Der Offizier (März 2015)

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interregionalen (Bsp. ArgeAlp) und inter-munizipalen (Bsp. Gemeindenetzwerk Allianz in den Alpen bzw. Alpenstadt des Jahres) Zusammenarbeit. / Mit der Alpenkonvention (siehe auch www.alpconv.org) wurde 1991 der erste völkerrechtliche Vertrag zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung einer gesamten Gebirgsregion geschaffen. Ein Schritt, der bis heute beispielgebend ist (siehe Karpathenkonvention). Mit der Alpenkonvention und den in weiterer Folge abgeschlossenen Protokollen, die ihrerseits völkerrechtlich verbindliche Verträge sind, werden Zielvorgaben und konkrete Vorschriften für den alpinen Raum in den zentralen Bereichen gesetzt. Zu diesen Bereichen zählen etwa Verkehr (mit den Zielen der Kostenwahrheit, der Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene und des für den Alpentransit so zentralen Ver-

zichts auf den Bau neuer hochrangiger Straßen für den alpenquerenden Verkehr), der Bereich Raumplanung (mit dem Ziel einer nachhaltigen Nutzung des verfügbaren Raums), der Bereich Energie (mit Verpflichtungen in den zentralen Bereichen der Energiegewinnung, des Transports und der Einsparung), im Bereich des Naturschutzes (dabei auch des völkerrechtlich verankerten Schutzes bestehender Schutzgebiete im Sinne ihres Schutzzwecks), dem Bereich Tourismus (mit dem Ziel der Stärkung des nachhaltigen Tourismus und der Anerkennung der durch den Tourismus geleisteten Wertschöpfung – s. a. den sog. 4. Alpenzustandsbericht zum Thema nachhaltiger Tourismus) und im Bereich Berglandwirtschaft (bei dem es neben der Inwertsetzung auch um die tatsächliche Wertschätzung der Landwirtschaft unter den erschwerten Bedingungen

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des alpinen Raums geht). Dies, um nur einige Beispiele zu nennen. / Die Regeln der Alpenkonvention finden auf einen genau umschriebenen Perimeter Anwendung (siehe dazu die Karte). Von den österreichischen Bundesländern liegt nur Wien gänzlich außerhalb des Perimeters der Alpenkonvention. Dennoch ist auch die Stadt Wien unmittelbar von den Alpen abhängig und steht in enger Beziehung mit ihnen Stichwort: Trinkwasserversorgung. Alle anderen Bundesländer liegen zumindest in Teilen ihres Gebiets (z.B. NÖ, OÖ) oder zur Gänze (z.B. Tirol, Vorarlberg) im Anwendungsgebiet der Konvention. Das Gesamtgebiet erstreckt sich auf die acht Alpenstaaten (Ö, SLO, D, I, FL, CH, F und Monaco). Auch die EU ist Vertragspartei der Konvention und hat einige ihrer Protokolle ratifiziert (z.B. Verkehr, Energie, Berglandwirtschaft). Österreich hat alle Protokolle der Alpenkonvention ohne einen sog. Erfüllungsvorbehalt ratifiziert d.h. dass der österreichische Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass für die Umsetzung der Protokolle die Erlassung von Umsetzungsgesetzen nicht erforderlich ist. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass die Protokollbestimmungen in Österreich grundsätzlich unmittelbar anwendbar sind.

Das Verkehrsthema hat die Alpenkonvention seit ihrer Entstehung nicht nur begleitet, sondern maßgeblich geprägt. Hier stehen – wie bei kaum einem anderen Themenbereich – die Interessen der ansässigen Bevölkerung der betroffenen Verkehrsachsen jenen des freien Personen- und Warenverkehrs gegenüber. Gerade Italien, das als einziges Alpenland zur Gänze südlich des Alpenhauptkamms liegt, hat ein besonderes Interesse an der vollen Funktionsfähigkeit der Verkehrsachsen. Das Interesse der ansässigen Bevölkerung ist naturgemäß völlig anders gelagert. Vor diesem Hintergrund haben die Verhandlungen am Verkehrsprotokoll entsprechend lange gedauert. Diese wurden bereits im Jahr 1990 begonnen der Text des Protokolls konnte aber erst im

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Offizier DER

Ausgabe 1/2015


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