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15. JahrganG

NO. 1911

¤ 4,–

freitag/samstag/sonntag, 23.– 25. jänner 2015

BUSINESS PROMOTION

Experten-Talk

Elin-Quick-Check

Weichenstellung – aber wie? Die Energieexperten Claus Salzmann und Peter Linzner (Bild) gewähren energieeffiziente Ein- und Ausblicke Seite 2

Rechts- und Betriebssicherheit, Energieeffizienz: Mit neuer AnalyseDienstleistung hebt das ELIN-Team brachliegende Potenziale Seite 2

© ELIN

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Schwerpunkt Energieeffizienzgesetz ELIN informiert über neue rechtliche Rahmenbedingungen und stellt den ELIN-Quick-Check vor

© ELIN GmbH & Co KG./VISIONPARK/Christoph Thurner

Energieeffizienz-Check für Österreichs Betriebe

Debatte, Direktiven Das neue Energieeffizienzgesetz ist mit 1. Jänner 2015 für Unternehmen wirksam geworden – mit weitreichenden Auswirkungen auf die heimische Wirtschaft. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen jetzt greifen, was Unternehmen zu tun und zu unterlassen haben und wie ELIN hier mit neuer Service-Schiene für Sie punkten kann, erfahren Sie auf den Seiten 1 und 2

Energieeffizienzexperten, Rechtsberater und das ELIN-Team im Linzer ELINHeadquarter: Udo Altphart, Claus Salzmann, Oskar Kern, Maxim Grobovschek und Peter Linzner.

Kommentar Rechtsanwalt Maxim Grobovschek über wichtige Auswirkungen des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG)

„Worauf Betriebe jetzt achten müssen“ © ELIN GmbH & Co KG./VISIONPARK/Christoph Thurner

Linz/Österreich. Energieaudit, Energie-/Umweltmanagementsystem oder Energieberatung – das EEffG sieht diverse Maßnahmen vor, die von bestimmten Unternehmen seit 1. Jänner 2015 verpflichtend gesetzt werden müssen; ansonsten drohen saftige Verwaltungsstrafen.

Maßnahmen auf einen Blick

Dr. Maxim Grobovschek, LL.M., Kanzlei Berger & Partner Rechtsanwälte.

Österreich hat mit dem EEffG die Vorgaben der neuen Energieeffizienz-Richtlinie der EU (2012/27/EU) ins nationale Recht umgesetzt. Zweck des EEffG ist vor allem die Steigerung der Effizienz

der Energienutzung auf Betriebsebene bis Ende 2020. Hierfür müssen „große Unternehmen“ – gemeint sind solche mit über 249 Beschäftigten oder einem Umsatz von mehr als 50 Mio. € und einer Bilanzsumme von mehr als 43 Mio. € – mit Jahresbeginn verpflichtend bestimmte Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Energieeffizienz setzen. Entweder installieren die Betroffenen ein zertifiziertes „Energiemanagementsystem“ bzw. „Umweltmanagementsystem“, das gewissen Anforderungen entsprechen muss, oder sie lassen in regelmäßigen Abständen – zumindest

aber alle vier Jahre – ein externes „Energieaudit“ durchführen, das von fachlich geeigneten Personen durchgeführt werden muss. Demgegenüber können kleine und mittlere Unternehmen eine Energieberatung durchführen lassen. Die durchgeführten Maßnahmen müssen von diesen Betrieben dokumentiert und der einzurichtenden Energieeffizienz-Monitoringstelle zumindest einmal jährlich gemeldet werden. Soweit bei großen Unternehmen ein Managementsystem eingerichtet wird, muss dieses bis Ende Jänner 2015 der Monitoringstelle gemeldet und bis Ende

November 2015 vollumfänglich eingerichtet werden. Wenn dagegen ein Energieaudit durchgeführt werden soll, muss dieses grundsätzlich bis Ende November 2015 erstmals vorgenommen werden. Problematisch ist freilich, dass die Vergabe der Energieeffizienz-Monitoringstelle vom Bundesverwaltungsgericht kürzlich aufgehoben wurde und daher momentan nicht klar ist, an wen die verpflichtenden Meldungen zu richten sind. Unternehmen sollten sich allerdings unbedingt an die Vorgaben des EEffG halten, da ansonsten Verwaltungsstrafen bis zu 20.000 € drohen.


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