KW 16-2012

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SPEZIAL

30 Geschichte zum Einkommensteuergesetz

KLAUS WORYNA Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht und Familienrecht Gleichmannstraße 9 (am S-Bahnhof Pasing) 81241 München Telefon 089 / 82 96 98 35 · Fax: 089 / 82 96 98 38 rechtsanwalt.woryna@t-online.de www.ra-woryna.de

Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte: Strafrecht, Jugendstrafrecht, Familienrecht, Mietrecht

Die ursprüngliche Fassung des Einkommensteuergesetzes wurde 1934 auf der Grundlage des Artikel 1 des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (Ermächtigungsgesetz), unter der dadurch ermöglichten diktatorischen Ausschaltung des Parlaments in Fragen der Gesetzgebung, von der deutschen Reichsregierung beschlossen und von Adolf Hitler persönlich unterzeichnet und ausgefertigt. Dabei greift das Gesetz in seinen wesentlichen Grundzügen auf die seit 1920 geltenden gesetzlichen Regelungen zurück. Im Kontrollratsgesetz vom 11. Februar 1946 wurde eine starke Anhebung des Steuertarifs beschlossen. Durch die folgende Währungsreform und mehrere Steuergesetze, die Tarifsenkungen bzw. Steuervergünstigungen vorsahen, wurde diese Anhebung des Tarifs jedoch teilweise wieder abgemildert Im Einkommensteuergesetz wird die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen geregelt. Die vom Steueraufkommen her wichtigste Erhebungsform der Einkommenssteuer ist die Lohnsteuer. Bei der Steuerpflicht unterscheidet man zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Natürliche Personen (Paragraph 1 / BGB), die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sind unbeschränkt mit ihrem Welteinkommen einkommensteuerpflichtig.

Strom- und Gasrechnungen müssen für jedermann verständlich sein

Birgit Langenmayer Rechtsanwältin Steuerberaterin Fachanwältin für Steuerrecht Georg-Reismüller-Straße 18 • 80999 München Tel.: 089/4 52 16 10 • Telefax: 089/45 21 61 29 eMail: info@kksr.de

Seit 1. April gelten die Neuregelungen des Energiewirtschaftsgesetzes. Demnach müssen Strom- und Gasrechnungen einfach und verständlich sein. Nach den neuen Bestimmungen darf ein Anbieterwechsel nicht länger als drei Wochen dauern. Die Frist beginnt dabei mit der Anmeldung des neuen Kunden beim Netzbetreiber. Energieversorger müssen zudem seit 1. April in ihren Rechnungen Vertragsdauer, Preis, nächstmögliche Kündigungsfrist und Zählernummer sowie den aktuellen Verbrauch im Vergleich zum Vorjahr bzw. zu anderen Kunden angeben. Eine Rechnung muss außerdem spätes-

ANWALTSKANZLEI FERRI Dr. Clemente Ferri Dr. Saskia Leistner Anwälte ital. Rechts info@studiolegalecferri.it www.studiolegalecferri.it

tens sechs Wochen nach Beendigung der Abrechnungsperiode oder des Lieferverhältnisses erstellt werden. Wer keine oder eine fehlerhafte Abrechnung erhalte, solle den Versorger per Einschreiben mit Fristsetzung zur ordnungsgemäßen Abrechnung auffordern. Auf Beschwerden muss der Energieversorger innerhalb von vier Wochen mit einer Begründung antworten. Danach kann die Schlichtungsstelle Energie eingeschaltet werden. Die Anschrift der Schlichtungsstelle sowie die Kontaktdaten der Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde müssen auf der Rechnung stehen. Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg

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