KW 11-2018

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Wochenanzeiger

SPEZIAL

6 IHR RECHTS- & STEUERPORTAL

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Interessante Informationen für den Steuerzahler und Verbraucher das nächste Mal am 11. April 2018 in Ihrem Werbe-Spiegel.

Nur eine Regelung für den „schlimmsten Fall“ Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll? Das klassische Familienbild von verheirateten Eltern mit einem oder mehreren Kindern ist in Deutschland auf dem Rückzug, alternative Lebensformen und neue Rollenverteilungen sorgen für weniger Eheschließungen. Fällt die Entscheidung dennoch positiv für den „Bund des Lebens“ aus, so denken immer mehr Paare auch gleich über einen Ehevertrag nach. Dieser kann sowohl vor als auch nach Eingehung der Ehe geschlossen werden, also insbesondere zu einem Zeitpunkt, zu dem die Partner an ein Scheitern ihrer Ehe gar nicht denken und nur eine Regelung für den „schlimmsten Fall“ finden wollen. Wann aber ist ein Ehevertrag wirklich sinnvoll? Abhängig von der individuellen Situation können die gesetzlichen Regelungen durch einen Vertrag auf die eigenen Umstände angepasst werden. Hier ein Überblick:

Rechtsanwältin

Marianne Remsperger Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht

Veldener Straße 32 80687 München Telefon (089) 58 37 60 Fax (089) 56 82 25 67 E-Mail: mremsperger@aol.com

1. Kein Kinderwunsch, Berufsfindung abgeschlossen Trifft beides zu, sind der vom Gesetzgeber vorgesehene Vorsorgungsausgleich (Rentenausgleich für die Elternzeit) sowie Zugewinnausgleich (nicht das gesamte Vermögen wird ausgeglichen, sondern nur der Vermögenszuwachs nach der Heirat) nicht notwen-

Ein Ehevertrag erscheint vielen unromantisch, kann aber in einigen Lebenssituationen sinnvoll sein. Bild: eis dig. Die Ehepartner sind finanziell selbstständig und erleiden durch die Ehe keine beruflichen Nachteile und wollen deshalb im Falle einer Scheidung ohne finanzielle Forderungen auseinandergehen. 2. Verschiedene Nationalitäten/ im Ausland lebend In Deutschland gilt: Haben die Ehepartner verschiedene Staatsangehörigkeiten, dann gilt das Recht des Aufenthaltslandes oder des Landes, in dem beide zuletzt gemeinsam gelebt habe. Einige Staaten hingegen (z.B. USA) wenden immer ihre Gesetze an, egal, welche Staatsangehörigkeit die Eheleute ha-

ben. Hier ist es sinnvoll per 4. Ehen von Unternehmern Ehevertrag zu regeln, wel- Einer der Eheleute ist Unternehmer und will nicht, dass ches Recht gelten soll. der Partner im Falle der Schei3. Unterschiedliches dung oder des Todes vom Vermögen Betriebsvermögen profitiert Eine Diskrepanz-Ehe ist, und das Unternehmen dawenn einer über ein wesent- durch gefährdet. lich größeres Vermögen verfügt als der andere. Ein EheDie Form wahren! vertrag kann hier sinnvoll sein, wenn der wohlhabende Ein Ehevertrag bedarf zu seiEhepartner verhindern ner Wirksamkeit immer der möchte, dass die Heirat nur notariellen Form. Wird die deshalb stattfindet, damit der Form nicht beachtet, so ist andere im Falle einer Schei- der Ehevertrag nichtig, er entdung versorgt ist. Oder an- faltet keine Wirkung. Die Ehedersrum: Der weniger wohl- leute können also nicht einhabende Partner will den Ein- fach schriftlich Regelungen druck vermeiden, er heirate zum Güterstand und zum nur, um ausgesorgt zu ha- Versorgungsausgleich treffen. red ben.

Erwin Glaab · Rechtsanwalt und Steuerberater Selbstanzeigen, Steuerstrafverfahren Internationales Steuerrecht München, Seidlstraße 28, Stiglmaierplatz U1 P Tel. 0 89/54 90 49-0; Fax 0 89/54 90 49-49; www.gkanzlei.de; mail@gkanzlei.de

Herr Glaab, gibt es Neuigkeiten für Anleger mit unversteuerten Geldern im Ausland? RA/StB Erwin Glaab: Ja, die gibt es. Bereits am 29.10.2014 haben insgesamt 50 Staaten bei einem Treffen in Deutschland im Bundesministerium der Finanzen eine mehrseitige Vereinbarung zum automatischen steuerlichen Informationsaustausch unterzeichnet, den sog. Common Reporting Standard (CRS). Diese wird aktuell umgesetzt. Was ist unter dem CRS genau zu verstehen? RA/StB Erwin Glaab: Mit diesem Abkommen verpflichteten sich insgesamt 54 Staaten seit dem Jahr 2017 Daten zu Finanzkonten von Steuerpflichtigen, die in einem anderen Staat ansässig sind, an den betreffenden Staat zu übermitteln. Im Jahr 2018

kommen – Stand jetzt – weitere 47 Staaten hinzu. Der erste automatische Informationsaustausch fand im Jahr 2017 statt. Die erhobenen Daten beziehen sich rückwirkend immer auf das vorhergehende Kalenderjahr, erstmals also für den Report 2017 auf den Zeitraum vom 01.01.2016 – 31.12.2016. Welche Länder beteiligen sich an dem CRS? RA/StB Erwin Glaab: Laut Liste der OECD, Status of Commitments, Stand: 26.07.2016 wollen insgesamt 101 Länder den Informationsaustausch vornehmen. Wie gesagt, 54 Länder bereits im Jahr 2017 und weitere 47 Länder im Jahr 2018. Auf meiner Homepage www.gkanzlei.de unter „Aktuelles aus Recht & Steuern“ habe ich in meinem Artikel vom 04.10.2016 die Länder aufgelistet.

Welche Ziele werden mit dem CRS angestrebt? RA/StB Erwin Glaab: In den nachfolgenden Jahren wird der Informationsaustausch zwischen den teilnehmenden Staaten wechselseitig fortgesetzt werden. Damit soll es für Steuerhinterzieher erheblich schwieriger werden, Steuerquellen geheim zu halten. Ziel dieses steuerlichen Informationsaustausches ist, grenzüberschreitende Steuerhinterziehung in Zusammenarbeit mit allen Staaten wirksam zu bekämpfen und damit die Steuerehrlichkeit zu fördern. Welche Informationen werden ausgetauscht? RA/StB Erwin Glaab: Folgende Daten sollen künftig an den Fiskus übermittelt werden: Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer Geburtsdatum und -ort der meldepflichtigen Person,

Konto- bzw. Depotnummern, sowie Jahresendsalden der Finanzkonten und gutgeschriebene Kapitalerträge, einschließlich Einlösungsbeträgen und Veräußerungserlösen. Merken die Bürger von der Umsetzung des CRS bereits etwas? RA/StB Erwin Glaab: Zur Durchführung der CRS wurde den Kreditinstituten die Pflicht auferlegt, dem Bundeszentralamt für Steuern die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zu übermitteln. Die Melde- und Sorgfaltspflichten galten erstmals für das Steuerjahr 2016 bis zum 30.6.2017 und in den Folgejahren jeweils bis zum 30.7. eines Folgejahres. Dies gilt natürlich umgehend auch für alle teilnehmenden Staaten, bei denen, in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Personen als Steuer-

ausländer geführt werden. Aus diesem Grunde werden bereits Mandanten in meiner Kanzlei vorstellig, die Briefe von ausländischen Kreditinstituten erhalten haben, worin um Selbstauskunft zur steu-

erlichen Ansässigkeit für die Ermittlung des Steuerstatus gebeten wird. Die Finanzämter sind bereits aktiv und versenden entsprechende Schreiben. Der Informationsaustauch funktioniert

aber natürlich auch unabhängig vom teilweise erfolgenden, konkreten Datenabgleich durch die Kreditinstitute! Danke für das Gespräch!

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