2 THEMA 2.2 Grundlagen zum OR 22 22
Formen der Verträge Entstehung der Obligation
Vertrag
unerlaubte Handlung
ungerechtfertigte Bereicherung
Formloser Vertrag Formloser Vertrag: Die Vereinbarung ist an keine Form gebunden. Das Wort «formlos» (auch «formfrei» genannt) bedeutet dabei, dass der Vertrag mündlich oder stillschweigend abgeschlossen wird. Die weitaus meisten Verträge kommen formfrei zustande (OR 11).
Formgebundener Vertrag
(Schriftlichkeit)
Formgebundener Vertrag: Diese Vereinbarung ist an eine Form gebunden. Wir unterscheiden drei Formen von Schriftlichkeit. Einfache Schriftlichkeit Der Inhalt des Vertrages kann von Hand oder mit dem Computer verfasst werden. Der Gesetzgeber verlangt nur, dass die Unterschriften von Hand geschrieben werden. Beispiel: Zession, siehe S. 31 Die elektronische Signatur ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt. Qualifizierte Schriftlichkeit Nebst der Unterschrift verlangt das Gesetz zur Gültigkeit noch weitere Elemente. Beispiele: – Bei der Solidarbürgschaft verlangt der Gesetzgeber, dass der Bürge die Zahl und das Wort «solidar» oder «solidarisch» handschriftlich in den Vertrag schreibt. – Bei einer Mietzinserhöhung verlangt das Gesetz, dass der Vermieter ein vom Kanton dafür vorgesehenes Formular verwendet (siehe S. 99). Öffentliche Beurkundung Der Inhalt des Vertrages ist von weitreichender Bedeutung. Der Gesetzgeber verlangt daher, dass eine urkundsberechtigte Person, z.B. ein Notar, den Vertrag darauf prüft, ob alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten worden sind. Ist das der Fall, bezeugt der Notar dies auf dem Vertrag mit seiner Unterschrift und einem Stempel.
Registereintrag und Veröffentlichung Registereintrag Gewisse Rechtsgeschäfte müssen nebst der öffentlichen Beurkundung auch noch in ein Register eingetragen werden. Beispiel: Ein Hauskauf (siehe S. 75) muss ins Grundbuch und die Gründung einer Aktiengesellschaft (siehe S. 130 ff.) ins Handelsregister (siehe S. 150 f.) eingetragen werden. Veröffentlichung Noch weiter gehende Bestimmungen verlangen, dass gewisse Rechtsvorgänge zu veröffentlichen sind, um sie jedermann bekannt zu machen, z. B. im Kantonsblatt (Haus- oder Grundstückskauf, siehe S. 75).