Österreichisches Freilichtmuseum Stübing
1. Allgemeine Grundlagen Im klassischen Gefüge der Museen nehmen Freilichtmuseen eine Sonderstellung ein, die eigene Gesetzmäßigkeiten bei der Sammlung ihrer primären Objekte, den Gebäuden zur Bewahrung der historischen Haus- und Hoflandschaften sowie der Dokumentation der vernakulären Architektur aufweisen. Um der in den Richtlinien von AEOM/ICOM verankerten ganzheitlichen Darstellungsweise der Freilichtmuseen gerecht zu werden, ist auch die Sammlung und Bewahrung des gesamten, möglichst authentischen Inventares eines Gebäudes zum festgelegten Zeitschnitt des Ensembles anzustreben. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, besteht neben der Sammlung von Bauwerken auch die Notwendigkeit zur Sammlung der im Idealfall kompletten authentischen Originalausstattungen (bzw. wenn nicht vorhanden einzelner Gegenstände aus dem regionalen Umfeld) eines Gebäudes sowie einer ergänzenden Vielzahl von Einzelexponaten aus dem gesamten Themenbereich der alltäglichen Lebenswelt (Wohnen, Arbeiten, Gerätschaften, Fahrnisse, Kleidung, Kochen, Feste, Gewerbe, Handwerk, Agrar- und Esskultur etc.) der Ursprungsregionen sowie die Dokumentation des damit verbundenen immateriellen Kulturerbes. Im Falle eines zentralen Freilichtmuseums erstreckt sich der Sammlungsraum auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich. Die rechtlichen Grundlagen des Österreichischen Freilichtmuseums beruhen auf nachstehenden Beschlüssen: Unter der oben erläuterten Aufgabenstellung wurde das Österreichische Freilichtmuseum 1962 von der Republik Österreich als zentrales Freilichtmuseum Österreichs auf der Basis eines Vereines gegründet. 108