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Wahl eines Namens vorschreibt, welcher auf die klare Positionierung als ein die Vollprogramme ergänzendes Spartenprogramm hinweist, nicht entsprochen werden. Von der Anordnung dieser Maßnahme war daher aus den vorstehenden Erwägungen abzusehen. Zur Auflage bzw. Maßnahme „Mindestzeiten zwischen Programmübernahmen“ bzw. weitergehende Maßnahmen Durch das neue Angebot erhöht sich die Möglichkeit für den ORF sein Risiko zu streuen, indem Formate zwischen den Angeboten verschoben werden können. Es wäre demnach denkbar, das neue Formate entwickelt und diese auf dem neuen Spartenkanal „getestet“ werden, bevor sie im Falle einer erfolgreichen Marktresonanz in eines der Vollprogramme übernommen werden. Diese zusätzliche Möglichkeit verringert im Vergleich zu Servus TV das unternehmerische Risiko des ORF. Mit nur einem Programm stehen Servus TV solche Spielräume zur Risikominimierung bei neuen Formaten nicht zur Verfügung. Einschränkungen im Bereich der Programmübernahmen (gemeint sind Übernahmen von Formaten von einem Angebot auf ein anderes Angebot – nicht die gesetzlich sogar gewünschten Wiederholungen von Sendungen) durch zeitliche Mindestabstände zwischen der letzten Ausstrahlung in einem Programm und der Erstausstrahlung im anderen Programm können potentielle negative Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation verringern, weil sich dadurch die Vorteile aus dem geringeren Risiko reduzieren. Dies betrifft nicht die ohnehin im ORF-Gesetz (§ 4 Abs. 1 ORF-G) vorgesehene Schranke. Das Gutachten des Amtssachverständigen schlägt hierzu vor, dass in Abhängigkeit von der Bekanntheit von zu übernehmenden Formaten und des etablierten Sendeintervalls Mindestzeiten zwischen Programmübernahmen bestimmt werden (z.B. kürzere Mindestzeiten (1 Monat) für tägliche Formate, längere Mindestzeiten (3 Monate) für zweiwöchentliche Formate). Durch das zusätzliche Angebot kann das Risiko (etwa bei der Einführung neuer Formate) stärker gestreut werden. Weil davon auszugehen ist, dass der Bekanntheitsgrad eines bestimmten Formats im Zeitverlauf abnimmt, kann durch eine gewisse Übergangsfrist bei der Übernahme von Formaten von einem Angebot in ein anderes Angebot der wettbewerbsverzerrende Vorteil eines zusätzlichen Kanals abgemildert werden. Die BWB hat ursprünglich ebenfalls die Festlegung von Mindestzeiten für Programmübernahmen als Auflage in Erwägung gezogen, davon aber schließlich Abstand genommen, da die Gespräche mit Wettbewerbern ergeben hätten, dass Wiederholungen des ORF-Programms als weniger bedenklich eingestuft würden, als beispielsweise eine kommerzielle Programmierung von ORF 2, die infolge der sich durch das Spartenprogramm ergebenden größeren Programmkapazitäten möglich würde, oder eine kommerzielle Programmierung des Spartenprogramms (insbesondere im Hinblick auf den Anteil von Filmen und fiktionaler Unterhaltung). Die BWB schlägt daher eine Verpflichtung dahingehend vor, dass auf ORF 2 zukünftig ein – im Wesentlichen der bisherigen Praxis entsprechender – Anteil von Programmbeiträgen im Bereich Information, Wissen und Kultur festgeschrieben werden soll, der als Prozentsatz des Gesamtprogramms zu konkretisieren sei. Ferner schlägt sie die Prüfung von Schranken für eine kommerzielle Programmierung des Spartenprogramms und eine Begrenzung des Anteils von Filmen und fiktionalem Programm auf höchstens 5% vor. Zu den seitens der BWB hier vorgeschlagenen Maßnahmen ist zunächst festzuhalten, dass bereits § 4 Abs. 1 letzter Absatz ORF-G klar zum Ausdruck bringt, dass der „Österreichische Rundfunk, soweit einzelne Aufträge den Spartenprogrammen gemäß §§ 4b bis 4d übertragen wurden, diese Aufgaben auch im Rahmen der Programme gemäß § 3 Abs. 1 ORF-G wahrzunehmen hat; der öffentlich-rechtliche Kernauftrag bleibt durch die Spartenprogramme insoweit unberührt.“ Eine nähere Determinierung dieser gesetzlichen Bestimmung in Gestalt einer Auflage wäre daher aus Sicht der Regulierungsbehörde nicht 112


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