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KOA 11.240/11-024

Bescheid Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat durch Senat II, bestehend aus dem Vorsitzenden-Stellvertreter Dr. Florian Philapitsch, LL.M. als Senatsvorsitzenden und den Mitgliedern Dr. Susanne Lackner und Mag. Michael Truppe, im Auftragsvorprüfungsverfahren gemäß §§ 6, 6a und 6b ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 50/2010, über ein Informations- und Kultur-Spartenprogramm gemäß § 4c ORF-G, sowie ein damit in Zusammenhang stehendes Online-Angebot gemäß § 4e und § 4f ORF-G wie folgt entschieden:

I. Spruch I.

Dem Österreichischen Rundfunk wird die Veranstaltung eines Informations- und Kultur-Spartenprogramms gemäß § 4c ORF-G nach Maßgabe des am 23.12.2010 vorgelegten Angebotskonzeptes gemäß § 5a ORF-G unter folgenden Auflagen genehmigt:

1. Die Vermarktung der kommerziellen Kommunikation für das Informations- und Kultur-Spartenprogramm hat dergestalt zu erfolgen, dass a. kommerzielle Kommunikation im Informations- und KulturSpartenprogramm nur als Einzelangebot, somit nicht gemeinsam mit kommerzieller Kommunikation in anderen audiovisuellen Mediendiensten (Fernsehprogramme und Abrufdienste) des Österreichischen Rundfunks anzubieten ist; b. Rabatte aufgrund kombinierter Vermarktung der kommerziellen Kommunikation für das Informations- und Kultur-Spartenprogramm (sog. Kombinationsrabatte) und anderen audiovisuellen Mediendiensten des Österreichischen Rundfunks nicht angeboten werden; c. Sonderrabatte für kommerzielle Kommunikation in audiovisuellen Mediendiensten des Österreichischen Rundfunks nicht an die Bedingung gekoppelt werden dürfen, kommerzielle Kommunikation im Informations- und Kultur-Spartenprogramm zu schalten, und d. Mengenrabatte nicht unter Berücksichtigung von kommerzieller Kommunikation im Informations- und Kultur-Spartenprogramm gewährt werden dürfen. 2. Die Bewerbung des Informations- und Kultur-Spartenprogramms in anderen Fernsehprogrammen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 ORF-G ist, sofern es sich nicht um Hinweise auf einzelne Sendungsinhalte handelt, unzulässig. II. Dem Österreichischen Rundfunk wird die Bereitstellung eines das Informations- und Kultur-Spartenprogramm gemäß Spruchpunkt I. begleitenden Online-Angebotes gemäß § 4e und 4f ORF-G bewilligt.

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