Zürcher Bote Nr. 20

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Freitag, 19. Mai 2017 | Nr. 20 | 59. Jahrgang

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POLITIK STAT T RECHT

SVP-ABSTIMMUNGSEMPFEHLUNG

Der Ordre public in der bunten Gesellschaft

Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 Eidgenössische Vorlagen 1. Energiegesetz (EnG)

Der nachfolgende Artikel basiert auf einem Referat, das der Verfasser kürzlich im Rahmen einer Tagung der SVP des Kantons Zürich zum Thema «Fremde Kulturen, neue Reli­gionen, andere Gesetze» hielt. Es geht um die schwindende Bereitschaft unseres Staates zur Durchsetzung seines Rechts gegenüber Personen aus fernen Kulturkreisen. ner solchen Haltung in seinen Koloni­ en hätte Grossbritannien nur träumen können. Wer sich unterwürfig zeigt oder unterwürfig ist, verliert. Claudio Zanetti Gerade gegenüber den USA, die sich Nationalrat SVP immer stärker auf das Prinzip der Ext­ Gossau raterritorialität, also der Anwendung und Durchsetzung seines Rechts aus­ Der unsterbliche Oscar Wilde bringt es serhalb der eigenen Grenzen. berufen, mal wieder auf den Punkt: «Es gibt nur zeigte sich dies mit brutaler Deutlich­ etwas, das schlimmer ist als Ungerech­ keit. In den Auseinandersetzungen um tigkeit, und das ist Gerechtigkeit ohne das US -Steuerrecht, das US -Sanktions­ Schwert in der Hand. Wenn Recht nicht recht oder um das US -Finanzmarkt­ Macht ist, ist es Übel.» Als Untertan recht tönte es aus Bundesbern nur: Ihrer Majestät, Königin Victoria, unter «Hier, verstanden!» der das «British Empire» seine Blüte­ zeit erlebte, wusste Wilde genau, dass Unterwürfigkeit als Doktrin Recht nur dann eine Bedeutung hat, Man will nicht mehr länger «Sonder­ wenn es auch durchgesetzt werden fall» sein. Die Abkehr von Neutralität kann und durchgesetzt wird. Und um und Selbständigkeit ist offizielle Dokt­ das zu tun, scheute Grossbritannien nie rin. Unterstützt wird unsere Landesre­ einen Aufwand. Noch vor einigen Jah­ gierung in Ihrer ablehnenden Haltung ren stellte es unter erheblichem mili­ gegenüber der «Selbstbestimmungsin­ tärischem Aufwand klar, wer auf den itiative» der SVP von Rechtsprofessoren «Falklands» im Südatlantik das Sagen in ihren Diensten und anderen «Exper­ hat. Nichts liegt mir ferner, als die Ko­ ten». Im Tages-Anzeiger vom 23.2.2017 lonialzeiten zu glorifizieren oder sie gar zeichneten sie das Bild vom Endkampf zurückzuwünschen, doch dieser unbe­ der Zivilisation. Das Licht im Streit mit der Finster­ dingte Wille, das eigene Recht durch­ zusetzen, verdient Respekt. In unseren nis. Als das Licht betrachten sie dabei Tagen ist in Europa davon nichts mehr sich selbst, während sie SVP mit Barba­ zu spüren. rei gleichsetzen. Wörtlich führten sie Im Gegenteil: An dem Tag, als in aus: «Die Elemente einer zivilisierten Washington ein neuer Präsident verei­ internationalen Ordnung sind zu stär­ digt wurde, der sich die Devise «Ame­ ken, und nicht zu schwächen.» Für rica First!» aufs Banner geschrieben Schattierungen ist da kein Raum. Unser hat, erklärte der Schweizer Bundesrat nationales Recht erodiert vor unseren Schweizer Recht gegenüber Völker­ Augen. Selbst was Volk und Stände nach recht generell für nachrangig. Von ei­ einer intensiven Auseinandersetzung

Diese Woche mit Beilage Unterschriftenbogen Mittelstandsinitiative

in die Bundesverfassung der Schweize­ rischen Eidgenossenschaft schreiben, soll dem von ungewählten Funktionä­ ren fabrizierten Recht, das sie beschö­ nigend Völkerrecht nennen, weichen. Der Grund dafür ist ein handfester po­ litischer: Das Streben in die EU.

Unsere Rechtsordnung kennt klare Schranken

Nein

Kantonale Vorlagen 1. Gesetz über die Kantonsspital Winterthur AG 2. Gesetz über die Integrierte Psychiatrie ­Winterthur-Zürcher Unterland AG

Ja

3. Kantonale Volksinitiative «Mehr Qualität – eine Fremdsprache an der Primarschule»

Ja

Nun liegt es in der Natur der Sache, dass die Übernahme, bzw. die Anwen­ dung fremden Rechts zu stossenden Resultaten führen kann. Ein souverä­ ner Staat legt darum Regeln fest, unter welchen Umständen er sich eine Ab­ weichung vom Grundsatz vorbehält. Jedes Land, das auch nur einen Funken Stolz auf seine Rechtsordnung hat und sich bewusst ist, dass tolerant nur sein kann, wer die Grenzen des Tolerierba­ ren festlegt, setzt einen Vorbehalt – ge­ nau, wie dies der Schweizer Gesetzge­ ber getan hat:

Eine Gesellschaft, die immer mobiler wird und Rechtsgeschäfte über die Grenzen der Nationalstaaten hinweg abschliesst, braucht Regeln, die festle­ gen, wer, also welcher Gerichtsstand, zuständig ist, und welches Recht anzu­ wenden ist. Die Parteien haben die Mög­ lichkeit diese Fragen vertraglich festzu­ legen. Zwei Amerikaner können also vereinbaren, dass der Verkauf eines Vorbehaltsklauseln nach IPRG Autos in der Schweiz nach amerikani­ Artikel 17 schem Recht abgewickelt werden soll, Die Anwendung von Bestimmungen eines aus­ und dass der Schweizer Richter im ländischen Rechts, ist ausgeschlossen, wenn sie Streitfall amerikanisches Recht anzu­ zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem wenden hat. Möglich wäre auch die schweizerischen Ordre public unvereinbar ist. Bezeichnung eines Schiedsgerichts. Wenn keine solche Vereinbarung vor­ Artikel 18 liegt, gelangt das Bundesgesetz über Vorbehalten bleiben Bestimmungen des das Internationale Privatrecht (IPRG) schweizerischen Rechts, die wegen ihres be­ zur Anwendung. Es handelt sich dabei sonderen Zweckes, unabhängig von dem um ein Schweizer Gesetz, dessen An­ durch dieses Gesetz bezeichneten Recht, zwin­ wendungsbereich in Artikel 1 wie folgt gend anzuwenden sind. umschrieben ist: 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Das Bundesgericht hat diese beiden Be­ Verhältnis: stimmungen konkretisiert und festge­ a. die Zuständigkeit der schweizerischen legt, dass ausländische Rechtsakte dann Gerichte oder Behörden; von der Schweiz nicht zu beachten sind, b. das anzuwendende Recht; «wenn das einheimische Rechtsgefühl c. die Voraussetzungen der Anerken­ in unerträglicher Weise verletzt und fundamentale Rechtsgrundsätze miss­ nung und Vollstreckung ausländi­ scher ­Entscheidungen; achtet werden». Die Schweiz wird bei­ d. den Konkurs und den Nachlassver­ spielsweise kei­ne von ausländischen Staaten verhängten Todesurteile voll­ trag; e. die Schiedsgerichtsbarkeit. strecken und auch keine Hände abha­ 2 Völkerrechtliche Verträge sind vor­ cken. Doch wie sieht es beispielsweise behalten. im Ehe- und Familienrecht aus?

stromausfall-nein.ch

Ja

PRO

Nach Art. 45 Abs. 1 IPRG wird eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in der Schweiz also anerkannt – ausser sie verstösst gegen den schweizerischen Ordre public (Art. 27 IPRG). Es stellen sich also folgende Fragen: 1. Ist Eheschliessung im Ausland er­ folgt 2. Ist die Eheschliessung gültig? 3. Verletzt die Anerkennung den schweizerischen Ordre public?

Freipass für linke Ideolog*innen Wir haben also einen Grundsatz und die Umschreibung eines Sachverhalts, der eine Abweichung von diesem Grund­ satz vorschreibt. Ein Mechanismus, der einfacher kaum sein könnte; wären da nicht die linken und linksextremen Ju­ risten, die jede Möglichkeit nutzen, um ihre politischen Ziele zu erreichen. Der Gedanke, man könne einen Be­ kannten als seinen Stellvertreter aufs Standesamt schicken, um dort mit einer minderjährigen Braut für einen die Ehe zu schliessen, dürfte hierzu­ lande vom weitaus grössten Teil der Bevölkerung als vollkommen absurd und abwegig betrachtet werden. Keines­ wegs dieser Ansicht waren die Richter der eidgenössischen Asylrekurskom­ mission, die mittlerweile im Bundes­ verwaltungsgericht aufgegangen ist. Zu beurteilen war der Fall eines we­ gen Mordes an einem hohen Beamten der Regierung Mubarak gesuchten Ägypters, der in der Schweiz um Asyl ersuchte. Da der Mann nicht nach Hause geschickt werden konnte, weil ihm dort eine Verurteilung zum Tode Fortsetzung auf Seite 2

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Der ehemalige Chef des Schweizer Nachrichtendienstes, Divisionär aD Peter Regli, spricht in einem spannenden Vortrag zum Thema:

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«Unsere nationale Sicherheit: ist sie noch gewährleistet?»

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Donnerstag, 9. März 2017 Hotel Euler, Centralbahnhofplatz 14, 4002 Basel Mittwoch, 24. Mai 2017 Hotel Widder, Augustinergasse 24, 8001 Zürich Donnerstag, 5. Oktober 2017 Kaserne, Auditorium, Papiermühlestr. 27, 3014 Bern Apéro: 18.45 Uhr, Beginn der Referate: 19.30 Uhr

«Das neue Energiegesetz gefährdet die Versorgungssicherheit!»

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Gregor Rutz, Nationalrat SVP Präsident HEV Stadt Zürich Am 21. Mai

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