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Hinweis für Lehrpersonen

■ Wenn schliesslich keine Erben des elterlichen Stammes mehr vorhanden sind, erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

▼ PPT-Folie / Tafelbild: Folien 2 / 3 (animiert)

Für geschiedene Ehegatten bestehen keinerlei Erbansprüche mehr. Das Scheidungsurteil beendet die gegenseitigen finanziellen Forderungen gesetzlicher oder vertraglicher Natur zwischen den Eheleuten. So fällt z. B. eine Begünstigungsklausel «zugunsten des Ehepartners» aus einer Lebensversicherungspolice automatisch dahin. Diese gesetzliche Erbfolgeordnung tritt «automatisch» in Kraft. Es wird damit verhindert, dass Unklarheiten über das Schicksal eines Nachlasses entstehen, wenn jemand keine Vorkehrungen für den Fall seines Ablebens getroffen hat.

Erbrecht - Grundbegriffe

(Verfügung von Todes wegen)

Grosseltern

2.Stamm: Eltern

väterlicherseits

Schulden

Treten in alle Rechte und Pflichten der verstorbenen Person

vorhanden

Eingesetzte Erben

Müssen also evtl. auch Schulden übernehmen

Vermächtnisnehmer

Tante

Eltern

Vermögenswerte

 ZGB

Testament, Erbvertrag

3.Stamm: Grosseltern

Onkel

Gesetzliche Erben

fehlt

Grosseltern

Erbschaft/Nachlass

Betroffene Personen?

■ Die gesetzlichen Erben nach Stämmen

mütterlicherseits

hinterlässt ...

Erblasser

Anspruch auf einen bestimmten Vermögenswert

▼ PPT-Folie / Tafelbild: Folie 4

Geschwister

Grundsätze der Erbberechtigung

Schwägerin

Bruder

Ehefrau

Erblasser

Schwester

Erben sind … ! die (Bluts-)Verwandten des Erblassers

1.Stamm: Nachkommen

! die überlebende Ehegattin ! Die Verwandten werden gemäss ihrem Verwandtschaftsgrad begünstigt.

Nachkommen: Kinder

Aufgabe 1 Aufgabe 2 Übung 1

1. Stamm: Nachkommen (Kinder und Enkel) 2. Stamm: Elterlicher Stamm (Eltern, Geschwister) 3. Stamm: Grosseltern und deren Nachkommen

Kinder der Nachkommen: Enkelinnen und Enkel

! Angehörige des näheren Stammes schliessen die Angehörigen eines nachfolgenden Stammes (vollständig) aus. ! Innerhalb des erbberechtigten Stammes erben zuerst die Stammträger. ! Ist ein Erbe vorverstorben, erben seine Nachkommen zu gleichen Teilen.

Erbrecht 3

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