Hinweis für Lehrpersonen
■ Wenn schliesslich keine Erben des elterlichen Stammes mehr vorhanden sind, erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
▼ PPT-Folie / Tafelbild: Folien 2 / 3 (animiert)
Für geschiedene Ehegatten bestehen keinerlei Erbansprüche mehr. Das Scheidungsurteil beendet die gegenseitigen finanziellen Forderungen gesetzlicher oder vertraglicher Natur zwischen den Eheleuten. So fällt z. B. eine Begünstigungsklausel «zugunsten des Ehepartners» aus einer Lebensversicherungspolice automatisch dahin. Diese gesetzliche Erbfolgeordnung tritt «automatisch» in Kraft. Es wird damit verhindert, dass Unklarheiten über das Schicksal eines Nachlasses entstehen, wenn jemand keine Vorkehrungen für den Fall seines Ablebens getroffen hat.
Erbrecht - Grundbegriffe
(Verfügung von Todes wegen)
Grosseltern
2.Stamm: Eltern
väterlicherseits
Schulden
Treten in alle Rechte und Pflichten der verstorbenen Person
vorhanden
Eingesetzte Erben
Müssen also evtl. auch Schulden übernehmen
Vermächtnisnehmer
Tante
Eltern
Vermögenswerte
ZGB
Testament, Erbvertrag
3.Stamm: Grosseltern
Onkel
Gesetzliche Erben
fehlt
Grosseltern
Erbschaft/Nachlass
Betroffene Personen?
■ Die gesetzlichen Erben nach Stämmen
mütterlicherseits
hinterlässt ...
Erblasser
Anspruch auf einen bestimmten Vermögenswert
▼ PPT-Folie / Tafelbild: Folie 4
Geschwister
Grundsätze der Erbberechtigung
Schwägerin
Bruder
Ehefrau
Erblasser
Schwester
Erben sind … ! die (Bluts-)Verwandten des Erblassers
1.Stamm: Nachkommen
! die überlebende Ehegattin ! Die Verwandten werden gemäss ihrem Verwandtschaftsgrad begünstigt.
Nachkommen: Kinder
Aufgabe 1 Aufgabe 2 Übung 1
1. Stamm: Nachkommen (Kinder und Enkel) 2. Stamm: Elterlicher Stamm (Eltern, Geschwister) 3. Stamm: Grosseltern und deren Nachkommen
Kinder der Nachkommen: Enkelinnen und Enkel
! Angehörige des näheren Stammes schliessen die Angehörigen eines nachfolgenden Stammes (vollständig) aus. ! Innerhalb des erbberechtigten Stammes erben zuerst die Stammträger. ! Ist ein Erbe vorverstorben, erben seine Nachkommen zu gleichen Teilen.
Erbrecht 3
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