Lkm 2014 16 internet

Page 1

Landkr is Landkreismagazin 16.2014

Das Magazin mit dem Amtsblatt des Landkreises F체rth

1

04.09.2014 Ausgabe 16

Energietag am 28.9.: Schon jetzt Termin vormerken! [Seite 7]

Sonntag,

4 1 0 2 r e b 14. Septem

e 9)

)

3 e t i e S ( g a t l a Denkm Schulanfang: Informationen zu den Buslinien [Seite 6]

LeistungsF채hig. LebensFroh.

(Seit n e n o i s s e r p Herbstim

Sehr viele Hindernisse: Sportevent Runterra in Zirndorf [Seite 10-11]

Termine der n채chsten Sonderm체llsammlung [Seite 19]

www.landkreis-fuerth.de


2

Landkreismagazin 16.2014

Herzlicuhneg zu unserem Einlad

Herabm s20t. SfepteemsbUtehrr von 9-16

hs stärkste gibt’s Fürt Taler *: Und dazu ärwa K n de – rweißen, Währung z, den Fede uchenher es mehr. el vi d Fürs Lebk un urtsemmel die Bratw

Unser Angebot zur Fürther Kärwa Passend zur Michaeliskirchweih, der „Königin der Kärwas“: Sichern Sie sich königliche Zinsen mit unserem Spar-Angebot.

Sparkasse Fürth Gut seit 1827.

Einfach Termin vereinbaren oder gleich vorbeikommen. www.sparkasse-fuerth.de · Tel. (09 11) 78 78 - 0. *Je nach Anlagebetrag bis zu 10 Taler, solange Vorrat reicht

Jetzt Probe fahren! GERZ Matratzen GmbH

Fabrikverkauf

AYGO x-play touch, 1,0-l-VVT-i, 51 kW (69 PS), 5-Gang-Schaltgetriebe, 5-Türer • Multimedia-Audiosystem x-touch mit Bluetooth • USB Anschluss mit iPod®-Steuerung • Rückfahrkamera • Klimaanlage

Kraftstoffverbrauch kombiniert 4,2–3,8 l/100 km, CO-Emissionen kombiniert 97–88 g/km (nach EU-Messverfahren).

Matratzen Lattenroste Bettwaren Bettgestelle

Wir freuen uns darauf Sie in unserem Ausstellungsraum beraten zu dürfen 90579 Langenzenn Gewerbegebiet V Mühlsteig 53 Telefon: 09101/909590 www.gerz-matratzen.de

Öffnungszeiten: Mo-Do: 9-16 Uhr Fr: 9-18 Uhr Sa: 10-14 Uhr

*Die Kfz-Versicherung (Haftpfl icht und Vollkasko): Angebot des Toyota Ver sicherungsdienst (Aioi Nissay Dowa Insurance Company of Europe Ltd., Deutschland), 9,90 € monatliche Versicherungsprämie (Laufzeit 36 Monate), Versicherungsnehmer und jüngster Nutzer ab 23 Jahre, Tarif Komfort bei überwiegend privater Nutzung, VK 500,00 €/TK 150,00 €, nur in Verbindung mit einem Finanzierungsvertrag (Laufzeit 36 Monate) der Toyota Kreditbank GmbH. **Das Finanzierungsangebot1 für den AYGO x-play touch 1,0-l-VVT-i mit 5-Gang-Schaltgetriebe, 5-Türer: Fahrzeugpreis²: 12.350,00 €, Anzahlung: 3.397,73 €, einmalige Schlussrate: 5.928,00 €, Nettodarlehensbetrag: 8.952,27 €, Gesamtbetrag: 9.393,00 €, Vertragslaufzeit: 36 Monate, gebundener Sollzins: 1,97%, effektiver Jahreszins: 1,99%, 35 mtl. Raten à 99,00 €. Das Finanzierungsangebot entspricht dem Beispiel nach §6a Abs. 3 PAngV. 1Ein Angebot der Toyota Kreditbank GmbH, Toyota-Allee 5, 50858 Köln. Gilt bei Anfrage und Genehmigung bis zum 30.09.2014. 2Unverbindliche Preisempfehlung der Toyota Deutschland GmbH, Toyota-Allee 2, 50858 Köln, per Mai 2014, inkl. Mehrwertsteuer.

Frankengarage GmbH & Co. KG Schwabacher Str. 343 · 90763 Fürth Tel.: 0911-97192 0

gegr. 1936

Friedenstr. 17 90587 Veitsbronn Telefon: 0911/75 11 70 Fax: 0911/75 11 02 info@gumbrecht-bau.de www.gumbrecht-bau.de

Wir führen folgende Arbeiten für Sie aus: Neubau, Umbau und Außenanlagen Sanierung Balkonsanierungen Maurer-, Pflaster- und Regenwasserzisternen Kanalarbeiten Kellerentfeuchtungen Erdbau-, Bagger- und Handel mit Baustoffen Minibaggerarbeiten von A–Z … oder fragen Sie uns einfach.


Landkreismagazin 16.2014

Aktuell

Denkmaltag 2014 bringt Farbe ins Spiel Landkreis Fürth - Wenn am 14. September Tag des offenen Denkmals ist, öffnen in diesem Jahr in ganz Deutschland mehr als 7.500 Denkmale ihre Türen für neugierige Besucher. Auch der Landkreis Fürth beteiligt sich erneut daran. Unter dem Motto „Farbe“ erfahren die Kulturbegeisterten insbesondere, wie Farben nach historischem Vorbild her-

gestellt und am Bau verwendet werden können. Sie erleben in fachkundigen Führungen, wie die Wirkung von Farbe zu allen Zeiten von den Erbauern gezielt eingesetzt wurde, um unsere Sinneseindrücke zu prägen. Selbst wenn der Bezug zum Jahresmotto nicht ausdrücklich hergestellt wird: Der „Tag des offenen Denkmals“ ist für die Besucher eine Gelegenheit, einmal im Jahr Neues über die Erfolge, aber auch Sorgen und Nöte im

Ringen um die Erhaltung von Denkmalen zu hören. Der „Tag des offenen Denkmals“ ist der deutsche Beitrag zu den „European Heritage Days“ unter der Schirmherrschaft des Europarats. Alle 50 Länder der europäischen Kulturkonvention beteiligen sich im September und Oktober an dem Ereignis. Seit 1993 koordiniert die Deutsche Stiftung Denkmalschutz den „Tag des offenen Denkmals“ bundesweit.

Folgende Denkmale sind im Landkreis Fürth geöffnet: Die zentrale Auftaktveranstaltung mit Landrat Matthias Dießl findet um 11.45 Uhr im Heimatmuseum Stein, Mühlstraße 1, 90547 Stein statt. Anschließend: Besuch Alte Mine/Akademie Faber-Castell Stein, Museum Alte Mine, Mühlstraße 2

Das Gebäude am Westufer der Rednitz (Gründungsjahr 1848) steht unter Denkmalschutz und besteht aus einem verschachtelten Ensemble von Ebenen und Räumen aus unterschiedlichsten Epochen. Anfang der 90er Jahre hat Professor Werner Knaupp, damals Lehrer an der Kunstakademie Nürnberg, speziell für das Haus Faber-Castell ein Farbkonzept fertig erstellt, das in den vergangenen Jahren in einmaliger Weise umgesetzt wurde - beispielsweise an Eingangstüren, Treppenhäusern und Fenstersprossen. Führungen: 13.00 Uhr und 15.00 Uhr (Dauer ca. 1,5 Std.) (Eintritt 3 € p.P., Teilnahmezahl begrenzt)

Öffnungszeiten: 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr Führungen: zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr Cadolzburg, Pisendelhaus, Pisendelplatz 1

Großhabersdorf, Gelber Löwe, Nürnberger Straße 9 Faber-Castell hat mit viel Liebe zum Detail die historischen Räume der Minenfertigung in Stein bei Nürnberg in ein Zeugnis erlebbarer Industriegeschichte verwandelt. Auf zwei Stockwerken werden den Besuchern seit 2006 die Besonderheiten der Bleiminenfertigung des 19. und 20. Jahrhunderts vor Augen geführt.

Hierbei handelt es sich um ein Gasthaus, das im Jahre 1683 erbaut wurde. Das Gebäude besticht durch seine eindrucksvolle Fachwerkfassade und einem Balkon in Gelb. Im Inneren befinden sich Details von historischer Bedeutung, darunter eine Wendeltreppe und ein Gastraum aus der Zeit um 1900.

Die Restaurierungsgeschichte des Historischen Museums ist so spannend wie ein Krimi. Im Laufe der Zeit wurde das Gebäude vielfach verändert. Während der Restaurierung 2012/13 kamen überraschende Details zutage: Unter der Wandoberfläche waren viele Schichten von unterschiedlichen Anstrichen und Schablonenmalereien aus früheren Epochen verborgen. Jede Epoche hat ihren eigenen Zeitgeschmack. Dieser lässt sich hier an mehreren übereinanderliegenden dekorativen Wandgestaltungen ablesen. Um 14.00 Uhr findet ein Workshop für Kinder zum Thema Farbe statt. Öffnungszeiten: 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr Führungen: nach Bedarf

3


Landkreismagazin 16.2014

4

Energie

Fassade gestalten, erhalten und schützen Erleichterten Förderzugang erhalten denkmalgeschützte Gebäude und nach Festlegung der Kommune - erhaltenswerte Bausubstanz. Innendämmung ist technisch anspruchsvoller als Außendämmung. Baudenkmäler haben einen ganz besonderen Charme, der allerdings oft durch hohe Heizkosten geschmälert wird. Die KfW Förderung erleichtert die Umsetzung energiesparender Maßnahmen. Schließlich haben Sie, wenn Sie in einem Baudenkmal zu Hause sind, wie alle anderen Hauseigentümer das Bedürfnis, Ihre Wohnimmobilie energieeffizient und somit wirtschaftlich zu unterhalten. Die erleichterten Fördervoraussetzungen zu Zuschüssen und zinsgünstigen Darlehen gelten auch für besonders erhaltenswerte Bausubstanz, wenn die Möglichkeiten der Dämmung aus optischen und bauphysikalischen Gründen ausgeschöpft sind. Erkundigen Sie sich deshalb bei Ihrer Kommune ob Ihre Wohnimmobilie in einem Sanierungsoder Erhaltungsgebiet steht, in den Schutzbereich einer Altstadtsatzung fällt, wegen seines Alters, seiner Lage, seiner Materialität oder Gestalt oder aus anderen Gründen zur erhaltenswerten Bausub­stanz Ihres Ortes zählt. Innendämmung erhält die Optik des Hauses Massive Wände aus Vollziegel oder Sandstein dämmen schlecht. So entspricht eine 80 cm dicke Massivwand in der Dämmwirkung einem zwei cm dicken handelsüblichen Dämmstoff. Oberflächen massiver Wände sind innen kalt und ungemütlich. Auch nur

„Gefällt mir!“ Der Landkreis bei Facebook Besuchen Sei uns auf unserer facebook-Seite unter http://facebook.de/landkreisfuerth. Sie finden dort viele Veranstaltungstipps und Ausflugsziele in der Region.

fünf cm dicke Innendämmung verbessert den Wärmeschutz und die Oberflächentemperatur der Wand erheblich. Hierzu sind besondere Materialien und Verarbeitungsweisen notwendig. Feuchtigkeit ist das Das Thermografiebild zeigt die typischen bauphysikalischen größte Problem bei erProbleme eines Fachwerkhauses mit Sandsteinmauer im Erdgehaltenswerter Bausub­ schoss. Der Sandstein saugt Feuchtigkeit aus dem Boden, über stanz die Wände geht viel Wärme verloren Das Grundprinzip jeder Dämmung ist: Feuchtigkeit darf nicht in die Wand eindringen oder nur kurzzeitig in der Wand verbleiben. Schlagregen von außen oder Badezimmerfeuchtigkeit von innen muss schnell austrocknen, damit kein Schimmel entsteht. Moderne Innendämmstoffe bilden die Durch den Einbau neuer Fenster im 2. OG entsteht Schimmel an den Wänden Feuchteeigenschaften von Lehm nach. Die vier messgerät sind Hilfsmittel, um bei der bis acht cm dicken Platten können sehr Bestandsaufnahme Feuchtigkeit und viel Feuchtigkeit, z.B. nach dem Du- Wärmebrücken in den Wänden zu erschen, speichern und nach einiger Zeit kennen. wieder an die dann trockene Raumluft abgeben. Die Innendämmung darf nur Gesamtkonzept erhöht Förderung so gut dämmen, dass auch von außen Innendämmung der Außenwände ist in die Wand eindringender Schlagregen im bewohnten Zustand kaum möglich. nicht in der Wand verbleibt und keine Energetische Maßnahmen müssen imkritischen Wärmebrücken ausgebildet mer mit geplant werden, wenn Wohwerden. nungen innen modernisiert werden sollen. Ein großer Teil der dann sowieso Neue Fenster nur mit Gesamtkonzept anfallenden Kosten wird über die enerHäufigster Fehler bei der energetischen getischen Maßnahmen förderfähig. Sanierung ist der Einbau von neuen Fenstern ohne energetisches GesamtUmweltbüro Herbert konzept, wie bei dem auf Foto 2 abgeSchuhmann bildeten denkmalgeschützten Haus. Obermichelbach Feuchtigkeit, die vorher am Fenster Tel.: 0911 7670215 kondensiert ist und abgewischt wurE-Mail: de, dringt nach dem Fenstertausch in schuhmann@ die Wand ein und verursacht Schimmel. umweltbuero.com Dieser Fehler wird auch im „normalen“ Wohnungsbestand häufig gemacht. Wärmebildkamera und Feuchtigkeits-


Landkreismagazin 16.2014

Aktuell

Verdienstorden der Bundesrepublik für Peter Reichel und Michael Weber Landkreis Fürth - Peter Reichel und Michael Weber aus dem Landkreis Fürth sind in München mit dem Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland ausgezeichnet worden. Der Verdienstorden wurde zum zweiten Jahrestag der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1951 durch den damaligen Bundespräsidenten Theodor Heuss gestiftet. Der Zweck der Stiftung besteht darin, „besondere Verdienste um das allgemeine Wohl der Bundesrepublik Deutschland“ anzuerkennen. Die Orden händigte der bayerische Wirtschafts-Staatssekretär Franz Josef Pschierer aus. Er sagte: „Wir leben in einer Zeit, die zunehmend von wachsender Arbeitsbelastung und Ich-Bezogenheit geprägt ist und in der die Bereitschaft zur Übernahme von Ehrenämtern und das Verantwortungsbewusstsein für die Allgemeinheit nachzulassen drohen. Deshalb kommt es besonders darauf an, dass es Leute gibt, die nicht nur an sich selbst denken, sondern auch mithelfen, das in unserem Land Erreichte zu erhalten, zu mehren und zum Wohle unseres Landes beizutragen.” Peter Reichel aus Stein trat 1968 als Vertriebsbeauftragter in die Firma Dorfner in Nürnberg mit den Kerngeschäftsfeldern Gebäudereinigung und -management sowie Catering ein. Seinem Wirken als Prokurist und als Gesamtgeschäftsführer von 1979 an bis zu seinem Ruhestand im Jahr 2013 ist erheblich mit zu verdanken, dass aus anfänglich rund 150 Beschäftigten mehr als 10 000 wurden, die weit über 220 Millionen Euro Umsatz an 35 Standorten in Deutschland, Österreich und Tschechien erwirtschaften. Schon früh hat er sich vielfältig ehrenamtlich engagiert. Von 1985 an gehörte er dem Vorstand der Gebäudereiniger-Innung Nordbayern an. Auf überregionaler Ebene saß er im Bundesinnungsverband für 14 Jahre dem Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit vor. Von 1991 an war er Mitglied und von 1998 an stellvertretender Vorsitzender der Gütegemeinschaft

Gebäudereinigung. Dabei setzte er sich für hohe Qualitätsstandards und faire Arbeitsbedingungen ein. Mit ebenso großem Einsatz hat er über viele Jahre auch kommunalpolitische Ämter ausgefüllt: 15 Jahre bis 2002 Mitglied des Kreistags Fürth, 21 Jahre, von 1987 bis 2008, Stadtrat von Stein, davon sechs Jahre als 3. Bürgermeister. Anerkennung verdient auch sein engagierter Einsatz über rund 20 Jahre als ehrenamtlicher Richter am Verwaltungsgericht Ansbach. Peter Reich engagierte sich auch vielfach sozial. So förderte er einen Krankenhausbau im Senegal und übernahm die Patenschaft für zwei Kinder in Entwicklungsländern. Das Herz von Michael Weber aus Stein - von Hause aus Anglist und Romanist schlägt für den Tourismus. Als Fremdenverkehrsdirektor der Stadt Nürnberg und Geschäftsführer der Congress- und Tourismuszentrale hat er das touristische Erfolgskonzept der Stadt über Jahrzehnte maßgeblich geprägt und Nürnberg in die Top Ten des deutschen Städtetourismus geführt. In seiner Amtszeit haben sich die Übernachtungszahlen in Nürnberg verdoppelt. Schon früh, seit 1975, hat er sich auf Landes- und Bundes- sowie auf europäischer Ebene ehrenamtlich engagiert. Unter anderem beim Seminar für Tourismus Berlin, beim Tourismusverband Franken und an der Fränkischen Tourismusakademie hat er sich als begehrter Dozent einen Namen gemacht. In der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken bildete er Nachwuchskräfte aus. Über viele Jahre hat er dort den Arbeitskreis Fremdenverkehr als stellvertretender Vorsitzender mitgeleitet sowie dem Außenwirtschaftsausschuss und dem Initiativkreis Wirtschaft neue Impulse gegeben. Gleiches gilt für seine Arbeit im Tourismusausschuss des Deutschen Industrie- und Handelskammertages. In seinen Ehrenämtern hat er sich stets auch für eine starke überregionale und internationale Position Nürnbergs eingesetzt – so als Beiratsvorsitzender und im Vorstand der Deutschen Spielzeugstraße und als Vize-

Peter Reichel nimmt die Urkunde von WirtschaftsStaatssekretär Franz Josef Pschierer entgegen

Ehrung für Michael Weber

präsident der Werbegemeinschaft für die Vierländer-Route Nürnberg-Pyhrn-Adria. Auf europäischer Ebene hat er als Vizepräsident der „European Union of Tourist Officers“ vielfältige nationale und internationale Kontakte zum Nutzen der Nürnberger Tourismuswirtschaft sowie der touristischen Entwicklung in Mittelfranken und Nordbayern aufgebaut. Im Forschungsbeirat des „Deutschen wirtschaftswissenschaftlichen Instituts für Fremdenverkehr“ an der Uni München unterstützt er zudem die wissenschaftliche Forschung zum Tourismus. Landrat Matthias Dießl gratulierte beiden Geehrten und freute sich, dass zwei so – auch ehrenamtlich – aktive Bürger im Landkreis Fürth wohnen.

Kontakt zur Redaktion Wir freuen uns auf Ihre Anregungen für Berichte und Reportagen aus dem Landkreis Fürth. Online finden Sie das Magazin unter www.das-landkreismagazin.de. E-Mail: landkreismagazin@ lra-fue.bayern.de Telefon 0911  692 05 00 Telefax 0911  699 54 08

5


Landkreismagazin 16.2014

6

Aktuell

Änderungen im öffentlichen Linienverkehr und im Schulbusverkehr zum Schuljahr 2014/2015 Die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu den weiterführenden Schulen im Landkreis Fürth erfolgt sowohl im öffentlichen Linienverkehr des Verkehrsverbundes Großraum Nürnberg (VGN) als auch mit eigens dafür eingesetzten Schulbussen. Auf dieser Seite finden Sie Hinweise auf die wichtigsten Änderungen im neuen Schuljahr.

REALSCHULE LANGENZENN

Die Schülerinnen und Schüler mit Berechtigung auf Kostenfreiheit des Schulwegs erhalten, sofern sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln des Verkehrsverbundes Großraum Nürnberg (VGN) fahren, in den ersten Schultagen über die Schule die Wertmarken für den VGN-Verbundpass. In der ersten Schulwoche finden in den Zügen und Bussen noch keine Fahrausweiskontrollen statt. Die Schülerinnen und Schüler, welche mit Schulbussen fahren, erhalten einen Schulbusausweis. Die Fahrpläne der Schulbuslinien sind ab Donnerstag, den 4. September 2014 auf der Homepage des Landkreises Fürth unter www.landkreisfuerth.de veröffentlicht. Für telefonische Auskünfte zu den Fahrplänen stehen Ihnen unter den Telefonnummern 0911 9773-1363, -1365 und -1366 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landratsamtes gerne zur Verfügung.

Öffentliche Linien

Öffentliche Linien

Keine Änderungen.

Schulbuslinien

Keine Änderungen.

WOLFGANG-BORCHERT-GYMNASIUM LANGENZENN Öffentliche Linien

Keine Änderungen.

Schulbuslinien

Keine Änderungen.

DIETRICH-BONHOEFFER-GYMNASIUM OBERASBACH Keine Änderungen.

GYMNASIUM STEIN Öffentliche Linien

Den Bahnübergang in Oberasbach-Petershöhe dürfen ab sofort Fahrzeuge über neun Meter Länge nicht mehr passieren. Davon sind auch drei Fahrten der VGN-Linie 150 zum bzw. vom Gymnasium Stein betroffen. Diese Fahrten können nicht mehr die Haltestellen in der Bucher Straße und Oberer Locher Weg bedienen. Schüler an der Haltestelle Bucher Straße werden deshalb gebeten, die Haltestelle Oberasbach Bahnhof Nordseite zu benutzen. Für die Schüler an der Haltestelle Oberer Locher Weg wird an der Ecke Schwabacher Straße/ Unterasbacher Hauptstraße eine neue Haltestelle mit dem Namen „Locher Weg“ eingerichtet. Die Fahrplanzeiten bleiben unverändert.

REALSCHULE ZIRNDORF Öffentliche Linien

Keine Änderungen.

Schulbuslinien

Zukünftig verkehrt nur noch eine RS-Schulbuslinie aus dem nördlichen Landkreisgebiet zur Realschule Zirndorf.

Die aktuellen Fahrpläne der öffentlichen Buslinien sind auf der Internet-Seite des Verkehrsverbunds Großraum Nürnberg unter www.vgn.de abrufbar.

Schulen

Realschüler bauen Sitzmöbel für eigene Schule Zirndorf - Schüler der Realschule Zirndorf haben zusammen mit der Schreinerinnung Fürth ein Sitzmöbelstück für ihre Schule entworfen und gebaut. Nach Auswahl der besten Idee durch eine Jury der Schreinerinnung wurde in den Werkstätten der Schreinerei Fleischmann der Siegerentwurf von Schülern im Rahmen eines Praktikums realisiert. Dabei hat sie die gesamte Belegschaft der Schreinerei Fleischmann tatkräftig unterstützt. Die drei interessantesten Entwürfe wurden zum Sommerfest der Realschule mit Geldpreisen prämiert. Gleichzeitig wurde das fertige Sitzmöbelstück der Schule übergeben.


Landkreismagazin 16.2014

Aktuell

Landkreis-Auzubildende legen erfolgreich Prüfung ab Zirndorf - Anfang August sind im Landratsamt Zirndorf sieben Prüfungszeugnisse über die erfolgreich abgelegte Ausbildung zu Verwaltungsfachangestellten - Fachrichtung Kommunalverwaltung - eingegangen. Freuen über die bestandene Prüfung konnten sich die Auszubildenden des Landkreises Lisa Barton, Melanie Baumann, Kevin Bergk, Daniel D`Agostino, Nina Hellwig, Yvonne Rieß und Dominik Schilling. Ihre Tätigkeiten haben die Nachwuchskräfte bereits aufgenommen: Lisa Barton im Verwaltungs- und Personalmanage-

ment, Nina Hellwig in der Kreiskasse, Dominik Schilling in der Kreiskämmerei, Kevin Bergk und Daniel D`Agostino in der Zulassungsstelle. Melanie Baumann und Yvonne Rieß wurden in den vergangenen drei Jahren beim Landkreis Fürth für die Stadt Zirndorf ausgebildet, dort nehmen sie bereits ebenfalls ihre neuen Aufgaben wahr.

Fertig mit der Ausbildung: Die ehemaligen Landkreis-Azubis

Umwelt

Schon jetzt Termin vormerken: Energietag am 28.9. in neuer Form! Zirndorf - Der Energietag ist mittlerweile ein fester Termin im Jahreskalender des Landkreises Fürth. Er ist zugleich Anlaufpunkt für alle Menschen, die sich mit den Themen Energie, Klimawandel, Bauen, Renovieren, Energieersparnis oder Mobilität beschäftigen. In diesem Jahr findet er am Sonntag, den 28. September 2014, statt. Der Fokus liegt diesmal auf Fachvorträgen, die bei den Besuchern immer sehr gut angekommen sind. Um genug Platz zu haben, findet der Energietag an der Realschule Zirndorf und nicht im Landratsamt wie in den Vorjahren statt. Wer nach den Vorträgen weitere Beratung benötigt oder wünscht, kann sich an den Infoständen informieren. Bei einer energetischen Sanierung müssen verschiedene Gewerke Hand in Hand arbeiten. Für Hausbesitzer ist es oft nicht einfach, ein so komplexes Vorhaben umzusetzen. Im Rahmen der Kampagne „Die Hauswende“, die in der Aula der Real­schule zu Gast ist, erhalten Ein- und Zweifamilienhausbesitzer alle Informationen zur energiesparenden Sanierung

aus einer Hand und Unterstützung bei der Suche nach qualifizierten Energie­ experten in ihrer Nähe. Fast zwei Drittel der rund 15 Millionen Ein- und Zweifamilienhäuser in Deutschland stammen aus einer Zeit, in der es noch keinerlei Vorgaben für den baulichen Wärmeschutz gab. Die Energiewende wird aber nur funktionieren, wenn wir es schaffen, diese Gebäude energieeffizient zu sanieren und verstärkt den Wärmebedarf mit erneuerbaren Energien zu decken. Landkreis als Vorbild Der Landkreis hat auf allen seinen Gebäuden Solarmodule installiert. Die neue Realschule in Langenzenn wurde unter neuesten energetischen Gesichtspunkten errichtet. Auch die älteren Schulen werden gerade energetisch saniert. Auf dem Weg zu einem klimafreundlichen Landkreis ist es wichtig, dass zum großen Bereich der Energie möglichst tiefgehend und fundiert informiert wird. Alle Informationen zum Energietag 2014 gibt es im kommenden Landkreismagazin!

Landrat Matthias Dießl gratulierte den neuen Verwaltungsfachangestellten ganz herzlich zu der bestandenen Prüfung und wünschte zur Erfüllung der anstehenden Aufgaben alles Gute, viel Freude und Erfolg.

Telefonsprechstunde von Landrat Matthias Dießl am 25. September 2014 am Donnerstag, 25. September 2014 ist Landrat Matthias Dießl am Nachmittag von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr im Rahmen der Telefonsprechstunde für alle Bürgerinnen und Bürger persönlich zu erreichen. Fragen zu Sachthemen rund um den Landkreis Fürth, wie z. B. Abfallentsorgung, Radwege oder Verkehrsprobleme können unter der Telefonnummer 0911  97731001 gestellt werden. Am Telefon können sicher nicht alle Anliegen sofort geklärt werden, trotzdem ist die Telefonsprechstunde eine der schnellsten Möglichkeiten, mit Landrat Matthias Dießl Kontakt aufzunehmen. Also: Termin gleich vormerken!

7


Landkreismagazin 16.2014

8

Anla mode!

Kärwazeit – schönste Zeit!

… wir haben wunderschöne Modelle für Ihren besonderen Tag. - jetzt neu bei uns.

Zünftige Shirts mit passenden Jeans von Größe 38-56. Grö e 36-46

Grö e 36-46

Stadelner Hauptstr. 82 Fürth/Stadeln Mo-Fr: 9.00-18.00 Uhr, Sa: 9.00-14.00 Uhr Tel.: 0911-765 95 28 www.stadelner-modehaus.de Linie 173 H Fischerberg

Stadelner Hauptstr. 82 Fürth/Stadeln Mo-Fr: 9.00-18.00 Uhr, Sa: 9.00-14.00 Uhr Tel.: 0911-765 95 28 www.stadelner-modehaus.de Linie 173 H Fischerberg

DORIS SOWINSKI Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

Unser Kanzleiteam ist nach dem Sommerurlaub gerne wieder für Sie da. Gustav-Schickedanz-Str. 3 • 90762 Fürth Tel.: 0911/97 59 22 22 • Fax: 0911/97 59 22 24 kanzlei@ra-sowinski.de • www.ra-sowinski.de

Wir geben Ihrer Idee Form. HBW-Gubesch – seit über 30 Jahren innovativ – leistungsstark – preisgekrönt Ob im Automobilbau, im Konsumgüter- oder Verpackungsbereich Kunststoffe sind aus unserem Alltag schon lange nicht mehr wegzudenken. HBW-Gubesch Kunststoff-Engineering GmbH und HBW-Gubesch Thermoforming GmbH sind gemeinsam ein mittelständischer Full-Service-Provider im Bereich Kunststofftechnik mit Niederlassungen in Emskirchen, Wilhelmsdorf und Losaurach (Großraum Nürnberg). Rund 430 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen dafür, dass unsere Kunden das komplette Leistungspaket, von der ersten Idee bis hin zum ausgereiften Serienprodukt, schnell und unkompliziert erhalten. Durch unsere Spezialisten in den Geschäftsbereichen Forschung & Entwicklung, Rapid Prototyping/Modellbau, Formenbau, Kunststoffverarbeitung und Oberflächenveredelung bieten wir ein breit gefächertes Leistungsportfolio in der Kunststoffverarbeitung aus einer Hand.

Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir:

- Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik (m/w) oder Maschineneinsteller (m/w) - Mechatroniker / Elektriker (m/w) - CNC-Fräser (m/w) / Zerspanungsmechaniker (m/w) - Werkzeugmacher (m/w) Bereich Instandhaltung - Mitarbeiter (m/w) Vertriebsinnendienst - Sachbearbeiter (m/w) Bereich Fertigungsplanung/Logistik - QS-Kundenbetreuer (m/w) - QS-Laufkontrolle (m/w) - Polierer (m/w) Nähere Angaben zu unseren Stellenanzeigen finden Sie auf unserer Homepage www.hbw-gubesch.de.

Musikstub'n Lagerverkauf -50% Rabatt auf

Blockflöten, Mundharmonika, Keyboardständer u. -taschen Gitarrensaiten, Stimmgeräte, Metronome, Ständer für Instrumente, Notenpulte u. Diverses. Noten für Klavier, Keyboard, Akkordeon, Blockflöten leichte Gebrauchsspuren oder leichte Beschädigungen (reduziert)

Glückwunschkarten für jeden Anlass Stoff-Geschenkbänder je Rolle 0,50 €

Sie sind interessiert? Dann senden Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen schriftlich oder per E-Mail (Einzel-PDF incl. Anlagen, max. 8 MB) mit frühestem Eintrittstermin, Angabe Ihrer Gehaltsvorstellung sowie dazugehöriger ReferenzNummer (siehe Homepage) an: HBW-Gubesch Kunststoff-Engineering GmbH HBW-Gubesch Thermoforming GmbH z. H. Frau Neudecker / Bewerbungsmanagement Postfach 0124 • 91448 Emskirchen Bewerbungen@hbw-gubesch.de

Kurzwaren

Nähseide, Reissverschlüsse für Rock und Hosen, Knöpfe, StickBaumwollgarne u. vieles mehr. Kleinkinderbücher So lange Vorrat reicht

Wir beraten Sie gerne!

Offen: Die-Frei 15:00-18:00 Uhr Sa 10:00-12:00 Uhr Wiesengrundstr.1 , 90587 Tuchenbach Tel. 01739053641

Rufen Sie uns an: Tel.: 09103-700 99 97

is Landkr Magazin


Landkreismagazin 16.2014

Tipp

Herbstimpressionen im Kreislehrgarten: Tag der offenen Tür am 14. September 2014 Auszug aus dem Programm:

Siegelsdorf - Alle zwei Jahre öffnet der Lehrgarten des Landkreises Fürth in Siegelsdorf (Reitweg, VeitsbronnSiegelsdorf) seine Pforten. Geboten wird am 14. September 2014 ein Programm mit kompetenten Fachvorträgen und Beratung. Aber auch die Kinder kommen nicht zu kurz, denn das Spielmobil „Ratzefatz“ ist vor Ort. Der Tag der offenen Tür im Kreislehrgarten wir damit zum Familiensonntag! Die Besucher können sich auf dem „grünen Markt“ Inspiration und wertvolle Tipps für die eigene Gartengestaltung holen. Nachfolgend stellen wir Ihnen das Programm vor. Aussteller: Aloe Vera Deutschland, Weichselleite 10, Obermichelbach • Blumen Berthold, Vacher Straße 459, Fürth-Vach • Breitschwerdt JEMAKO-Vertriebspartner, Willibaldstraße 14, Großhabersdorf • Forst-Betriebs-Gemeinschaft, Ansbach-Fürth e. V., Neumühle 11, Weihenzell • Gartenbau/ Floristik Gerstenlauer, Seukendorfer Straße 15, Siegelsdorf • Goldmann Staudengärtnerei, Kreben 5, Wilhermsdorf • Insektenschutz Merbach, Fichtenstraße 5, Seukendorf • Metzgerei Tramowsky, Hügelstraße 106, Nürnberg • MqSol Heizung, Schloßweg 12, Cadolzburg/Deberndorf • Spargelhof Eberlein, Deberndorfer Hauptstraße 23, Deberndorf • TerraMagica, Gaußstraße 37, Fürth • Töpfereiprodukte Lehnberger, Winterleite 13, Veitsbronn • Tupperware Anita Dorner, Raabstraße 23, Veitsbronn • Warmuth Garten- und Landschaftsbau, Schlossgarten 9, Cadolzburg/ Deberndorf

10:00 Uhr: Eröffnungsfeier Begrüßung durch Landrat Matthias DießI, Musikvortrag durch den Landfrauenchor Fürth und die Jagdbläser Fürth 11:00 Uhr: Vortrag „Das Rosenjahr 2014“ vom Rosenexperten Georg Berthold 13:00 Uhr: Vortrag „Stauden für den Null-Liter Garten“ vom Staudengärtner Rainer Goldmann 14:00 Uhr: Schau-Übung: „Einsatz von Rettungsschere und Spreizer am Unfallfahrzeug“ der Freiwilligen Feuerwehr Veitsbronn 15:00 Uhr: Vortrag „Stauden für Mensch und Biene“ von Kreisfachberater Lars Frenzke Während des ganzen Tages: • Grüner Markt auf dem Gelände der Kompostieranlage • Obstsortenausstellung und -bestimmung im Kreislehrgarten • Spiel und Spaß mit dem Spielmobil „Ratzefatz“ des Landkreises Fürth • Filmvorführungen des Deutschen Falkenordens • Mittelalterliches Handwerk der „Dillnberch-Schlorcher“ 17:00 Uhr: Veranstaltungsende

. 9 . 4 1 , g Sonnta 7 Uhr 10-1

9


Landkreismagazin 16.2014

10

Interview

„Unser Hindernislauf ist der mit den meisten Hindernissen in Deutschland” Zirndorf - Es wird ein richtiges Spektakel: In Zirndorf findet am 27. September der Hindernislauf „Runterra“ statt. Die Teilnehmer müssen durch brennende Strohballen laufen, die Bibert durchqueren oder eine Lehmgrube überwinden. An den Start gehen auch Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen. Die Idee zu dem Sportevent hatte die Fürther Sportagentur Plan:Orange. Deren Geschäftsführerin Jutta Mützer hat uns im Gespräch mehr über „Runterra“ verraten. Frau Mützer, es gibt mittlerweile eine ganze Reihe von Laufveranstaltungen - was macht „Runterra“ so besonders? Richtig, gerade seit diesem Jahr schießen viele neue Hindernisläufe in Deutschland und im Ausland aus dem Boden. „RUNTERRA- IM ZEICHEN DES PHOENIX” besticht zum einen durch seine außergewöhnliche Laufstrecke im natürlichen Gelände. Die Strecke umfasst sieben Kilometer. Dabei sind über 40 Hindernisse zu bewältigen. Somit ist „Runterra“ der Hindernislauf mit den meisten Hindernissen in Deutschland. Das ist einzigartig! Im Durchschnitt bieten andere Hindernisläufe je zehn Kilometer nur zehn Hindernisse. Unsere Sieben-KilometerRunde kann einmal, zweimal oder sogar dreimal absolviert werden. Das heißt, es gilt über 40, 80 oder 120 Hindernisse zu überwinden. Da können sicher nur Profis mitmachen? Nein, wir bieten mit der Sieben-Kilometer-Runde auch eine Einstiegsrunde für Leute, die sich langsam an das Thema herantasten wollen. Besonders ist zudem, dass man sich erst am Veranstaltungstag selbst genau festlegen kann, welche Streckenlänge man laufen möchte. Es wird die Zeit je Runde genommen. Bin ich gut drauf, hänge ich noch eine zweite oder dritte Runde dran. Habe ich mich vielleicht für 14 Kilometer angemeldet, merke aber, dass ich nach einer Runde schon am Ende meiner Kräfte bin,

höre ich hier auf. Oder ich laufe die erste Runde langsam mit meiner Freundin und gebe dann die nächsten Runden richtig Gas. Diese Flexibilität ist ebenfalls einzigartig! Wie kommt es, dass Hindernisläufe derzeit voll im Trend sind? Hier gibt es bereits erste Studien aus Amerika. Die Menschen leben immer mehr in einer Komfort-Welt. Autos, Aufzüge, Rolltreppen, Maschinen und Hilfsmittel, die das tägliche Leben erleichtern. Selbst das Einkaufserlebnis wird online getätigt. Jetzt kommt immer mehr der Wunsch auf, sich in der Natur zu bewegen, an seine persönlichen Grenzen zu kommen, sich körperlich richtig auszupowern; weg vom Schreibtisch und der Kopfarbeit – rein in die Natur. Über Wald, Wiesen, Wurzeln, durch das Wasser sowie über Hindernisse. Auch mal einen blauen Flecken oder eine Schramme abzubekommen – zu fühlen, dass man lebt. Im Gegensatz zu Marathonläufen steht hier die sekundengenaue Zielzeit nicht im Vordergrund. Gerade Manager wollen sich in ihrer raren Freizeit nicht dem nächsten Leistungsdruck in Form von einem Zeitlimit aussetzen. Bei Hindernisläufen gilt es, alleine oder gemeinsam die Hindernisse zu bewältigen, Spaß zu haben, mit Freunden, Gleichgesinnten, Freude und viel Erlebten das Ziel zu erreichen. Eine Zeitmessung gibt es bei „Runterra“ dennoch; jeder möchte wissen, wie schnell er war. Wie sind Sie auf die Idee zu „Run­ terra“ gekommen? Plan:Orange ist eine Sportagentur, die bereits seit zehn Jahren am Markt besteht. Wir haben schon viele Sport­ events durchgeführt und arbeiten mit Profisportlern zusammen. Hierbei erkennen wir auch Trends und Marktbewegungen. Den Hype der Hindernisläufe hatten wir vor Jahren wahrgenommen und bereits 2011 einen Hindernislauf ins Leben gerufen, der 2011 und 2012 am

Jutta Mützer nach dem Run

gleichen Veranstaltungsort wie „Runterra“ durchgeführt wurde. Nun startet Plan:Orange 2014 mit RUNTERRA – IM ZEICHEN DES PHOENIX; wobei der Name durchaus eine symbolische Bedeutung hat: aus der Asche auferstanden; stärker als zuvor. Wann und wo wird die Veranstaltung stattfinden, wie verläuft die Strecke? Die Veranstaltung findet am Samstag, 27.09.2014, statt. Start ist ab 15 Uhr. Start und Ziel sind beim ASV Weinzierlein-Wintersdorf, Frankenstraße 10. Die Strecke führt durch die Motocrossstrecke des AMC-Zirndorf und die daneben liegenden Gebiete inklusive dem Fluss, der Bibert. Wir haben mit den Vereinen Kooperationen geschlossen. Das Catering im Start- und Zielbereich der RUNTERRA WORLD wird komplett vom ASV Weinzierlein übernommen; die Erlöse gehen direkt dem Verein zu, um die Jugendarbeit weiter fördern zu können. Nach dem Run wird im Zelt die Band JFF noch richtig einheizen. Welche besonderen Hindernisse wird es geben? Es sind unterschiedliche Hindernisse, die unterschiedliche Anforderungen an die Teilnehmer stellen. Laufen, Klettern, Kriechen, Krabbeln, Tragen, Springen usw. Es geht über Sand- und Lehmberge, durch Schlamm, über Abhänge, fünfmal durchs Wasser, über brennende Strohballen, über Reifen. Zehn bis 15 Kilogramm schwere Sandsäcke und


Landkreismagazin 16.2014

Autoreifen müssen ein Stück getragen werden. Besonders sind zum Beispiel zwei hintereinander liegende Lehmgruben, bei denen Teamwork gefragt ist, denn ohne Hilfe ist es nicht einfach, aus den Gruben zu klettern. Dann muss die Bibert zweimal durchquert werden, das ist eine nasse Herausforderung. Und kurz vor dem Ziel erwartet die Teilnehmer nochmal ein richtiges Battlefield. Es ist anspruchsvoll, aber auch der Spaß kommt nicht zu kurz. Wer kann mitmachen? Wie kann man mitmachen? Es kann jeder mitmachen ab 18 Jahren. Man muss körperlich fit und in der Lage sein, aktuell mindestens sieben bis zehn Kilometer durchjoggen zu können. Stimmt es, dass auch Menschen mit körperlichen Behinderungen teilnehmen können? Ja. Es wird eine eigene Startgruppe un-

ter dem Namen RUNTERRA PHOENIX AWARD ins Rennen gehen. Diese Startgruppe besteht aus Teilnehmern, die anderen Leuten zeigen, dass man trotz Handicap in der Lage ist, Großes zu leisten und dabei anderen Menschen Mut zu machen. Am Start ist etwa Michael, der durch einen Unfall seinen Unterschenkel verloren hat und sich mit Beinprothese und Krücken 21 Kilometer vorgenommen hat. Oder Sarah, die taub ist. Jeffrey, der blind ist. Monika, die mit einer Art MS zu kämpfen hat. Dieses Team startet zusammen mit Profisportlern, sowie mit Personen aus dem RUNTERRA RUNNING TEAM, Medien und Leuten der Wirtschaft, die dieses Projekt finanziell unterstützen. Das heißt, sie zahlen einen höheren Startpreis; das Geld wird dem Kinderklinikum Erlangen für die Anschaffung einer Kletterwand gespendet. „Aus eigener Kraft nach oben“, ist hier das Motto. Mehr Infos gibt es dazu auch auf der „Runterra“ Webseite.

Welche bekannten Sportgrößen oder Promis werden am Start sein? Aktuell sind Martin Jiranek (Ehemaliger Profi-Eishockeyspieler und aktueller Sportdirektor der Nürnberg Ice Tigers) sowie Robert Wimmer, der bekannte Extremsportler aus Zirndorf mit dem Team des PHOENIX Awards mit am Start. Wie kann man sich anmelden und was kostet der Start? Anmelden kann man sich ausschließlich online über die Website www.runterra. de. Der Startpreis als Einzelstarter beträgt aktuell 54 Euro, als Team (ab fünf Startern) 52 Euro. Die Onlineanmeldung wird am 14.09.2014 geschlossen. Dann sind nur noch Nachmeldungen am Veranstaltungstag selbst mit einem Aufpreis zur Startgebühr von 20 Euro möglich. Frau Mützer, vielen Dank und viel Erfolg für die Veranstaltung. Aktuell

Aktuell

Baubeginn zum Ausbau der Ortsdurchfahrt in Oberndorf Oberndorf - Landrat Matthias Dießl hat mit Wilhermsdorfs 1. Bürgermeister Uwe Emmert und Vertretern des Staatlichen Bauamtes den offiziellen Startschuss zum Ausbau der Ortsdurchfahrt Oberndorf gegeben. „Die Ortsdurchfahrt in Oberndorf weist auf einer Länge von etwa 400 Metern momentan noch einen der schlechtesten Ausbauzustände der Kreisstraßen im Landkreis Fürth auf und ich freue mich umso mehr, dass diese Mängel nun durch den Ausbau beseitigt werden“, betonte Matthias Dießl. Die Baumaßnahme wurde mit der Fortschreibung des Straßen- und Radwegebauprogramms durch den Kreistag im letzten Jahr beschlossen. Es wird mit Gesamtkosten von circa 750 000 Euro gerechnet, wobei der Landkreisanteil bei rund 580.000 Euro liegen dürfte. Wilhermsdorfs Bürgermeister Uwe Emmert begrüßt die Baumaßnahme sehr: „Der Markt Wilhermsdorf nutzt den Ausbau der Ortsdurchfahrt Oberndorf, um

Bis Ende des Jahres soll die Straße fertig sein

neue Gehsteige zu errichten und außerdem die Straßenbeleuchtung zu erneuern sowie Leerrohre für die DSL-Verkabelung zu verlegen.” Als weiterer Schritt soll im Anschluss eine Deckenbaumaßnahme zwischen Oberndorf und Kreben durchgeführt werden. Hier fallen für den Landkreis weitere Kosten in Höhe von rund 275 000 Euro an. Mit der Fertigstellung wird bis November 2014 gerechnet.

Landessammlung der Arbeiterwohlfahrt Landkreis Fürth - Die Arbeiterwohlfahrt führt vom 22. September bis einschließlich 28. September 2014 ihre traditionelle Herbstsammlung durch. Sie steht unter dem Motto „Ohne DICH geht es nicht“. Der Landesvorsitzende der Arbeiterwohlfahrt in Bayern, Thomas Beyer, erklärt: „Auch in einem Sozialstaat wie Bayern ist für viele Menschen unsere Hilfe unverzichtbar. Damit ist es beispielsweise möglich, Projekte ins Leben zu rufen oder aber am Leben zu halten, die von der öffentlichen Hand nicht ausreichend gefördert werden. Mit ihrer Großzügigkeit ermöglichen die Bürgerinnen und Bürger des Freistaats außerdem unbürokratische Hilfe für in Not geratene Bürger.“ Für diesen Auftrag bittet die AWO die Bürgerinnen und Bürger um Unterstützung. Spenden können auf das Konto bei der Sparkasse Fürth (BLZ 762 500 00) 21113 | BIC: BYLADEM1SFU | IBAN: DE 15762500000000021113 unter dem Stichwort „Landessammlung Herbst 2014“ eingezahlt werden.

11


Landkreismagazin 16.2014

12

Senioren

Selbststimmt Wohnen auch im Alter Wenn sich die Ansprüche und Wünsche an das Wohnen ändern: Ausstellung zum Thema „barrierefrei und altersgerecht Wohnen“ im Landratsamt Zirndorf. Jeder wünscht sich auch im Alter Unabhängigkeit und ein langes Wohnen in gewohnter Umgebung. Das eigene Zuhause wird den Anforderungen aber nicht immer gerecht. Wie passe ich das eigene Zuhause meinen sich mit den Jahren geänderten Bedürfnissen an? Wie kann ich schon in jungen Jahren Komfort gewinnen mit Dingen, die mir auch im Alter das Leben erleichtern? Auf diese Fragen möchte die Themenausstellung vom 29. September bis 10. Oktober 2014 im Foyer des Landratsamtes Zirndorf Antworten geben. Häufig sind es gerade alltägliche Verrichtungen, wie Treppensteigen, das Aufstehen aus dem Bett oder das Baden, die Schwierigkeiten bereiten. Sicherheit und Funktionalität spielen in der Wohnung dabei eine besondere Rolle. Geeignete

Möbel, barrierefreie Bäder, Rampen, Treppenaufzüge oder Notrufsysteme können den Tagesablauf erleichtern und damit die Lebensqualität erhöhen. Ziel dieser Ausstellung ist es, Ideen zu liefern, dass frühzeitig bei geplanten Bau- oder Modernisierungsmaßnahmen auch an das Wohnen im Alter gedacht wird. Es müssen jedoch nicht immer große (bauliche) Veränderungen sein, oft haben schon kleine Umbauten oder der Einsatz von Alltagshelfern einen großen Nutzen. „Wer vorausschauend plant und baut oder sein Zuhause nachhaltig modernisiert, kann dies nicht nur in jungen Jahren genießen, sondern ein Leben lang“, so Landrat Matthi-

Wohnraumanpassung

Wohnraumberater des Landkreises bieten jetzt auch Sprechstunden im Landratsamt an Mit zunehmendem Alter verändern sich die Ansprüche und Bedürfnisse an die eigene Wohnung und das Wohnumfeld. Es gibt viele Möglichkeiten, darauf zu reagieren. Seit 2011 bietet der Landkreis Fürth die Wohnraumberatung an. Die Wohnberatung richtet sich an Menschen und Gruppen aller Altersstufen, die zur selbständigen Lebensführung eine Wohnraumanpassung oder eine Veränderung der Wohnform planen. Die Beratung zur Wohnraumanpassung wird üblicherweise mit den Betroffenen in ihrer Wohnung durchgeführt. Eine gemeinsame Betrachtung der Wohnung bietet die Möglichkeit, kritische

Bereiche zu erkennen und individuelle Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. Ab September bieten allerdings die Wohnraumberater einmal im Monat eine Beratungsstunde direkt im Landratsamt an. Am 16. September 2014 findet die erste Sprechstunde von 17.00 -18.00 Uhr im Landratsamt Zirndorf, Zi. 2.03, statt. Die Wohnraumberater stehen Interessenten und Angehörigen dann immer jeden dritten Dienstag im Monat zur Verfügung. Eine Voranmeldung ist nicht zwingend notwendig. In den Beratungsgesprächen im Landratsamt können erste Fragen rund um das Thema alters- oder behinderten­ gerechtes Umbauen geklärt werden.

Interessenten erfahren von den Wohnraumberatern wie eine Wohnraumanpassung ablaufen kann, welche technischen Hilfsmittel es grundsätzlich gibt und erhalten auch Informationen zu Fördermöglichkeiten. Das Informationsgespräch im Rahmen der Sprechstunde ersetzt aber keine Vorort-Beratung und somit auch nicht die individuelle Wohnraumanpassungsberatung oder die konkrete Projektierung. Das Ziel in der Wohnberatung ist es, Lösungen für ein weitestgehend selbstbestimmtes und eigenständiges Leben zu entwickeln; die Wohnraumberater freuen sich dabei zu unterstützen.


Landkreismagazin 16.2014

as Dießl. „Denn was gibt es Schöneres, als im Alter so lange wie möglich im vertrauten Zuhause zu leben?“ Viele anschauliche Exponate demonstrieren bei der Ausstellung Lösungen für alle Wohnbereiche, die das Leben schon in jungen Jahren, aber auch bis ins hohe Alter komfortabler und sicherer machen. Zu den Besonderheiten der Ausstellung gehört das Modell eines VorherNachher-Badezimmers. Aber auch ein Treppenlift, Aufstehbett und spezielle Sessel sowie ein Gardinenlift können

ausprobiert werden. Ebenfalls stehen die unterschiedlichen Experten sowie Vertreter des Landratsamtes während der Ausstellung mit Rat und Tat sowie einer Vielzahl von sachdienlichen Informationen bereit. Auch der Alterssimulationsanzug „GERT“ kann getestet werden. An zwei Abenden gibt es Fachvorträge rum die Themen „barrierefrei und altersgerecht Wohnen“ sowie „Fördermöglichkeiten“. Eröffnet wird die Ausstellung am 29. September 2014, um 13.30 Uhr durch Landrat Matthias Dießl. Im Landratsamt Fürth in Zirndorf ist die Aus-

stellung bis zum 10. Oktober 2014 zu besichtigen. Die Ausstellungszeiten sind von 09.00 bis 17.00 Uhr und am Freitag bis 13.00 Uhr. Die Ausstellung ist kostenlos und richtet sich an Menschen aller Altersstufen, die zur selbständigen Lebensführung eine Wohnraumanpassung oder eine Veränderung der Wohnform planen. Alle Interessten sind herzlich eingeladen. Weitere Informationen gibt es auf der Homepage des Landkreises und in den Flyern zur Ausstellung sowie beim Regionalmanagement.

Senioren

Tagespflege – ein Entlastungsangebot für pflegende Angehörige Landkreis Fürth - Die Betreuung in der Tagespflege ist eine sinnvolle Entlastung für Angehörige, die einen alten und/oder kranken Menschen zuhause pflegen. Oft bietet die Tagespflege einen Holund Bring-Service, sodass den Angehörigen etwas mehr Zeit zur Berufsausübung, zur Haushaltsführung, Kinderbetreuung oder einfach nur zum Luftholen bleibt. Aber nicht nur die „freie“ Zeit für die Angehörigen spricht für die Tagespflege. Diese Betreuungsform bietet ihren Gästen ein festes Tagesprogramm, oft mit Spielen, Gesang, Basteln, Erzählen und gemeinsam eingenommenen Mahlzeiten. Je nach Einrichtung wird sogar gemeinsam gekocht oder gebacken. Die Angebote sind auch auf an Demenz erkrankte Menschen abgestimmt. Keiner wird überfordert, aber jeder bestmöglich gefördert. Nachmittags kehrt der Gast wieder in seine vertraute Umgebung zurück. Es ist auch möglich, an nur ein oder zwei Tagen pro Woche eine Tagespflege zu besuchen, wenn der pflegende Angehörige an den übrigen Tagen die Versorgung zuhause übernehmen kann. • I n allen Tagespflege-Einrichtungen im Landkreis kann man (zum Teil kostenlos) einen „Schnuppertag“ buchen!

• D ie Finanzierung des TagespflegeAufenthalts klären Sie bitte grundsätzlich vor der Buchung mit der zuständigen Pflegekasse! Tagespflegeplätze bieten folgende Einrichtungen im Landkreis: Betreuungsstube Cadolzburg Nürnberger Str. 5
90556 Cadolzburg Tel.: 09103 712515
Fax: 09103 712516 Die Homepage wird zurzeit überarbeitet. Ansprechpartnerin Frau Berthold AWO-Seniorenbetreung Langenzenn GmbH Nürnberger Sr. 37, 90579 Langenzenn Tel.: 09191 9020960 Fax: 09101 902096103 E-Mail: Seniorenbetreuung@ awo-langenzenn.de Homepage: www.awo-langenzenn.de Ansprechpartner: Herr Schneider

Tel.: 0911 96723-610 Fax: 0911 96723-666 E-Mail: Seniorenheim@caritas-stein.de Homepage: www.caritas-seniorenheimstein.de Ansprechpartnerin Frau Eiberger Tagespflege Wintergarten
Burgfarrnbacher Str. 105
90513 Zirndorf Tel.: 0911/96077-106
Fax: 0911 96077199
E-Mail: tagespflege-zirndorf@ diakonie-fuerth.de
 Homepage: www.diakonie-fuerth.de Ob in der gewünschten Einrichtung ein Tagespflegeplatz frei ist, können Sie in unserem Altenhilfe-Informations-System im Internet unter www.ahis-fuerth. de/platzboerse/index.php (Übersicht der Einrichtungen) auf einen Blick erkennen. Oder Sie rufen einfach in der Tagespflege an!

AWO-Pflegeheim
 Wichernstraße 1
90574 Roßtal Tel.: 09127 90130
Fax: 09127 901355
 E-Mail: heim.rosstal@awo-rothschwabach.de
 Homepage: www.awo-roth-schwabach.de Ansprechpartnerin Frau Bär

Zammkumma – eine Initiative der Pflege Direkt GmbH Bahnhofstr. 6 90513 Großhabersdorf Tel.: 09105 9081 Homepage: www.pflege-direkt.de Angebot: 3 x wöchentlich Betreuung von an Demenz Erkrankten.

Caritas-Altenheim St. Albertus-Magnus Albertus-Magnus-Str. 25, 90547 Stein

Hinweis: Die Plätze sind nicht in AHIS erfasst, daher bitte telefonisch nach freien Kapazitäten fragen.

13


Landkreismagazin 16.2014

14

FENSTER

Wir steh´nualität! auf Q

HAUSTÜREN

ROLLLADEN 91477 Markt Bibart Am Sternbach 2 info@bauer-fenster.de Tel.: 0 91 62 / 98 98 - 0

GROSS E AUSS TELLUN G

SONNENSCHUTZ …wie ichs möchte.

Ihr Dachdecker

Horst Oerter • Dacheindeckungen aller Art • Blitzableiterbau • Dachrinnendienst • Fassadenverkleidungen • Balkon- u. Terrassenabdichtungen • Sämtliche Dachreparaturen • Solarstrom vom Dach

Glaserei

Erlachstr 9+11 90574 Roßtal-Stöckach Tel.: 0 91 27 / 5 74 90 Fax: 0 91 27 / 57 92 55

Fenster

Kunststofffenster • Haustüren Isolierglas • Dachfenster Glastüren • Glasduschkabinen Glasplatten • Rollos Reparaturen • Service

M e i s t e r b e t r i e b

oerter@dachdecker.net www.dachdecker.net/oerter.htm

Seit 1977 für Sie vor Ort

Impressum Das „Landkreis-Magazin“ erscheint alle 14 Tage. Herausgeber und verantwortlich für den amtlichen und redaktionellen Inhalt: Landratsamt Fürth, Pinderpark 2, 90513 Zirndorf Redaktion: Roland Beck, Tel. 0911  692 05 00 Anzeigenverwaltung: Scharvogel Grafikdesign, Pfalz­hausweg 69, 90556 Cadolzburg-Egersdorf, Tel.: 09103 / 700 99 97, Fax. 0911 / 52 19 26 07, info@lkmfuerth.de, www.lkm-fuerth.de Satz: Scharvogel Grafikdesign Anzeigenpreisliste ab 1.1.2013, Auflage 54.800, kostenlose Verteilung an die Haushalte im Landkreis Fürth. Druck auf Recyclingpapier LWC glänzend. Für evtl. Druckfehler wird keine Gewähr übernommen. FÜR DIE NÄCHSTE AUSGABE: Redaktionsschluss Amtsblatt: 08.09.14 Anzeigen-Annahmeschluss: 09.09.14

Oberasbacher Str. 4 • 90513 Zirndorf Tel. 0911/96 97 30 • Fax 0911/96 97 322 hanold@hanold.de • www.hanold.de

LORENZ FENSEL

Anz_FEN_35_2sp.indd 1

30.06.13 10:36

JALOUSIEN · ROLLÄDEN · MARKISEN

Ihr privater Loungebereich! DIE SPEZIALMARKISE Modern und unglaublich flexibel! Novatop Q.bus® von Nova Hüppe. Exklusiv & live zu sehen in unserer Ausstellung.

DACHDECKUNG WÄRMEDÄMMUNG Dachkonstruktion Trockenbau Innenausbau

bühne rbeits LKW-A esserungs b s u ! A h für Dac en am arbeit

Carport Gauben Autokranverleih

Wilhermsdorfer Straße 21 • 90579 Langenzenn/Laubendorf Telefon 0 91 02 - 99 33 41 • zimmerei-veit@vr-web.de

Kreuzburger Str. 6 · 90471 Nürnberg · Tel. 0911 - 80 30 37· www.lorenz-fensel.de

Verkaufsbüro: Hirschenstr. 42 | 90762 Fürth | Tel.: 77 14 39 Kirchenstr. 14b | 91085 Weisendorf | Tel.: 09135 / 73 57 70

ehemals Müdsam

- Meisterbetrieb - Heizungsbau - Sanitäre InnovationsInstallation - Kanal-TV - Rohrreinigung - Klima- und Lüftungsanlagen - Kernbohrungen - Miele Vertragspartner - Dienstleistungs- und Reinigungsservice n.H.

ienst

24 h-Notd


Landkreismagazin 16.2014

15

Senioren

Mehr Unterstützung für Senioren in der Region Fürth - Sie begleiten ältere Menschen beim Einkauf und beim Arztbesuch, helfen beim Kochen und im Garten und haben stets ein offenes Ohr: Nach einer umfassenden Schulung erhielten 24 “Alltagsbegleiter in der Seniorenbetreuung“ Ende Juli im Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth ihre Zertifikate. Sie sollen in Zukunft im Großraum Nürnberg - Fürth - Erlangen Senioren unterstützen, die Hilfe im Alltag brauchen. Die Alltagsbegleiter schließen damit eine Lücke zwischen spontaner privater Nachbarschaftshilfe und professioneller ambulante Pflege. Zudem leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Lebensqualität von Senioren. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth und die Diakonie Fürth wollen mit dieser Initiative erreichen, dass Senioren so lange wie möglich in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können.

„Gerade im ländlichen Raum ist das zunehmend schwierig, weil junge Leute berufsbedingt wegziehen und deshalb ältere Familienmitglieder nicht wohnortnah unterstützen können”, heißt es in einer Mitteilung der beiden Einrichtungen. In insgesamt 136 Die neuen Alltagsbegleiter mit ihren Urkunden Unterrichtsstunden haben sich die Teilnehmerinnen und Teil- Wäschepflege, juristische Fragen oder nehmer mit verschiedenen Aspekten ihrer Gesprächsführung in schwierigen Situakünftigen Aufgabe beschäftigt und viel- tionen und der Umgang mit Sterben und fältige Kompetenzen angeeignet. Themen Tod. Auch Praktika in verschiedenen diaaus dem Bereich der Pflege, wie Hilfebe- konischen Einrichtungen waren Teil der darf im Alter, Demenz und Mobilität, stan- Fortbildung. Informationen zu den Anden ebenso auf dem „Stundenplan“ wie geboten der Alltagsbegleiter gibt es bei Haushaltsführung, richtige Ernährung der Koordinierungsstelle für Senioren im und Nahrungszubereitung für Senioren, Landratsamt Fürth, Tel. 0911 9773-1226.

Aktuell

Fahrsicherheitstraining Die Verkehrswacht Fürth e.V. und der Seniorenrat der Stadt Fürth führen auch im Jahr 2014 wieder ein Fahrsicherheitstraining durch. Das Fahrsicherheitstraining wird mit dem eigenen Fahrzeug durchgeführt, es werden verschiedene Situationen unter der Moderation von erfahrenen Polizeibeamten und Fahrlehrern geübt. Dazu gehören unter anderem Gefahrbremsung, Aus-

weichfahren, Ein- und Ausparken, Vollbremsung mit Aquaplaning und einiges mehr. Selbstverständlich hat das Ergebnis des Trainings keinerlei Einfluss auf den Führerschein. Für das Fahrsicherheitstraining wird eine Teilnahmegebühr von 40 € erhoben, darin inbegriffen sind Getränke. Das Training findet statt am Samstag, 27.09.2014 auf dem Verkehrsübungsplatz in Sack/Boxdorfer Straße 2 b in

Fürth. Geübt wird in zwei Gruppen, entweder vormittags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr oder nachmittags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Interessenten können sich ab sofort beim Vorsitzenden der Verkehrswacht Fürth eV, Herrn Christoph Maier per E-Mail unter referat3@fuerth.de oder telefonisch unter 0911 974-1031 anmelden. Bitte teilen Sie bei der Anmeldung auch mit, in welcher Gruppe Sie üben möchten.

Für Ihr Kind das Beste!

Vermitteln. Beraten. Qualifizieren. www.fmf-familienbuero.de

ter Unsere Tagesmüt frei! ze ät Pl er ed wi haben

Design: beilker.de

fmf-FamilienBüro gGmbH Bahnhofstraße 1 90547 Stein

Tagesmütter aus unserem Netzwerk!

Kinder liegen uns am Herzen. Deshalb vermitteln wir nur aus unserem eigenen Netzwerk in der Stadt Nürnberg, der Stadt Fürth und im Landkreis Fürth qualifizierte Kindertagespflegepersonen (Tagesmütter) mit jugendamtlicher Pflegeerlaubnis. Rufen Sie uns an! Wir helfen Ihnen gerne: Tel. 0911-255 229-0


BesonderLand Entdecken Sie mit uns die Besonderheiten des Landkreises Fürth! BesonderLand Besondere evangelische Kirchen-Stafette: Haltepunkt Kirchfarrnbach Wie schön, dass es zwischen dem Land­ kreis FÜ und dem von NEA noch eine evangeli­ sche Klammer gibt, die sich über die Landkreis­ grenze hinwegsetzt! Da lassen sich kostbare Entdeckungen machen: Im vorigen Jahr hat­ te das Dekanat in Neustadt/Aisch erstmals Fahrrad-Andachten angeboten; der Zuspruch war überraschend stark, so dass man sich zur Fortsetzung entschloss. Diesmal war der Zu­ spruch noch überwältigender. Begeistert von diesem Unbekannte Kirchen in der Heimat Entdecken schlug ich den Faltplan auf: Siehe da, Hirschneuses im Landkreis FÜ stand auch da­ rauf. 17 Kirchen stehen auf dem Programm, je­ weils am Mittwoch um 19.00 Uhr. Also am 16. Juli nach Hirschneuses, wo mich über der Sakristeitür ein romanischer Christus überraschte. Nicht nur Fahrradfahrer kamen, sondern auch andere Andacht-Hungrige. Jedesmal ereignet sich da eine besondere halbe Stunde: Das ge­ meinsame Singen und das gemeinsame Erleben eines für die meisten unbekannten Kirchenrau­ mes wird zu einem Im-Glauben-vereint. Der Pfarrer, kein Kunsthistoriker, sondern ein Theologe, erwähnte am Schluss der anspre­ chenden Andacht, dass laut Statistik immerhin noch mehr Leute in die Kirchen kommen als in die Fußballstadien. Als wir uns miteinander ausführlicher in seinem Pfarrgarten in Kirchfarrnbach unter­ hielten, sagte er freilich, dass die Kirchen das „Monopol auf die Unterhaltung längst verlo­ ren“ haben. Er fügte hinzu, dass der „traditio­ nelle Gottesdienst“ für Jugendliche nicht sehr attraktiv sei. Wie vermittelt der Pfarrersohn

Rainer Schmidt seine Begeisterung für den evangelischen Glauben? Der vierfache Vater, an seinem jugendlichen Zopf erkennbar, lehnt den Muss-Zwang ab: Jesus sagte zu Petrus nicht: „du musst Menschenfischer werden“, sondern er sprach das aus, was selbstverständlich wie ein Sicherheit gewährender Brauch wirkt: „Du wirst Menschenfischer!“ Unbeirrt von den Zah­ len, die an Zähl-Sonntagen registriert werden, sieht er als eine Hauptaufgabe, neben der im­ mer wieder neuen Verkündigung von Gottes Wort, dass er den Menschen „in Krisenzeiten“ beizustehen habe. Und sogleich begreift man, dass Pubertät, ein Familienzwist, Krankheit, Scheidung und Sterben solche „Krisenzeiten“ sind. Dazu gehört freilich auch, dass er in seiner Gemeinde eine „rituelle Sicherheit“ vermittelt: „Denn wenn ich ständig verändere, dann wird alles beliebig.“ Der Pfarrer auch als einer, „mit dem man reden kann; dem man etwas beichten kann, was man sonst niemandem sagte.“ Rainer Schmidt lässt auch einmal seine Ju­ gendlichen Dunkelheit erleben – und eine Ju­ gendgruppe von acht Konfirmanden hat er auf besondere Weise Gemeinschaft erfahren las­ sen: Sie imkern – und diese Arbeit vermittelt, dass da jeder von sich aus etwas selbstver­ ständlich dazutut. Die Kirchfarrnbacher evan­ gelischen Bienenpfleger haben es inzwischen schon auf vier Bienenvölker gebracht. Zurück zur Ausgangs-Idee: Die vom NEADekanat eingeführten Kirchentouren könnten ein Modell werden. Ich wäre ohne diese Fahr­ rad-Mittwoche gewiss weder nach Hagen­ büchach noch nach Forst (im NEA-Landkreis) gekommen: „Die Heimat nistet in den feinen Unterschieden“, schrieb Wilhelm Schmid. Nach einer solchen, auch heiter stimmen­ den Andacht, schlug ich dem dortigen Dekan vor, im nächsten Jahr auch die eine oder an­ dere römisch-katholische Kirche mitaufzufä­

Leist

BesonderLand

.

deln; und wenn wir auch, wie im Landkreis FÜ, keine ‚arbeitende’ Synagoge haben: auf einem israe­litischen Friedhof ließe sich ja über das Alte Testament und Jakob Wassermann auch ‚andächtig’ sprechen … Text & Foto: Godehard Schramm

Kennen Sie auch besondere Orte, Menschen oder Eigenheiten unseres Landkreises, die wir unbedingt an dieser Stelle vorstellen sollten? Dann schreiben Sie uns: regionalmanagement@lra-fue.bayern.de


tungsFähig.

LeistungsFähig

LebensFroh

Deutscher BMX-Meister kommt aus Landkreis

Kultur direkt vor der Haustür

Großer Erfolg für den 13 Jahre alten Oberasbacher Schüler Jan Hascher: Im niedersächsischen Vechta erzielte er seinen bislang größten Erfolg als BMX-Fahrer. Bei den Deutschen Meisterschaften errang er in der Schülerklasse den ersten Platz und sicherte sich so seinen ersten Titel als Deutscher Meister. Mit starken Auftritten und souveränen Siegen in den drei Vorläufen gelangte er ins Viertelfinale. Dieses und auch das Halbfinale gewann er ebenfalls. Im Finale gelang ihm dann gegen die komplette deutsche Fahrerelite der große Wurf. Diesen Erfolg bestätigte er am Tag darauf und belegte beim Einzelzeitfahren nochmals einen starken zweiten Platz und konnte somit mit zwei Medaillen den sehr langen Heimweg antreten. Seit 2010 fährt der junge Oberasbacher für den RC 50 Erlangen. Auf seiner Heimbahn trainiert er nun fleißig für die nächsten Wettbewerbe. Wir drücken die Daumen und wünschen weiterhin viel Erfolg!

Spanischer Groove, italienische Leichtig­ keit, bayerische Grantler, blaue Kornblumen und malerische Sehenswürdigkeiten: Es ist al­ les dabei, wenn vom 12. bis 14. September auf dem idyllischen Gut Wolfgangshof in Anwan­ den wieder der KulturPalast stattfindet. Mit dabei sind fränkische Export-Schla­ ger wie der Schlagzeuger Wolfgang Haffner und der Gitarrist Torsten Goods, die sich mit dem Projekt „con tacto” lässig-lockerem Spa­ nien-Soul widmen und Andreas Hofmeir von „LaBrassBanda”, der mit renommierten Tubis­ ten-Kollegen aus Europa „European Tuba Po­ wer“ verbreitet. Die wunderbaren Weltmu­ sik-Comedians Bufa & Sons aus Barcelona, die zehnköpfige Nürnberger Funk-Formation Carlos Reisch, das Quintett NapoliLatina, das heuer zehn Jahre alt wird, die starken Volksmu­ sik-Rebellen Gankino Circus, die Szene-Größen von Buddies Beat Band, Ewald Arenz mit sei­ nem neuen Projekt „Die Drei von der Brandstel­ le“ sowie die Satiriker Moses Wolff und Philipp Moll. Dazu wird ein Septemberfeuer entzündet und Kunst von Katharina Dietlinger bis Huber­ tus Hess ausgebreitet. Teilweise sind die Ange­ bote bei freiem Eintritt zu erleben. Das KulturPalast-Festival wird am Freitag, 12. September, um 17 Uhr von Bezirkstagsprä­ sident Richard Bartsch sowie Thomas Zwingel, Erster Bürgermeister der Stadt Zirndorf, offiziell eröffnet. Bereits von 16 Uhr an ist eine Aus­ stellung mit 14 bildenden Künstlerinnen zu be­ sichtigen. Der KulturPalast entstand aus der Idee, großartige Kultur „direkt vor der Haustür zu präsentieren.” Daraus ist mittlerweile ein Para­ debeispiel für Ehrenamt und Teamwork gewor­ den - und ein gemeinnütziger Verein.

LebensFroh.

Das macht unseren Landkreis Fürth

so einzigartig.


18

Landkreismagazin 16.2014

Vielseitig. Flexibel. Leistungsstark. Feser-Graf-Gruppe, brauchen wir auch Mitarbeiter die mit Top Qualität ist unser Anspruch. Wir suchen deshalb zum nächstmöglichen Zeitpunkt kompetente und motivierte Mitarbeiter in folgenden Bereichen: Als ständig wachsender Standort der uns wachsen!

Servicetechniker/-in

Kfz-Mechatroniker/-in

Serviceberater/-in

Serviceassistent/-in

im Aufgabenbereich Auftragsvorbereitung, Mietfahrzeugbetreuung, Kundenbetreuung

Hausbau ist Vertrauenssache

Starten Sie Ihre Karriere in einer der größten Autohaus Gruppen Deutschlands. Unsere Betriebe in Fürth sind mehrfach ausgezeichnet. Werden Sie Teil des Teams! Idealerweise haben Sie bereits Erfahrungen in Bezug auf die Marken Audi, VW, Seat und/oder Skodá.

DHH Quadriga DHH Julia DHH Isabella

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Wir beantworten gerne Ihre Fragen rund um Beruf und Karriere in unseren Autohäusern.

€ 176.800,-€ 186.300,-€ 190.800,--

Ihre aussagekräftige Bewerbung schicken Sie bitte z. H. Herrn Harald Krugmann an die unten genannte Adresse.

Wir freuen uns auf Sie! Ihre Kontakadresse Autohaus Wilhelm Graf GmbH

Schwabacher Straße 333 · 90763 Fürth

Tel. 0911 / 99 71 60-0 · Fax 0911 / 99 71 60-30 www.audi-zentrum-fuerth.de · harald.krugmann@feser-graf.de

Feuchte Mauern? EFH Silva € 216.500,-EFH Aurel € 215.500,-EFH Tobias € 230.000,-___________________________

Abfallender Verputz? Schimmel? Salpeter?

Dauerhafte Trockenlegung auch ohne Aufgraben. Alle Arbeiten mit Garantie! Beratung, Ausführung, günstige Preise bautenschutz joh. katz  0 9122 / 79 88-0 Ringstraße 51 · 91126 Rednitzhembach Der Spezialist seit über 30 Jahren. Allerorts. www.bautenschutz-katz.de

Zum 50-jährigen Jubiläum der Dambacher Werkstätten veranstalten wir am Freitag, den 12.09.2014 von 13:00 bis 16:30 Uhr einen

„Tag der Offenen Tür“

FARCAP Mode aus Fairem Handel

und laden Sie alle herzlich dazu ein! Besuchen Sie unser Stammhaus in

Neu bei uns: People Tree

Dambach, Aldringerstr. 4, 90768

Gustavstraße 35 90762 Fürth Tel. (09 11) 97 95 78 50 www.farcap.de

Das nächste Landkreis Magazin Fürth erscheint am 18.09.2014

Mo - Fr: 10 - 20 Uhr Sa: 10 - 16 Uhr

Anzeigenschluss ist am 09.09.2014

Fürth – sowie unsere Zweigstelle in der Kurgartenstr. 54, 90762 Fürth.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch!


Landkreismagazin 16.2014

Mobile Sondermüllsammlung Herbst 2014 Jeweils von 14.30 bis 17.30 Uhr können zu diesen Terminen Sonderabfälle abgegeben werden: Ammerndorf, Feuerwehrhaus

08.10.2014

Cadolzburg, Am Höhbuck

15.10.2014

Langenzenn, Schießhausplatz

13.10.2014

Oberasbach, Kurt-Schumacher-Str.

20.10.2014

Obermichelbach, östl. Parkplatz des Rathauses

07.10.2014

Roßtal, Parkplatz Mittelschule

14.10.2014

Stein, Festplatz neben „Palm Beach“

16.10.2014

Tuchenbach, Parkplatz Bürgerhaus

21.10.2014

Veitsbronn, Parkplatz Veitsbad

09.10.2014

Zirndorf, Parkplatz hinter dem Schulsportplatz 06.10.2014 (Standort des Bierzeltes zur Kirchweih, Zufahrt nur über Mühlstraße möglich) Sonderabfälle dürfen nur in Anwesenheit des Fachpersonals abgegeben werden. Bitte stellen Sie keine Gebinde außerhalb der Abgabezeit am Sammelplatz ab. Sie würden sich durch diese illegale Abfallablagerung strafbar machen. Die Palette an Abfällen, die separat entsorgt werden müssen, ist umfangreich. Im Haus und drumherum fallen Produktreste an, die ein hohes Gefährdungspotential aufweisen. Hierzu zählen Abflussreiniger, Antischimmelmittel, Backofenreiniger, Batterien, Desinfektionsmittel, Feuerlöscher, Fleckentferner, Herdputzmittel, Imprägnierungsmittel, Klebstoffe, Knopfzellen, Polituren, Spiritus, Ratten- und Mäusegift, Abbeizer, Insektenvernichtungsmittel, Holzschutzmittel und, und, und ... Auch bei der Pflege und Instandsetzung von Fahrrädern, Autos und Motorrädern bleiben Problemabfälle übrig: Abschmierfette, Autolacke, Bremsflüssigkeit, Enteisungsspray, Frostschutzmittel, Glyzerin, Ölfilter, Rostschutzfarbe, Unterbodenschutz, Waschbenzin, um nur einige zu nennen. Nur die ordnungsgemäße Entsorgung über das Umweltmobil gewährleistet, dass von diesen Stoffen keine Gefahr für die Umwelt ausgeht. Gefährlich sind

sie aber bereits zu Hause, nämlich dann, wenn Kinderneugier mit der Nachlässigkeit von Erwachsenen zusammentrifft. Deshalb ist unbedingt darauf zu achten, die genannten Mittel so aufzubewahren, dass die Kleinen nicht daran kommen. Noch besser ist es, einige ganz aus dem Haushalt zu verbannen. Der Hausputz läßt sich mit weniger Mitteln ebenso gründlich erledigen. Gleichermaßen muss der Hobbygärtner nicht auch noch das letzte „Unkraut“ mit der chemischen Keule erschlagen.

Folgende Abfälle werden NICHT bei der ProblemmüllSammlung angenommen: r A ltmedikamente Früher wurden Altmedikamente bei der Problemmüllsammlung oder in Apotheken angenommen. Untersuchungen haben jedoch gezeigt, dass Altmedikamente aus Privathaushalten keine Schadstoffe enthalten, die in einer Müllverbrennungsanlage Probleme verursachen. Deshalb dürfen haushaltsübliche Mengen von Altmedikamenten über den Restmüll entsorgt werden. Der überwiegende Teil der Medikamentenabfälle sind die Kartonverpackung und der Beipackzettel. Diese geben Sie bitte in die Papiertonne. Die Blister- oder Kunststoff- bzw.

Glasverpackung mit dem Restmedikament kann dann über die Restmülltonne entsorgt werden. Wichtig ist dabei Folgendes: Wie schon beim Gebrauch gilt natürlich auch bei der Entsorgung, dass die Medikamente nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen bzw. Unbefugten gelangen. Am besten geben Sie diese Abfälle zuunterst in den Müllbeutel vermischt mit sonstigem Restmüll. Das Ganze legen Sie verschlossen in die Restmülltonne. r D ispersionsfarben Diese Farben enthalten als Lösemittel lediglich Wasser und müssen daher nicht als Sondermüll entsorgt werden. In eingetrocknetem Zustand können Reste von Dispersionsfarben zum Restmüll gegeben werden. Ebenso können noch flüssige Farbreste auch bei den Wertstoff­ höfen gegen Gebühr abgegeben werden. r L euchtstoffröhren/-lampen und Energiesparlampen Diese sind nach Elektro- und Elektronikgesetz getrennt zu erfassen und dürfen nicht in den Restmüll gegeben werden. Kostenlose Abgabemöglichkeiten gibt es bei beiden Wertstoffhöfen zu den Öffnungszeiten. r A ltöl/Motorenöl Ihr Händler ist gesetzlich dazu verpflichtet, Ihr Altöl zurückzunehmen und auf eigene Kosten zu entsorgen. Heben Sie also auf jeden Fall beim Kauf von Motorenöl die Quittung auf bzw. geben Sie beim Neukauf von Motorenöl gleichzeitig ihr Altöl ab! Kleinmengen (bis maximal fünf Liter) sowie Leergebinde (z.B. Kanister) werden gegen Gebühr beim Wertstoffhof angenommen. Sollten Sie noch Fragen „rund um den Abfall“ haben, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen der Abfallberatung in Zirndorf unter 0911 9773-1434, -1435 oder –1436 oder senden Sie eine E-Mail an abfallberatung@lra-fue.bayern.de.

19


Landkreismagazin 16.2014

20

lle) (Stadtha rader U1 ga Direk t ander Saturn-Tief0 Uhr) in Parken dert arif ab 19:0 ge (Son

Kulturforum Fürth / Würzburger Str. 2 / 90762 Fürth Fon 0911- 973 84 0 / Fax 0911 - 973 84 16 www.kulturforum-fuerth.de / kulturforum@fuerth.de

September 2014

25 20:00 DO 27 21:00 SA

Konzert Carminho Der neue Stern an Portugals Fado-Himmel Konzert The Elephant Circus Feinster Indie-Folk

Sa, 06.09.2014 - 20:00 Uhr BAYERNSLAM 2014 Bay. Meisterschaften im Poetry Slam - Das Finale Di, 09.09. bis Do, 11.09.2014 - 08:00 Uhr LANE 2014 - International Conference on Photonic Technologies Bayerisches Laserzentrum GmbH So, 14.09.2014 - 20:00 Uhr BODO WARTKE „Klaviersdelikte“, Kabarett Mi, 24.09. & Do, 25.09.2014 - 9:00 Uhr 11. INTERNATIONALER KONGRESS „MID 2014“ 3-D MID e.V. Do, 25.09. & Fr, 26.09.2014 - 09:30 Uhr SOUL BODY FUSION (R) Workshops mit Jonette Crowley Sa, 27.09. & So, 28.09.2014 - 09:30 Uhr MARK - „Erschaffe dein Leben bewusst“ Wochenend-Workshop mit Jonette Crowley Fr, 26.9. - 19:30 / Sa, 27.9. & So, 28.9.2014 - 9 Uhr TURM DER SINNE - Symposium Das soziale Gehirn - Neurowissenschaft und menschliche Bindung

Oktober 2014

02 20:00 DO 03 20:00 FR 04 20:00 SA 20:00 09 DO 20:00 20:00 10 FR 20:00 11 SA 20:00 18 SA 20:00 20 MO 20:00 22 MI 20:00 24 FR 20:00 25 SA 22:00 19:00 26 SO

Konzert Stefanie Boltz Quartett Samtiger Vocal-Jazz Moira Premiere Tanztheater von Eric Trottier Moira Tanztheater von Eric Trottier Moira Tanztheater von Eric Trottier Lesung/Musik Thommie Bayer trifft Dillberg Popliteratur trifft Neopopularmusik Moira Tanztheater von Eric Trottier Moira Tanztheater von Eric Trottier Konzertt PASSAGEN (1): Eliana Burki & iAlpinisti Konzert rt 5. Fürther Jazzvariationen Danças Ocultas (PT) Konzert rt 5. Fürther Jazzvariationen Biondini–Godard–Niggli (I/F/CH) Konzert rtt 5. Fürther Jazzvariationen Ithursarry Quartet & Machado (F) Konzert rt 5. Fürther Jazzvariationen Tango Transit (D) Konzert rtt 5. Fürther Jazzvariationen duo gabla ügel (D) Konzert rt 5. Fürther Jazzvariationen Jump‘n Jazz - Preisträgerkonzert

Kartenvorverkauf bei allen bekannten VVK-Stellen im Großraum oder über www.reservix.de. Online-Tickets für diese Vorstellungen über www.stadttheater.de.

Do 25.09.: Carminho.

Foto: Isabel Pinto

Veranstaltungen September 2014

Veranstaltungen Oktober 2014

11 12 17

18:00 Uhr 16:00 Uhr 19:30 Uhr

21 22 24

09:00 Uhr 09:00 Uhr 18:30 Uhr

Sa, 04.10. - 13:00 Uhr & So, 05.10.2014 - 11:00 Uhr HOCHZEITSWELT - alles zum Thema Heiraten Die große Hochzeitsmesse mit Brautmodenshow Fr, 10.10.2014 - 15:00 Uhr parentum - Eltern+Schülertag für die Berufswahl 2014 Der Eintritt für Besucher ist kostenfrei! BALLETT- UND SHOWABEND Ballettstudio Kreiner Herzogenaurach SCHLECHTE GEWOHNHEITEN Theater in russischer Sprache HYGIENE-TAGE 2014 Verein für Infektionsprävention und Hygiene RADAURASSEL TRIFFT MATTHEWS Themenabend des HundeCentrum Fürth mit Matthews und Dodillet Sa, 25.10.2014 - 20:00 Uhr DISCOMANIA - Die Mega-Party auf 4 Areas Die Charivari 98.6 Tanznacht Do, 30.10. - 19:00 Uhr, Fr, 31.10. - 18:00 Uhr Sa, 01.11.2014, 14:00 Uhr & 19:00 Uhr HE‘S A PIRATE - Piraten der Karibik Musical der STS Wachendorf e.V.


Landkreismagazin 16.2014

Aktuell

Langjährige DLRG-Mitglieder ausgezeichnet Landkreis Fürth - Bei einer kleinen Feierstunde im Landratsamt hat Landrat Matthias Dießl langjährige DLRGMitglieder ausgezeichnet. Oskar Däumler, Detlef Langhardt, Günther Pöllet, Pia Salzer, Walter Schießl und Luise Zöllner konnten das Ehrenzeichen für Verdienste um die DLRG in Empfang nehmen. Eine weitere Auszeichnung ging an Alfred Schamberger, der leider nicht persönlich anwesend sein konnte. Landrat Matthias Dießl sagte: „Sie alle gehören seit vielen Jahren der DLRG an und bringen sich in den verschiedensten Bereichen aktiv ein. Sie sind damit Teil der mit rund 1.250.000 Mitgliedern und Förderer größten freiwilligen Wasserrettungsorganisation der Welt.” Zu den Kernaufgaben der DLRG gehö-

ren neben dem Wasserrettungsdienst, die Aufklärung und die Schwimmausbildung. Laut einer Umfrage der DLRG können immer weniger Kinder richtig schwimmen. „Deshalb ist das Engagement der DLRG wichtiger denn je. Ich danke Ihnen für Ihren Einsatz und gratuliere Ihnen zur Auszeichnung”, be- Gruppenfoto vor dem Landratsamt Zirndorf tonte Matthias Dießl. Den Glückwünschen schlossen sich (Markt Markt Erlbach), Uwe Emmert auch die Bürgermeister der Heimatge- (Markt Wilhermsdorf) und Thomas Zwinmeinden der Geehrten Dr. Birgit Kreß gel (Stadt Zirndorf) an.

Verkehr

Baustelle an der B 14 in Stein – Behinderungen bis zum 12. September Von Juli bis Oktober 2014 wird an der Nürnberger Straße/ Bundesstraße 14 in der Stadt Stein im Bereich der Firma Faber Castell zwischen der Felsenstraße und der sogenannten Schlosskreuzung umfangreich gebaut. Der öffentliche Kraftfahrzeugverkehr kann dabei von 8. August bis 12. September nur auf einer Fahrspur und geregelt mit einer Ampelanlage geführt werden. Dies führt nach wie vor zu massiven Verkehrsbehinderungen und Staus in Stein und Nürnberg. Das Staatliche Bauamt Nürnberg weist darauf hin, dass in dieser komplexen Baumaßnahme gebündelt verschiedenste Leistungen aus den Bereichen Sanierung und Umbau ausgeführt werden und bittet um Verständnis: • Neubau einer Linksabbiege- und einer Linkseinfädelspur an der nördlichen Zufahrt zum Firmengelände von Faber Castell durch Verbreiterung der Fahrbahn • Erneuerung der maroden Fahrbahn bis

zu einer Tiefe von einem Meter • N eubau einer Fußgängerampel über die B 2 an der Felsenstraße • Erneuerung des städtischen Abwasserkanals • Erneuerung der städtischen Geh- und Radwege • Erneuerung der Einfriedung des Firmengeländes von Faber Castell • Verlegung und teilweise Erneuerung der Sparten: Stromleitung der N-ERGIE, Gas- und Wasserleitung sowie Steuerkabel der Stadtwerke Stein. Die Baumaßnahme wird vom Staatlichen Bauamt Nürnberg in der Zeit von 1. Juli bis Ende Oktober 2014 abgewickelt. An den Gesamtkosten in Höhe von rund 1,1 Mio. Euro beteiligen sich die Stadt Stein und Faber-Castell je nach Veranlassung oder Zuständigkeit bzw. Baulast. Eine Vollsperrung in den Sommerferien kam nicht in Frage. Aufwand und Nachteile einer kompletten Sperrung des Baubereichs für den öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr wären in keinem Verhältnis zu den erzielbaren Vorteilen gestanden:

• W ährend der knapp sieben Wochen hätte sich sämtlicher Kfz-Verkehr Ausweichrouten suchen müssen. • Die Buslinien wären ebenso lange unterbrochen gewesen. • Die Bauarbeiten wären trotzdem behindert gewesen, weil auch dann ständig über die Baustelle der Lieferverkehr zu Faber Castell hätte abgewickelt werden müssen. • Es hätten Vorkehrungen für die Einsätze der Rettungs- und Sicherheitskräfte getroffen werden müssen. Von einem 24-Stunden-Baubetrieb wurde abgesehen, da erhöhte Kosten, weiterer Baulärm und zusätzlicher Lieferverkehr für die Stadt Stein die Konsequenz gewesen wären und eine derart kleinteilige Baustelle dafür wenig geeignet ist.

21


Landkreismagazin 16.2014

KLUGEgehen zum FACHMANN! r ˃ Kunststofffenste ˃ Rollläden ˃ Haustüren ˃ Markisen tter ˃ Insektenschutzgi Gerberstraße 21 91452 Wilhermsdorf Fon: 0 91 02 - 999 58 - 0 Fax: 0 91 02 - 999 58 29

www.fensterbau-scheiderer.de

22

Scharvogel Grafikdesign D a s

• Logoentwicklung • Geschäftsausstattungen • Broschüren & Kataloge • Flyer / Plakate • Messegestaltung • Onlinekonzepte • Screendesign • Programming • Konzeption

G e l b e

v o m

E i

Ihre Werbeagentur in der Metropolregion!

Pfalzhausweg 69 | 90556 Cadolzburg | Tel.: 09103 - 700 99 - 95 mail@scharvogel-grafikdesign.de | www.scharvogel-grafikdesign.de

Mo. - Fr. 8 - 17.30 Uhr / Sa. 10 - 13 Uhr / So. 13 - 16 Uhr kein Verkauf

Denken Sie jetzt schon an Weihnachten! Haben Sie schon Ihre neuen:

Kraftfahrer für Sattelzug im Nahverkehr

• Kalender • Werbeartikel • Weihnachtskarten • Kundenpräsente

In Dauerstellung ab sofort gesucht

Kartoffel - Hofbeck • Dietenhofen/Seubersdorf Tel.: 09105 / 99 79 17 • E-Mail: fritzhofbeck.gmbh@t-online.de

• Mailings

Traum-Chrysanthemen für den Spätsommer Überzeugen Sie sich von der super Qualität unserer üppig blühenden Freilandchrysanthemen und Gräser aus unserer Eigenproduktion. Erleben Sie Herbstfarben-Freuden der besonderen Art bei Laubgehölzen mit buntem Fruchtschmuck oder Kürbissen in verschiedenen n Sorten. Wir freuen uns auf Sie!

arkt Blumenzwiebelm t! tz je Pflanzen Sie

Werbeangebote gelten ab sofort – solange der Vorrat reicht.

Part Party-Chrysanthemen-Busch Drei Farben in einem Topf, winterhart, geeignet für Körbe, Kübel und Beete, Topf-Ø 21 cm

Stück

6,99 €

Federborstengras „Hameln“ Pennisetum alopecuroides Für einen sonnigen Standort, Blüte Juli – September, ca. 70 cm hoch, Topf-Ø 19 cm

Stück

4,99 €

Mainstraße 40 90768 Fürth-Atzenhof Tel.: 09 11 / 9 77 22 - 0 Montag – Freitag: 8.30 – 19.00 Uhr 0 Uh Samstag: 8.00 – 17.00 Uhr www.gartenwelt-dauchenbeck.de Besuchen Sie auch unser Gartenwelt Café. Genießen Sie Köstliches im Grünen.


Amtsblatt 16.2014

Amtliche Mitteilungen des Landkreises Fürth

Inhaltsverzeichnis 093 Landratsamt Fürth Bekanntmachung Änderungssatzung des Zweckverbands für Rettungs­ dienst und Feuerwehralarmierung und KommunalBIT 094 Landratsamt Fürth Nachbarbeteiligung 095 Landratsamt Fürth Übung der US-Streitkräfte 096 Landratsamt Fürth Nachbarbeteiligung 097 Landratsamt Fürth Nachbarbeteiligung 098 Landratsamt Fürth Bekanntmachung für Geflügelhalter 099 Stadt Oberasbach 5. Änderung der Erschließungsbei­ träge 100 Stadt Oberasbach Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen 101 Stadt Oberasbach Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen 102 Stadt Oberasbach Anlage 2 zur Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen 103 Stadt Oberasbach Friedhofs-und Bestattungssatzung 104 Stadt Oberasbach Friedhofsgebührensatzung 105 Stadt Oberasbach Satzung über den Aufwendungsund Kostenersatz der Feuerwehren 106 Stadt Oberasbach Änderung u. Ergänzung B-Plan Nr. 68-3 107 Stadt Oberasbach Bekanntmachung Wasserzählerablesung III-2014 108 Stadt Oberasbach Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage 109 Stadt Oberasbach 7. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung 110 Markt Wilhermsdorf Haushaltssatzung 111 Sparkasse Fürth Kraftloserklärung

Herausgeber: Landkreis Fürth Für den Inhalt verantwortlich: Landrat Matthias Dießl Im Pinderpark 2 90513 Zirndorf Telefon 0911 / 97 73-0 Fax 0911 / 97 73-10 12

Nr. 16 vom 4. September 2014 093 Landratsamt Fürth Bekanntmachungen der Änderungssatzung des ZRFN Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nürnberg (VerbandsS Rettungsdienst und FeuerwehralarmierungsZweckverband - ZRFNS) vom 1. September 2003 (Mittelfränkisches Amtsblatt S. 159), zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Januar 2012 (Mittelfränkisches Amtsblatt S. 66) Vom 20. November 2012 Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBI S. 555, ber. 1995, S. 98), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBI S. 30), mit Genehmigung der Regierung von Mittelfranken vom 15. November 2012, Gz. 102281-12/12 folgende Satzung: Art. 1 § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Der Ermittlung der Feuerwehreinsatzzahlen ist die im Rahmen der Meldung der Einsatzberichte an das Bayerische Staatsministerium des Innern gemäß der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz in der jeweils geltenden Fassung ermittelte Gesamteinsatzzahl der Feuerwehren ohne Berücksichtigung der Einsätze von Ersthelfergruppen im Bereich des jeweiligen Verbandsmitglieds zugrunde zu legen; maßgeblich ist das dem jeweiligen Haushaltsjahr um zwei Jahre vorausgehende Jahr. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl gilt § 6 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.“ Art. 2 Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2013 in Kraft. Vorstehende Satzung wurde von der 17. Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nürnberg am 11. Oktober 2012 beschlossen und von der Regierung von Mittelfranken am 15. November 2012 unter Gz. 10-2281-12112 gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 KommZG rechtsaufsichtlich genehmigt. Sie wird hiermit ausgefertigt und amtlich bekannt gemacht.

Nürnberg, den 20.11.1 2012 Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nürnberg Matthias DießI Landrat Verbandsvorsitzender Satzung zur Änderung der Satzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen KommunalBIT, Kommunaler Betrieb für Informationstechnik, Anstalt des öffentlichen Rechts vom 20. Dezember 2012 Das gemeinsame Kommunalunternehmen KommunalBIT, Kommunaler Betrieb für Informationstechnik, Anstalt des öffentlichen Rechts erlässt auf Grund von Art. 50 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBI S. 555, ber. 1995, S. 98, BayRS 2020-6-1-1), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBI S. 30), und der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) vom 19. März 1998 (GVBI S. 220, BayRS 2023-15-1), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 5. Oktober 2007 (GVBI S. 707), folgende Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung: §1 § 5 Abs. 1 der Satzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen KommunalBIT, Kommunaler Betrieb für Informationstechnik, Anstalt des öffentlichen Rechts vom 9. September 2009 (MFrABI S. 136) wird wie folgt geändert: 1. Satz 2 erhält folgende Fassung: „Den Vorsitz im Verwaltungsrat führen im dreijährigen Wechsel die Oberbürgermeister der Städte Erlangen, Fürth und Schwabach in dieser Reihenfolge.“ 2. Es wird folgender Satz 3 eingefügt: „Die nach Satz 2 damit erstmals dreijährige Amtszeit des derzeitigen Vorsitzenden des Verwaltungsrates endet zum 31.12.2014; die darauffolgenden dreijährigen Wechsel finden zu Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres statt.“ 3. Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5. §2 Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Vorstehende Satzung wurde durch den Verwaltungsrat beschlossen und wird hiermit ausgefertigt.

I


II

Amtsblatt 16.2014

Fürth, den 20.12.2012 Matthias Thürauf Vorsitzender des Verwaltungsrates Oberbürgermeister der Stadt Schwabach 094 Landratsamt Fürth Vollzug der Baugesetze; Nachbarbeteiligung Mit Bescheid vom 20.08.2014, Az: 442-BV-5172013, erteilte das Landratsamt Fürth Horst Lange, Hangweg 6 , 90559 Burgthann, die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung Spielcasino zu Verkaufsraum auf dem Grundstück Fl.-Nr. 468/1 der Gemarkung Langenzenn (Nürnberger Str. 49, Langenzenn). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift: Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens hat keine aufschiebende Wirkung (§ 212a Abs. 1 Baugesetzbuch –BauGB-). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann nach Zustellung der Genehmigung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem o. g. Bayer. Verwaltungsgericht in Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten dieses Gerichts zu stellen. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.06.2007 (GVBl. S 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Erhebung der Klage durch einfache E-Mail genügt nicht der in der Rechtsbehelfsbelehrung geforderten Schriftform und führt zur Unzulässigkeit der Klage. Der o. g. Baugenehmigungsbescheid wird hiermit an die Eigentümer der Nachbargrundstücke Fl.-Nr. 472, 473, 473/2, 468, 468/2, Gemarkung Langenzenn, durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 5 Bayer. Bauordnung (BayBO) zugestellt.

Die Zustellung gilt mit dem Erscheinungstermin des Amtsblattes des Landkreises Fürth als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO). Der Bescheid und die genehmigten Bauvorlagen können im Landratsamt Fürth, Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf, 3. Stock, Zimmer 3.15, während der Geschäftszeiten (Montag – Donnerstag, jeweils von 8.00 – 16.00 Uhr, und Freitag von 08.00 – 12.30 Uhr) und nach Vereinbarung eingesehen werden. Zirndorf, den 20.08.2014 Hahn Regierungsamtmann 095 Landratsamt Fürth Übung der US-Streitkräfte Die Regierung von Mittelfranken teilt mit, dass die US-Streitkräfte folgende Übungen durchführen: Zeitpunkt: 01.09.-30.09.2014 Art der Übung: Einsatzübung Fahrzeuge Radfahrzeuge: ja Kettenfahrzeuge: nein Luftfahrzeuge Hubschrauber: ja Flugzeuge: nein Außenlandungen: ja Gebiet: unter anderem der Landkreis Fürth Ein Ansprechpartner steht bei der US-Army unter der Rufnummer 09802 / 83 26 34 bei Beschwerden über Fluglärm zur Verfügung. Zirndorf, den 11.08.2014 Landratsamt Fürth Sachgebiet 31 096 Landratsamt Fürth Vollzug der Baugesetze; Nachbarbeteiligung Mit Bescheid vom 30.07.2014, Az: 441-BV336-2014, erteilte das Landratsamt Fürth der Firma Lidl Vertriebs GmbH u. Co.KG Ostfranken, Fährstr. 12 , 91330 Eggolsheim, die Baugenehmigung zur Errichtung von Werbeanlagen bestehend aus 3 Werbetafeln, 3 Leuchtkästen und 1 Plakatvitrine auf dem Grundstück Fl.-Nr. 522/139 der Gemarkung Zirndorf, ThomasMann-Str. 3, 90513 Zirndorf. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift: Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift

des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens hat keine aufschiebende Wirkung (§ 212a Abs. 1 Baugesetzbuch –BauGB-). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann nach Zustellung der Genehmigung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem o. g. Bayer. Verwaltungsgericht in Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten dieses Gerichts zu stellen. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.06.2007 (GVBl. S 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Erhebung der Klage durch einfache E-Mail genügt nicht der in der Rechtsbehelfsbelehrung geforderten Schriftform und führt zur Unzulässigkeit der Klage. Der o. g. Baugenehmigungsbescheid wird hiermit an die Eigentümer der Nachbargrundstücke Fl.-Nr. 522/942, 522/377, 522/374, 522/379, 522/384, 522/385, 522/382, 522/378, 522/383, 522/386, 522/376, 522/373, 522/370, 522/369, 522/371, 522/367, 522/375, 522/381, 522/372, 522/368, 522/141, Gemarkung Zirndorf, durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 5 Bayer. Bauordnung (BayBO) zugestellt. Die Zustellung gilt mit dem Erscheinungstermin des Amtsblattes des Landkreises Fürth als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO). Der Bescheid und die genehmigten Bauvorlagen können im Landratsamt Fürth, Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf, 3. Stock, Zimmer 3.11, während der Geschäftszeiten (Montag – Donnerstag, jeweils von 8.00 – 16.00 Uhr, und Freitag von 08.00 – 12.30 Uhr) und nach Vereinbarung eingesehen werden. Zirndorf, den 30.07.2014 Hahn Regierungsamtmann 097 Landratsamt Fürth Vollzug der Baugesetze; Nachbarbeteiligung Mit Bescheid vom 07.08.2014, Az: 441-BV-3412013, ergänzte das Landratsamt Fürth die Bau-


Amtsblatt 16.2014

genehmigung zur Erweiterung eines Wohnhauses (Reihenendhaus) auf dem Grundstück Fl.-Nr. 472/66 der Gemarkung Leichendorf (Rankenstr. 101) um eine Abweichung von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift: Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens hat keine aufschiebende Wirkung (§ 212a Abs. 1 Baugesetzbuch –BauGB-). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann nach Zustellung der Genehmigung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem o. g. Bayer. Verwaltungsgericht in Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten dieses Gerichts zu stellen. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.06.2007 (GVBl. S 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Erhebung der Klage durch einfache E-Mail genügt nicht der in der Rechtsbehelfsbelehrung geforderten Schriftform und führt zur Unzulässigkeit der Klage. Der o. g. Ergänzungsbescheid wird hiermit an die Eigentümer der Nachbargrundstücke Fl.-Nr. 472/54, 472/67, 472/68 und 474/151, Gemarkung Leichendorf, durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 5 Bayer. Bauordnung (BayBO) zugestellt. Die Zustellung gilt mit dem Erscheinungstermin des Amtsblattes des Landkreises Fürth als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO). Der Bescheid und die genehmigten Bauvorlagen können im Landratsamt Fürth, Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf, 3. Stock, Zimmer 3.11, während der Geschäftszeiten (Montag – Donnerstag, jeweils von 8.00 – 16.00 Uhr, und Freitag von 08.00 – 12.30 Uhr) und nach Vereinbarung eingesehen werden. Zirndorf, den 14.08.2014 Hahn Regierungsamtmann

098 Landratsamt Fürth Amtliche Mitteilung für Geflügelhalter Das Veterinäramt teilt mit, dass nach geändertem EU-Recht auch für das gewerbliche Schlachten von Geflügel nunmehr ab sofort Sachkundebescheinigungen erforderlich sind. Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen. Dies gilt auch für Geflügel. Dabei gilt nach wie vor, dass Geflügel grundsätzlich nur in EU-zugelassenen Geflügelschlachthöfen mit elektrischer Betäubung und amtlicher Schlachttier- und Fleischuntersuchung geschlachtet werden darf. Ausnahmen gibt es nur für das Schlachten von Geflügel, was im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gehalten und gemästet wurde. Wird im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb Geflügel geschlachtet und vermarktet (Direktvermarktung) so gilt auch hier, dass der Schlachtende einen Sachkundenachweis haben muss (gewerbliche Geflügelschlachtung). Hierfür wird der Besuch eines anerkannten Sachkundelehrgangs z.B. im Lehr-, Versuchsund Fachzentrum für Geflügel- und Kleintierhaltung Kitzingen empfohlen. Mit dem Nachweis der Teilnahme an dem Lehrgang oder sonstigen Nachweisen über die Sachkunde sollte die Sachkundebescheinigung möglichst umgehend beim Landratsamt Arbeitsbereich 212 (Herr Kacar) beantragt werden: Tel. 0911 9773-1208. Bis zum 8. Dezember 2015 darf die Behörde Personen, die eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren nachweisen, im Wege eines vereinfachten Verfahrens Sachkundenachweise ausstellen. Wir weisen abschließend darauf hin, dass für das Betäuben von Geflügel mit einem Lebendgewicht von mehr als 5 kg (z.B. Puten) nur noch die elektrische Betäubung oder die Betäubung mit geeigneten, ladungsbetriebenen Bolzenschussapparaten möglich ist. Weitere Informationen zur Geflügelschlachtung finden Sie auf unserer Homepage, ebenso wie ein Antragsformular, das Veterinäramt ist gerne beim Ausfüllen behilflich. Fürth, den 19.08.2014 Dr. Köster Ltd. Veterinärdirektorin 099 Stadt Oberasbach 5. Änderung der Satzung über die Erschließungsbeiträge der Stadt Oberasbach (Erschließungsbeitragssatzung) vom 30. Juli 2014 Aufgrund von § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zu-

letzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.1548) in Verbindung mit Artikel 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2012 (GVBl. S.366) erlässt die Stadt Oberasbach folgende Satzung: §1 I. In § 2 Absatz 1 wird nach Nr. VII. folgender Text angefügt: „VIII. für zugeordnete naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen gemäß §§ 135 a bis c BauGB in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135 a bis c BauGB (KES), die durch die Erschließungsanlage verursacht wurden.“ II. In § 2 Abs. 2 wird nach k) folgendes ergänzt: „l) die Verkehrseinrichtungen, die Möblierung und unterschiedliche Gestaltung der Oberfläche in Material, Struktur und Farbe, einschließlich der Bepflanzung bei verkehrsberuhigten Bereichen, insbesondere solche im Sinne von Abschnitt 4 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, bei Fußgängerbereichen und Fußgängergeschäftsstraßen, m) die gemeinsamen Geh- und Radwege, n) Kosten für externe Vorplanung, Vermessung, Bauleitung und Überwachung.“ III. § 2 Abs. 5 erhält folgende Fassung: „Soweit Erschließungsstraßen im Sinne des Abs. 1 als Sackgasse enden, ist der erforderliche Wendehammer am Ende der Erschließungsanlage in vollem Umfang beitragsfähig.“ IV. Nach § 2 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 Halbsatz 2 und des § 58 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 BauGB.“ V. § 5 Abs. 11 Satz 3 Nr. 3 wird aufgehoben. VI. In § 6 Satz 1 wird die Aufzählung wie folgt ergänzt: „11. die zugeordneten naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen gemäß §§ 135 a bis c BauGB in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135 a bis c BauGB (KES)“ §2 Diese Änderungssatzung tritt am 15. September 2014 in Kraft Oberasbach, den 30.07.2014 Birgit Huber Erste Bürgermeisterin

III


IV

Amtsblatt 16.2014

100 Stadt Oberasbach Satzung der Stadt Oberasbach zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135 a – 135 c Baugesetzbuch (KES) Vom 30. Juli 2014 Die Stadt Oberasbach erlässt aufgrund von § 135 c des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.1548) und Artikel 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366) folgende Satzung: §1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Die Stadt Oberasbach erhebt Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung mit den Anlagen 1 und 2. §2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten (1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind. (2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für a) den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, b) die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungsund Entwicklungspflege. Dazu gehört auch der Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 Halbsatz 2 und des § 58 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. (3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in den Anlagen 1 und 2, die Bestandteile dieser Satzung sind, dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage 1 beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und § 12 BauGB. §3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

§4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten Die nach §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücken nach der Schwere der zu erwartenden Eingriffe verteilt. Hierzu ist eine Bestandsaufnahme vor dem Eingriff durchzuführen und der Situation nach der Eingriffsplanung unter Anwendung der Anlage 2 gegenüber zu stellen. Die erstattungsfähigen Kosten werden auf alle zugeordneten Grundstücke mit negativer Bilanz nach der Schwere der Eingriffe verteilt. §5 Anforderungen von Vorauszahlungen Die Stadt kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbeitrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. §6 Fälligkeit des Kostenerstattungsbeitrages Der Kostenerstattungsbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig. §7 Ablösung Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Kostenerstattungsbetrages. §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 15. September 2014 in Kraft. Oberasbach, den 30.07.2014 Stadt Oberasbach Birgit Huber Erste Bürgermeisterin 101 Stadt Oberasbach Anlage 1 zur Satzung der Stadt Oberasbach über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135a – 135c Baugesetzbuch (KES) Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 1. Anpflanzung/ Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern 1.1. Anpflanzung von Einzelbäumen − Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetati-

onstragschicht nach DIN 18915 und der Pflanzgrube gemäß DIN 18916 − A npflanzung von Hochstammbäumen mit einem Stammumfang der Sortierung 16/18 − Verankerung der Bäume und Schutz vor Beschädigungen sowie Sicherung der Baumscheibe − F ertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre 1.2. Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und Waldmänteln − S chaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915 − Anpflanzung von, Heistern 150/175 hoch und 2x verpflanzten Sträuchern je nach Art in der Sortierung 60/100 oder 100/150 hoch − j e 100 m² je 5 Heister und 70 Sträucher − Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen − F ertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre 1.3. Anlage standortgerechter Wälder − S chaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915 − A ufforstung mit standortgerechten Arten − 6.500 Stück je ha, Pflanzen 3-5 jährig, Höhe 80-120 cm − E rstellung von Schutzeinrichtungen − F ertigstellung-und Entwicklungspflege: 3 Jahre 1.4. Schaffung von Streuobstwiesen − S chaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitungen nach DIN 18915 − A npflanzung von Obstbaumhochstämmen und Befestigung der Bäume − Je 100 m² ein Obstbaum der Sortierung 10/12 − E insaat Gras-/ Kräutermischung − E rstellung von Schutzeinrichtungen − F ertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre 1.5. Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen − S chaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitungen nach DIN 18915 − Einsaat von Wiesengräsern und –Kräutern, möglichst aus autochthonem Saatgut − F ertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre 2. Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen 2.1. Herstellung von Stillgewässern − Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des anstehenden Bodens − g gf. Abdichtung des Untergrundes − A npflanzung standortheimischer Pflanzen − F ertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre


Amtsblatt 16.2014

2.2. Renaturierung von Still- und Fließgewässern − Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer- und Sohlbefestigungen − Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unter Berücksichtigung ingenieurbiologischer Vorgaben − Anpflanzung standortheimischer Pflanzen − Entschlammung − Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre 3. Begrünung von baulichen Anlagen 3.1. Fassadenbegrünung − Anpflanzung von selbstklimmenden Pflanzen − Anbringen von Kletterhilfen und Pflanzung von Schling- und Kletterpflanzen − eine Pflanze je 2 lfm. − Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre 3.2. Dachbegrünung − intensive Begrünung von Dachflächen − extensive Begrünung von Dachflächen − Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre 4. Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung 4.1. Entsiegelung befestigter Flächen − Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge − Aufreißen wasserdurchlässiger Unterbauschichten − Einbau wasserdurchlässiger Deckschichten − Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr 4.2. Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung − Schaffung von Gräben und Mulden zur Regenwasserversickerung B 0,8 0,5

0,8 0,7 0,7 0,6 0,4

1,0 0,9 0,8 0,6 0,5 0,4 0,4 0,3 0,3

− R ückbau/ Anstau von Entwässerungsgräben, Verschließen von Drainagen − Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr 5. Maßnahmen zur Extensivierung 5.1. Umwandlung von Acker- bzw. intensivem Grünland in Acker – und Grünlandbrache − N utzungsaufnahme − Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr 5.2. Umwandlung von Acker in Ruderalflur − ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens − Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr 5.3. Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland − Bodenvorbereitung ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens − Einsaat von Wiesengräsern und Kräutern − Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre 5.4. Umwandlung von intensivem Grünland in extensiv genutztes Grünland − N utzungsreduzierung − Aushagerung durch Mahd und Verwertung oder Abtransport des Mähgutes − bei Feuchtgrünland Rückbau von Entwässerungsmaßnahmen − Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

V

102 Stadt Oberasbach Anlage 2 zur Satzung der Stadt Oberasbach über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135a – 135c Baugesetzbuch (KES) Werteliste der Stadt Oberasbach nach Biotop-/Nutzungstypen Anwendungszweck: Bewertung der Eingriffe in Natur und Landschaft und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der Bauleitplanung und vergleichbarer Verfahren. Bei der Ermittlung von Ausgleich und Ersatz in Fachplanungen (z.B. Straßenbauvorhaben) sind die von den Staatsministerien des Innern und für die Landesentwicklung und Umweltfragen herausgegebenen Richtlinien bzw. Grundsätze anzuwenden. Die Liste wurde aus der „Nürnberger Werteliste“ entwickelt. Ökologischer Wertfaktor unterschieden nach: B = Bestand E = Entwicklung 5 Jahre nach Herstellung (Dauer der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege) Grundsätze für die Bewertung von Freiflächen und die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Oberasbach, den 30. Juli 2014 Stadt Oberasbach Birgit Huber Erste Bürgermeisterin

Biotop-/Nutzungstypen 1. Bäume, Baumgruppen, Alleen 1.1 Heimische, standortgerechte Einzelbäume, Baumgruppen, Alleen 1.2 Nichtheimische, nicht standortgerechte Einzelbäume, Baumgruppen, Alleen Bestand: Ausschlaggebend für die anzurechnende Fläche ist die Fläche unter der Kronentraufe. Entwicklung: Anzunehmen sind je großkronigem Baum 15 m2, je kleinkronigem Baum 10 m2 (bei Pflanzung von dreimal verpflanzter Ware der Sortierung 18/20 bzw. 16/18 in offene, unbepflanzte Baumscheiben von mindestens 15 m2 pro Baum). 2. Waldmäntel, Gebüsche, Hecken, Säume 2.1 Heimische, standortgerechte Ufergehölze 2.2 Typischer, vollentwickelter, gestufter Waldrand mit Strauchmantel und Krautsaum 2.3 Großflächige Feldgehölze, Baumhecken 2.4 Heimische, standortgerechte Gebüsche, Hecken und Säume 2.5 Nichtheimische, standortfremde Hecken-/Gebüschpflanzungen Entwicklung: Ausschlaggebend für die anzurechnende Fläche ist die Breite und Länge der Pflanzung nach 5 Jahren 3. Wälder 3.1 Au- und Bruchwald 3.2 Naturnaher Wald mit potentieller, natürlicher Vegetation 3.3 Forstwirtschaftlich geprägter Wald mit hohem Laubholzanteil, Mittelwald, Niederwald 3.4 Forstwirtschaftlich geprägter Wald mit überwiegendem Nadelholzanteil, standortgerechte Kiefern/Kiefern-Mischwälder 3.5 Waldlichtungen/-wiesen, soweit kein Grünland 3.6 Naturferne Laubholzforste 3.7 Schlagfluren, Naturverjüngung, Sukzession im und am Wald 3.8 Naturferne Nadelholzforste 3.9 Bewachsene Waldwege

E 0,8 0,5

0,6 0,6 0,7 0,6 0,4

0,6 0,6 0,6 0,4 0,5 0,3 0,4 0,3 0,3


Amtsblatt 16.2014

VI

0,6 0,4

4. 4.1 4.2 5. 5.1 5.2

0,4 0,4

5.3 5.4

0,3 0,3 0,2 0,2

0,3 0,1

5.5 5.6 5.7 5.8 6. 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 7. 7.1 7.2

0,2 0,0

7.3 7.4

0,8 0,5

0,8 0,8 0,7 0,5 0,3 0,2 0,0

8. 8.1 8.2

0,9 0,8 0,9 0,8 0,6 0,6 0,5

9. 9.1 9.2 9.3 9.4 9.5 9.6 9.7

0,5 0,5 0,4 0,4 0,4 0,4 0,3

9.8 9.9 9.10. 9.11 9.12 9.13 9.14

0,4 0,3 0,0 0,3 0,2

9.15 9.16 9.17 9.18 9.19

Wenn als Ausgleich und Ersatz die Aufwertung eines geringer bewerteten Waldtyps zu einem höher bewerteten vorgesehen ist, wird der Aufwertungsfaktor aus der Differenz des Bestandswertes des bestehenden Waldtyps und dem Bestandswert des Waldtyps, der entwickelt werden soll, ermittelt. Werden die erforderlichen Ersatzmaßnahmen auf der Rechtsgrundlage des Bayerischen Waldgesetzes fällig, so ist unabhängig vom naturschutzfachlichen Wert des Waldes eine Ersatzaufforstung mindestens im Verhältnis 1: 1 zu leisten. Streuobstwiesen Extensiv bewirtschaftete Streuobstwiesen Intensiv bewirtschaftete Obstgärten (Mehrschürig, regelmäßiger Baumschnitt) Gärtnerisch gepflegte Anlagen, Hausgärten, Kleingärten, Straßenbegleitgrün Park- und Waldfriedhöfe, Parks, Villengebiete mit Großbaumbestand Arten- und strukturreiche Hausgärten, alte strukturreiche Kleingartenanlagen mit Großbäumen, kleine öffentliche, strukturreiche Grünanlagen, arten- und strukturreiche Abstandsgrünflächen In 5.2 ist der bezeichnende Strukturreichtum in der textlichen Begründung zum Bebauungsplan oder zu sonstigen Planungen darzustellen. Extensivrasen, Wiesen im besiedelten Bereich Kleingartenanlagen und Hausgärten Entwicklung bei Hausgärten: Zu der Grundflächenzahl (GRZ) gemäß § 19 Baunutzungsverordnung (Bau-NVO) wird grundsätzlich ein zusätzlicher Flächenanteil von 40 % für Garagen, Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen veranschlagt. Soweit im Bebauungsplan abweichende Bestimmungen nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO getroffen werden, ist dies zu berücksichtigen. Die verbleibende Fläche ist Hausgartenfläche. Der Flächenbedarf für gesondert bewertete Bäume, Hecken, gärtnerische Anlagen ist aus dem Flächenansatz der unbebauten Grundstücksfläche (z.B. Hausgärten) abzuziehen. Kleine öffentliche strukturarme Grünanlagen, Abstandsgrünflächen Extensiv gepflegte Straßenränder und Mittelstreifen (mit und ohne Gebüschpflanzungen) Intensivrasen (z.B. Sportanlagen) Intensiv gepflegte Straßenränder und Mittelstreifen (mit und ohne Gebüschpflanzungen) Gewässer, Ufer Naturnahe Fließgewässer Naturnahe Stillgewässer, Altarme, Altwasser Röhrichte, Riede, Hochstauden Gräben, die zumindest an den Böschungen verkrautet sind Begradigte und ausgebaute Fluss- und Bachabschnitte und naturferne Stillgewässer Ausgebaute Gräben Verrohrte Gräben Versiegelte und überbaute Flächen Begrünte Dachfläche Fassadenbegrünung: Pflanzung von mindestens 1 Pflanze pro 2 lfdm. Fassade; Anrechnung von 2 m2 pro lfdm. begrünter (Abzug von überbauter Fläche) Die Dachbegrünung von Garagen/Carports und Nebengebäuden sowie die Fassadenbegrünung von Haupt- oder Nebengebäuden werden nicht als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme angerechnet. Unbefestigte Wege, Plätze und Parkflächen, Schotterrasen Versiegelte Fläche Durchlässige Beläge für Wege, Plätze, Stellplätze, werden nicht als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme angerechnet Versickerung und Regenwasserableitung Flächen (Gräben und Mulden) zur Regenwasserversickerung ohne Nutzungsdruck Wie 8.1, jedoch mit Nutzungsdruck Regenwasserauffanganlagen und technische Versickerungsanlagen können nicht als Ausgleichsmaßnahme für Eingriffe in Natur und Landschaft anerkannt werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen und Sekundärbiotope 13 d Feuchtwiesen Sonstige Feuchtwiesen 13 d Mager- und Halbtrockenrasen Sonstige Mager- und Halbtrockenrasen Extensive Wiesen ohne Düngung (maximal 2x mähen) Wiesenbrachen, ruderale Wiesen Extensive Wiesen mit Düngung (maximal 2x mähen), keine mineralische Düngung Extensive Wiesen (keine Pferdehaltung, 1 Mutterkuh/ha, 6-8 Schafe/ha, je nach Standort Unbewirtschaftete Feldraine mit magerer Vegetation Unbewirtschaftete Feldraine mit nährstoffliebender Vegetation Intensive Wiesen Extensive Äcker (Flächen mit Bewirtschaftung nach EG-Verordnung für ökologischen Landbau) und Ackerrandstreifen Ackerbrachen, mindestens ein Jahr nicht bewirtschaftet Intensive Äcker Bei sehr trockenen bis mäßig trockenen Böden mit vorrangiger Arten- und Biotopschutzfunktion, deren Ertrag im unteren Drittel des Bemessungsrahmens liegt, kann der ökologische Wertfaktor um 0,1 angehoben werden. Bewachsene Feldwege mit magerer Vegetation Bewachsene Feldwege mit nährstoffliebender Vegetation Versiegelte Feldwege Intensive Weiden, Pferdeweiden Intensiver Erwerbsgartenbau, Sonderkulturen, Zierpflanzen-, Gemüse- und Beerenobstanbau, Baumschulen

0,6 0,4 0,5 0,5

0,4 0,4

0,3 0,3 0,2 0,2 0,8 0,8 0,7 0,5 0,3 0,2 0,0 0,4 0,1

0,2 0,0 0,5 0,4

0,7 0,6 0,7 0,6 0,6 0,6 0,5 0,5 0,5 0,4 0,4 0,4 0,4 0,3 0,4 0,3 0,0 0,3 0,2


Amtsblatt 16.2014

0,1 0,0 0,4 0,5

9.20 9.21 10. 10.1 10.2 11. 11.1 11.2

Bei sehr trockenen bis mäßig trockenen Böden mit vorrangiger Arten- und Biotopschutzfunktion, deren Ertrag im unteren Drittel des Bemessungsrahmens liegt, kann der ökologische Wertfaktor um 0,1 angehoben werden. Pferdekoppeln mit geringem Bewuchs Unterglaskulturen Ruderalfluren und Brachen Kurzlebige Ruderalfluren Ausdauernde Ruderalfluren Sonstiges Flächen mit Festsetzungen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 20 und 25 BauGB und Art. 3 Abs. 4 BayNatSchG. Es wird davon ausgegangen, dass diese Flächen so entwickelt werden, dass sie zumindest den Wert 0,6 erreichen. Erhöhung des ökologischen Wertfaktors um bis zu 0,2 beim Auftreten folgender Faktoren bei der Bestandsbewertung Flächen mit hohem Entwicklungspotential (Präventivwirkung d. § 8 Abs. 1 BayNatSchG) Seltene Böden (z.B. Flugsanddünen) Gewässer und Gewässerrandstreifen mit hoher Gewässergüte (1-2) Kaltluftentstehungsgebiete und deren Randbereiche Luftaustauschbahnen und deren Randbereiche Bereiche mit landschaftsbildenden Oberflächenformen (Hangbereiche, Kuppen) Landschaftsteile gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 BNatSchG Pufferzonen zu Schutzgebieten (LB, LSG 13 d BayNatSchG) Bereiche mit besonderer Bedeutung für die Erholung Vorkommen von besonders geschützten (BartSchV) oder seltenen (RL) Arten, regional bedeutsamen Arten gem. ABSP Flächen, die für die Biotopvernetzung vorgesehen sind Böden mit hoher natürlicher Ertragsfunktion Ortsrandbereiche, die an strukturreiche Eingrünungen angrenzen Es können auch andere Faktoren zur Aufwertung führen. Es ist darauf zu achten, dass der Wert 1,0 nicht überschritten werden kann.

Anwendung Der Berechnung der Ersatzflächen wird eine entsprechend bewertete Bestandsaufnahme zugrunde gelegt. Ausschlaggebend für die Berechnung der Ersatzflächen ist hierbei die ermittelte Differenz zwischen Bestandsbewertung und angestrebtem Endzustand (nach erfolgtem Eingriff).

Die Größe der Ersatzflächen ist in erster Linie abhängig von der geplanten Qualität der Ersatzmaßnahmen. Beispiel: a) Eingriff – Eine 1 ha große Fläche wird gewerblich bebaut – Der Versiegelungsgrad beträgt 80 % – Bei den vom Eingriff betroffenen Flächen handelt es sich durchweg um intensiv genutzte Ackerflächen, die mit 0,3 bewertet sind – Nach der Versiegelung ist der Wert der versiegelten Fläche 0,0 – Die Wertdifferenz beträgt demnach 0,3 x 8.000 m2. b) Ausgleich bzw. Ersatz – Aufgrund der oben aufgezeigten Fakten wäre eine Fläche von 8.000 m2 um den Faktor 0,3 aufzuwerten. Bei einem höheren Aufwertungsfaktor reduziert sich die Ersatzfläche entsprechend (z.B. beträgt der Aufwertungsfaktor 0,6, so wären nur 4.000 m2 Ersatzfläche erforderlich) – Der Wert der Aufwertungsfläche setzt sich zusammen aus dem Eingangswert (Bestandsbewertung) und dem durch Pflege und

Entwicklung angestrebten Aufwertungswert (Aufwertungsfaktor) – Daher muss in dem oben genannten Beispiel die Ersatzfläche bei einem Eingangswert von z.B. 0,3 auf 8.000 m2 einen Gesamtwert 0,6 (0,3 Eingangswert + 0,3 Aufwertung) bzw. auf 4.000 m2 einen Gesamtwert 0,9 (0,3 Eingangswert + 0,6 Aufwertung) haben – Weisen die verbleibenden 2.000 m2 Freifläche nach ihrer Gestaltung einen höheren Wert als 0,3 auf, ist der darüberliegende Wert in Bezug auf die benötigte Ersatzfläche in Abzug zu bringen. – Weisen die verbleibenden 2.000 m2 Freifläche nach ihrer Gestaltung einen geringeren Wert als 0,3 auf, erhöht sich der Ersatzflächenbedarf entsprechend. Ausschlaggebend für die Erhöhung des Ersatzflächenbedarfes ist die ermittelte Differenz. Oberasbach, den 30.07.2014 Stadt Oberasbach Birgit Huber Erste Bürgermeisterin

103 Stadt Oberasbach Friedhofs- und Bestattungssatzung Die Stadt Oberasbach erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.8.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.07.2009 (GVBl. S. 400), der Vorschriften

VII

0,1 0,0 0,4 0,5 0,6

des Bestattungsgesetzes v. 24.9.1970 (GVBl. S. 417, ber. S. 521), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2012 (GVBl. S. 629) und der Bestattungsverordnung vom 1.3.2007 (GVBl. S. 92, ber. S. 190), geändert durch Verordnung vom 08.04.2013 (GVBl. S. 174) folgende Allgemeines: §1 Geltungsbereich und Zweckbestimmung (1) Diese Satzung gilt für den städt. Friedhof im Ortsteil Unterasbach als öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Oberasbach. (2) Der Friedhof ist eine Beisetzungsstätte, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege Ihres Andenkens gewidmet ist. Er stellt einen Ort dar, der die Angehörigen von Verstorbenen bei der Bewältigung ihrer Trauer unterstützt. Er soll als Ort des Gedenkens an die Toten dienen. Dabei sollen die nachfolgenden Bestimmungen dieser Satzung eine zukunftsorientierte Führung des Friedhofes ermöglichen, diesen aber auch als Ort des Gedenkens in seiner traditionellen Form bewahren. §2 Einrichtungen Auf dem städt. Friedhof werden folgende Einrichtungen unterhalten: (1) Die Leichenhalle dient der Aufbewahrung von Leichen bis zu ihrer Bestattung oder Überführung, sofern diese nicht unmittelbar nach der Einsargung erfolgt. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung eines Friedhofmitarbeiters in der Zeit von Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr betreten werden.


VIII

Amtsblatt 16.2014

(2) Die Aussegnungshalle dient der Abhaltung von Trauerfeiern anlässlich der Bestattung (Erd- und Urnenbeisetzungen). (3) Der Verabschiedungsraum dient der Aufbahrung der Verstorbenen. Er kann auch zur Durchführung kleinerer Trauerfeiern anlässlich einer anschließenden Urnenbeisetzung genutzt werden. (4) Die Versorgung der Leichen, die Transporte und die Durchführung der Trauerfeiern müssen von einem von den Bestattungspflichtigen beauftragten Bestattungsinstitut übernommen werden. §3 Benutzungsrecht, Kreis der Berechtigten (1) Der städtische Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben den Wohnsitz in Oberasbach hatten oder die ein Anrecht auf Beisetzung in einem bestimmten Grab gemäß § 17 dieser Satzung besaßen. (2) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Friedhofsverwaltung die Beisetzung anderer Personen zulassen. (3) Beisetzungen dürfen vorbehaltlich des Art. 12 Bestattungsgesetz nur im städtischen Friedhof erfolgen. §4 Aufbahrung (1) Auf Wunsch der Hinterbliebenen können die Verstorbenen im Verabschiedungsraum aufgebahrt werden. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderen Gründen (z. B. wegen der Gefahr für die Gesundheit von Hinterbliebenen und Beschäftigten) die Abschiednahme am offenen Sarg untersagen. (2) Bei rasch verwesenden oder abstoßend wirkenden Leichen kann die Friedhofsverwaltung die sofortige Schließung des Sarges, notfalls auch die unverzügliche Beisetzung bzw. Einäscherung anordnen. (3) Die Särge sind spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. §5 Belegungspläne Für die Zuweisung bzw. Überlassung von Grabstätten sind die von der Stadt aufgestellten Belegungspläne maßgebend. Ein Anspruch auf Zuweisung eines Grabes in einem bestimmten Grabfeld besteht nicht. §6 Öffnungszeiten des Friedhofes (1) Der städtische Friedhof ist täglich von 7.00 Uhr an für den Besuch geöffnet. In der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März wird der Friedhof um 18.00 Uhr, in der Zeit vom 01. April bis 30. September um 20.00 Uhr geschlossen. Außerhalb der Öffnungszeiten ist der Aufenthalt im Friedhof nicht gestattet. In besonderen Fällen können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden.

(2) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. §7 Verhalten im Friedhof (1) Die Besucher des Friedhofes haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und den Anordnungen des Aufsichtspersonals Folge zu leisten. (2) Im Friedhof ist insbesondere untersagt: a) Die Leichenhalle ohne Erlaubnis des Friedhofwärters zu betreten, b) Einfriedungen zu übersteigen, Hecken und Anpflanzungen zu durchbrechen Pflanzen abzupflücken, Rasenflächen zu betreten, von fremden Gräbern Pflanzen, Kränze und Erde ohne Erlaubnis der Berechtigten wegzunehmen, c) zu rauchen, zu lärmen, Rundfunkempfänger oder ähnliche Geräte zu betreiben, d) Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenhunde), e) Grabstätten (auch unbelegte), Grabmäler, Wege, Plätze, Wasserentnahmestellen usw. zu verunreinigen oder zu beschädigen, Abraum oder Abfälle jeglicher Art an anderen als den hierfür vorgesehenen Plätzen abzulegen, f) ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung zu fotografieren, ausgenommen eigene Grabstätten, g) sich als offensichtlich nicht Beteiligter während einer Trauerfeier in der Leichenhalle, am Grab oder in deren nächster Umgebung aufzuhalten, h) Körbe, Gießkannen, Handwerkszeug in die Aussegnungshalle mitzubringen oder in den Grabfeldern bzw. Grünanlagen zu hinterstellen, i) in Brunnen und Wasserbehältern Gartengeräte und andere Werkzeuge zu reinigen, j) einen Leichenzug zu durchschreiten, k) Waren oder Dienstleistungen anzubieten, Druckschriften und ähnliches zu verteilen oder in sonstiger Weise Werbung zu treiben, l) gewerbliche Arbeiten ohne Zulassung zu verrichten, m) gewerbliche Arbeiten an Tagen der allgemeinen Arbeitsruhe oder während der Hauptbeisetzungszeit zu verrichten. (3) Fundsachen aller Art müssen ohne Rücksicht auf ihren Wert umgehend beim Friedhofswärter abgeliefert werden. (4) Wer gegen ein Verbot nach Abs. 2 verstößt, kann vom Aufsichtspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden. §8 Verkehr mit Fahrzeugen (1) Es ist untersagt, den Friedhof mit Fahrzeugen irgendwelcher Art zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge der Stadt, Leichentransporte, Transportverkehr zugelassener Unternehmen (§ 35) sowie Kinderwagen und Fahrzeuge für Gehbehinderte. Die Höchstgeschwindigkeit im Friedhof darf 10 km/h nicht überschreiten. (2) Die Fahrzeuge der Unternehmen bedür-

fen einer besonderen Zulassung und müssen hinsichtlich ihrer Maße und Bereifung für die Verwendung auf dem Friedhof geeignet sein. Sie sind nur zum An- und Abtransport von Gegenständen der täglichen Arbeit zu verwenden und außerhalb der Friedhöfe abzustellen. Bei Regen und Tauwetter kann die Einfahrt in den Friedhof untersagt werden. Alle Fahrzeuge müssen eine deutliche Firmenaufschrift tragen. Der Aufenthalt muss auf das notwendige Maß beschränkt werden. An Tagen der allgemeinen Arbeitsruhe ist das Befahren der Friedhofswege auch zugelassenen Unternehmern grundsätzlich nicht gestattet. (3) In besonderen Fällen, vor allem in der Zeit von Beisetzungen, kann der Fahrzeugverkehr vom Aufsichtspersonal vollständig untersagt werden. II. Vorschriften für die Bestattung §9 Beschaffenheit der Särge (1) Für Erdbestattungen dürfen die Sargmaße 2,20 m in der Länge, 0,80 m in der Breite und 0,75 m in der Höhe nicht überschreiten. (2) Für Erdbestattungen sind grundsätzlich Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Holz) zu verwenden. Für Erdbestattungen ist die Verwendung anderer Materialien zulässig, wenn die Särge so beschaffen sind, dass: a) Bis zur Bestattung Flüssigkeit nicht austreten kann. b) Die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird c) Die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. (3) Die Verwendung von Kunststoffen im oder am Sarg ist nicht gestattet. § 10 Durchführung der Bestattung (1) Beisetzungen haben unterirdisch zu erfolgen, ausgenommen Beisetzungen in den Urnenkammern. (2) Bestattungen finden nur von Montag bis Freitag statt. Die Bestattungszeit ist festgelegt, Montag bis Donnerstag von 08.00 - 15.00 Uhr, Freitag von 08.00 - 14.00 Uhr. Den Zeitpunkt der Bestattung bestimmt die Friedhofsverwaltung nach Anhörung der Hinterbliebenen in Verbindung mit dem beauftragten Bestattungsinstitut. § 44 bleibt unberührt. (3) Die Bestattungsfeier, die Zusammenstellung des Trauerzuges und die Feier am Grab werden möglichst nach den Wünschen der Hinterbliebenen vom beauftragten Bestattungsinstitut festgelegt. (4) Das Ausschmücken des Aufbahrungsraumes, das Herstellen des Grabes, die Beisetzung von Urnen sowie Ausgrabungen und Umbettungen dürfen nur durch Bedienstete der Friedhofsverwaltung erfolgen. (5) Das Verbringen des Sarges zur Grabstätte und das Versenken des Sarges wird vom beauftragten Bestattungsinstitut übernommen.


Amtsblatt 16.2014

(6) Die kirchlichen Handlungen werden durch diese Satzung nicht berührt. § 11 Trauerfeiern (1) Vor der Bestattung findet grundsätzlich in der Aussegnungshalle am geschlossenen Sarg oder mit der Urne eine Trauerfeier statt. Feiern an offenen Särgen sind nicht gestattet. Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann die Öffentlichkeit hiervon ausgeschlossen werden. (2) Auffallend oder unwürdig gekleideten Personen kann die Teilnahme an der Trauerfeier untersagt werden. (3) Erfolgt die Bestattung im Rahmen einer religiösen Feier, so sollen vor Beendigung der kirchlichen Handlungen weder weltliche Nachrufe gehalten, noch Kränze niedergelegt werden. (4) Eine besondere, vom herkömmlichen Gebrauch abweichende Gestaltung der Trauerfeier bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. (5) Soll vor einer Urnenbeisetzung eine kurze Verabschiedungszeremonie erfolgen, so steht hierfür die Nutzung des Verabschiedungsraumes offen. § 12 Grabausschmückung Ist eine Grabausschmückung beabsichtigt, so ist dies rechtzeitig, möglichst schon bei der Anmeldung des Sterbefalles, der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die Ausschmückung muss spätestens eine Stunde vor der Beisetzung ausgeführt sein. § 13 Lichtbild-, Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen sowie Lautsprecherübertragungen von Trauerfeiern (1) Lichtbildaufnahmen aufgebahrter Leichen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung angefertigt werden. Die Genehmigung bedarf der schriftlichen Zustimmung desjenigen, der die Bestattung beantragt hat. (2) Lichtbild-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen von Trauerfeiern, Trauerzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung und im Einverständnis mit den Hinterbliebenen gemacht werden. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Auf die Würde des Ortes ist in jedem Falle gebührend Rücksicht zu nehmen. (3) Lautsprecher- und andere Übertragungsanlagen dürfen in den Friedhof nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellt und in Betrieb genommen werden. Absatz 2, Satz 2 und 3 gelten entsprechend. III. Grabnutzungsrechte § 14 Nutzungsdauer (1) Im Friedhof werden Nutzungsrechte an folgenden Arten von Gräbern verliehen:

a) Familiengräber mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren für 2 Erdbestattungen und 2 Urnenbeisetzungen b) Familien-Doppelgräber mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren für 4 Erdbestattungen und 4 Urnenbeisetzungen c) Reihengräber mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren für eine Erdbestattung. d) Kindergräber für Kinder bis zu 10 Jahren mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren für eine Erdbestattung e) Urnengräber mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren für vier Urnenbeisetzungen f) Standardurnenkammern mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren für drei Aschenkapseln (mit Überurnen nur zwei Aschenkapseln) g) Familienurnenkammern mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren für fünf Aschenkapseln (mit Überurnen nur vier Aschenkapseln) h) Urnengrab Urnenwiese mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren für eine Urnenbestattung i) Urnengrab Baumbestattung mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren für eine Urnenbestattung (2) Beisetzungen dürfen nicht mehr erfolgen, wenn die Ruhefrist nicht mehr bis zum Ende der Nutzungszeit gewährleistet ist, es sei denn, dass zugleich das Nutzungsrecht erneuert wird. § 15 Eigentumsverhältnisse an Grabstätten (1) Nutzungsrechte bestehen an ihnen nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung. (2) Bestehen über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder über deren Gestaltung Meinungsverschiedenheiten unter den Angehörigen der beigesetzten Personen, so kann die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die erforderlichen Zwischenregelungen treffen. § 16 Begründung des Grabrechtes (1) Das Grabnutzungsrecht (Grabrecht) wird jeweils nur einer Person für die satzungsgemäße Dauer verliehen. Es entsteht mit der Zahlung der Grabplatzgebühr. (2) Urnenkammern, Urnengrabplätze für Baumbestattungen und Gräber in geeigneter Lage können bereits zu Lebezeiten veräußert werden. Urnengrabplätze für die anonyme Bestattung in der Urnenwiese werden zu Lebzeiten nicht veräußert. Umbettungen von auswärts können zugelassen werden, auch wenn hierzu der Neuerwerb eines Grabes erforderlich wird. § 17 Inhalt des Grabrechts (1) Im Rahmen der Satzung hat der Inhaber des Nutzungsrechtes an einem Familiengrab das Anrecht, in dem Grab beigesetzt zu werden. Der Nutzungsberechtigte eines Grabes hat das

Recht, zu bestimmen, wer im Grab beigesetzt wird (2) Der Inhaber des Nutzungsrechts ist berechtigt und verpflichtet, die Grabstätte gemäß den Bestimmungen dieser Satzung anzulegen und zu pflegen; er ist berechtigt, ein Grabmal zu setzen, das den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen muss. Auf § 22 wird verwiesen. § 18 Erneuerung des Grabrechts (1) Bei Familien-, Kinder-, Urnengräbern, Urnenkammern und Urnengrabplätzen für die Baumbestattung kann das Nutzungsrecht nach Ablauf auf Antrag des Grabberechtigten zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines von ihm vorgeschlagenen Familienangehörigen im Sinne von § 17 gegen Zahlung der satzungsgemäßen Gebühren erneuert werden. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nur, wenn diese vor Ablauf des Grabnutzungsrechts beantragt wird. Bei den Urnengrabstätten auf der Urnenwiese und Reihengräbern besteht hiervon abweichend keine Verlängerungsmöglichkeit. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung über das Grab oder die Urnenkammer verfügen, falls der zuletzt Grabberechtigte nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Hinweis auf den Ablauf des Rechts einen Erneuerungsantrag gestellt hat. Ein bereits erloschenes Recht kann auf Antrag des früheren Berechtigten zu dessen Gunsten mit Wirkung von dem Verfalltag ab erneuert werden, falls das Nutzungsrecht nicht inzwischen einem Dritten übertragen wurde. § 19 Übertragung des Grabrechts Der Grabberechtigte kann das Grabrecht auf andere Personen übertragen. § 20 Übergang des Grabrechts beim Tod des Grabberechtigten Das Grabrecht wird beim Tod des Grabberechtigten auf einen Angehörigen übertragen, soweit keine entgegenstehende, letztwillige Verfügung vorliegt. Das Grabrecht kann jedoch nur auf eine Person übergehen. Sind mehrere Angehörige der gleichen Rangordnung vorhanden, dann hat das höhere Alter das Vorrecht. § 21 Erlöschen des Grabrechts (1) Das Grabrecht erlischt a) nach Ablauf der in dieser Satzung vorgesehenen Dauer b) durch schriftlichen und unwiderruflichen Verzicht des Grabberechtigten c) bei Entziehung des Grabrechts (§ 22) d) bei Auflassung eines Friedhofsteiles. (2) Nach Erlöschen des Grabrechts kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte verfügen. Grab- und Grabmalanlagen sind von dem Grabberechtigten mit Ablauf der Nut-

IX


X

Amtsblatt 16.2014

zungszeit zu entfernen, andernfalls werden sie von Amts wegen auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten geräumt. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Wird nach Erlöschen des Grabrechts bei Urnenbestattungen die Nutzungszeit nicht verlängert, so hat die Friedhofsverwaltung die beigesetzten Urnen zu entfernen und die Asche an geeigneter Stelle im Friedhof in würdiger Weise der Erde zu übergeben. § 22 Entzug des Grabrechts (1) Das Grabrecht kann aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses entzogen werden. (2) Das Grabrecht kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätte nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechend angelegt ist oder ihre Pflege und die Bauunterhaltung trotz Abmahnung vernachlässigt wird. Ist der Grabberechtigte unbekannt oder sein Aufenthalt nicht zu ermitteln, so wird die Abmahnung ersetzt durch eine öffentliche Aufforderung im Amtsblatt des Landkreises und durch einen Hinweis auf den drohenden Entzug am Grab für die Dauer von drei Monaten. (3) Grabmale und sonstige Anlagen, die nach Entzug des Nutzungsrechts trotz Aufforderung nicht binnen eines Monats entfernt sind, werden von Amts wegen auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten abgeräumt. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzuheben. § 23 Ruhefristen (1) Die Ruhefrist einer Erdbestattung (Frist bis zur Wiederbelegung) beträgt 20 Jahre, bei Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres 10 Jahre. Die Ruhefrist für Aschenurnen beträgt 15 Jahre. Die Ruhefrist für vererdbare Ascheurnen auf der Urnenwiese und bei den Baumbestattungen beträgt 10 Jahre. (2) Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tage der Beisetzung. § 24 Exhumierung und Umbettung (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Die Öffnung eines Grabes (Erdbestattung) während der Ruhefrist ist nur mit Genehmigung des Gesundheitsamtes auf behördliche oder richterliche Anordnung hin zulässig. Nach Ablauf der Ruhefrist ist eine Umbettung von Leichen- und Ascheresten zulässig, wenn der Grabberechtigte sie beantragt und wenn, soweit noch vorhanden, die Ehegatten, die Eltern und Kinder des umzubettenden Verstorbenen zustimmen. Die Zustimmung soll nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Bei Ascheresten kann der Antrag auf Umbettung auch innerhalb der Ruhefrist genehmigt werden, sofern triftige Gründe für die Umbettung bestehen. (2) Die Öffnung von Gräbern und Exhumie-

rungen darf nur von Bediensteten der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Die Teilnahme daran ist nur Amtspersonen der beteiligten Behörden gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann bei Vorliegen besonderer Gründe die Anwesenheit weiterer Personen gestatten. (3) Exhumierte Leichen oder Leichenteile sind, wenn der Sarg beschädigt ist, vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen. Die Wiederbestattung ist unverzüglich vorzunehmen. (4) Für Schäden, die bei einer Graböffnung oder Umbettung an benachbarten Grabstätten entstehen, haftet der Antragsteller, soweit nicht ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Bediensteten der Friedhofsverwaltung vorliegt. IV. Lage-, Pflege und Ausgestaltung von Grabstätten § 25 Lage, Form und Tiefe der Grabstätten (1) Die Lage und Ausmaße der Grabstätten ergeben sich aus den Belegungs- und Übersichtsplänen der Friedhofsverwaltung. (2) Die jeweilige Grabtiefe richtet sich nach den Boden- und Raumverhältnissen. Über dem zuletzt eingelassenen Sarg muss eine Erdschicht von mindestens 1 m vorhanden sein. Im Übrigen liegt die Entscheidung über die Grabtiefe bei der Friedhofsverwaltung. § 26 Herrichtung der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen in einer würdigen Weise angelegt und unterhalten werden. Die Grabstätten sind binnen 6 Monaten nach der letzten Beisetzung anzulegen. Die Friedhofsverwaltung kann die Frist verlängern. Erfolgt die Anpflanzung trotz Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist, so kann die Grabstätte auf Kosten des Grabberechtigten von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und angesät werden. Im Übrigen findet § 22 Abs. 2 entsprechende Anwendung. (2) Der Grabberechtigte hat zu dulden, dass Bäume bzw. Äste die Grabstätte überragen und deren Wurzeln in das Grab eindringen. (3) Bei den Urnengrabstätten auf der Urnenwiese und den Urnengrabstätten Baumbestattung entsteht keine Verpflichtung zur Pflege. Diese wird von der Stadt Oberasbach übernommen. Das Errichten von Grabmalen auf der Urnenwiese ist untersagt. § 27 Anpflanzung und Grabschmuck (1) Soweit die Grabstätten nicht mit einem liegenden Grabmal versehen sind, sind sie zu bepflanzen. (2) Bei der Anpflanzung dürfen nur solche Pflanzen verwendet werden, die sich in die Friedhofsanlage einfügen und die Nachbargräber nicht beeinträchtigen. Stark wachsende Sträucher müssen jeweils zurückgeschnitten

oder entfernt werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder Gehölze sowie die Anpassung der Bepflanzung verlangen. (3) Verwelkte Pflanzen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt unansehnlich gewordenen Grabschmuck, der dem Friedhofsbild widerspricht und trotz Aufforderung nicht beseitigt wird, zu entfernen. (4) Auf der Urnenwiese und der Fläche für die Baumbestattungen darf keine Bepflanzung durch die Hinterbliebenen erfolgen. Das Abstellen von Blumenschmuck auf der Wiese und unter den Bäumen ist nicht gestattet. Hierfür ist ein entsprechender Platz an den jeweiligen Gedenksäulen vorgesehen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, unerlaubt abgestellte Pflanzschalen, Gestecke und sonstige Dinge zu entfernen. V. Grabmale § 28 Begriffsbestimmung Grabmal im Sinne dieser Satzung ist jedes auf einer Grabstätte errichtete Denkmal. Dazu gehören Grabsteine, Steintafeln und Grabmale aus Holz und Metall. § 29 Aufstellung der Grabmale (1) Die Aufstellung der Grabmale bedarf der vorherigen Genehmigung. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Plänen im Maßstab 1:10, aus denen alle Einzelheiten ersichtlich sein müssen, in doppelter Fertigung bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Dem Antrag sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Unterbau und Aufbau sowie über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift und der Ornamente beizufügen. Die Pläne müssen vom Grabberechtigten bzw. in dessen Vollmacht vom beauftragten Unternehmer unterzeichnet sein. (2) Die Ausführung der Grabmalanlagen muss den genehmigten Plänen entsprechen. (3) Die Rückseiten der Grabmale sowie der Sockel müssen in der Reihenflucht der Gräber stehen. Die einzelnen Teile des Grabmals sind durch Metalldübel fest und dauerhaft miteinander zu verbinden. (4) An jedem Grabmal sind seitlich oder rückwärts in unauffälliger Weise der Name des Aufstellers sowie die Grabnummer anzubringen. (5) Die Veränderung von Grabmalen und von sonstigen baulichen Anlagen auf der Grabstätte ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig. (6) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden; solche Auflagen können insbesondere baulicher oder gärtnerischer Art sein. (7) Die Genehmigung kann widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines bereits aufgestellten Grabmals angeordnet werden, wenn die Vorschriften des 5. Abschnittes dieser


Amtsblatt 16.2014

Satzung nicht beachtet worden sind. Die Änderung bedarf einer neuerlichen Genehmigung. § 30 Gestaltung der Grabmale (1) Die Grabmale sollen in Form, Größe, Farbe, Werkstoff, Oberflächenbehandlung und Beschriftung so gestaltet sein, dass sie sich in das Gesamtbild des Friedhofes sowie in die nähere Umgebung einordnen. (2) Grabmalinschriften sollen hinsichtlich Größe und Ausführung in einem guten Verhältnis zum Grabmal stehen. Es ist unzulässig, Grabmale mit Inschriften oder bildlichen Darstellungen zu versehen, die der Würde eines Friedhofes nicht entsprechen oder die Gefühle der Friedhofsbesucher verletzen. § 31 Fundierung der Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind nach den anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch bei Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Gründungen dürfen üben den Erdboden nicht hinausragen. Die Einzelteile eines Grabmales sind durch Metalldübel zu verbinden. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung im Rahmen des Absatzes 1. Sie kann überprüfen ob die vorgeschriebene Fundamentierung hergestellt worden ist. (3) Die Friedhofsverwaltung kann die Fundamentierung selbst ausführen oder ausführen lassen. § 32 Unterhaltung der Grabmale, Haftung (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und sicherem Zustand zu erhalten. Verantwortlich dafür ist der Inhaber des Grabnutzungsrechtes. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für den Unterhalt Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu leisten. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. (3) Die Inhaber der Grabnutzungsrechte sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen des Grabmales oder Herabstürzen von Teilen desselben verursacht wird. § 33 Beseitigung und Wiederaufstellung von Grabmalen (1) Die Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. (2) Die vorübergehende Entfernung von Grabmalen oder Teilen davon wegen einer

Beisetzung oder sonstigen Graböffnung, hat ordnungsgemäß nach den Weisungen der Friedhofsverwaltung zu erfolgen. Nach der Beisetzung oder der sonst erfolgten Schließung des Grabes sind die entfernten Grabmalteile wieder aufzustellen; die Ablagerung an anderer Stelle ist untersagt. Für die hierbei entstehenden Schäden an benachbarten Grabstätten haftet gegenüber der Stadt - sofern kein Verschulden von Bediensteten der Stadt Oberasbach vorliegt - der Grabberechtigte. VI. Gewerbliche Betätigung § 34 Genehmigungspflicht (1) Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze, benötigen eine schriftliche Zulassung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Zulassung ist den Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzulegen. (2) Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden grundsätzlich nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen. (3) Antragsteller, die ein Handwerk im Sinne der Handwerksordnung ausüben, haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle sowie - soweit diese für die Ausübung des betreffenden Handwerks notwendig ist - die Meisterprüfung nachzuweisen. (4) Wird über den Zulassungsantrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können das Zulassungsverfahren auch in elektronischer Form über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern abwickeln. Art 42 a und Art. 71 a bis 71 e BayVwVfG in der jeweils geltenden Form finden Anwendung. (5) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Die für die Arbeiten notwendigen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur so gelagert werden, dass sie nicht mehr als notwendig behindern oder belästigen. Beim Lagern von Materialien sind Schutzbleche, Bohlen, Kokosmatten oder ähnliche Unterlagen zu verwenden. Werkzeuge dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (7) Soweit Arbeiten keiner Genehmigung

nach Abs. 1 bedürfen, kann Gewerbetreibenden bei schwerwiegenden Verstößen die Tätigkeit auf dem Friedhof untersagt werden. Für deren Mitarbeiter gilt Satz 1 entsprechend. § 35 Zulassung (1) Die Ausstellung der Zulassung erfolgt auf Antrag jeweils für 3 Jahre. Die Zulassung kann auch auf die Ausführung einzelner bestimmter Arbeiten beschränkt werden. (2) Die Zulassung kann auf Zeit oder für dauernd entzogen werden, wenn a) die für die Zulassung verlangten Voraussetzungen gem. § 34 Abs. 1 und 2 nicht mehr vorhanden sind b) der Inhaber oder seine Bediensteten gegen die Vorschriften dieser Satzung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen. § 36 Ausführung gewerblicher Arbeiten (1) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die ergänzenden Anordnungen der Friedhofsverwaltung zu beachten. (2) Für die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen gelten außer den in den §§ 6, 7 und 8 enthaltenen Vorschriften noch folgende besondere Bestimmungen: a) Die Friedhofsverwaltung kann für bestimmte Tage oder Tageszeiten gewerbliche Arbeiten untersagen oder einschränken. Das Gleiche gilt für Arbeiten, durch welche die Beisetzungsfeierlichkeiten gestört oder gefährdet werden können. b) Arbeitsgeräte, Blumentöpfe und ähnliche Gegenstände dürfen auf Nachbargräbern nicht abgestellt und über Tage der allgemeinen Arbeitsruhe nicht zwischen den Gräberreihen stehen gelassen werden. c) Kies oder Sand darf innerhalb der Gräberfelder nicht verarbeitet werden. d) Nach Abschluss der Arbeiten ist die Umgebung der Grabstätten wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen. Angefallener Erd- und Pflanzenabraum sind entweder aus dem Friedhof zu entfernen oder auf den zugewiesenen Abraumplatz zu verbringen. (3) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofes durch zuführen. VII. Vorschriften für den neuen Teil des Friedhofs § 37 Anlegung der Gräber (1) Die Gräber liegen im Rasen, der von der Gemeinde angelegt und gepflegt wird. Die Gräber sind mit einer Einfassung bis zu 8 cm zu versehen, die aus Natur- oder Kunststein bestehen kann. Die Verwendung von Trittplatten, Sand und Kies auf und um die Gräber ist nicht gestattet. (2) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege durch den Grabberechtigten steht bei Erdgrä-

XI


XII

Amtsblatt 16.2014

bern ein Grabbeet zur Verfügung in der Größe von 0,70 x 1,40 m bei Familiengräbern und von 1,40 x 1,40 m bei Familien-Doppelgräbern; die Maße des Grabbeetes bei Urnengräbern dürfen 0,70 x 0,70 m nicht übersteigen. Bei liegenden Grabsteinen entfällt das Grabbeet. Die Grabbeete sind bündig mit der Rasenfläche unmittelbar vor dem Grabmal anzulegen. (3) Die Bepflanzung der Gräber ist dem besonderen Charakter des Friedhofes anzupassen. Die Anpflanzung muss im Erdboden des Grabbeetes erfolgen. Schnittblumen dürfen nur in Gefäßen, die sich nach Form und Farbe für den Friedhof eignen, aufgestellt werden. § 38 Tiefe der Gräber (1) Die Tiefe der Gräber soll von der Erdoberfläche an für die Gräber von Erwachsenen wenigstens 1,80 m, für die von Kindern unter 12 Jahren wenigstens 1,30 m und für die von Kindern unter 2 Jahren wenigstens 0,80 m betragen. (2) Urnen müssen mindestens in eine Tiefe von 0,50 m von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden. § 39 Grabmale (1) Zugelassen sind nur Grabmale entsprechend § 28 der Satzung. Grabmale dürfen keinen sichtbaren Sockel haben. Die Grabmale sind nur auf dem durch die Gemeinde errichteten Streifenfundament aufzustellen. Im Übrigen findet § 30 der Satzung entsprechende Anwendung. (2) Auf Familiengräbern (Erdgräbern) sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: 1. Stehende Grabmale auf Familiengräbern bei einer Mindeststärke von 14 cm bis zu einer Breite von 70 cm und einer Höhe von 100-150 cm auf Familien-Doppelgräbern bei einer Mindeststärke von 14 cm bis zu einer Breite von 140 cm und einer Höhe von 110-180 cm Stelen sind zulässig bei einer Mindestbreite von 25 cm und einer Mindesthöhe von 150 cm bis zu einer Höchstbreite von 50 cm 2. Liegende Grabmale sind bei Verzicht auf das Grabbeet mit einer mittleren sichtbaren Höhe von 20 cm zulässig und zwar bei Familiengräbern in einer Größe von 70 x 140 cm und bei Familien-Doppelgräbern in einer Größe von 140 x 140 cm. (3) Auf Urnengräbern sind zulässig: 1. Stehende Grabmale mit quadratischem, rundem oder gleichseitig dreieckigem Grundriss und zwar mit einer Höchstfläche von 0,16 qm und einer Höhe von 60-80 cm oder einer Mindeststärke von 14 cm bis zu einer mittleren Breite von 40 cm und einer Höhe von 60-80 cm 2. Liegende Grabmale mit einer sichtbaren Höhe von mindestens 15 cm und einer Höchstfläche von 0,50 qm.

§ 40 Urnenkammern (1) Die Stadt Oberasbach unterhält eine Urnenkammeranlage (Standard- und Familienkammern) zur Beisetzung von Urnen. (2) Die Verschlussplatten für die Urnenkammern werden von der Stadt zur Verfügung gestellt. Andere Verschlussplatten dürfen nicht verwendet werden. (3) Die Beschriftung der Verschlussplatten hat mit Metallbuchstaben und –zahlen zu erfolgen. (4) Blumenschmuck und Kerzen dürfen nur auf der dafür vorgesehenen Blumenbank abgestellt werden. § 41 Baumbestattungen (1) Die Stadt Oberasbach unterhält eine Fläche für Baumbestattungen zur Beisetzung von vererdbaren Urnen. Die Bestattung erfolgt im Wurzelwerk der Bäume. (2) Die Grabstätte für die Baumbestattung kann nach Verfügbarkeit bereits zu Lebzeiten ausgewählt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich. (3) Zum Hinweis auf den Verstorbenen steht eine entsprechende Steintafel an der Gedenksäule zur Verfügung. Diese ist mit der Grabstätte zu erwerben. Die Beschriftung der Tafel hat nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung zu erfolgen und wird von dieser veranlasst. Die Kosten der Beschriftung trägt der Inhaber des Grabnutzungsrechtes. (4) Blumenschmuck und Kerzen dürfen nur auf der dafür vorgesehenen Pflasterung an der Gedenksäule abgestellt werden. Die Ablage auf der Wiese unter den Bäumen ist ausdrücklich untersagt. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, widerrechtlich abgestellte Dinge zu entfernen. VIII. Vorschriften für den alten Teil des Friedhofes § 42 Reihengräber (1) Es bestehen Reihengräber für Personen über 10 Jahre (2) Reihengräber (1 Belegplatz) werden für die Dauer der Ruhefrist (§ 23) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Grabplätze neu belegt. § 43 Größe der Gräber (1) Bei Neuanlagen von Gräbern ab dem 01.07.2013 haben die einzelnen Grabstellen ohne Zwischenwege folgende Ausmaße: a)

b)

Reihengräber für Personen über 10 Jahren:

Länge: 1,40 m, Breite: 0,70 m

Kindergräber bis zu 10 Jahren

Länge: 0,90 m, Breite: 0,45 m

c)

Familien-Einfachgräber

Länge: 1,40 m, Breite: 0,70 m

d)

Familien-Doppelgräber

Länge:1,40 m, Breite: 1,40 m

e)

Urnengräber

Länge: 0,70 m, Breite: 0,70 m Für bestehende Grabstätten wird Bestandsschutz gewährt. Dies gilt auch bei Verlängerungen des Grabnutzungsrechtes und Umschreibung innerhalb der Familie. Erst nach gänzlicher Auflassung des Grabes und Neuanlage des Grabes treten die neuen Bestimmungen in Kraft. Eine Anpassung der Größe der Grabfelder an die neuen Ausmaße kann aber jederzeit durch den Grabnutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden. Einfassungen und Grabmale sind dann entsprechend an die neue Größe anzupassen. (2) Die Tiefe des Grabes beträgt: a) bei Kindern bis zu 2 Jahren 0,80 m wenigstens b) bei Kindern bis zu 12 Jahren 1,30 m wenigstens c) bei Personen über 12 Jahren 1,80 m wenigstens d) bei Urnen bis zur Oberkante 0,50 m der Urne wenigstens § 44 Größe der Grabmäler und Einfassungen (1) Stehende Grabmäler bei einer Mindeststärke von 14 cm sind ab dem 01.07.2013 bis zu folgenden Größen zulässig: a) bei Kindergräbern bis zu einer Höhe von 0,60 m und bis zu einer Breite von 0,40 m. b) bei Reihengräbern bis zu einer Höhe von 1,00 m – 1,50 m und bis zu einer Breite von 0,70 m. c) bei Familiengräbern bis zu einer Höhe von 1,00 m – 1,50 m und bis zu einer Breite von 0,70 m. d) bei Familiendoppelgräbern bis zu einer Höhe von 1,00 m – 1,80 m und bis zu einer Breite von 1,40 m e) bei Urnengräbern bis zu einer Höhe von 0,60 m – 0,80 m und bis zu einer Breite 0,40 m. Stelen sind zulässig bei einer Mindestbreite von 25 cm und einer Mindesthöhe von 150 cm bis zu einer Höchstbreite von 50 cm. (2) Grabeinfassungen sind vorgeschrieben. Diesen können aus Natur- oder Kunststein bestehen und dürfen bei allen Grabarten die gewählte Größe des Grabfeldes (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht unter- bzw. überschreiten (§ 43 Abs. 1). (3) Grababdeckplatten (liegende Grabmale) sind zulässig und dürfen die Größe der Grabeinfassungen nicht überschreiten. (4) Auf der Urnenwiese sind keine Grabmale zugelassen. § 45 Urnenwiese (1) Die Stadt Oberasbach unterhält eine Urnenwiese im Atrium der Aussegnungshalle für


Amtsblatt 16.2014

anonyme Urnenbeisetzungen. Für die Bestattung in die Urnenwiese muss die Asche des Verstorbenen in eine vererdbare Urne eingebracht werden. (2) Die Grabstätte für die Beisetzung wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. (3) Blumenschmuck und Kerzen dürfen nur auf der dafür vorgesehenen Pflasterung an der Gedenksäule abgestellt werden. Die Ablage auf der Wiese ist ausdrücklich untersagt. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, widerrechtlich abgestellte Dinge zu entfernen. IX. Schlussbestimmungen § 46 Ausnahmen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung können zugelassen werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Ausnahme besteht nicht. § 47 Gebühren Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Dienste der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der Satzung zur Regelung der Gebühren für das Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten. § 48 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 18 Abs. 1 Nr. 14 des Bestattungsgesetzes kann mit Bußgeld belegt werden, wer die Ordnungsvorschriften dieser Satzung verletzt, andere Buß- und Strafvorschriften bleiben unberührt. § 49 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 01.07.2013 außer Kraft. Oberasbach, den 25.08.2014 Stadt Oberasbach Birgit Huber Erste Bürgermeisterin 104 Stadt Oberasbach Friedhofsgebührensatzung Die Stadt Oberasbach erlässt aufgrund der Art. 2, 5 und 8 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl.S.264), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 6 des Gesetzes vom 25.02.2010 (GVBl. S. 66) folgende Friedhofsgebührensatzung §1 Geltungsbereich Die Stadt Oberasbach unterhält einen Friedhof,

der sich in einen alten und einen neuen Teil gliedert. Die Friedhofsgebührensatzung ist für beide Friedhofsteile anzuwenden. §2 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

XIII

20 Jahre (Familien- oder Familiendoppelgräber), für 15 Jahre (Urnengräber oder Urnenkammern) oder für 10 Jahre (Kindergräber, Urnengrabplatz Baumbestattung) verlängert werden. Bei der Verlängerung gelten folgende Gebühren: Kindergrab

25,-- Euro / Jahr

Familiengrab

67,-- Euro / Jahr

Familien-Doppelgrab

135,-- Euro / Jahr

(2) Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

Urnengrab

30,-- Euro / Jahr

Urnenkammer (zweifach)

78,-- Euro / Jahr

§3 Gebührenarten und Gebührenpflicht 1) Die Inanspruchnahme der städtischen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig. 2) Die Stadt erhebt a) Grabgebühren b) Bestattungsgebühren c) sonstige Gebühren 3) Gebührenpflichtig ist a) wer zur Bezahlung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Auftrag an die Stadt erteilt hat, c) wer die Kosten veranlasst hat, d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. 4) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.

Urnenkammer (vierfach)

§4 Grabgebühren 1) Die Gebühren betragen für a) einen Reihengrabplatz

900,-- Euro

b) einen Kindergrabplatz

250,-- Euro

2) Für Familien- und Urnengräber werden folgende Gebühren erhoben: a) Einfachgrabplatz

1.350,-- Euro

b) Doppelgrabplatz

2.700,-- Euro

Urnengräber: c) Einfachgrabplatz (Erdbeisetzung

460,-- Euro

d) Urnenkammer (zweifach) einschl. Verschlussplatte

1.170,-- Euro

e) Urnenkammer (vierfach) einschl. Verschlussplatte

1.860,-- Euro

f) Urnengrabplatz Urnenwiese

520,-- Euro

g) Urnengrabplatz Baumbestattung

570,-- Euro

3) Die Grabgebühren werden mit dem Erwerb bzw. der Verlängerung des Grabnutzungsrechts zur Zahlung fällig. 4) Das Grabnutzungsrecht kann längstens für

Urnengrabplatz Baumbestattung

124,-- Euro / Jahr 57,-- Euro / Jahr

§5 Bestattungsgebühren 1. Die Gebühren für a) die Einsargung der Leiche, b) die Tätigkeit der Leichenträger sind an das durchführende Bestattungsinstitut zu entrichten. 2. Die Gebühren für a) die Verbringung der Leiche in das Leichenhaus, b) die Überführung der Leiche vom Leichenhaus nach auswärts sind an das den Transport durchführende Bestattungsinstitut zu begleichen. 3. Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes, Erdabfuhr) bzw. Urnenwandbeisetzung beträgt für a) Reihengräber

870,-- Euro

b) Kindergräber

650,-- Euro

c) Familiengräber bei einer Grabtiefe von 1,80 m

980,-- Euro

bei einer Grabtiefe von 2,60 m

1.070,-- Euro

d) Urnengräber, Baumbestattung und Urnengrabplatz Urnenwiese (einschl. Aufbewahrung der Urne) e) Urnenwand (einschl. Aufbewahrung der Urne) f) die Beisetzung einer Totgeburt

100,-- Euro 50,-- Euro 325,-- Euro

4. Die Gebühren für die Benutzung a) der Leichenhalle (Kühl140,-- Euro raum) einschließlich Reinigung betragen b) der Aussegnungshalle 310,-- Euro einschließlich Reinigung betragen c) des Verabschiedungsrau155,-- Euro mes (anlässlich einer Urnenfeier) einschließlich der Reinigung betragen


XIV

Amtsblatt 16.2014

§6 Sonstige Gebühren An sonstigen Gebühren werden erhoben für 1. das Ausgraben einer Leiche aus 1,80 m Tiefe

980,-- Euro

das Ausgraben einer Leiche aus 2,60 m Tiefe

1.070,-- Euro

2. das Wiederbeisetzen einer Leiche bei 1,80 m Tiefe

980,-- Euro

das Wiederbeisetzen einer Leiche bei 2,60 m Tiefe

1.070,-- Euro

3. das Ausgraben von Gebeinen aus 1,80 m Tiefe

980,-- Euro

das Ausgraben von Gebeinen aus 2,60 m Tiefe

1.070,-- Euro

4. das Wiederbeisetzen von Gebeinen in 1,80 m Tiefe

980,-- Euro

das Wiederbeisetzen von Gebeinen in 2,60 m Tiefe

1.070,-- Euro

5. das Wiederbeisetzen von Gebeinen im Zusammenhang mit einer Bestattung

200,-- Euro

6. das Ausgraben einer Urne

100,-- Euro

7. offene Aufbahrung im Verabschiedungsraum

50,-- -Euro

8. die Arbeiten der Verwaltung (Verwaltungsgebühr)

40,-- Euro

9. die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 4 v.H. der Herstellungskosten, mindestens jedoch

15,-- Euro

10. die Ausstellung bzw. Änderung eines Grabbriefes

20,-- Euro

11. Ausstellung eines Urnenannahmescheines

10,-- Euro

12. die Zulassung auswärtiger Steinmetze

40,-- Euro

13. Zuschlag für Bestattungen außerhalb der üblichen Bestattungszeit

200,-- Euro

14. Streifenfundamente für ein Familiengrab

160,-- Euro

Streifenfundamente für ein Familiendoppelgrab

320,-- Euro

(die Gebühren für die Streifenfundamente werden zusätzlich zu den Grabgebühren erhoben). 15. Beschriften der Schrifttafel an der Gedenksäule Baumbestattung

100,-- Euro

§7 Zuwiderhandlungen Wer dieser Satzung dadurch zuwiderhandelt, dass er eine danach geschuldete Gebühr hinterzieht (Art. 14 KAG), leichtfertig verkürzt (Art.

15 KAG) oder gefährdet (Art. 16 KAG), wird mit den in diesen Artikeln festgesetzten Strafen oder Geldbußen belegt. §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.07.2013 außer Kraft. Oberasbach, den 25.08.2014 Stadt Oberasbach Birgit Huber Erste Bürgermeisterin 105 Stadt Oberasbach Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Oberasbach vom 25.01.2006 geändert am 29. Juli 2014 Die Stadt Oberasbach erlässt auf der Grundlage des Art.28 Bay FwG folgende Satzung: §1 Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Die Stadt Oberasbach erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für 1. Einsätze, 2. Sicherheitswachen (Art.4 Abs.2 Satz 1 BayFwG), 3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen. Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung erforderlichen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben. Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr. (2) Die Stadt Oberasbach erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art.28 Abs.4 Satz 1 BayFwG): Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören. Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschal-sätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. (4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen

(Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht. §2 (1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. §3 Fälligkeit (1) Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig. §4 Inkrafttreten (1) Die Änderung der Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Oberasbach, den 29.07.2014 Birgit Huber Erste Bürgermeisterin Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Oberasbach Verzeichnis der Pauschalsätze Aufwendungs- und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nr. 1 und 2) und den Personalkosten (Nr. 3) zusammen. Weitere Leistungen werden nach Nr. 4 und Verbrauchsmaterialien nach Nr. 5 berechnet. (1) Streckenkosten Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für bei einer Nutzungsdauer von bei einer durchschnittl. jährl. Fahrleistung von 1000 km und einer Eigenbeteiligung der Stadt Oberasbach von 10 % in € a) Löschfahrzeuge Tragkraftspritzen- 25 Jahren 7,00 € fahrzeug TSF-W Löschgruppenfahr- 25 Jahren 6,00 € zeug LF 8/6 Löschgruppen25 Jahren 12,00 € fahrzeug LF 16/12; HLF 20 b) Drehleiter DLA (K) 25 Jahren 24,00 € 23/12 c) Transporter (Kombi) = Mehrzweckfahr- 15 Jahren 5,00 € zeug MZF d) Kleinalarmfahrzeug 25 Jahren 4,00 € KLAF (2) Ausrückestundenkosten Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht


Amtsblatt 16.2014

Öffentlichkeit im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB Der Stadtrat Oberasbach hat am 29.07.2014 die Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 68/3 im Bereich der „Hühnerwiese“ beschlossen. Der Geltungsbereich befindet sich im Bereich der Albrecht-Dürer-Straße in der Nähe der Abzweigung zum Linder Weg. Die genaue Lage ergibt sich aus dem Lageplan. Ziel der Bauleitplanung ist, die Anpassung der Festsetzungen an die Ziele des Rahmenplans für den Altort Oberasbach. Zulässig soll eine Mischung aus Wohnen und Arbeiten unter Anordnung der Gebäude in der für den Altort Oberasbach typischen Art und Weise sein. Die im Rahmenplan und dem Flächennutzungsplan dargestellte Grünklammer mit Wegefläche wird ebenfalls festgesetzt. Es handelt sich um ein Bebauungsplanverfahren der Innenentwicklung, so dass das beschleunigte

(5) Kosten für Verbrauchsmaterialien Die Kosten für Verbrauchsmaterialien (Schließzylinder, Ölbindemittel) werden je nach Verbrauch berechnet 106 Stadt Oberasbach Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 68/3 im Bereich der „Hühnerwiese“; hier: Bekanntmachung des Beschlusses zur Einleitung des Änderungs- und Ergänzungsverfahrens und frühzeitige Information der

Änderung und Ergänzung BBP / GOP Nr. 68/3 "Hühnerwiese" - Stadt Oberasbach - Städtebauliches Konzept -

286/2

287/3 286/4

284/1

342/14

276/2

284/2

284/3

342

GCa/GGa

276/1

284/4 GCa/GGa

St

2

6,5

342/7

6

8,5

2

342/9

342/6

284/5

2,5

F

GCa/GGa

342/5

20

284/6

3

284/7

342/4 409/2

284/8

409/3

3

F+R

3

284

284/9 3

401/2 3

284/10

409/4

283/2

283/4

Legende Öffentliche Grünfläche Fuß- und Radweg

332 /3

(4) Weitere Leistungen 1. Öffnen einer Wohnungs150,00 € oder Haustür 2. Entfernen von Wespen150,00 € bzw. Hornissennestern 3. Wasser entfernen / Auspumpen von Kellern o. ä. Räumen, je angefangene halbe150,00 € Stunde 4. Falschalarme durch private Brandmeldeanlagen für die Einsätze wird im 1500,00 € Wiederholungsfall der tatsächliche Aufwand berechnet, mindestens jedoch 5. Missbrauch von Notrufeinrichtungen

1500,00 €

3

(3) Personalkosten Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für jede angefangene Stunde werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. 1. Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird für die Personalkosten verlangt, die der Stadt durch Erstattung des Verdienstausfalles (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeltes (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG entstehen. Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird ein Stundensatz von 24,00 € berechnet. 2. Sicherheitswachen Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden die jeweils gültigen, vom Bayer. Staatsministerium des Innern festgesetzten Beträge nach § 11 Abs. 4 AVBayFwG berechnet.

für diese Einsätze wird der tatsächliche Aufwand berechnet, mindestens jedoch

F+ R

durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für jede angefangene Stunde werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem FFW-Gerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – je 1 Stunde für bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung der Stadt Oberasbach von 10 % in € a) Löschfahrzeuge Tragkraftspritzenfahrzeug 56,00 € TSF-W Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 50,00 € Löschgruppenfahrzeug LF 97,00 € 16/12; HLF 20 b) Drehleiter DLA (K) 23/12 151,00 € c) Transporter (Kombi) = Mehrzweckfahrzeug MZF 55,00 € d) Kleinalarmfahrzeug KLAF 35,00 €

XV

283 Öffentliche Straßenverkehrsfläche Abwasserleitung

411/3

410

Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 68/3 "Hühnerwiese"

411/4 411/5 411/6

M 1:1000 05. 08. 2014


XVI

Amtsblatt 16.2014

Verfahren nach § 13 a BauGB zur Anwendung kommt. Das Verfahren findet ohne Umweltprüfung statt. Der Vorentwurf, bestehend aus dem Planblatt, wird öffentlich ausgelegt. Der Öffentlichkeit wird Gelegenheit gegeben, sich frühzeitig zur Planung zu äußern. Zu diesem Zweck liegen die Planunterlagen in der Zeit vom 05.09.2014 bis einschließlich 06.10.2014 im Rathaus Oberasbach, Rathausplatz 1, Zimmer 207 (2. Stock), jeweils montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und mittwochs zusätzlich von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Bau-leitplanung Auskunft erteilt. Oberasbach, den 04.08.2014 Stadt Oberasbach i.V. Norbert Schikora Zweiter Bürgermeister 107 Stadt Oberasbach Wasserzählerablesung Im Bereich der Stadt Oberasbach werden im Zeitraum 15.09.2014 bis 15.10.2014 die Wasserzähler abgelesen. Die Wasserversorgung der Stadt Oberasbach bittet darum, den Wasserablesern den Zugang zu den Wasseruhren zu ermöglichen. In diesem Zeitraum steht Ihnen zur Übermittlung ein Formular auf unserer Webseite unter folgendem Link www.oberasbach.de/leben/formulare/wasserzaehlerablesung.html zur Verfügung. Oberasbach, den 20.08.2014 Stadt Oberasbach Norbert Schikora Zweiter Bürgermeister 108 Stadt Oberasbach Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 1999 (GVBl. S. 86) erlässt die Stadt Oberasbach folgende Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadt Oberasbach (WAS) vom 22.12.1981 (6. Änderungssatzung) §1 § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Anlage des Grundstückseigentümers

Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkte und Geräte, die 1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind oder 2. in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. §2 § 10 Abs. 5 erhält folgende Fassung: Anlage des Grundstückseigentümers Vor dem Wasserzähler ist ein Absperrventil ohne Entleerung und nach dem Wasserzähler ein Absperrventil mit Rückflussverhinderer und Entleerung einzubauen. Zum spannungsfreien, flexiblen Einbau des Wasserzählers ist ein verwindungssteifer Anschluss-(Überbrückungs-) Bügel anzubringen. §3 § 18 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Haftung bei Versorgungsstörungen Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 Euro. §4 Diese Änderungssatzung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. Oberasbach, den 30.07.2014 Birgit Huber Erste Bürgermeisterin 109 Stadt Oberasbach Satzung der Stadt Oberasbach zur 7. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/W) vom 30.07.2014 Auf Grund der Artikel 2, 5 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-l) in der derzeit geltenden Fassung erlässt die Stadt Oberasbach folgende Satzung:

§1 § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss Dauerdurchfluss Q 3 bis 4 m³/h

54,00 Euro / Jahr

bis 10 m³/h

81,00 Euro / Jahr

bis 16 m³/h

108,00 Euro / Jahr

bis 25 m³/h

216,00 Euro / Jahr

Über 25 m³/h

324,00 Euro / Jahr

§2 § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Die Gebühr beträgt 1,79 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers. §3 Diese Satzung tritt am 01.10.2014 in Kraft. Oberasbach, den 30.07.2014 Stadt Oberasbach Birgit Huber Erste Bürgermeisterin

110 Markt Wilhermsdorf Haushaltssatzung Die in der Sitzung des Marktgemeinderates am 21.05.2014 beschlossene Haushaltssatzung mit Haushaltsplan des Marktes Wilhermsdorf für das Haushaltsjahr 2014 liegt ab 05.09.2014 bis einschließlich 12.09.2014 während der Geschäftsstunden im Rathaus des Marktes Wilhermsdorf öffentlich zur Einsichtnahme auf. Das Landratsamt Fürth, hat mit Schreiben vom 06.08.2014, AZ: 213-941-Kög/Ord, die Haushaltssatzung genehmigt.

111 Sparkasse Fürth Kraftloserklärung Nach Durchführung des Aufgebotsverfahrens werden folgende zu Verlust gegangene Sparkassenbücher der Sparkasse Fürth für kraftlos erklärt. Sparkonto Nr. 3240207369 Sparkonto Nr. 3005752948 Daher sind alle Ansprüche gegen die Sparkasse Fürth aus den zu Verlust gegangenen Sparkassenbüchern erloschen. Fürth, den 25.08.2014 Sparkasse Fürth


Amtsblatt 16.2014

Wir gratulieren Zur Gnadenhochzeit 23.09.2014 Luise & Wolfgang Vogel, Veitsbronn Zur Eisernen Hochzeit 23.09.2014 Lotte & Adolf Schneider, Stein Zum 102. Geburtstag 28.09.2014 Katharina Barth, Roßtal Zum 101. Geburtstag 16.09.2014 Emmi Diehl, Oberasbach Zum 100. Geburtstag 19.09.2014 Elisabeth Hartig, Oberasbach Zum 95. Geburtstag 03.09.2014 Ruth Zobel, Stein 05.09.2014 Eugenia Paul, Roßtal 09.09.2014 Emil Schmidt, Roßtal 10.09.2014 Anna Mann, Puschendorf 10.09.2014 Lieselotte Oetterich, Oberasbach 11.09.2014 Wilhelmine Heider, Zirndorf 17.09.2014 Ruth Wörner Puschendorf 18.09.2014 Edith Thiel, Zirndorf 21.09.2014 Elisabeth Linnemann, Stein 29.09.2014 Elisabeth Dietz, Cadolzburg Zum 90. Geburtstag 01.09.2014 Hedwig Tuchscherer, Stein 02.09.2014 Helene Metz, Zirndorf 03.09.2014 Anton Schall, Puschendorf

Termine 05.09.2014 Zirndorf: Kirchweih in Weiherhof Veranstalter: Ortsvereine Weiherhof | Ort: Festplatz Weiherhof, Zirndorf 05.09.2014 Roßtal: Kirchweih Weitersdorf Veranstalter: Markt Roßtal 06.09.2014 Großhabersdorf: Kreismusikfest mit Umzug und Gemeinschaftschor Veranstalter: Musikzug der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Großhabersdorf Ort: Kreuzweg, Großhabersdorf

04.09.2014 Marie Schmidt, Oberasbach 10.09.2014 Hermine Elsner, Großhabersdorf 10.09.2014 Marianne Fritz, Cadolzburg 11.09.2014 Sara Bartesch, Stein 13.09.2014 Paul Schuh, Veitsbronn 13.09.2014 Luise Förster, Oberasbach 13.09.2014 Kreszentia Löster, Stein 17.09.2014 Kunigunda Binöder, Puschendorf 20.09.2014 Rudi Schendel, Stein 21.09.2014 Elise Scheiderer, Wilhermsdorf 22.09.2014 Martin Ordosch, Veitsbronn 23.09.2014 Anni Eube, Oberasbach 28.09.2014 Hilde Popp, Zirndorf 28.09.2014 Elisabetha Durlak, Langenzenn 28.09.2014 Elfriede Hübner, Oberasbach 28.09.2014 Elisabeth Meinking, Ammerndorf 29.09.2014 Rosa Bauer, Oberasbach 30.09.2014 Razija Horvatek, Zirndorf 30.09.2014 Huberta Göttler, Zirndorf

06.09.2014 | 09:00 Uhr Wilhermsdorf: Oldtimertreffen für Traktoren, Autos und Motorräder Veranstalter: Oldtimerfreunde Zenngrund Ort: Maschinenhalle Unterulsenbach, Wilhermsdorf 07.09.2014 | 14:00 Uhr Langenzenn: Bibel-o-thek Bibelausstellung vom Papyrus zur CD-ROM Unter dem Motto „Entdecken. Verstehen. Erleben“ werden in der Bibelausstellung die Entstehung der Schrift anhand der Bibel und die einzelnen Entwicklungsschritte der Bibel anschaulich dargestellt. Veranstalter: Evang.-Luth. Kirche Langenzenn / Michael & Ute Hallenberger | Ort: Evangelische Stadtkirche, Prinzregentenplatz, Langenzenn

07.09.2014 | 14:00 Uhr Roßtal: Museumsöffnung mit Sonderausstellung vom ‚Kienspan zur Glühbirne‘. Geöffnet sind auch die archäologische Sammlung und der Klostergarten Veranstalter: Heimatverein Markt Roßtal e.V. | Ort: Heimatmuseum, Schulstraße 13, Roßtal 08.09.2014 | 14:00 Uhr Obermichelbach: Spielaktion Veranstalter: Spielmobil „RATZEFATZ“ im Landkreis Fürth | Ort: Kirchweihplatz (bei Regen: im Jugendhaus), Obermichelbach 09.09.2014 | 14:00 Uhr Stein: Seniorennachmittag Musikalischer Operetten-Nachmittag Veranstalter: Stadt Stein | Ort: Alte Kirche, Stein 09.09.2014 | 19:00 Uhr Roßtal: Selbsthilfegruppe „Leben mit Demenz“ Veranstalter: AWO Pflegeheim Roßtal | Ort: Wichernstaße 1, 90574 Roßtal, Roßtal 10.09.2014 | 14:30 Uhr Großhabersdorf: Treffen der Diabetiker Veranstalter: Diabetiker-Selbsthilfegruppe im Kneipp-Verein Großhabersdorf e.V. | Ort: Gasthaus „Rotes Ross“, Rothenburger Straße, Großhabersdorf 12.09.2014 Großhabersdorf: Kirchweih in Großhabersdorf Veranstalter: Kärwaburschen Großhabersdorf Ort: Ortsmitte, Nürnberger Straße, Großhabersdorf 12.09.2014 Puschendorf: Kärwa 2014 Veranstalter: Gemeinde Puschendorf | Ort: Dorfplatz Puschendorf, Puschendorf 12.09.2014 Wilhermsdorf: Kirchweih Altkatterbach Veranstalter: Markt Wilhermsdorf | Ort: Altkatterbach, Wilhermsdorf 12.09.2014 | 17:00 Uhr Zirndorf: 26. Weinfest des Lions Club Zirndorf Veranstalter: Lions-Hilfswerk e.V. | Ort: Zimmermannspark, Bahnhofstraße, Zirndorf

39


Polster

Welt


Turn static files into dynamic content formats.

Create a flipbook
Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.