Buy out in agb

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nur dann komme der Zweckübertragungsgrundsatz zur Anwendung.24 Nach Ansicht Nolls führe die Zweckübertragungslehre zu einer gesteigerten Spezifizierungspflicht in Form eindeutiger Vertragsformulierungen bei der Nutzungsrechtseinräumung und auch dazu, dass die Beweislast im Zweifel immer den treffe, der eine Rechtseinräumung durch den Urheber behaupte.25 Eine andere Position vertritt Walter: Die Zweckübertragungsregel gehe über eine zweckorientierte Auslegung hinaus und reduziere Pauschalverträge trotz klarer Formulierungen auf einen dem Vertragszweck entsprechenden Umfang.26 Sie müsse insbesondere auch dann greifen, wenn die Anführung eines umfassenden Katalogs aller denkbaren Nutzungsarten zu einem Buy-Out führe.27 Walter interpretiert somit die Zweckübertragungsregel im Ergebnis als einseitig zwingendes Recht zu Gunsten des Urhebers, er begründet seine Sicht mit dem „evidenten Schutzbedürfnis des Urhebers als meist schwächeren Verhandlungspartner“.28 Nicht so weitgehend wie die Ansicht Walters, jedoch weitergehend als die Ansicht, die Zweckübertragungsregel sei lediglich eine Auslegungsregel, ist die Ansicht, dass der Zweckübertragungsregel gesetzliche Leitbildfunktion zukomme.29 In der jüngeren deutschen Rechtsprechung folgten wie schon angeführt mehrere deutsche Obergerichte letzterer Ansicht (und untersagten die Verwendung von Total-Buy-Out Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern nach § 307 BGB, siehe unten unter 5.lit.a).30 Im Unterschied zur österreichischen Rechtslage kann die deutsche Lehre für diese Position den Wortlaut des Gesetzes ins Treffen führen, wie etwa § 11 dUrhG, der das Prinzip der angemessenen Vergütung normiert. Im Sinne der oben dargestellten Ausführungen Walters, kann diese Ansicht jedoch auch für Österreich vertreten werden c) Zweckübertragungsregel in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung: Die höchstgerichtliche Rechtsprechung in Deutschland lehnte es jüngst ab der Zweckübertragungsregel mehr Bedeutung zuzumessen als einer Auslegungsregel. Die Zweckübertragungsregel sei lediglich eine Auslegungsregel für Zweifelsfälle.31 Die österreichische Rechtsprechung anerkennt wie oben ausgeführt die Zweckübertragungsregel jedenfalls als Auslegungsgrundsatz, zu den weiteren strittigen Fragen liegt keine eindeutige Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs vor, da diese Fragen in den bisherigen Entscheidungen keine Relevanz besaßen.

24 Handig aaO 25 Noll, aaO, 25 26 Walter aaO; Walter in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts², 966 27 Walter, Österreichisches Urheberrecht, RZ 1790 28 Walter aaO 29 Nordemann in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts², 1252 30 OLG Hamburg 5 U 113/09; OLG München 6 U 4127/10; OLG Rostock 2 U 18/11 31 BGH I ZR 73/10; krit. Hoeren, aaO

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