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EFFIZIENTES HEIZEN & KÜHLEN

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Buch-Tipps

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Jasmin Köldorfer

§-JOURNAL

Mit seinem Eigentum darf ein jeder grundsätzlich machen was er möchte und andere von der Nutzung der Sache ausschließen. Bei Grundstücken wird dieses Eigentumsrecht zum Teil durch Nachbarrechte beschränkt.

Grundstücksveränderungen & Nachbarrecht

Nach § 364 Abs 1 ABGB darf die Ausübung des Eigentumsrechts nur insofern stattfinden, als dadurch in die Rechte eines Dritten, somit auch des Grundnachbarn, nicht eingegriffen wird. Untersagt werden können Einwirkungen auf das Nachbarsgrundstück durch Abwässer, Rauch, Gerüche, Geräusche und ähnliches, wenn eine solche Einwirkung das gewöhnliche Maß überschreitet und eine ortsübliche Benutzung des Nachbargrundstücks dadurch wesentlich beeinträchtigt wird. Auch ein Entzug von Licht und Luft durch Bäume und andere Pflanzen kann bei einer unzumutbaren Beeinträchtigung untersagt werden. Einen Sonderfall bilden Grundstücksvertiefungen, welche durch § 364b ABGB geregelt werden. Verboten sind danach Vertiefungen des eigenen Grundstücks auf eine Weise, durch die dem Nachbargrund die Stütze entzogen wird, zum Beispiel durch Abgraben eines Hangs an der Grundgrenze. Eine Abgrabung kann nur erfolgen, wenn durch eine genügende anderweitige Befestigung Vorsorge getroffen wird.

Bei unzulässigen Grundstücksvertiefungen können die beeinträchtigten Nachbarn mit Unterlassungsklage gegen den Grundstückseigentümer vorgehen und die Wiederherstellung bzw. Instandhaltung der erforderlichen Stütze fordern.

Dr. Horst Pechar RECHTSANWALT

Schulgasse 1, 8160 Weiz Tel. 03172/6280

www.pechar-leitner.at

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