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by soj.at


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Landwirtschaft und Ehescheidung - Eine Herausforderung
Es ist oft gelebte Praxis: ein Paar heiratet, gemeinsame Kinder, die Landwirtschaft bringt ein Partner in die Ehe mit, auch die Eigentumsverhältnisse ändern sich nicht. Es kommt zur Ehescheidung und zur Aufteilung des ehelichen Vermögens. Doch was ist nun aufzuteilen? Eine Landwirtschaft ist als Betrieb zu sehen und unterliegt daher nicht einem Aufteilungsverfahren. Was bedeutet dies jedoch in der Praxis? Geht nun der Partner, der jahrelang in der Landwirtschaft mitgearbeitet hat, jedoch nicht im Grundbuch steht, leer aus? Der OGH hatte sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Oberster Grundsatz bei der Aufteilung der Vermögenswerte ist die Billigkeit und ist stets auf den Einzelfall abzustellen. Im Gerichtsverfahren zeigte sich, dass die Wertschöpfung in der Landwirtschaft, die vorgenommenen wertsteigernden Aufwendungen an der Ehewohnung und der Liegenschaftszukauf ohne die enorme Mitarbeit des Partners nicht möglich gewesen wäre, sodass in diesem Fall, der OGH eine beträchtliche Ausgleichszahlung dem nicht grundbücherlich sichergestellten Ex-Partner zugesprochen hat. Selbst wenn eine Liegenschaft nicht der gerichtlichen Aufteilung unterliegt, sind die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten wertsteigernden Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen. Gerade bei gemeinsamer Führung einer Landwirtschaft sollte von Anfang an, auch an die rechtlichen Konsequenzen einer möglichen Trennung gedacht werden. Gerade hier würde ein Ehevertrag Klarheit bieten. Der besitzende Partner hätte dann nicht die Sorge, durch hohe Ansprüche des EX-Partners den landwirtschaftlichen Betrieb zu gefährden und dem nicht abgesicherten Partner würde mit Festlegung einer Ausgleichszahlung Sicherheit gegeben werden. Aber auch die sozialversicherungsrechtliche und vor allem pensionsrechtliche Seite sollte rechtzeitig bedacht werden, um nicht später in der Armutsfalle zu landen.
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