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Einrichtungshaus Fürst Creativ in Ilz lud zu großer Hausmesse
by soj.at
Schnitzer gratulierte dem neuen Ortsparteiobmann Hans Stramitzer.

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gelungen. Ich wünsche Hans Stramitzer und seinem Team viel Kraft. Mit viel Mut und Zuversicht werden sie für eine gute Entwicklung in der Gemeinde Feistritztal alles geben“, so Bezirksparteiobmann LAbg. Lukas Schnitzer.
Das familiengeführte Einrichtungshaus Fürst Creativ in Ilz lud kürzlich zur Hausmesse. Neben der neuen Küchen- und Wohnmöbelausstellung auf über 1000 m² wurden den zahlreichen Besuchern auch Kochvorführungen, attraktive Angebote und Aktionen sowie ein tolles Kinderprogramm geboten. Ein besonderes Highlight waren die neuesten Küchenmodelle und Elektrogeräte sowie die AEG-Dampfgar-Kochvorführungen, bei denen auch fleißig verkostet werden durfte. Das Einrichtungshaus rund um Seniorchef Johann Fürst und Geschäftsführerin Evelyn Fürst überzeugt seit über 25 Jahren durch Kreativität und leistbare Qualität und erfüllt die Wohnträume seiner Kunden von der Beratung und Planung bis zur Montage. Besonders stolz ist man auf das herausragende Know-how des kompetenten und freundlichen Teams mit vielen langjährigen Mitarbeitern.

Rechtsanwaltsanwärterin
Jasmin Köldorfer
§-JOURNAL
Wenn eine Ehe rechtskräftig geschieden ist, bleibt oft noch die Frage, wie das gemeinsame Hab und Gut aufgeteilt werden soll. Sollten sich die geschiedenen Partner nicht einvernehmlich einigen können, kann jeder der beiden bei Gericht einen Antrag auf richterliche Aufteilung stellen.
Aufteilungsvereinbarungen
Mit Hilfe von Vorwegvereinbarungen und Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren stehen, wird den Ehegatten ein erheblicher Gestaltungsspielraum geschaffen. Vermögensgegenstände, die Inhalt einer solchen Vereinbarung sind, sind vom gerichtlichen Aufteilungsverfahren ausgeschlossen.
Ehegatten können bereits vor der Ehescheidung eine Aufteilungsvereinbarung – Vorwegvereinbarung genannt –über das eheliche Gebrauchsvermögen, worunter vor allem auch die Ehewohnung fällt, sowie die ehelichen Ersparnisse und Schulden schließen. Zu beachten sind die Formvorschriften: Vereinbarungen über eheliche Ersparnisse und die Ehewohnung müssen mittels Notariatsakt geschlossen werden. Für Vereinbarungen über das übrige eheliche Gebrauchsvermögen gilt das Schriftlichkeitserfordernis.
Wurde eine formgültige Vorwegvereinbarung geschlossen, ist das Gericht grundsätzlich daran gebunden. Wird ein Ehepartner durch eine Vereinbarung, welche das eheliche Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse betrifft, jedoch unbillig und schwerwiegend benachteiligt, ist eine Abweichung durch das Gericht möglich. Vereinbarungen über die Ehewohnung unterliegen nur der richterlichen Kontrolle, wenn sie die Nutzung der Ehewohnung zum Gegenstand haben. Beispielsweise ist zu prüfen, ob sich die Lebensverhältnisse des gemeinsamen Kindes beim Auszug aus der Ehewohnung deutlich verschlechtern würden. Wird eine Aufteilungsvereinbarung in zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit einer Ehescheidung geschlossen, muss weder auf die Formvorschriften Bedacht genommen werden noch kommt die richterliche Kontrollbefugnis zur Anwendung.
Dr. Horst Pechar RECHTSANWALT Schulgasse 1, 8160 Weiz Tel. 03172/6280 www.pechar-leitner.at