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GEDANKENZU EUROPA

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Doppelmandate in den Parlamenten

Man kann nie oft genug wählen lassen, haben sich Mitte der Neunzigerjahre „the powers that be“ in Österreich – die Wiener Großkopferten –wohl gedacht. Die EUVolksabstimmung und die nachfolgende Nationalratswahl 1994 waren für die damals noch relativ großen Volksparteien gut gelaufen und so hat man offenbar Lust auf mehr bekommen. Einer weiteren Nationalratswahl im Herbst 1995 folgte im Jahr 1996 die im EU-Beitrittsvertrag vorgesehene Europawahl nur für die drei Neuen, Österreich, Schweden und Finnland, bevor es im Juni 1999 zur nächsten allgemeinen Europawahl kam. Und wir, die „frischgfangten“ österreichischen Mitglieder des EU-Parlaments waren mitten drin. Mich und einige andere hat es ordentlich „dawischt“, wir waren in diesen knapp drei Jahren fast durchgehend Doppelmandatare, das heißt wir mussten dauernd zwischen unseren Parlamenten in Wien und in Brüssel hin und her pendeln. Natürlich nahmen die beiden Parlamente in ihrer Terminplanung nicht aufeinander Rücksicht, und daher waren meist Woche für Woche Entschuldigungen dafür fällig, warum man nicht zu Sitzungen erschien. Und auch zu Hause im Wahlkreis sollte, nein musste man sich regelmäßig sehen lassen. Man wollte ja kein Abgehobener sein, der sich nur bei Wahlkämpfen daheim sehen ließ. Es war leicht stressig, und die einzigen die sich wirklich freuten, waren Austrian und die Lufthansa. Über gehabte Schmerzen soll man nicht lange reden. Es gab auch lustigere Momente in dem Durcheinander. Als MEPs, Mitglieder des Europäischen Parlaments, hatten die meisten von uns sogenannte „Rucksackabgeordnete“, im Jargon despektierlich „Klammeraffen“ genannte Nachrücker, die, wenn man das Wiener Mandat zurücklegte, automatisch den Sitz im Nationalrat einnehmen konnten. Die wollten nicht immer warten, und so habe ich gleich bei der konstituierenden Sitzung in Wien meine Ansteckblume vermisst – die SPÖ hatte ihre roten Nelken, wir weiße Rosen und die Freiheitlichen ihre Kornblumen. Oder hatten sie nicht. Im ÖVP-Klub sagte mir eine hilfreiche Mitarbeiterin: Die hat schon ihr Nachrücker abgeholt. Und Ersatzblumen gab es nicht …

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GESCHENKT IST GESCHENKT? Werbung

Oft wurden dem Partner in guten Zeiten sehr wertvolle Gegenstände geschenkt. Sucht dieser dann das Weite, will man nicht einsehen, warum dieser solche Geschenke behalten kann. - Zumal, wenn ein neuer Partner davon profitieren könnte. So verständlich der Wunsch nach Rückforderung einer Schenkung auch scheint, so schwierig ist die Rechtslage im Einzelfall. Anders als bei Ehepakten oder der Vermögensteilung sind Schenkungen unter Ehegatten im Scheidungsfall durch keine spezifische Bestimmung geregelt. Im Familienrecht fehlt eine explizite Rechtsgrundlage, die Rückforderungen von Geschenken rechtfertigen würde. Eine Schenkung lässt sich etwa ganz allgemein gemäß § 948 ABGB wegen groben Undanks widerrufen. In der Praxis ist dieser Rückforderungsgrund höchst selten anzutreffen, denn seine Voraussetzung ist eine Straftat an Körper, Ehre, Freiheit oder Vermögen. Der Geschenkgeber könnte die Schenkung wegen Motivirrtums gemäß § 901 ABGB anfechten, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe Schenkungsmotiv war. Dieser Irrtum muss allerdings für den Abschluss der Schenkung kausal gewesen sein. In der Praxis gelingt dieser Kausalitätsnachweis sehr selten, weil die Judikatur äußerst strenge Anforderungen daran legt. Auch liegt die Beweislast für die Ausschließlichkeit des Beweggrunds beim Geschenkgeber. Wurde dem geschiedenen Ehegatten ein außergewöhnliches Geschenk in einer bestimmten Erwartung zugewendet, die dann nicht eingetreten ist - etwa der Aufrechterhaltung der Ehe -, so ist eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gem. § 1435 ABGB analog denkbar. Aber auch hier muss man überzeugend nachweisen, dass die Zuwendung ausschließlich in einer solchen Erwartung getätigt wurde und diese für den anderen eindeutig erkennbar war. Es ist daher jedenfalls ratsam, als Geschenkgeber rechtzeitig anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.

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