Mein Weg - Das Ausbildungsmagazin

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Gewusst wie So machst du Ausbildungskosten steuerlich geltend

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ilt ein mehrmonatiges Praktikum bereits als erfolgreiche Erstausbildung? Nein, sagt ein Gericht. Und das hat Folgen für deine Steuererklärung. Egal, ob Erstausbildung oder eine darauffolgende: Die Aufwendungen dafür können Eingang in die Steuererklärung finden und so deine Steuerlast senken – nur eben unterschiedlich. Aufwendungen für die Erstausbildung zählen zu den beschränkt abzugsfähigen Berufsausbildungskosten im Rahmen der Sonderausgaben. Kosten etwa für eine zweite Ausbildung müssen aber als Werbungskosten berücksichtigt werden. Doch worin besteht der Unterschied? „Zu beachten ist, dass bei Sonderausgaben, im Gegensatz zu Werbungskosten, kein Verlustvortrag möglich ist“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Werbungskosten oder Sonderausgaben? Bei Aufwendungen für die Berufsausbildung ist dieser Unterschied entscheidend. Foto: dpa

Die Verluste im Erststudium können nicht angesammelt, sondern nur im selben Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Zudem sei der absetzbare Betrag für die Erstausbildungskosten in der Höhe beschränkt, bei den Werbungskosten hingegen gibt es keinen Deckel. Erstausbildung wird nur mit Abschlussprüfung anerkannt In einem konkreten Fall urteilte das Finanzgericht Niedersachsen, dass Aufwendungen für die Verkehrspilotenausbildung zu den beschränkt abzugsfähigen Berufsausbildungskosten zählen (Az. 2 K 130/20). In dem Fall hatte der angehende Pilot eine langjährige und eigenständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, ohne hierfür eine formalisierte Berufsausbildung abgeschlossen zu haben. Der Tätigkeit lag lediglich ein 20-monatiges Praktikum

zugrunde. Das Praktikum ersetzte nach Auffassung der Richter nicht die Berufsausbildung. Somit sei der Erwerb der Berufspilotenlizenz nur als Sonderabgabenabzug möglich, nicht als Werbungskostenabzug. Abschlussprüfung ist entscheidend Eine abgeschlossene Erstausbildung liegt immer dann vor, wenn auch eine entsprechende Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Ein längeres Praktikum mit anschließender Tätigkeit ist hingegen nicht ausreichend. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen läuft mittlerweile ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Vergleichbare Fälle können offen gehalten werden, bis der BFH entschieden hat (Az. VI R 22/21), heißt es vom Bund der Steuerzahler.


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