C Ausgewählte Fragestellungen
§ 631 BGB, denn beim Werkvertrag wird ein bestimmter Erfolg (hier: Heilerfolg) garantiert. Dies ist bei der Behandlung eines Patienten aber nicht möglich. In Einzelfällen wird bei zahnärztlichen Leistungen und bei Prothesen jedoch ein Werkvertrag angenommen. Bei Zahn- und Orthopädietechnikern gilt hingegen regelmäßig Werkvertragsrecht, allerdings nicht im Verhältnis Patient – Techniker, sondern im Verhältnis (auftraggebender) Arzt – Techniker. 6.3.1.1 Vertrag Arzt – Privatpatient Der Vertrag zwischen Arzt und Privatpatient kommt (konkludent) zustande, indem der Patient sich in die Behandlung eines Arztes seiner Wahl begibt und der Arzt die Behandlung beginnt. Kostenschuldner ist der Patient. 6.3.1.2 Arzt – Kassenpatient Auch hier kommt der Vertrag nach überwiegender Meinung (aber streitig) in der vorgenannten Weise zwischen Arzt und Patient zustande, wobei die gesetzliche Krankenkasse Kostenschuldner ist und für den Arzt ein Kontrahierungszwang (Zwang zum Abschluss eines Vertrages), also eine Behandlungspflicht besteht.604 6.3.1.3 Behandlungsvertrag zwischen Notarzt und Notfallpatient Im Rahmen des rettungsdienstlichen Einsatzes kommt zwischen dem Notarzt und dem Notfallpatienten kein zivilrechtlicher Behandlungsvertrag zustande; das Verhältnis zwischen Notarzt und Notfallpatient ist insgesamt nicht mit zivilrechtlichen Maßstäben zu erfassen. Der öffentliche Rettungsdienst stellt sich in allen Bundesländern zwar nicht als klassische hoheitliche Eingriffsverwaltung, aber als schlicht hoheitliche Leistungsverwaltung dar. Der Notarzt ist nach allen Landesrettungsdienstgesetzen wesentlicher Teil des öffentlichen Rettungsdienstes. Seine Tätigkeit am Notfallort ist der Kern des staatlichen Auftrags der Daseinsvorsorge und Gefahrenabwehr.605 Rettungsdiensteinsatz und Notarzteinsatz können nicht voneinander getrennt werden, da es sich nicht um zwei isolierte Einsätze, sondern um einen einzigen Einsatz mehrerer Personen handelt.606 Die Anwendung zivilrechtlicher Grundsätze auf die notärztliche Tätigkeit würde im Übrigen nicht zu situationsgerechten und zufriedenstellenden Lösungen führen. Ein zivilrechtlicher Behandlungsvertrag könnte nur bei Patienten angenommen werden, die bei Bewusstsein und nicht in ihrer Geschäfts- bzw. Einwilligungsfähigkeit eingeschränkt sind. Der „mutmaßliche Wille“ kann nur zur Rechtfertigung eines invasiv-medizinischen Eingriffs, nicht aber zur Begründung eines Vertragsschlusses angenommen werden, sodass der zivilrechtliche Ansatz bei fehlender Geschäfts- bzw. Einwilligungsfähigkeit des Patienten – was bei Notfallpatienten häufig der Fall sein wird – versagte und allenfalls ein Rückgriff auf 604 RGZ 165, 91; BGHZ 76, 259; 89, 250; BSGE 51, 108; 53, 62; 59, 172; Laufs/Uhlenbruck, § 25, Rn 5 ff. 605 So schon Fehn/Lechleuthner, MedR 2000, 114 ff.; zustimmend OLG Nürnberg, OLGR 2001, 225 ff. und BGH, Urteil vom 9.1.2003, Az. III ZR 217/01, www.bundesgerichtshof.de. 606 Vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.; BGH, a.a.O.
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