B Relevante Rechtsgebiete, Aufbau und Systematik
Jahren durch ein ärztliches Zeugnis aufgrund einer ärztlichen Untersuchung nachgewiesen werden. Die körperliche Eignung wird dann zu verneinen sein, wenn davon auszugehen ist, dass der betreffende Mitarbeiter nicht in der Lage ist, die anfallenden Maßnahmen ordnungsgemäß durchzuführen (§ 4 Abs. 3 RettG NW). Beispiel: Rückenschäden, die das Heben einer Trage nicht zulassen; Kurzatmigkeit beim Transport des Patienten mit einem Tragstuhl durch ein Treppenhaus; unregelmäßige, nicht eingestellte epileptische Anfälle. Auch ist im Zeugnis nachzuweisen, dass der betreffende Mitarbeiter nicht an einer übertragbaren Krankheit leidet oder der Verdacht hierauf besteht. 1.7.5.9 Fortbildungspflichten Das nichtärztliche Rettungsdienstpersonal ist – unabhängig von der Qualifikation – zur Fortbildung verpflichtet. Dies ergibt sich aus den Rettungsdienstgesetzen der Länder (z.B. § 5 Abs. 5 RettG NW), aus Ziffer 5 des 520-Stunden-Programms und aus den gemeinsamen Rahmenbedingungen der ausbildenden Hilfsorganisationen „Verantwortliche Ausbilder/innen an der Lehrrettungswache – Lehrrettungsassistent“. Im Übrigen dürfte man die für Ärzte bestehende berufsrechtliche Fortbildungspflicht auch auf das nichtärztliche Hilfspersonal übertragen können, erst recht, wenn dieses – wie im Fall des Rettungsdienstpersonals – an der Einsatzstelle auch eigenständig, d.h. ohne Beaufsichtigung und Anleitung durch einen Arzt, arbeiten kann und muss. Die Fortbildung muss jährlich mindestens 30 Stunden umfassen. Die Ausgestaltung dieser Fortbildung ist nicht gesetzlich geregelt. In Nordrhein-Westfalen wird die Fortbildung allerdings verbindlich geregelt durch den Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21.1.1997 (V C 6 – 0717.8). In Hessen sind die ergänzenden Hinweise des Sozialministeriums zur Rettungsdienst-Betriebsverordnung verbindlich im Hinblick auf die Ausgestaltung der Fortbildung für nichtärztliches Rettungsdienstpersonal. In anderen Bundesländern finden sich vergleichbare Regelungen – soweit ersichtlich – nicht. 1.7.5.10 Besetzung der Fahrzeuge in Notfallrettung und Krankentransport Im Krankentransport muss zur Betreuung und Versorgung des Patienten mindestens ein Rettungssanitäter und als Fahrer mindestens ein Rettungshelfer eingesetzt werden (Abb. 6). Bei der Notfallrettung ist zur Betreuung und Versorgung des Patienten mindestens ein Rettungsassistent einzusetzen, der Fahrer muss Rettungssanitäter sein (§ 4 Abs. 3 RettG NW). 1.7.5.11 Gesetzliche Verhaltensregeln für das Rettungsdienstpersonal Das RettG NW stellt in § 5 für das Personal Verhaltensregeln auf, die unbedingt zu befolgen sind: – Alkoholische Getränke oder andere beeinträchtigende Mittel sind während der Dienstbereitschafts- bzw. Dienstzeit untersagt. Das gilt selbstverständ-
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