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RECHT
Bundessozialgericht: Kostenfolgen bei Mitfahrtverweigerung Autor: Ralf Tries Oberstaatsanwalt, Rettungsassistent, Koblenz
Das Bundessozialgericht (BSG) hat entgegen den beiden Vorinstanzen entschieden, dass eine Patientin die Kosten für eine RTW-Fehlfahrt wegen Mitfahrtverweigerung selbst zu zahlen hat (Urteil vom 6.11.2008, B 1 KR 38/07 R). Damit wird die Rechtsprechung bestätigt, nach der Versicherte, die ein Fahrzeug nicht für den eigenen Transport benutzen oder keine Hauptleistung einer Krankenkasse in Anspruch nehmen, für die sie auf einen Transport angewiesen sind, von ihrer Krankenkasse keine Fahrtkosten beanspruchen können (z.B. Urteil des BSG vom 2.11.2007, B 1 KR 4/07 R).
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Abb. 1: „Verdacht auf Herzinfarkt“ – Der Disponent alarmiert RTW und Notarzt, die Patientin verweigert die Mitfahrt in die Klinik
n dem der Entscheidung vom 6.11.2008 zugrunde liegenden Fall litt die Patientin unter Luftnot und thorakalen Schmerzen beim Husten. Ihre Mutter wandte sich deshalb telefonisch an den Rettungsdienst, wobei unter anderem der Verdacht auf Herzinfarkt zur Sprache kam. Der Leitstellendisponent des Rettungsdienstes alarmierte einen RTW sowie einen Notarzt, der nach körperlicher Untersuchung auch den RTW-Transport in ein Krankenhaus verordnete. Da sich die Patientin wegen der Versorgung ihrer Kinder zu Hause behandeln lassen wollte, verweigerte sie die Mitfahrt. Die Patientin zahlte für den herbeigerufenen Rettungswagen 141,42 Euro an die Stadt Eschweiler. Die Krankenkasse wollte den Betrag nicht erstatten, da ein Krankentransport nicht stattgefunden habe; übernommen wurden lediglich die Kosten für den Notarzteinsatz.
entin – obwohl Notfallpatientin – aus eigenem Entschluss kein Transportmittel benutzt habe. Sie habe zudem bewusst keine Hauptleistung ihrer Krankenkasse in Anspruch genommen, für die sie auf den Transport mit einem RTW angewiesen gewesen wäre (hier: keine weitere Krankheitsabklärung oder Krankenbehandlung im Krankenhaus). Das schließe dann auch einen Anspruch auf Fahrtkosten aus. Auch verfassungsrechtliche Bedenken werden in dem Urteil zurückgewiesen. Dass das Gesetz (§ 60 Sozialgesetzbuch, SGB, Fünftes Buch, V) den Leistungsanspruch für Versicherte auf „Transporte“ begrenze, die aus qualifizierten Gründen „im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse … notwendig“ seien, sowie auf die „Benutzung“ eines Fahrzeugs abstelle und nicht schon die mit einer Fahrt verfolgte subjektive Zielrichtung ausreichen ließe, sei durch den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt. Das Grundgesetz erlaube es nämlich, die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen auf einen abgeschlossenen Katalog zu begrenzen. Rettungsfahrten müssten auch nicht krankenversicherungsund gebührenrechtlich – im Sinne des kommunalen Gebührenrechts – einheitlich behandelt werden. Das SGB V sehe keine umfassende Pflicht der Krankenkassen vor, den Rettungsdienst zu organisieren, sondern achte die insoweit bestehenden Kompetenzen der Bundesländer.
Kostenfolge bei Fahrt zum Wunschkrankenhaus Begehrt ein in ein Krankenhaus aufgenommener Versicherter die Verlegung in ein anderes Krankenhaus, obwohl er im Aufnahmekrankenhaus die erforderliche Krankenhausbehandlung erhalten kann, hat seine Krankenkasse die Fahrtkosten für die Verlegung nicht zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherte auf seine religiösen Bedürfnisse beruft, die Verlegung erfolgt und die Krankenkasse die anschließende Krankenhausbehandlung übernimmt (Urteil des BSG vom 2.11.2007, Az. B 1 KR 38/07 R).
Die Urteilsgründe müssen genau gelesen werden, damit es nicht zu Missverständnissen und unberechtigter Kritik kommt. Der Vorwurf, das Gericht verkenne notfallmedizinische Besonderheiten und verleite zu einer gefährlichen Zurückhaltung bei der Alarmierung des Rettungsdienstes, geht fehl. Das Gericht hebt vielmehr hervor, dass die PatiI 62 I
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Während § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB V den Grundsatz der freien Arztwahl unter den für die vertragsärztliche Versorgung zugelassenen oder gleichgestellten Leistungserbringern statuiert, gibt es eine entsprechende ausdrückliche Regelung für den Krankenhausbereich nicht. Aus diesen Kostengründen folgt auch bei Primäreinsätzen schon der berechtigte Hinweis an den Patienten, nicht allen Krankenhauswünschen Folge leisten zu müssen. In der Regel ist bezogen auf die jeweilige medizinische Indikation das dafür geeignete nächst■ erreichbare Krankenhaus in Anspruch zu nehmen. ■ 3 · 2009 I 32. Jahrgang I Rettungsdienst I 262
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