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Nr. 03/2016

Strasburger Anzeiger März 2016

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Unabhängiges amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Strasburg (Uckermark)

25. Jahrgang

Strasburg (Um.), den 17. März 2016

ISSN 0941-1674

Nummer 03/2016

Ein frohes und sonniges Osterfest

wünschen wir allen Leserinnen und Lesern. Weitere Infos finden Sie auf Seite 22!

Ihre Stadt Strasburg (Um.)

Aufruf zum zweiten Arbeitseinsatz in Strasburg (Um.)! Die Stadt Strasburg (Um.) ruft alle Bürgerinnen und Bürger auf, sich am 9. April 2016 von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr an einem Arbeitseinsatz zu beteiligen. Wir möchten die hoffentlich vielen Freiwilligen bitten, sich um 8.30 Uhr am Strasburger Rathaus einzufinden. Benötigte Arbeitsgeräte sind mitzubringen. Auch Vorschläge und Ideen, welche Orte gereinigt werden sollen, können Sie gerne vorher einreichen (Telefon 039753/27237, Büro der Bürgermeisterin). Ihre Bürgermeisterin Karina Dörk

Postwurfsendung sämtliche Haushalte

Inhaltsüberblick

Jubilare; Geburten; Bereitschaftsdienste Friedhofsordnung vom 09.12.2015, Friedland Friedhofsgebührenordnung, Friedland Öffentliche Stellenausschreibung; Bekanntgabe Kämmerei Abfuhrtermine Regelabfuhr; Abfallberatung Sperrmüll sorgt für Ärger Kfzteile24-Frauenfußballcup; 4. Hallenfußballturnier Kirchliche Informationen Grundschule Strasburg; Winterspaß im AWO-Hort Einladung zum Eiertrudelwettbewerb Junge Turner gesucht; Umgang mit modernen Medien Größte Rassegeflügelausstellung in Vorpommern-Greifswald

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Veranstaltungen, Termine und Informationen der Vereine Unsere Stadtpräsidentin zu Besuch beim BRH Strasburg Aus der Arbeit des Seniorenbeirates Uckermärkischer Heimatkreis Strasburg e. V. Jahreshauptversammlung bei der Freiwilligen Feuerwehr Die Stromsparhelfer der Caritas stellen sich vor Die Dörpkieker informieren Mitgliederversammlung des DRK – Ortsverein Strasburg Neues aus unseren Unternehmen Guts- und Parkanlagen im dt.-pol. Grenzraum Ausstellungseröffnung: Die Natur im Wandel der Jahreszeiten Strasburger Veranstaltungskalender März/April Weitere Veranstaltungen

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Frohes Osterfest!

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Die Stadtverwaltung Strasburg gratuliert ... ... und wünscht viel Gesundheit und alles Gute! Geburtstage April 90 Jahre Irmgard Stoltenow 85 Jahre Maria Rehfeld Dorothea Kunert Gerda Manske Traute Steigemann 80 Jahre Walter Hermann Helga Schulz

Geburten

80 Jahre Marianne Schmitz Hans Krienitz Hans Neubauer 75 Jahre Ingrid Brüske Karin Wuttke Manfred Lade

Foto: privat

Foto: privat

Die Zwillinge Ernst Ferdinand Arno & Elli Helma Marita Riemer wurden am 15.01.2016 geboren.

70 Jahre Margit Blank

Merle Joline Kähne erblickte am 01.02.2016 das Licht der Welt.

Bereitschaftsdienste

e.dis: Strom: 03976/28073433 (0,24 e/Anruf) Gas: (01804)551111 (0,24 e/Anruf)

Den kassenärztlichen Notdienst: 116 117 (Notfälle können unter der Notruf-Nr. 112 angemeldet werden.)

GKU: Wasser, Abwasser 039753/21316 oder 0172/3017698

Kontakt- und Beratungsstelle für Opfer häuslicher Gewalt: Tel.: 03973/12049975 oder Handy: 0170/8786848

Bereitschafts-/Havariedienst der Gemeinnützigen Wohnungs­ bau­ge­sellschaft mbH Strasburg: Heizung/Sanitär: 039753/22895, Elektro: 0173/9586772 am Wochenende: 0172/5337572

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen – Anfang –

Friedhofsordnung vom 09.12.2015 Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der EvangelischLutherischen Kirche in Norddeutschland erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsordnung für die Friedhöfe der örtlichen Kirchen zu Schwichtenberg, Klockow, Kotelow, Sandhagen, Gehren, Galenbeck, Schwanbeck, Brunn, Dahlen, Roga, Beseritz, Liepen, Eichhorst, Jatzke, Genzkow, Lübbersdorf und Salow der Kirchengemeinde St. Marien Friedland. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Inhaltsübersicht Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs Verwaltung

§1 §2

Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften Ordnung auf dem Friedhof Trauerfeier, Totengedenkfeiern Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen

§3 §4 §5 §6

Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften Anmeldung der Bestattung Verleihung des Nutzungsrechts Grabstätte Ausheben, Tiefe und Schließen eines Grabes Särge und BIO-Urnen Ruhezeit Grabbelegung Umbettung Grab- und Bestattungsregister

§7 §8 §9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15

Vierter Abschnitt: Grabstätten Arten der Grabstätten Reihengrabstätten Wahlgrabstätten Urnengrabstätten

§ 16 § 17 § 18 § 19

Fünfter Abschnitt: Friedhofskapelle/Kirche Benutzung der Friedhofskapelle/Kirche Ausschmückung der Friedhofskapelle/Kirche

§ 20 § 21

Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen Mindeststärke der Grabmale § 22 Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen § 23 Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 24 Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 25 Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 26 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender Persönlichkeiten § 27 Entfernung von Grabmalen § 28 Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und Vernachlässigung der Grabstätten Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 30 § 31

Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften Alte Rechte Pastorengrabstätten Gebühren Schließung und Entwidmung Rechtsbehelfe Inkrafttreten

§ 32 § 33 § 34 § 35 § 36 § 37 § 38

§ 29


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Friedhofsordnung für die Friedhöfe in Schwichtenberg, Klockow, Kotelow, Sandhagen, Gehren, Galenbeck, Schwanbeck, Brunn, Dahlen, Roga, Beseritz, Liepen, Eichhorst, Jatzke, Genzkow, Lübbersdorf und Salow Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1 – Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs (1) Die Friedhöfe in Schwichtenberg, Klockow, Kotelow, Sandhagen, Gehren, Galenbeck, Schwanbeck, Brunn, Dahlen, Roga, Beseritz, Liepen, Eichhorst, Jatzke, Genzkow, Lübbersdorf und Salow stehen im Eigentum der Evangelisch-Lutherischen Kirchen zu Schwichtenberg, Klockow, Kotelow, Sandhagen, Gehren, Galenbeck, Schwanbeck, Brunn, Dahlen, Roga, Beseritz, Liepen, Eichhorst, Jatzke, Genzkow Lübbersdorf und Salow. Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Marien Friedland. (2) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt und dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben im Bereich der kommunalen Gemeinde bzw. im Bereich der Kirchengemeinde ihren Wohnsitz hatten oder vor ihrem Tode auf dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht erworben haben. (3) Der Friedhofsträger kann auf Antrag Ausnahmen zulassen. § 2 – Verwaltung (1) Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchengemeinderat. Dieser bildet zur Verwaltung des Friedhofs einen Friedhofsausschuss oder setzt hierfür eine Friedhofsverwaltung ein. (2) Die örtliche Verwaltung des Friedhofs erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Kirchenkreisverwaltung oder ein Berechner nehmen die finanzielle Verwaltung gemäß den Vorschriften der Kirchengemeindeordnung wahr. (3) Für die Ausübung der Aufsicht kann sich der Kirchengemeinderat eines Friedhofsverwalters/Friedhofsmitarbeiters bedienen. Dieser führt sein Amt nach einer vom Anstellungsträger zu erlassenden Dienstanweisung. Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften § 3 – Ordnung auf dem Friedhof (1) Der Friedhof ist während Sonnenaufgang und Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet. (2) Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst sowie der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 7 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten. (3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Bereiche des Friedhofs vorübergehend untersagen. (4) Nicht gestattet ist insbesondere: a) Grabstätten und die Friedhofsanlagen und Einrichtungen außerhalb der Wege unberechtigt zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen, b) Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen, c) Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen, d) in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, e) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen, f) das Rauchen auf dem Friedhof, g) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt ist, h) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste, i) das Führen von Hunden ohne Leine, j) das Verteilen von Druckschriften mit Ausnahme der Druckschriften, die im Rahmen von Bestattungsfeiern üblich sind, k) das Telefonieren mit Mobiltelefonen während einer Begräbnisfeier oder bei Totengedenkfeiern. § 4 – Trauerfeiern, Totengedenkfeiern (1) Bei evangelisch-lutherischen kirchlichen Trauerfeiern sind Ansprachen im Gottesdienst und am Grab, die nicht Bestandteil der kirchlichen Handlung sind, erst nach Beendigung der kirchlichen Feier zulässig. Dies gilt ebenfalls für die Mitwirkung von nichtkirchlichen Musikvereinigungen. (2) Die Beisetzung Andersgläubiger oder Konfessionsloser ist unter den für sie üblichen Formen gestattet. (3) Eine für regelmäßige Gottesdienste geweihte Kirche darf grundsätzlich nicht für weltliche Trauerfeiern zur Verfügung gestellt werden.

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Auf Wunsch des Verstorbenen oder dessen Angehörigen kann eine kirchliche Trauerfeier für einen Nichtchristen gehalten werden Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pastors auf dem Friedhof abgehalten werden, müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Diener empfunden werden können. Bei zu erwartenden Zuwiderhandlungen darf die Trauerfeier nur gewährt werden, wenn der Antragsteller versichert, nicht gegen die Regelung des Absatzes 4 zu verstoßen. (4) Totengedenkfeiern und nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der diesbezügliche Antrag ist spätestens drei Tage vorher schriftlich an die Friedhofsverwaltung zu stellen. Die Religionsgemeinschaften bedürfen für die Osterfeier am Kreuz und für die Totengedenkfeier zu Allerheiligen und am Ewigkeitssonntag keiner Zustimmung. Ebenso kann der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge am Volkstrauertag ohne Zustimmung nach vorheriger Information der Friedhofsverwaltung Kranzniederlegungen mit einer Feier vornehmen. § 5 – Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof (1) Bestatter, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. (2) Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das nach der Handwerksordnung zu erstellende Verzeichnis und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigung durch die Friedhofsverwaltung. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches Einverständnis des Auftraggebers nachzuweisen. (5) Die Zulassung kann befristet werden. (6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur an Werktagen zwischen 7.00 und 18.00 Uhr, außer am Buß- und Bettag, ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof grundsätzlich untersagt. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Bestattungen oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (8) Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und diese bei Erteilung der Gewerbegenehmigung schriftlich anzuerkennen. Exemplare sind gegen Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erhältlich. (9) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (10) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr gegeben sind, kann die örtliche Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde bei der Zentralen Friedhofsverwaltung Güstrow, Domstr. 16, 18273 Güstrow oder beim Friedhofsträger eingelegt werden. (11) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 Satz 1 und die Absätze 3 bis 10 gelten entsprechend.


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§ 6 – Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen (1) Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. (3) Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden. Eine Strafanzeige kann erstattet werden. Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften § 7 – Anmeldung der Bestattung (1) Unabhängig von der Anmeldung beim Pastor ist jede Bestattung so bald wie möglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch oder eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vorzulegen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung bzw. der Pastor setzen Ort, Tag und Stunde der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel montags bis freitags. § 8 – Verleihung des Nutzungsrechts (1) Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofsordnung zu nutzen. (2) Über die Verleihung des Nutzungsrechts soll dem Berechtigten eine Urkunde ausgestellt werden. (3) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Friedhofsordnung zu gewähren. Auf Verlangen ist die Friedhofsordnung auszuhändigen. (4) Das Nutzungsrecht wird nicht an Dritte übertragen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. (5) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Todes seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die leiblichen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter Buchstaben a bis g fallenden Erben. Sind keine Angehörigen der Gruppe nach den Buchstaben a bis h vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers möglich. (6) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben. Ihm obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstätte. (7) Kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt werden, so ist – falls ein Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht kommt – der Friedhofsträger berechtigt, diesen endgültig zu bestimmen. (8) Hinterlässt der Nutzungsberechtigte keine Erben, fällt die Grabstätte an den Eigentümer zurück. (9) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte und die Pflege derselben nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht geändert oder gestört werden. (10) Soll die Beerdigung in einer Wahlgrabstätte erfolgen, für welche das Nutzungsrecht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erworben wurde, ist der Nachweis der Nutzungsberechtigung zu erbringen. (11) Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird. (12) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann zwischen Grabstätten in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabstätten in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gewählt

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werden. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen und sich die Entscheidung schriftlich bestätigen zu lassen. § 9 – Grabstätte (1) Ein Grab dient der Aufnahme eines Verstorbenen oder der Aufnahme der Asche eines Verstorbenen. (2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein. (3) Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden grundsätzlich folgende Mindestmaße eingehalten: a) Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m b) Gräber für Personen über 5 Jahren: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m § 10 – Ausheben, Tiefe und Schließen des Grabes (1) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben des Grabes entfernen zu lassen. Sofern vor und beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (2) Ein Grab darf nur von denjenigen ausgehoben und geschlossen werden, die mit dieser Aufgabe von der Friedhofsverwaltung beauftragt sind. (3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (4) Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben. (5) Nach der Beerdigung ist das Grab wieder zu schließen. § 11 – Särge und Urnen (1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der auftraggebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. (2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen. (4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend. (5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern. § 12 – Ruhezeit (1) Die allgemeine Ruhezeit für Särge beträgt 25 Jahre, für Urnen 25 Jahre. (2) Die Gräber Gefallener und verstorbener Kriegsgefangener sowie unter Kriegseinwirkung verstorbener ausländischer Zivilpersonen haben entsprechend des Genfer Abkommens zum Schutz von Kriegsopfern vom 12. August 1949 dauerndes Ruherecht. Sofern die Pflege der Grabstätten nicht durch Privatpersonen erfolgt, wird sie vom Friedhofsträger durchgeführt. § 13 – Grabbelegung (1) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur einmal belegt werden. (2) Für die Beisetzung von Aschenurnen in belegte Wahlgräber zur Erdbestattung gelten besondere Bestimmungen. § 14 – Umbettung (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger des Friedhofs vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung des


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Strasburger Anzeiger März 2016 Gesundheitsamtes. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig. Derjenige, der das Nutzungsrecht an der Grabstätte hat, kann eine Umbettung beim Friedhofsträger schriftlich unter Beifügung der Zustimmung des Gesundheitsamtes beantragen. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die Umbettung auf Veranlassung des Friedhofsträgers erfolgt. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

§ 15 – Grab- und Bestattungsregister (1) Für jeden Friedhof ist ein Grabregister und ein chronologisches Bestattungsregister über alle Gräber und Bestattungen sowie eine Übersicht über die Dauer der Ruhefristen und Nutzungsrechte zu führen. (2) Die zeichnerischen Unterlagen (Belegungsplan) sind stets zu aktualisieren. Vierter Abschnitt: Grabstätten § 16 – Arten der Grabstätten Die Grabstätten werden unterschieden in - Reihengrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, - Wahlgrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, - Wahlgrabstätten zur Urnenbeisetzung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, § 17 – Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Bestattungsfall der Reihe nach oder an nächst freier Stelle abgegeben werden. (2) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) überlassen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. (3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern, deren Ruhezeit abgelaufen ist, wird sechs Monate vorher bekanntgegeben und durch ein Hinweisschild auf dem jeweiligen Grab angekündigt. Desweitern gelten die Bestimmungen des § 29. § 18 – Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln (Einzelgräber) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber) für eine Nutzungszeit von 25 Jahren vergeben wird. Die Lage der Wahlgrabstätte wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechts abgestimmt. (2) Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in dieser Wahlgrabstätte zu entscheiden. (3) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden. (4) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit von 25 Jahren überschritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für sämtliche Grabbreiten zu verlängern. Das Nutzungsrecht wird nur um volle Jahre verlängert. (5) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe des Nutzungsrechts an teilbelegten Wahlgrabstätten ist erst nach Ablauf der Ruhezeit möglich. Die Rückgabe ist in der Regel nur für die gesamte Grabstätte möglich. Gebühren werden nicht erstattet. § 19 – Urnengrabstätten (1) In Urnenreihengrabstätten kann grundsätzlich nur eine Urne beigesetzt werden. (2) In Urnenwahlgrabstätten in besonderen Urnenfeldern (§9 Abs. 3c) können je Grabbreite 1 Urnen beigesetzt werden. Sind keine besonderen Urnenfelder eingerichtet, können in leere Wahlgrabstätten für Erdbestattungen 2 Urnen beigesetzt werden. (3) In bereits belegte Wahlgrabstätten für Erdbestattungen kann je Grabbreite 1 Urne zusätzlich beigesetzt werden. Die Bestimmungen des § 18 Absatz 4 gelten entsprechend. (4) Ist die Wahlgrabstätte zuerst mit einer Urne belegt, kann kein Sarg mehr auf dieser Grabstätte beigesetzt werden.

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(5) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, finden die Vorschriften über Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechende Anwendung. (6) Der Beisetzung von Urnen dient auch die Urnengemeinschaftsanlage. Diese besteht aus einem Rasenfeld, welches in Raster von 40 x 40 cm aufgeteilt ist und pro Raster den Platz für eine Urne vorsieht. Nach der Bestattung wird das zuvor entfernte Rasenstück wieder eingesetzt. Eine Bepflanzung durch den Nutzungsberechtigten ist nicht erlaubt. Der Erwerb eines Platzes in der Urnengemeinschaftsanlage zu der laut Gebührenordnung festgelegten Gebühr, beinhaltet den Grabplatz, die Pflege, die Friedhofsunterhaltungsgebühr und die Namensnennung. Der Friedhofträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist die Urnengemeinschaftsanlage zu pflegen und in Stand zu halten. Die Namen der Verstorbenen sind auf einer in der Urnengemeinschaftsanlage angebrachten Tafel/Stehle festgehalten. Eine anonyme Bestattung ist nicht zulässig. Die exakte Lage der Urnen ist in der Friedhofverwaltung dokumentiert. Eine Umbettung aus der Urnengemeinschaftsanlage ist nicht möglich. Es gilt die Ruhezeit für die Urnengrabstätten. Zum Ablegen von Blumen oder Kränzen ist ein zentraler Platz in der Urnengemeinschaftsanlage ausgewiesen. Fünfter Abschnitt: Friedhofskapelle und Kirchen § 20 – Nutzung der Friedhofskapelle/Kirche (1) Die Friedhofskapelle/Kirche ist für die kirchliche Feier bei der Beerdigung von Kirchenmitgliedern bestimmt. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle durch andere bedarf der Genehmigung des Friedhofsträgers. (3) Bei Bestattungen ohne Mitwirkung der Kirche darf die Ausstattung der Friedhofskapelle/Kirche nicht verändert werden. Insbesondere dürfen das Kruzifix und andere christliche Symbole nicht verändert, verdeckt oder entfernt werden. (4) Das Öffnen und Schließen der Friedhofskapelle/Kirche sowie der Särge darf nur von dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Das Öffnen der Särge erfolgt auf Wunsch der Angehörigen, sofern in gesundheitlicher Hinsicht oder aus sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen vorliegen. (5) Särge der an anzeigenpflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbenen dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden. Über die Öffnung von Särgen, die über eine größere Entfernung oder über einen längeren Zeitraum transportiert wurden, entscheidet ebenfalls der Amtsarzt. § 21 – Ausschmückung der Friedhofskapelle/Kirche Vorschriften über die Art der Ausschmückung der Friedhofskapelle und Kirche kann sich der Friedhofsträger vorbehalten. Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen § 22 – Mindeststärke der Grabmale In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beträgt die Mindeststärke der Grabmale: - ab 0,40 m bis 0,70 m Höhe 0,12 m, - ab 0,70 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, - ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m - über 1,50 m Höhe 0,18 m. Voraussetzung ist jeweils eine ordnungsgemäße und standsichere Verdübelung. § 23 – Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen (1) Grabmale sollen sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen und in ihrer Gestaltung und Aussage mit christlichen Glaubensgrundsätzen vereinbar sein. (2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 zweifach vorzulegen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.


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(4) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. § 24 – Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung muss die Möglichkeit haben, die Grabmale vor ihrer Aufstellung auf dem Friedhof zu überprüfen. § 25 – Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen (1) Die Grabmale sind nach den in den Versetzrichtlinien des Bundesinnungsverbandes in der jeweils gültigen Fassung festgelegten, allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt ist. § 26 – Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen (1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, sind die Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen in Stand zu setzen oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. § 27 – Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender Persönlichkeiten (1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sowie Grabmale und bauliche Anlagen bedeutender Persönlichkeiten oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten werden sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. (2) Sowohl die Grabstätten, die mit derartigen Grabmalen oder baulichen Anlagen ausgestattet sind, als auch die betreffenden Grabmale und baulichen Anlagen selbst, können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert werden. Vor Erteilung der Zustimmung sind gegebenenfalls die zuständigen Denkmalschutz und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. § 28 – Entfernung von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. Den Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von dem Friedhofsträger oder in seinem Auftrag abgeräumt werden, können die Nutzungsberechtigten zur Übernahme der Kosten herangezogen werden. Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten § 29 – Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten (1) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des christlichen

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Friedhofs gewahrt werden. Dementsprechend sind die Grabstätten herzurichten und dauernd instand zu halten. Dies gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Hecken sind so zu pflanzen, dass sie im Wachstum nicht über die Grabstättengrenze hinaus ragen und eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten. (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung sowie Abräumung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts, bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten mit Ablauf der Ruhezeit. Jede wesentliche Änderung der Gestaltung der Grabstätte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat auf Verlangen sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Angehörigen und Bekannten der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und das Ablegen von Blumen und Gestecken nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht gestört werden. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen auf dem Friedhof zugelassenen Gärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen. (6) Wahlgrabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts, Reihengrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung zu bepflanzen bzw. gärtnerisch herzurichten. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im Grabschmuck, bei Grabeinfassungen und Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen von diesem Kunststoffverbot sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (10) Ganzflächige Abdeckung der Grabstätten mit Stein oder steinähnlichem Material, wie auch die Einfassung der Grabstätten oder Grabhügel aus Stein oder steinähnlichen Materialien sind schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. § 30 – Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und Vernachlässigung der Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 29 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Gestaltung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Die Friedhofsverwaltung kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten die nicht ordnungsgemäße Gestaltung beseitigen lassen bzw. bei Vernachlässigung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Weiter kann sie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen lassen. Die Ruhezeit wird hiervon nicht berührt. (2) Ist der Verantwortliche bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist ihm ein Bescheid zuzustellen. Darin wird er aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Bleibt die Aufforderung unbeachtet kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten den ordnungswidrigen Zustand beseitigen bzw. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. § 31 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (1) Die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften dienen der Schaffung bzw. Erhaltung einer niveauvollen Grabkultur. Sie setzen Maßstäbe für die sinnvolle Gestaltung von Grabmal und Grabbepflanzung.


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(2) Folgende Friedhofsbereiche sind als Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet: Abt.: Urnengemeinschaftsanlage in Lübbersdorf (3) Für diese Abteilungen wird eine besondere Grabmal- und Bepflanzungsordnung erlassen. Sie ist Bestandteil dieser Ordnung und für alle, die in der betreffenden Abteilung ein Grabnutzungsrecht erwerben oder erworben haben, verbindlich. Die Grabmal- und Bepflanzungsordnung ist dem Antragsteller anlässlich des Erwerbs eines Nutzungsrechts in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zur Kenntnis zu geben. Auf Verlangen ist ihm ein Exemplar gegen Zahlung des Selbstkostenpreises auszuhändigen. (4) Für den Nutzungsberechtigten besteht die Möglichkeit, die Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechts hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften. (5) Die Gewerbebetriebe haben die Grabmal- und Bepflanzungsordnung bei Beantragung der Gewerbegenehmigung schriftlich anzuerkennen. Exemplare sind gegen Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erhältlich. (6) Die Grabmal- und Bepflanzungsordnung kann in der Friedhofsverwaltung während der Dienststunden eingesehen werden. Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen

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(4)

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§ 32 – Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der Nutzungsberechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden. § 33 – Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie solche mit einer längeren als der nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung für Wahlgrabstätten vorgesehenen Dauer endeten am 31. Dezember 2008. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt beigesetzten Verstorbenen. Die Verlängerung des Nutzungsrechts über den 31. Dezember 2008 hinaus ist nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung gegen Entrichtung der dafür vorgesehenen Gebühr möglich.

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Schließung eines Friedhofsteiles das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Kosten entstehen dem Nutzungsberechtigten dadurch nicht. Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgelände auch einer anderen Verwendung zuführen (Entwidmung), wenn diese nach Abwägung aller in Betracht kommenden Kriterien geboten ist. Der Beschluss des Kirchengemeinderates über die Entwidmung des Friedhofes oder einer Friedhofsfläche bedarf der Genehmigung durch den Kirchenkreisrat gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 10 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Die Entwidmung hat zur Folge, dass das Grundstück oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhe- bzw. Nutzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers umgebettet. Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Umbettungen werden den Nutzungsberechtigten mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt, soweit deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf dessen Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. Auf Antrag kann die Umbettung bereits Bestatteter verlangt werden, wenn durch die Schließung ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Familiengrab bestattet werden kann.

§ 37 – Rechtsbehelfe (1) Der Empfänger eines vom Friedhofsträger oder im Auftrag des Friedhofsträgers erlassenen Bescheides nach Maßgabe der Friedhofsordnung oder der Friedhofsgebührenordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch gegen diesen Bescheid beim Friedhofsträger oder bei der Zentralen Friedhofsverwaltung Güstrow, Domstr. 16, 18273 Güstrow einlegen. § 38 – Inkrafttreten (1) Diese Friedhofsordnung einschließlich Anlagen tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit ergänzt und abgeändert werden. (2) Gleichzeitig treten die bisherige Friedhofsordnung und alle übrigen entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft. Der Kirchengemeinderat der vereinigten evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Marien Friedland am 09.12.2015.

§ 34 – Pastorengrabstätten (1) Pastorengrabstätten und andere für die Geschichte der Kirchengemeinde bedeutsamen Grabstätten sollen erhalten bleiben. (2) Sind Angehörige des verstorbenen Pastors nicht mehr ausfindig zu machen und droht eine Verwahrlosung der Grabstätte, soll die Kirchengemeinde die Verpflichtung für die Grabpflege übernehmen. § 35 – Gebühren Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührenordnung maßgebend. § 36 – Schließung und Entwidmung (1) Friedhöfe, Teile von Friedhöfen oder einzelne Grabstätten dürfen nur aufgehoben werden, wenn alle Mindestruhezeiten abgelaufen sind. (2) Friedhöfe oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). In diesem Fall finden auf dem geschlossenen Friedhofsteil keine weiteren Bestattungen statt. Soweit durch

Vorsitzendes oder stellvertretendes vorsitzendes Mitglied des Kirchen- gemeinderates

weiteres Mitglied des Kirchengemeinderates

Der Beschluss über die Ordnung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am 21.01.2016.

Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe in Schwichtenberg, Klockow, Kotelow, Sandhagen, Gehren, Galenbeck, Schwanbeck, Brunn, Dahlen, Roga, Beseritz, Liepen, Eichhorst, Jatzke, Genzkow, Lübbersdorf und Salow vom 09.12.2015 Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der EvangelischLutherischen Kirche in Norddeutschland und § 35 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe in Schwichtenberg, Klockow, Kotelow, Sandhagen, Gehren, Galenbeck, Schwanbeck, Brunn, Dahlen, Roga, Beseritz, Liepen, Eichhorst, Jatzke, Genzkow, Lübbersdorf und Salow.

Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Inhaltsübersicht § 1 Allgemeines


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§ 2 Gebührenschuldner § 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen § 4 Stundung und Erlass von Gebühren § 5 Gebührenhöhe § 6 Zusätzliche Leistungen § 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts § 8 Inkrafttreten § 1 – Allgemeines Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. § 2 – Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet: 1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist, 2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist, 3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat, 4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist, 5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen. (2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. (3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden. § 3 – Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind. (2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. (3) Der Friedhofsträger kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

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- Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr 18,00 EUR - Urnengemeinschaftsanlage in Lübbersdorf 1180,00 EUR incl. Friedhofsunterhaltungsgebühr und Pflege 2. Friedhofsunterhaltungsgebühr Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird je Grabbreite und Jahr berechnet und beträgt 15,00 EUR 3. Bestattungsgebühren - für Särge und Urnen 30,00 EUR 4. Verwaltungsgebühren Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde 10,00 EUR Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 30,00 EUR Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes pro Jahr 20,00 EUR Überlassung eines Exemplars der Friedhofsordnung 5,00 EUR 5. Gebühren für vorzeitige Grabauflösung nach genehmigtem Antrag von der Kirchengemeinde Rasenpflege je Grabbreite/Jahr 30,00 EUR zuzüglich der Friedhofsunterhaltungsgebühren § 6 – Zusätzliche Leistungen Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest. § 7 – Zurücknahme des Nutzungsrechts Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit. § 8 – In-Kraft-Treten (1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisher gültige Friedhofsgebührenordnung vom 22.10.2008 sowie deren Änderungen außer Kraft. Der Kirchengemeinderat der vereinigten evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Marien Friedland am 09.12.2015.

§ 4 – Stundung und Erlass von Gebühren Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. § 5 – Gebührenhöhe 1. Grabnutzungsgebühren - Reihengrabstätte - für Särge und Urnen für 25 Jahre - Wahlgrabstätten - für Särge je Grabbreite für 25 Jahre

Vorsitzendes oder stellvertretendes vorsitzendes Mitglied des Kirchen- gemeinderates

weiteres Mitglied des Kirchengemeinderates

400,00 EUR 450,00 EUR

Der Beschluss über die Ordnung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am 21.01.2016.

Amtliche Bekanntmachungen – Ende –

Impressum Herausgeber: Stadt Strasburg (Uckermark), Der Bürgermeister, Schulstr. 1, 17335 Strasburg Bezugsmöglichkeiten: - Stadt Strasburg, Pressestelle, Schulstr. 1, 17335 Strasburg, Tel.: 039753/272-0 - Schibri-Verlag, Am Markt 22, 17335 Strasburg, Tel.: 039753/22757 Bezugsbedingungen: - Das Amtsblatt erscheint 10x jährlich in einer Auflagenhöhe von 3.100 Exemplaren. - Der Bezug ist für Bürger der Stadt Strasburg (Uckermark) kostenfrei. - Der Bezugspreis für Abonnenten beträgt jährlich 12,- e + Porto. - Ein kostenloser Download des Amtsblattes ist über die Stadt Strasburg (Um.) unter www.strasburg.de oder den Schibri-Verlag unter www.schibri.de möglich. Verantwortlich für den redaktionellen Teil: Der Bürgermeister, Tel.: 039753/272-37 Für unverlangt eingesandte Manuskripte besteht keine Verpflichtung der Veröffentlichung. Der Herausgeber und die Redaktion behalten sich vor, Beiträge zu kürzen und redaktionell zu bearbeiten. Die Verantwortung für den Inhalt der Beiträge liegt bei den Autoren.

Herstellungsleitung: V. i. S. d. P: Schibri-Verlag, Matthias Schilling, Milow 60, 17337 Uckerland Postanschrift: Schibri-Verlag, Am Markt 22, 17335 Strasburg Redaktion: Martina Goth, E-Mail: goth@schibri.de, Tel.: 039753/22757 Anzeigen: Katharina Thiele, E-Mail: thiele@schibri.de, Tel.: 039753/22757 Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verlages sowie dessen Anzeigenpreise. Die Verantwortung für den Inhalt der Anzeigen und Beilagen liegt bei den Inserenten. Einige Bilder und/oder Fotos in dieser Ausgabe sind das urheberrechtlichgeschützte Eigentum von 123RF Linited, Fotolia oder autorisierten Lieferanten, die gemäß der Lizenzbedingungen genutzt werden. Diese Bilder und/oder Fotos dürfen nicht ohne Erlaubnis von 123RF Limited oder Foltolia kopiert oder heruntergeladen werden. © Schibri-Verlag. Das Werk und seine Teile sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung (auch Auszügen) bedarf der schriftlichen Genehmigung des Verlages. Druck/Endbearbeitung: Verlag + Druck Linus Wittich ISSN 0941-1674


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Weitere Bekanntmachungen Abfuhrtermine Regelabfuhr 2016 Ravensmühle Glantzhof

06.04.2016 06.04.2016

Für die Abfuhr wurde die Firma REMONDIS Seenplatte Logistik GmbH aus Neustrelitz durch den Zweckverband für Wasserver- und Abwasserentsorgung Strasburg vertraglich gebunden. Der Zugang zu den Klärgruben (nicht abflusslose Sammelgruben und biologische Kleinkläranlagen) ist zu den Terminen abzusichern. Eine zweite Anfuhr wird kostenpflichtig. Zweckverband für Wasserver- und Abwasserentsorgung Strasburg

Bekanntgabe Gemäß § 44 Absatz 4 der Kommunalverfassung wird bekannt gegeben, dass der aktuelle Bericht über die Einnahmen der Spenden aus dem Jahr 2015 einen Monat ab Bekanntgabe in der Kämmerei zu den Öffnungszeiten einzusehen ist. Kerstin Koch Kämmereiamtsleiterin

Öffentliche Stellenausschreibung Bei der Stadt Strasburg (Um.) ist ab dem 01.07.2016 eine Teilzeitstelle mit 20 Wochenstunden als

Hallenwart

Die Abfallberatung informiert!

befristet bis zum 30.06.2018 zu besetzen. Es besteht die Option der Entfristung. Das Aufgabengebiet der Stelle umfasst im Wesentlichen: - die Organisation und Betreuung der Betriebsabläufe in der MaxSchmeling-Halle, der kleinen Turnhalle und dem Kulturhaus in der Stadt Strasburg (Um.) - die Mitarbeit beim Vorbereiten und Durchführen von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen Für diese Aufgaben suchen wir interessierte und engagierte Bewerberinnen und Bewerber mit einer abgeschlossenen handwerklichen Ausbildung, Computerkenntnissen und dem Führerschein Klasse B. Wünschenswert wäre eine Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr Strasburg und eine 1. Hilfe-Ausbildung. Selbständiges Arbeiten, Eigeninitiative und Verantwortungsbewusstsein sowie die Fähigkeit und Bereitschaft zur guten Kommunikation mit den Nutzern der Halle werden vorausgesetzt. Ferner sollte der/die Bewerber/in die Bereitschaft mitbringen, auch außerhalb der normalen Dienstzeiten zu arbeiten. Die Vergütung erfolgt nach TVöD. Die üblichen Bewerbungsunterlagen reichen Sie bitte – bei Rücksendewunsch mit frankiertem Rückumschlag – bis zum 20. April 2016 an die Stadt Strasburg (Um.), Die Bürgermeisterin, Schulstr. 1, 17335 Strasburg (Um.) oder per E-Mail als pdf-Dokument an sekretariat@strasburg.de. Im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren anfallende Kosten (z. B. Reisekosten) werden nicht erstattet. Karina Dörk, Bürgermeisterin

Ohne Marke keine Entleerung! Die Abfallgebührenmarke sollte mittlerweile ihren Platz am Abfallgefäß gefunden haben. Denn die Duldungsfrist der Entleerung ohne Marke endet am 01.04.2016. Wer also noch nicht geklebt hat, sollte dies schnell nachholen und nicht erst auf den Beanstandungsaufkleber warten, der dann auf das Fehlen der Marke hinweist! Wer seinen Aufkleber vermisst, aus welchen Gründen auch immer, sollte unbedingt jetzt Kontakt zum Abfallgebühreneinzug aufnehmen, um eine Ersatzmarke zu erhalten! Telefon: 03834/87603291 Fax: 03834/876093291 E-Mail: evelyn.baumann@kreis-vg.de

Stadtverwaltung Strasburg (Um.)

Schulstraße 1 • 17335 Strasburg • Tel. 039753/272-0 Bürgermeisterin

Karina Dörk, Tel. 039753/272-37

Sprechzeiten der Stadtverwaltung

1. Stadträtin/ Bau- und Ordnungsamtsleiterin

Anke Heinrichs, Tel. 039753/272-40

Montag geschlossen

2. Stadträtin und Hauptamtsleiterin

Andrea Schilling, Tel. 039753/272-24

Kämmereiamtsleiterin

Kerstin Koch, Tel. 039753/272-34

Dienstag 08.00–12.00 Uhr 13.30–17.30 Uhr

Friedhofsverwaltung Strasburg (Um.)

Silke Struck, Tel. 039753/272-26

Gleichstellungsbeauftragte Andrea Müller, Tel. 039753/27237, mobil: 0151/28800143

Mittwoch geschlossen Donnerstag 08.00–12.00 Uhr 13.30–16.00 Uhr Freitag 8.00–12.00 Uhr

Evelyn Baumann

Termine der Bürgermeisterin Karina Dörk Die Bürgersprechstunde der Bürgermeisterin findet immer dienstags im Rathaus, Zimmer 2.01, von 15.00 bis 17.00 Uhr statt. Eine Terminabsprache zu einer anderen Zeit ist unter der Telefonnummer 039753/27237 möglich. Bürgersprechstunden der Stadtpräsidentin Jeden dritten Donnerstag im Monat besteht die Möglichkeit, die Stadtpräsidentin, Frau Andrea Reinckene Nyegran, in der Zeit von 15.00 bis 16.30 Uhr im Zimmer 2.10 zu sprechen. In dieser Zeit ist sie auch telefonisch unter der Nummer 039753/27232 zu erreichen. E-Mail: stadtpraesidentin@strasburg.de Die nächsten Termine sind der 17.03.2016 und der 21.04.2016.


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Sonstiges Sperrmüll sorgt für Ärger! Sperrmüll, der keiner ist: In Strasburg kommt es immer häufiger vor, dass Abfallhaufen tagelang in der Innenstadt herumliegen. Die letzte Sperrmüllaktion hat bei vielen Bürgern und auch bei den Stadtarbeitern der Stadt Strasburg (Um.) für Unmut gesorgt! Der Sperrmüll wurde teilweise schon sehr früh an den Straßenrand gestellt, so dass es eine längere Zeit sehr ungepflegt in der Stadt aussah. Sowohl Sperrmüll als auch Gelbe Säcke haben zwei, drei Tage vor dem Sammeltermin nichts auf der Straße zu suchen. Dazu kommt, dass für den Sperrmüll vorgesehener Abfall auch wieder weggeräumt werden muss, wenn er den Kriterien nicht entspricht. Es wurden sehr viele Sachen abgeladen, die nicht zum Sperrmüll, Haushalts- und Elektronikschrott gehören und damit für die Stadt Strasburg einen zusätzlichen Arbeitsaufwand bedeuteten.

dürfen ein Kantenmaß von 1,50 Meter nicht überschreiten. Einzelstücke sollen in der Regel ein Gewicht von 70 Kilogramm nicht überschreiten. Sperrmüll und Schrott sind so abzulegen, dass die

Nicht zum Sperrmüll zählen z. B. alte Fenster

Nach der Sperrmüllentsorgung – Reste, die nicht entsorgt wurden.

Die Abfallfibel für unseren Bereich kann auf unserer Internetseite unter www.strasburg.de/rathaus/stadt-strasburg/formulare/ abfallfibel eingesehen werden, falls die Broschüre nicht mehr zur Hand ist. Hier noch einmal ein Auszug aus der Abfallfibel: „Dreimal im Jahr werden Sperrmüll, Haushalts- und Elektronikschrott durch Straßensammlung entsorgt. Also, keine einzelnen Termine merken, sondern die Gegenstände nur getrennt nach Sperrmüll, Haushalts- und Elektronikschrott sortiert am befahrbaren Straßenrand zur Abholung bereitstellen. Informationen können beim Vermieter bzw. Ordnungsamt eingeholt werden. Die einzelnen zum Sperrmüll herausgestellten Gegenstände

Straße nicht verschmutzt wird und ein zügiges Verladen möglich ist. Achtung! Es werden nur komplette Elektrogeräte, keine Einzelteile, entsorgt. Kein Sperrmüll sind Kühlgeräte! Sie werden auf Anmeldung gesondert entsorgt, siehe letzte Umschlagseite auf der Abfallfibel. Nach Absendung der Karte bzw. der telefonischen Anmeldung 03834/8760-3295 erfolgt die Abholung der Kühlgeräte in 4–6 Wochen. Der Termin wird vorher schriftlich mitgeteilt – Geräte nicht vorher herausstellen!

Kühlschränke werden nicht beim Sperrmüll entsorgt; diese werden nach Anmeldung kostenlos gesondert abgeholt.

Ein zu frühes Herausstellen bzw. das Ablegen von unerlaubten Gegenständen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und hat ein Bußgeld zur Folge. In der Vergangenheit wurden bereits Bürger ermittelt, welche unerlaubte Gegenstände abgelagert haben. Diese wurden mit einem Bußgeld belangt. Gerne nehmen wir auch Hinweise entgegen, wenn illegale Ablagerungen beobachtet werden. Karina Dörk, Bürgermeisterin


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Sport Super Strasburg, super Strasburg – Hey Hey Hey Am 14.02.2016 war nicht nur Valentinstag sondern auch der zweite Kfzteile24-Frauenfußballcup des FC Einheit Strasburg e. V. Wir Frauen waren sehr gut vorbereitet, um diesen besonderen Tag zu einem unvergesslichen zu machen. Gleich zwei Mannschaften des FC Einheit Strasburg e. V., SBG 1 und SBG 2 gingen an den Start. Um unseren zweites Kfzteile24-

Frauenfußballcup so spannend wie möglich zu gestalten, waren dazu folgende Gastmannschaften angereist. Der TSG Neustrelitz, VfB Gramzow, Motor Eggesin, SV Brunn und der SpG Dobberzin/ Kerkow. „Jeder gegen Jeden“ hieß es im Turnier, da „Kicker Jus“ nicht anreisen konnte. Mit Kampfgeist und Siegeswillen aller Mannschaften blieb jedes Spiel bis zur letzten Minute spannend. SBG 1 der Frauenmannschaft des FC Einheit Strasburg e. V. schoss sich fortlaufend zu jedem Sieg der einzelnen Spiele. Auch SBG 2 des FC Einheit Strasburg e. V. lieferte überragende Leistungen und setzte sich verdient durch, am Ende auf Platz 4. Wir danken allen Mitwirkenden für die tolle Unterstützung und das super Gelingen unseres zweiten Kfzteile24-Frauenfußballcup. Platzierungen:

Die Siegermannschaft

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.

Strasburg 1 FC Einheit Strasburg TSG Neustrelitz VfB Gramzow Strasburg 2 FC Einheit Strasburg Motor Eggesin SV Brunn SpG Dobberzin/Kerkow Kathleen Neubauer

Foto: Michael Scharf

Die Kicker des SV Lübbenow entführen den Wanderpokal Eigentlich waren acht Mannschaften auf den Plakaten angekündigt und auch eingeladen, aber es kommt meist anders als geplant. So auch beim nun schon 4. Hallenfußballturnier der 2. Mannschaft des FC Einheit Strasburg e. V. am 30. Januar 2016 in der Strasburger Max-Schmeling-Halle. Aber aus einer kurzfristigen Absage beim Neujahrsturnier haben die Organisatoren des FCE gelernt und hatten den Plan B bereit. Aus einem Staffelturnier wurde ein sehenswertes Jeder gegen Jeden-Turnier. Den Zuschauern wurde eine Fußballkost der besonderen Art geboten. Die sieben Mannschaften gaben alles und die zeitweilig bebende Halle bewies, dass hier kein zweitklassiger Fußball geboten wurde. Einige nicht erwartete Spielergebnisse würfelten ständig die Ergebnissliste durcheinander, so dass es fast bis zum Schluss spannend blieb. Nicht immer leicht hatten es die drei Schiedsrichter Wolfgang Rogge aus Pasewalk und die beiden Gastgeber-Schiris Holger Muchow und Eiko Demkowski, denn so manche Euphorie führte zum Griff an die Pfeife und somit zur Spielunterbrechung. Nach dreieinhalb Stunden Gesamtspielzeit waren aber alle Unstimmigkeiten bei der Siegerehrung vergessen. Stolz nahmen, eigentlich schon im Vorfeld des Turniers als Geheimfavorit gehandelte Lübbenower Kicker, den Wanderpokal entgegen. Sie hatten sich von Spiel zu Spiel gesteigert und werden sich der schweren Aufgabe, den Pokal im kommenden Jahr zu verteidigen, stellen. Nicht ganz zufrieden mit ihrem Gesamtergebnis, dem 3. Platz, war die Gastgebermannschaft, denn sie hatte sich eigentlich vorgenommen, den Pokal zu verteidigen. Traditionell wurde auch der beste Spieler, Steven Grelak vom SV Schönhausen, der beste Torschütze Nico Bastian, vom SV Lübbenow und der beste Torwart,

2. Männermannschaft des FC Einheit Strasburg e.V.

Paul Egetenmeier vom FCE 2. Mannschaft geehrt. In den Rängen saßen auch die Frauen des FC Einheit Strasburg e. V., die die Gastgebermannschaft lautstark anfeuerten. Platzierungen 1. SV Lübbenow (Gewinner Wanderpokal) 5. Aquila Stettin 2. Pasewalker FV II 6. SV Bandelow 3. FCE 2. Mannschaft 7. SV Polzow 4. SV Schönhausen Text & Foto: Matthias Lindner


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Kirchliche Informationen Evangelisches Pfarramt Strasburg Ansprechpartner und Adressen Ev. Pfarramt: Pfarrer Manfred Hojczyk, 17335 Strasburg, Pfarrstraße 22, Tel.: 039753/20258, E-Mail: strasburg-buero@pek.de o. strasburg@pek.de Gemeindebüro Strasburg: Pfarrstraße 22, Frau Niemann, Tel.: 039753/21501, Fax: 20788 Ev. Altenhilfezentrum „Matthias Claudius“: Walkmühler Weg 43, Frau Hojczyk, Tel.: 520 Ev. Beratungsdienste NordOst gGmbH: Psychologische Beratung, Erziehungsberatung, Supervision, Schulstr. 27, Frau Ulrike May/Frau Gudrun Riedel, Tel.: 24402 Diakonie Pflegedienst gGmbH: Sozialstation Wallstr. 3a, Frau Gehrke, Tel.: 039753/21937 Ev. Kindertagesstätte „Mutter Eva“: Pfarrstraße 21, Frau Jeanett Deuter, Tel.: 039753/20223 Kinderarbeit/Christenlehre: Frau Gerlint Dworek, Tel.: 039745/20082 Wohnbereich für Menschen mit geistiger Behinderung: „Haus am Wasserturm“, Fr. Zimmermann, Lindenstraße 3, Tel. 24800 Altenbetreuung Blumenhagen: Frau Zärtling, Tel.: 0174/8098485

Katholische Kirchgemeinde 20.03. 25.03. 28.03.

09.00 Uhr 17.00 Uhr 09.00 Uhr

Wochentagsgottesdienst: dienstags um 9.00 Uhr, Kath. Kirche Pfarrer G. Mazur

Danksagung Für die aufrichtige Anteilnahme durch Wort, Schrift und Geldspenden möchte ich mich bei allen Verwandten, Nachbarn und Freunden recht herzlich bedanken.

Veranstaltungen 2016 14.–18.03. 19.00 Uhr Bibelwoche, Pfarrhaus 18.03. 10.00 Uhr Gottesdienst mit Abendmahl im Altenhilfezentrum 19.03. 09.00 Uhr Frühjahrsputz, Kirche und Pfarrhaus 20.03. 09.30 Uhr Gottesdienst, Pfarrhaus 24.03. 18.00 Uhr Gründonnerstag Gottesdienst mit Abendmahl in Klein Luckow 25.03. 09.30 Uhr Gottesdienst mit Abendmahl Karfreitag, Kirche 26.03. 18.00 Uhr Andacht mit Osterfeuer in Blumenhagen 27.03. 09.30 Uhr Oster-Gottesdienst, Kirche 11.00 Uhr Oster-Gottesdienst in Wismar 14.00 Uhr Oster-Gottesdienst un Blumenhagen 28.03. 14.30 Uhr Gottesdienst am Ostermontag im Altenhilfezentrum 29.03. 14.30 Uhr Seniorennachmittag, Pfarrhaus 30.03. 14.00 Uhr Gemeindenachmittag in Blumenhagen 31.03. 17.00 Uhr Andacht m. Osterfeuer der Kita „Mutter Eva“ 03.04. 09.30 Uhr Gottesdienst mit Abendmahl, Kirche 14.00 Uhr Gottesdienst in Spiegelberg 10.04. 09.30 Uhr Gottesdienst mit Kirchenkaffee, Kirche 12.04. 14.30 Uhr Seniorennachmittag, Pfarrhaus 15.04. 10.00 Uhr Gottesdienst im Altenhilfezentrum 17.04. 09.30 Uhr Gottesdienst, Kirche 24.04. 09.30 Uhr Gottesdienst, Kirche 26.04. 14.30 Uhr Seniorennachmittag, Pfarrhaus 27.04. 14.00 Uhr Gemeindenachmittag in Blumenhagen 29.04. 09.30 Uhr Gottesdienst im Altenhilfezentrum 01.05. 09.30 Uhr Vorstellungsgottesdienst der Konfirmanden 05.05. 11.00 Uhr Himmelfahrts-Gottesdienst im Rothemühler Märchenwald 08.05. 09.30 Uhr Gottesdienst mit Kirchenkaffee, Kirche 10.05. 14.30 Uhr Seniorennachmittag, Pfarrhaus 13.05. 10.00 Uhr Gottesdienst im Altenhilfezentrum

Konfirmations–Gottesdienst am Pfingstsonntag 15.05.2016 Es werden konfirmiert: Johanna Fitzner, Dominik Gutsch, Madelaine Hoppe, Kim Jahnke, Caroline Schmidt, Elisa Struck

Gottesdienst, Kath. Kirche Gottesdienst, Kath. Kirche Ostermontags-Gottesdienst, Kath. Kirche

Heinz Nehls

Ein besonderer Dank gilt Frau Dr. Purrmann, der VS Strasburg, der Hausgemeinschaft H.- H. 11, dem Bestattungshaus Retschlag, dem Redner Hr. Graefe sowie der Gaststätte „Zum Uckermärker“ und Nagels Grünmarkt. Im Namen aller Angehörigen Sohn Klaus Nehls und Ehefrau Jutta

Strasburg, im Februar 2016

„Das schönste Denkmal das ein Mensch bekommen kann, steht in den Herzen der Mitmenschen.“

Albert Schweitzer

Wir trauern um

Ralf (Atze) Gurni Während unserer aktiven Zeit in der Kommunalpolitik hat Ralf seine Erfahrungen und seine guten Kontakte zu Kindern genutzt, um Fußballtalente zu suchen und zu fördern. Viele haben auch so ihren Weg zum Fußball in unserer Stadt gefunden. Dafür danken wir sehr und werden das auch nicht vergessen. Unser Mitgefühl gilt seiner Familie. Norbert Raulin Strasburg, Februar 2016

Rosemarie Henke


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Aus der Welt der Kinder und Jugendlichen Neues aus der Grundschule Strasburg Gewaltprävention

Buntes Faschingstreiben

Am 19.02.2016 fand an der Grundschule Strasburg ein Tag zur Gewaltprävention statt. Durchgeführt wurde dieser Tag von der Bundespolizei, vertreten durch Frau Scharmann und Herrn Eckhardt. Teilgenommen an diesem Projekt haben die Schüler der Klassen 2 a, 2 b und 3 a jeweils eine Unterrichtsstunde. Die Kinder sollten lernen, sich in Konfliktsituationen richtig zu verhalten. Es wurden durch die Vertreter der Bundespolizei verschiedene Situationen dargestellt und zusammen mit den Kindern ausgewertet. Es kam vor allem darauf an, sich genau zu merken, was passiert und wie reagieren die Personen.

Am 28. Januar 2016 war es wieder soweit. Die Kinder unserer Grundschule feierten Fasching. Prinzessinnen, Cowboys, Hexen, Olafs, ja sogar Roboter und Drachen machten sich auf den Weg zur Max-Schmeling-Halle. Dort hatten schon viele fleißige Helfer alles gut vorbereitet. Neben Tanz und Musik konnten sich die Kinder an verschiedenen Stationen ausprobieren. Einige Klassen erfreuten uns mit ihren Beiträgen. Ganz besonders emotional wurde es, als Lara aus der Klasse 3 b und ihre Mutti spontan ein Lied vortrugen. Natürlich wurden auch die originellsten Kostüme prämiert. Jedes Kind erhielt am Ende eine Medaille, die von den Lehrern gebastelt wurde.

Anschließend wurden praktische Übungen durchgeführt. Die Schüler standen sich paarweise gegenüber und waren einmal Verteidiger und dann Angreifer. Sie lernten durch Körpersprache, den Angreifer auf Abstand zu halten und ihn laut und deutlich darauf hinzuweisen, dass sie in Ruhe gelassen werden möchten. Sollte derjenige darauf nicht reagieren, so erfuhren die Kinder auch, in welcher Haltung man sich verteidigen kann und probierten es dann auch aus. Alle Schüler hatten viel Spaß dabei und erhielten zum Schluss eine Teilnahmeurkunde. Alle anderen Schüler der Grundschule nahmen bereits 2015 an diesem Gewaltpräventionskurs teil. G. Brechmann Klassenlehrerin der 2 b

Unser besonderer Dank gilt Marco Jablonski und Ines Brandt für die gelungene Auswahl von Musik, Tanz und Spiel. Ebenfalls danken wir den vielen fleißigen Helfern, die zum Gelingen der Veranstaltung beitrugen sowie den Sponsoren Frau Daberkow von der „BrunnenApotheke“, der Sparkasse Uecker-Randow und der Firma HaGe, die es uns ermöglichten, kleine Preise an die Kinder zu vergeben. Für die großzügige finanzielle Unterstützung war wie immer unser Schulverein zuständig. Die Lehrer der Grundschule Strasburg

Winterspaß im AWO-Hort Ratzfatz war das erste Schulhalbjahr um und es begann die Ferienzeit. Auch dieses Jahr hatten wir, gemeinsam mit den Kindern, tolle Höhepunkte geplant und umgesetzt: eine Winterwanderung, einen Tag im AWO-Jugendhaus, der traditionelle Besuch der Geflügelausstellung und unser jährliches Wintergrillfest. Aber am meisten freuten wir uns auf unsere Exkursion nach Neubrandenburg. Die Hinfahrt und das Erkunden der Stadt waren schon sehr aufregend, aber der Besuch im „Kuntibunt“-Indoorspielplatz war natürlich das Highlight. Wir konnten uns zusammen austoben, spielen, hüpfen, springen und Pommes essen. Schade, dass die Zeit so schnell verging! Am nächsten Tag haben wir dann noch eine kleine Wandzeitung zusammengestellt, um allen zu zeigen, wie viel Spaß wir hatten. Liebe Grüße von den Kindern und Erzieherinnen aus dem Hort der „Kunterbunten Kinderwelt“


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Wir laden alle Kinder ein! Ostersonntag am Burgwall

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Ihr habt Spaß am Sport und an Bewegung? Dann seid ihr bei uns richtig! Unsere Abteilung „Turnen“ des Strasburger Sportvereins erweitert ihre Turnerriege, in der Kinder im Alter von 4 bis 6 Jahren spielerisch an den Sport herangeführt werden.

Start: 15.00 Uhr

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Junge Turner gesucht!

Anmeldung: ab 14.00 Uhr

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Habt ihr Interesse? Dann kommt doch einfach mal donnerstags von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr in der Sporthalle am Stadion vorbei.

Ei – Heil!

Traditioneller Eiertrudelwettbewerb

Eure Strasburger Turner

Umgang mit modernen Medien an der Regionalen Schule „Schule am Wasserturm“ Seit Mitte Februar stehen an der Schule neue Möglichkeiten zur Nutzung des Internets für den Unterricht zur Verfügung. Auf Initiative des Schulträgers, der Stadt Strasburg (Um.), wurde in der Schule durch die Fa. Bit IT Neubrandenburg der Zugang zum Internet per WLAN eingerichtet. Somit kann jetzt in allen Unterrichtsräumen auf das Internet zugegriffen und das Angebot der modernen Medien genutzt werden, was eine wesentliche Bereicherung des Unterrichts darstellt. Dazu ist in der nächsten Zeit geplant, die Ausstattung mit neuer Hardware zu erweitern. In den Fächern Musik und Geografie nutzten die Kollegen bereits diese Möglichkeit zur anschaulicheren Unterrichtsgestaltung. W. Kittler, Schulleiter

Aus dem Vereinsleben Größte Rassegeflügelausstellung in Vorpommern-Greifswald Der Rassegeflügelzuchtverein „Geflügelfreund“ Strasburg e. V. zeigte vom 6. bis 7. Februar über 900 Tiere in der Max-Schmeling-Halle. Rund tausend Besucher konnten an beiden Tagen begrüßt werden. Angeboten wurden neben der Tierverkaufs- und Angebotsbörse eine große Tombola mit Tier- und Sachpreisen, ein Verkaufs- und Beratungsstand der Firma LM-Lindenberger Mühle GmbH und auch eine

Bastelecke für Kinder durfte nicht fehlen. Pünktlich zur Ausstellung waren auch die ausgebrüteten Küken zu Stelle. Darüber freuten sich vor allem die Kinder der Strasburger Kitas. Vor allem die Jugendarbeit im Verein wird groß geschrieben. Anita Rahden kümmert sich sehr um die circa zehn jungen Leute, die auch schon einmal eine Ausstellung im Strasburger Rathaus gestalteten.

An diesem Wochenende vergaben die Zuchtrichter dreizehnmal die höchste Note „vorzüglich“. Ausgezeichnet wurde Joachim Kostack aus Trebenow, der den Pokal der Bürgermeisterin erhielt. Leistungspreise gingen an Jörg Martin und Renaldo Schelski. Vereinsmeister in der Kategorie Groß- und Wassergeflügel wurde Jörg Martin. In der Gruppe Hühner/Zwerghühner erreichte Andreas Retschlag und in der Kategorie Tauben Bastian Rieck den ersten Platz. Auch überregional kann sich der Verein sehen lassen. In der Landesschau in Sparow wurden Bärbel Kenner mit den Zwergwelsumern, Sebastian Brandt mit den weißen Höckergänsen und Bastian Rieck mit den Mittelhäusern Landesmeister. Herzlichen Glückwunsch! Text: Kerstin Gerhardt Fotos: Matthias Lindner


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Veranstaltungen, Termine und Informationen Blutspendetermin

Ein herzliches Dankeschön

allen, die mich zu meinem

90. Geburtstag

mit Glückwünschen, Geschenken und Blumen geehrt haben. Ein besonderer Dank gilt meinem Enkel Matthiss nebst Familie und allen Verwandten sowie dem Restaurant ,,Syrtaki'' für die gute Bewirtung. Des Weiteren danke ich dem Ministerpräsidenten Herrn Horst Sellering und der Bürgermeisterin der Stadt Strasburg Frau Karina Dörk für die mir entgegen gebrachten Glückwünsche.

Charlotte Funk Strasburg, im Februar 2016 Angebote des Arbeitslosenverbandes Strasburg e. V. Friedensstraße 15, Tel.: 039753/20334 Kleiderbörse: Ein großes Angebot an Bekleidung, Schuhen und Büchern. Essenküche: Mittagstisch von 11.30 Uhr bis 12.30 Uhr Tafel: Montag, Mittwoch, Freitag, 12.30–14.00 Uhr Weitere Angebote: - Schuldnerberatung, jeden letzten Donnerstag im Monat - Individuelle Beratungen und Bewerbungshilfe mit Terminvereinbarung Thomas-Müntzer-Straße, Tel.: 039753/21510 Möbelbörse: Annahme und Abgabe von Möbeln und Geschirr. Falkenberger Straße 30 Kreativwerkstatt: Wir fertigen für Sie Keramikartikel an. Haben Sie besondere Wünsche? Fragen Sie uns. Nutzen Sie auch die Veranstaltungen des Monats. Wir freuen uns auf Ihren Besuch. Cornett Pietschmann Arbeitslosenverband Strasburg e. V.

Regelmäßige Veranstaltungen des Demokratischen Frauenbundes Mo.

09.00 Uhr Änderungsschneiderei für Bedürftige zum Selbstkostenpreis Mo.–Do. 10.00 Uhr Internetcafé Di. u. Do. 14.00 Uhr Frauentreff: 17.03. Kartoffelnachmittag; 22.03. Veranstaltung mit der Caritas Anklam; 05.04. Rummi-Cup-Nachmittag; 07.04. Kartoffelnachmittag; 12.04. Basteln/Serviettentechnik; 14.04. Handarbeitsnachmittag Mi. 14.00 Uhr Spielenachmittag: 06.04. Spiele nach Wunsch; 13.04. Spielenachmittag Ansprechpartner: Frau Fritzsche, Tel.: 039753/25348 Änderungen vorbehalten!

6. April 2016 von 16.00 bis 19.00 Uhr Feuerwehr, K.-Liebknecht-Str. 1

Tourenplan „GeroMobil“ und „Dörpkieker“ Das „GeroMobil“ steht allen pflegenden Angehörigen und Ratsuchenden mit dem Schwerpunkt Demenz, Demenzfrüherkennung kostenlos zur Verfügung. Die Beratung, Hilfe und Unterstützung wird vertraulich und neutral durchgeführt. Das Projekt „Dörpkieker“ ergänzt das bestehende Angebot und wendet sich an alle, die gemeinsam mit Nachbarn und Freunden aktiv ihr Leben gestalten möchten. Auch Wohnraumberatung und Unterstützung bei der Organisation und Koordination von professionellen Hilfsangeboten gehören zum Angebot. Am 31. März & 28. April 2016 von 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr auf dem Strasburger Markt Ziel ist es, dass Betroffene so lange wie möglich in ihrer vertrauten Umgebung verbleiben können und dabei wollen wir Ihnen und Ihren Angehörigen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Ansprechpartner: - Monika Clasen, Projektleiterin Telefon: 03976-238225, Mobil: 0151/58781007 - Christel Schultz, Projektmitarbeiterin, Dörpkieker Mobil: 0171/7777561 - E-Mail: geromobil-torgelow@volkssolidaritaet.de Volkssolidarität Uecker-Randow e. V.


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Unsere Stadtpräsidentin zu Gast beim BRH Strasburg Frau Reincke trat am 28.01.2016 in ihrer Eigenschaft als Stadtpräsidentin von Strasburg vor den Mitgliedern des BRH auf. Unsere Stadtpräsidentin stellte sich zunächst persönlich vor. Als gebürtige Ungarin fühlt sie sich in Deutschland zu Hause. Mit ihrem Mann, der als Unternehmer tätig ist, und ihren fünf Kindern lebt sie in Schwarzensee. Ihre Kinder, im Alter von 15 bis 25 Jahren, sind vielen Strasburgern durch ihre musikalischen Darbietungen bekannt. Frau Reincke arbeitet als Lehrerin für Deutsch, Geschichte und Musik an der Regionalen Schule „Schule am Wasserturm“. Sie gab uns einen Überblick über die Aufgaben einer Stadtpräsidentin: Leitung der Stadtvertretersitzungen, Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, Entgegennahme von Fragen und Problemen, die im Alltag oder zu den Sprechzeiten an sie herangetragen werden. Die Stadtpräsidentin lobte den guten Kontakt zur Stadtverwaltung und zur Bürgermeisterin Frau Dörk. Sie machte auf die wirtschaftlichen Probleme aufmerksam, mit denen aber nicht nur Strasburg zu kämpfen hat. Es gibt auch positive Dinge zu berichten: der Erhalt der beiden Schulstandorte, die aktive Vereinsarbeit, die Chöre … In der lebhaften Diskussion wurde ein breites Feld angesprochen. Zur Flüchtlingsproblematik wurde positiv gewertet, dass alle Kinder

in Schule und Kita betreut werden. Aber es ging auch um solche Fragen wie Plätze für betreutes Wohnen, mehr Bänke im Wall von der Stadt zur Birkensiedlung, um den erfolgreichen Subbotnik, um die Ruinen, bezahlbaren Wohnraum, Gefahr des Neonazismus, Abwanderung junger Menschen. Frau Reincke hat einen souveränen Eindruck bei allen Teilnehmern hinterlassen. Wir sagen ein herzliches Dankeschön und wünschen weiterhin viel Kraft für dieses Amt zum Wohle aller Strasburger. Herbert Schmekel

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Aus der Arbeit des Seniorenbeirates Die Kämmereiamtsleiterin berichtet im Seniorenbeirat über die Finanzlage der Stadt Strasburg Zu ihrer Beratung am 4. Februar hatten sich die Mitglieder des Seniorenbeirates als Gast Frau Kerstin Koch, Kämmereiamtsleiterin, eingeladen. Sie gab Einblicke in die finanzielle Situation der Stadt und stellte den Entwurf des Haushaltsplanes 2016 vor. Dabei verwies sie auf den starken Rückgang der Einwohnerzahlen in den letzten Jahren und die immer weniger werdenden finanziellen Mittel. Sie zeigte auf, dass es nicht immer leicht sei, die anstehenden Aufgaben finanziell abzusichern und die freiwilligen Leistungen der Stadt zu erbringen. Alle Zuhörer waren sich darüber einig, dass ein Umdenken in vielen Dingen unbedingt notwendig ist. Nur so ist es möglich, den erreichten Standard in der Stadt zu halten. Die interessanten und informativen Ausführungen regten aber auch zum weiteren Nachdenken an, das zeigte auch die aktive Teilnahme an der folgenden Diskussion. Danach berieten die Mitglieder des Seniorenbeirates über ihren Arbeitsplan 2016, der unter anderem thematische Veranstaltungen zum altersgerechten Wohnen, Pflegestärkungsgesetz t/2 oder zur Arbeit der Bürgermeisterin vorsieht. Aber auch Veranstaltungen für alle Senioren der Stadt sind geplant, wie z. B. Verkehrsteilnehmerschulungen, Präventionsveranstaltung durch die Polizei oder die beliebten Seniorenrundfahrten. Ein gemeinsamer Rundgang mit der Bürgermeisterin Karina Dörk, ein Besuch im Ev. Altenhilfezentrum und im Torgelower Mehrgenerationenhaus sind vorgesehen. Der Mittelpunkt der Arbeit wird aber die Wirksamkeit der Mitglieder in ihren Vereinen sein. Marlis Döring

Seniorenbeirat lädt am 18. Mai 2016 zur Seniorenbusrundfahrt ein! Für die einen ist die schöne Natur unseres Landstrichs, für die anderen die interessanten Informationen Grund, an der Rundfahrt des Seniorenbeirates teilzunehmen. Sie beginnt um 14.00 Uhr auf dem Strasburger Marktplatz und endet gegen 17.00 Uhr auch dort. Die Vorsitzende des Seniorenbeirates, Frau Marianne Krüseler hat mit ihrem Mann wieder eine interessante Rundfahrt zusammengestellt. Dabei wurde Wert darauf gelegt, dass in dieser Route ehemalige Gebiete der Kreises Strasburg mit dabei sind. Marianne Krüseler konnte für diesen Tage wieder Norbert Raulin gewinnen, der die Tour moderieren wird. Da die Plätze für die Rundfahrt sehr begehrt sind, führen wir sie auch in diesem Jahr zweimal durch. Die erste Rundfahrt ist bereits ausverkauft. Die zweite Rundfahrt erfolgt am 18. Mai 2016. Karten für die Rundfahrt können Sie ab sofort in der Touristeninformation, Pfarrstraße 22a, von Dienstag bis Freitag in der Zeit von 10.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr erwerben. Bürgermeisterin Karina Dörk lässt es sich nicht nehmen, die Senioren persönlich zu begrüßen. Seniorenbeirat der Stadt Strasburg (Um.) Touristeninformation Strasburg


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Uckermärkischer Heimatkreis Strasburg e. V. Ereignisse in Strasburg im April 1945 „Wer sich an die Vergangenheit nicht erinnern will, ist verdammt, sie zu wiederholen.“ Diesen Satz wählten Peter Latzel und Wolfgang Fuhrmann für ihr Buch: „Das Kriegsende in Penzlin 1945“, erschienen im August 2015. Dies hätte auch das Motto des Vortrages „Ereignisse in Strasburg im April 1945“ unseres Referenten, Herrn Christhard Riedel am 23.01.2016 sein können. Anhand von Berichten, Erinnerungen und Dokumenten Betroffener zeigte er das Leid der Strasburger Bevölkerung 1945 auf. Damit war ein Vortrag der Erinnerung und der Mahnung entstanden. Christhard erinnerte daran, dass der 2. Weltkrieg von Deutschen begonnen wurde und auf grausame Weise nach Deutschland zurückgekehrt ist. Robert Murphy von der US amerikanischen Militärregierung in Berlin sagte beim Anblick des Elends und der Verzweiflung der deutschen Zivilbevölkerung 1945: „Hier ist Strafe im Übermaß – aber nicht für die Parteibonzen, sondern für Frauen und Kinder, für die Armen und Kranken.“ Christhard thematisierte nun diese Zeit am Ende des 2. Weltkrieges, da sich das Geschehen zunehmend mit besonderer Brutalität gegen die Zivilbevölkerung wendete. Im Mittelpunkt standen häufig die zahlreichen Selbstmorde deutscher Familien beim Heranrücken der Roten Armee, die Plünderungen, Willkürakte und Vergewaltigungen, aber auch Erschießungen deutscher Soldaten oder Zivilisten durch SS- und FeldgendarmerieEinheiten sowie Brandschatzungen durch russische, aber auch polnische Soldaten. Diese subjektiven Erlebnisse ergeben eine auffällige Differenzierung im dramatischen Geschehen. So erlebten einige Deutsche auch überraschende Akte der Hilfsbereitschaft. Es ging Christhard nicht darum zu sagen, wir waren auch Opfer. Man vergisst nicht, dass wir die Agressoren waren. Aber trotzdem ist es etwas, worüber man sprechen muss. Nur mit Verschweigen und Übertünchen ist diese deutsche und speziell Strasburger Geschichte nicht zu machen. Ob der jahrelangen Manipulation durch die NSKriegspropaganda und der Übergriffe der sowjetischen Sieger sahen zahlreiche Menschen in Strasburg und anderswo keinen anderen Ausweg, als ihr Leben zu beenden. In ihrer Verzweiflung gingen sie ins Wasser (Stadtsee, Hellteich und Demenzsee), erhängten sich am Dachbalken oder wie der Gastwirt Paul Köhler und Familie an einem Baum auf dem Alten Friedhof oder griffen zur Pistole. Betroffen waren Kleinkinder, Halbwüchsige, Ehepaare, Männer und Frauen in

Das zerstörte Rathaus auf dem Marktplatz.

Die Veranstaltung eines Fußballspieles fand vor dem zerstörten Kulturhaus statt. (Fotos: Museum Strasburg)

den besten Jahren ebenso Ruheständler und Greise. In seinem Buch: „Kind versprich mir, dass du dich erschießt“, skizziert der Autor Florian Huber erschütternde Menschenschicksale von Demminer Einwohnern. Nach seinen Recherchen legten 700–1.000 Menschen hier Hand an sich. In Friedland löschten verschiedenen Quellen zufolge mehr als 500 Menschen ihr Leben aus. Während in Fürstenwerder rund 10 Einwohner ihrLeben (95 % der Fürstenwerderer Bevölkerung befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf der Flucht) beendet haben, waren es in Grauenhagen, auf der anderen Seite des Sees, dagegen 50! Und Strasburg? Hier gab es immer wieder stark differierende Angaben. Speziell zu den Suiziden Ende April/Anfang Mai 1945 schwanken die Zahlen der vermuteten Toten zwischen 300 und 400 (Quellen: Aufzeichnungen von Fräulein Merk und Herrn Werner Krull). Der Vormarsch der Sowjetarmee hatte fürwahr einen Sog kollektiver Verzweiflung erzeugt. Ganze Familien wurden ausgelöscht. „Freitod, am Sinn des Lebens irre geworden“, notierte am 1. Mai 1945 eine Demminer Lehrerin in ihr Tagebuch. Letztendlich ist jedoch festzustellen, dass die meisten auch unter schlechtesten Bedingungen der Wille zum Weiterleben nicht verließ. Dieser Wille war die Basis für den Wiederaufbau unserer zerstörten Stadt. Diese und viele andere Geschichten von Flucht, Hunger und Zerstörung Strasburgs erzählte Christhard. Die Zeitreise umfaßte das Kriegsende 1945 und den Sommer mit der im August 1945 beginnenden Typhusepedemie, während der die Kranken in den Nebengebäuden der Zuckerfabrik versorgt und u. a. von Dr. Jahn betreut wurden. Schöne wie schwere Momente durchlebte Christhard mit seinen Eltern und seinem Bruder damals. Diese zeichnete er auf der Grundlage eigener Erinnerungen einfühlsam und bemerkenswert differenziert nach. Die Berichte gesammelt aufzuheben, bevor die Erlebnisgeneration ihr Wissen nicht mehr an die nachfolgende Generation weitergeben kann – das war der Anspruch des Vortrages und des Referenten. Was bleibt sind Eindrücke, Töne und Bilder über den Zusammenbruch in Deutschland am Beispiel Strasburgs, die die meisten Mitglieder und Gäste wohl nicht so schnell vergessen. Jürgen Salitzky


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Jahreshauptversammlung bei der Freiwilligen Feuerwehr Am 26. Februar 2016 fand die Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren Strasburg und Neuensund statt. Gemeinde- und Ortswehrführer René Gosse hat Rechenschaft für das Jahr 2015 abgelegt. Die Ortsfeuerwehr Strasburg musste zu 56 Einsätzen im letzten Jahr ausrücken. Dabei wurden 16 Brände gelöscht, 39 Hilfeleistungen durchgeführt sowie eine Übung absolviert. Die Ortsfeuerwehr Neuensund rückte zu 10 Einsätzen aus; davon 9 Brände und eine Hilfeleistung. Insgesamt zählt die Feuerwehr der Gemeinde 99 Mitglieder, davon 64 in Strasburg und 35 in Neuensund. 26 Feuerwehrmänner und -frauen sind in der Einsatzabteilung der Strasburger Wehr und 17 in der Neuensunder Wehr. Die Frauengruppe zählt neun Frauen in Strasburg sowie zehn Frauen in Neuensund. Zur Ehrenabteilung gehören insgesamt 21 Feuerwehrmänner bzw.-frauen. Strasburg hat außerdem zehn Jungen und Mädchen in der Jugendfeuerwehr, ein förderndes Mitglied, ein Ehrenmitglied aus der FF Kärnten sowie vier Kameraden in der Reserveabteilung. Im vergangenen Jahr gab es 3 Großbrände wie der Laubenbrand in der Gartensparte Mühlbach, der Wohnhausbrand in der Mauerstr. und einen Traktorenbrand in Güterberg. Nachdem Rechenschaft über das Geschehen im vergangenen Jahr abgelegt wurde, gab es für nachfolgend aufgeführte Mitglieder der Feuerwehr Auszeichnungen und Ehrungen: - Die Brandschutzehrenspange M-V für 10 Jahre erhielten: Oberfeuerwehrmann Paul Dittmann Löschmeister Eric Buß - Das Brandschutzehrenzeichen M-V in Silber für 25 Jahre erhielt: Hauptfeuerwehrmann Torsten Klehn - Das Brandschutzehrenzeichen M-V in Gold für 40 Jahre wurde an Oberlöschmeister Detlef Hübschmann verliehen.

- Das Ehrenzeichen des Landesfeuerwehrverbandes M-V für 50 Jahre konnte Löschmeisterin Charlotte Möller entgegen nehmen.

- Eine Belobigung für aktive Mitgliedschaft erhielten Stefanie Lindow und Anne Schulz. - Aus dem aktiven Dienst wurden Brandmeister Harry Lindow und Hauptbrandmeister Arno Gosse verabschiedet. Beide sind nun Mitglied der Ehrenabteilung. - Zum Hauptbrandmeister wurde Rene Gosse und zum Brandmeister Eric Buß befördert. Im Mittelpunkt der Jahreshauptversammlung standen noch die nachfolgend aufgeführten Wahlen: - Jugendwart Kamerad Toni Nagel - Gerätewart Kamerad Peter Linnstädt - Atemschutzgerätewart Kamerad Robert Kraus - Rechnungsprüfer Kameradin Ulrike Dittmann und Kameradin Christa Gosse Die Bürgermeisterin der Stadt Strasburg (Um.) dankte allen Kameradinnen und Kameraden für ihre ständige Einsatzbereitschaft, ihrem Engagement und tatkräftige Unterstützung zum Wohle und Schutz unserer Bürgerinnen und Bürger. Sie legte darüber Rechenschaft ab, welche Maßnahmen zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung und Gewährleistung der Einsatzbereitschaft durchgeführt wurden. So konnte im vergangenen Jahr eine frostfreie Löschwasserentnahmestelle in Karlsburg geschaffen werden und die Zufahrt zum Löschwasserentnahmeschacht Schwarzensee fertiggestellt werden. Auch im Jahr 2016 soll weiter an der Sicherstellung von Löschwasser in den Ortsteilen gearbeitet werden. Gegenwärtig versucht die Verwaltung eine Finanzierung für die Anschaffung eines neuen Feuerwehrfahrzeuges für die Feuerwehr in Strasburg hinzubekommen und dafür Fördermittel einzuwerben. A. Heinrichs 1. Stadträtin, Bau- und Ordnungsamtsleiterin


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Psssssst! Nicht weitersagen - das ist mein heißester Tipp! ... uns müssen Sie nicht suchen, wir sind immer da.

Herzliche Ostergrüße HEIZUNGSBAU

Freitag

Heizung- und Sanitärinstallation · Wartung · Service 17348 Woldegk · Ladestr. 29 · Tel.: (0 39 63) 21 16 10

Die Dörpkieker informieren! Kräuter fristeten einige Jahre ein eher unbeachtetes Dasein in der hintersten Ecke des Gartens oder wurden vollständig von dort verbannt. Das eine oder andere Kraut ist auch schon fast in Vergessenheit geraten. Doch seit ein paar Jahren haben Gartenmärkte wieder eine größere Pflanzenauswahl in ihrem Sortiment und auch Wildkräuter finden wieder mehr Beachtung. Wir möchten mit dem Angebot „Kräuterlieschen“ verschüttetes Wissen ausgraben, anregen zur Verwendung der Kräuter in der Küche und auch zum Einsatz z. B. bei der Linderung von Erkältungssymptomen oder zur Lippenpflege im Winter. Unsere Angebote können alle Altersgruppen nutzen – ganz gleich ob Kita, Schule, Seniorentreff, Arbeitsteam o. a. Kosten entstehen nur für die verwendeten Materialien und werden im Vorfeld abgesprochen. Sie können folgende Angebote bei uns buchen, die wir auch gern ihren individuellen Wünschen anpassen können:

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Mitgliederversammlung des DRK – Ortsverein Strasburg (Um.) mit den Ortsteilen/Ortsbereichen: Gehren, Neuensund, Schwarzensee, Klepelshagen, Rosenthal, Boldshof, Burgwall, Glantzhof, Karlsburg, Karlsfelde, Köhnshof, Lauenhagen, Linchenshöh, Ludwigsthal, Luisenburg, Louisfelde, Marienfelde, Otilienau, Muchowshof, Ravensmühle, Schneidershof, Schönburg, Schwarzensee-Siedlung, Wilhelmshof, Wilhelmslust, Ziegelhausen, Zimmermannsmühle Alle DRK-Mitglieder sind recht herzlich eingeladen! Datum: Ort: Zeit:

06.04.2016 Strasburg, Ernst-Thälmann-Str. 29 18.00 Uhr

Tagesordnung: - Eröffnung und Begrüßung - Beschluss über die Tagesordnung - Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung - Vorstellung des Ortsvereins und der Satzung - Diskussion über die Satzung und Beschlussfassung - Wahl des Vorstandes des Ortsvereins - Schlusswort des Vorsitzenden des Ortsvereins Versammlungsleiter Frank Wodrich, erreichbar unter der Telefonnummer 03973/438416

Wildkräuterwanderung (Ziel: Wildkräuter kennen und nutzen lernen) Kräuter in der Region sammeln, aus den gesammelten Kräutern einen Salat (Kräuterquark/Kräutersuppe/Pesto/Kräuter-Öl) zubereiten. Wildkräuter-Memory. Gesund mit Kräutern aus dem Garten (Ziel: Kräuter aus dem Garten für die Gesundheit nutzen) Original-Kräuter vorstellen, aus diesen Kräutern etwas herstellen, z. B. im Sommer aus Zitronenmelisse oder Pfefferminze Limonade oder mit Ringelblumen eine Creme; im Herbst aus Thymian und Salbei Hustensaft; im Winter aus getrockneten Kräutern Tee oder mit Lavendel Seife oder Duftsäckchen; im Frühling Kräuterquark oder -suppe usw. Großmutters Kräutergarten/-küche (Ziel: Großmutters Kräuterwissen für die gesunde Ernährung nutzen) Original-Gartenkräuter kennen lernen und anwenden; daraus Kräuter-Öl, Pesto, Smoothie oder andere Dinge herstellen; eventuell einfaches Gericht kochen und dann essen. Gartenkräuter-Memory. Kontakt: Tel.: 0171/7777561, E-Mail: doerpkieker@volkssolidaritaet.de Die Dörpkieker, Volkssolidarität Uecker-Randow e. V.

Die Stromsparhelfer der Caritas stellen sich in Strasburg vor Die Stromsparhelfer der Caritas kommen am 22.03.2016 um 14.00 Uhr in die Geschäftsstelle des Demokratischen Frauenbundes Deutschland e. V., Altstädter Straße 13, um ihre Arbeit vorzustellen. Über die Aktion „Stromspar-Check“ erhalten Haushalte mit geringem Einkommen eine kostenlose Beratung und kostenlose Sparartikel. Solche Haushalte sind zum Beispiel Bezieher von Arbeitslosengeld II, Wohngeld, Sozialhilfe und Grundsicherung oder Menschen mit kleinen Renten. Neben hilfreichen Tipps werden von den Stromsparhelfern kostenlos LEDs, Wassersparduschköpfe und Strahlregler ausgegeben. Es ist sogar möglich, für den Kauf eines

neues Kühlschranks einen Kühlgeräte-Gutschein im Wert von 150 Euro zu erhalten. Dadurch kann der Stromverbrauch erheblich gesenkt werden, denn der Kühlschrank ist das einzige Gerät im Haushalt, das rund um die Uhr läuft. Wer diesen Termin nicht wahrnehmen kann, erhält einen kostenlosen Beratungstermin über e.lenz@caritas-vorpommern.de oder auch telefonisch über 03973/436702 (Vorpommern/Greifswald/Pasewalk) sowie 03971/211687 (Vorpommern-Greifwald/Anklam). Weitere Informationen unter www.stromspar-check.de Kerstin Gerhardt


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Neues aus unseren Unternehmen Physiotherapie K. Ebert

Ostern in der Adler-Apotheke

Auf diesem Wege wünschen wir unseren Patienten ein frohes Osterfest mit viel Sonnenschein. Vielen Dank für Ihre Treue.

Unterm Baum im grünen Gras, sitzt ein kleiner Osterhas`! Putzt den Bart und spitzt das Ohr, macht ein Männchen, guckt hervor. Springt dann fort mit einem Satz und ein kleiner frecher Spatz, schaut jatzt nach, was denn dort sei. Und was ist's? Ein Osterei!

Friedenstr. 20 • 17335 Strasburg Tel.: (039753) 22 983

Brunnen-Apotheke – Wir sagen DANKE! Hilfe für die Helfer vom WEISSEN RING

Liebe Kunden der Adler-Apotheke, in der Woche vor Ostern wird es auch bei uns spannend. Der Osterhase hat für Sie einige Überraschungen versteckt. Wir würden uns sehr freuen, wenn wir Ihnen eine kleine Freude bereiten können. Bis zum 8. April haben wir uns dem Thema "Allergien und Heuschnupfen" verschrieben. Wissen Sie was eine Nasendusche ist? Warum bekomme ich in meinem Alter noch einen Heuschnupfen? Kommen Sie einfach corbei, wir freuen uns auf Sie und beantworten gern Ihre Fragen. Das Team der Adler-Apotheke

... denn Ideen brauchen Worte

Am 7. Dezember 2016, am traditionellen Nikolaustag der Brunnen- Apotheke, begann die Spendenaktion. Vor Ort wurde unseren Kunden die Vereinsarbeit durch einen Infostand unter der Regie von Frau Straßburg, Aussenstellenleiterin UER, vorgestellt. Der Spendenbetrag von 600 E wird ausschließlich fürKriminalitätsopfer im regionalen Bereich eingesetzt. Die Freude über die finanzielle Zuwendung war riesengroß, ein herzliches Dankeschön an unsere Kunden. (siehe auch Nordkurier vom 10.2.16 ) Inga Splettstößer, Team der Brunnen-Apotheke

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Nr. 03/2016

Ausstellungen & Museum Guts- und Parkanlagen im deutsch-polnischen Grenzraum Eine Region mit unverwechselbarer Natur und Kulturlandschaft Vom 1. Februar bis 13. Mai 2016 haben Besucher des Strasburger Rathauses die Möglichkeit, die Ausstellung „Gutsanlagen und Herrenhäuser in Vorpommern“ zu besuchen. Detlef Hübschmann vom Verein Dörpkat Mumpelsiet e. V. aus Neuensund ist Mitglied der Arbeitsgruppe „Guts- und Parkanlagen“ und hat sich dafür eingesetzt, diese Ausstellung auch in Strasburg zu zeigen. Der Regionale Planungsverband hat für den Erhalt und die Entwicklung der vielen in Vorpommern liegenden Guts- und Parkanlagen des Ländlichen Raumes ein Entwicklungskonzept aufgestellt. Die Guts- und Parkanlagen sollen als typische Elemente der vorpommerschen Kulturlandschaft ihr Entwicklungspotenzial in die Raumgestaltung einbringen. In Vorpommern befinden sich: 11 Burgen, 10 Schlösser, 750 Gutsanlagen. Die über 20 Mitglieder der aktiven Arbeitsgruppe sind engagierte Personen, die sich mit der Entwicklung der vorpommerschen Gutsund Parkanlagen beschäftigen. Sie wurden durch den Vorstand für einen Zeitraum von drei Jahren berufen. Ergebnis dieser Arbeit ist u. a. eine Plakatausstellung, die in eindrucksvoller Weise intakte und genutzte Guts- und Parkanlagen zeigt. Die Guts- und Parkanlagen tragen zur Steigerung der wirtschaftlichen, touristischen und kulturellen Attraktivität Vorpommerns bei.

Alte Werte – Neue Perspektiven … Nach Wiedererstellung und Sanierung bieten die vorpommerschen Guts- und Parkanlagen heute viele Möglichkeiten für unterschiedliche Nutzungen. Viele der über 750 Guts- und Parkanlagen in Vorpommern sind für kulturelle, gewerbliche und touristische Zwecke ideal geeignet. Beherzte Menschen mit Ideen, Mut und Tatendrang können sich einen Traum in Vorpommern erfüllen.

Sie sind in ihrer Vielfalt ein Spiegelbild der regionalen Geschichte und somit erhaltenswertes Kulturgut. Gemeinsam mit fachkundigen Partnern erörtern die Mitglieder der Arbeitsgruppe Strategien zu Problemlösungen. Für potenzielle Betreiber, Investoren und Interessenten hält der Regionale Planungsverband Vorpommern eine Broschüre über das Engagement von Menschen im Prozess der Revitalisierung von Gutsanlagen als wirtschaftliche Unternehmen bereit. Am 5. April haben Interessierte um 18.00 Uhr die Möglichkeit, an einer Führung durch die Ausstellung teilzunehmen. Herr Hübschmann, Mitglied der Arbeitsgruppe „Guts- und Parkanlagen“, wird dazu einige Erläuterungen geben. Anspechpartnerin ist Dipl.-Ing. Katja Wächtler vom Regionalen Planungsverband Vorpommern, Amt für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern, Am Gorzberg, Haus 8, 17489 Greifswald, Telefon: 03834/514939-40, k.waechtler@afrivp.mv-regierung.de

Die Natur im Wandel der Jahreszeiten – eine neue Ausstellung im Museum Noch bis zum 13. Mai ist die Ausstellung von Gundula Schaffer aus Sandförde im Strasburger Museum zu sehen. Viele Besucher kamen zur ersten Eröffnung im Jahr 2016. Marion Zimmermann, seit dem 1. Januar 2016 im Museum der Stadt beschäftigt, begrüßte Künstlerin und Gäste. Sie nutzte die Gelegenheit, einen Ausblick auf das Ausstellungsjahr in der Galerie des Museums zu geben. Frau Schaffer stellte ihre Bilder persönlich vor und umrahmte die Eröffnung sogar musikalisch. Das war eine etwas ungewöhnliche Eröffnung, die aber mit Charme und Herz vorgetragen wurde. Bereits zum zweiten Mal stellt Frau Schaffer sich dem Strasburger Publikum vor. Sie ist sehr

froh, solche Möglichkeiten hier in der Stadt nutzen zu können. Im vergangenen Jahr feierte sie ihr zehnjähriges Maljubiläum, denn erst als Rentnerin konnte sie sich intensiv mit diesem Hobby auseinandersetzen. Das nötige Rüstzeug erwarb sie in verschiedenen Zeichen- und Malzirkeln und nahm bei Professorin Grossmann-Pally eine Ausbildung im Zeichnen wahr. „Die vier Jahreszeiten“ – so hat Frau Schaffer ihre Ausstellung genannt. Circa 30 farbenfrohe Bilder aus der Natur erwarten ihre Gäste. Text: Kerstin Gerhardt

Öffnungszeiten Bibliothek Montag 10.00–12.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr Dienstag 10.00–12.00 Uhr und 14.00–18.00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10.00–12.00 Uhr und 14.00–18.00 Uhr Freitag 10.00–12.00 Uhr

Museum Montag geschlossen Dienstag–Freitag 10.00–12.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr Interessierte Galeriebesucher mit der Künstlerin in der Mitte (Foto: Kowalski)

April–September Sonntags von 15.00–17.00 Uhr geöffnet.


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Vermiete ab Juli/August moderne, geschmackvoll sanierte Wohnung

in 2-Familien-Villa, obere Etage Altbau. 6 Zimmer, 145 qm Gesamtfläche, davon 34 qm WZ mit Kamin, Wohnküche und Bad mit Fenster, Keller (2 PKW-Stellplätze und Garage können zugemietet werden). Zur Wohnung kann wahlweise ein Hausgarten (variabel 500-1000 qm) genutzt werden.

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Strasburger Veranstaltungskalender Veranstaltungen in den Monaten März/April 17.03. 22.03. 26.03. 26.27.03.

15.00–16.30 Uhr 14.00 Uhr 18.00 Uhr 10.00–18.00 Uhr

Rathaus, Raum 2.10 Altstädter Straße 13 Neuensund Imbiss am See

02.04. 05.04.

17.00 Uhr 18.00 Uhr

Gerätehaus FFw Strasburg Rathaus

09.04. 14.–17.04.

19.00 Uhr

Kulturhaus Festwiese

Bürgersprechstunde der Stadtpräsidentin Die Stromsparhelfer stellen sich vor (s. Seite 20) Osterfeuer in Neuensund, FFw Neuensund Einladung zum Osterfest am Stadtsee, mit Ostereiersuche, frischen Waffeln, Kuchen und Torten, Tiere zum Streicheln und anschauen, Veranstalter: Elke Stübe, 039753/20167 Frühlingsfest der Freiwilligen Feuerwehr Strasburg (s. S. 19) Führung durch die Ausstellung „Gutsanlagen und Herrenhäuser in Vorpommern“ im Strasburger Rathaus Strasburger Partynacht, Veranstalter: CaRo-Event (s. Seite 25) Zirkus Monaco gastiert in Strasburg (Um.) (s. Seite 25)

Ausstellungen/Vorträge bis 13.05. 05.04.

Rathaus

18.00 Uhr

bis 13.05.

Dauerausstellungen

Ausstellung „Guts- und Parkanlagen im deutsch-polnischen Grenzraum“ Führung durch die Ausstellung „Gutsanlagen und Herrenhäuser in Vorpommern“ Museum Ausstellung „Die vier Jahreszeiten“ Malerei in Acryl und Aquarell von Gundula Schaffer, Sandförde Hugenottenkolonie Strasburg/Historische Schulstube/Stadtgeschichte/Ständige Ausstellung zum Leben und Wirken Max Schmelings

Vereine und Verbände Chorgemeinschaft Strasburg e. V. jeden Mittwoch 19.30 Uhr Grundschule Strasburg, Aula Chorprobe IG Bauen-Agrar-Umwelt, Ortsgruppe Strasburg-Woldegk 22.04. 16.00 Uhr Gastst. Bierstübchen 17.00 Uhr Kegelbahn

Vorstandssitzuung 2 Stunden Kegeln und Informationen

Sozialverband Deutschland e.V., Ortsverband Strasburg: 06.04. 14.00 Uhr Haus d. Fam. u. Begegnung

Mitgliederversammlung

Uckermärkischer Heimatkreis Strasburg e.V. 19.03. 14.30 Uhr Pfarrhaus Pfarrstraße 22a

Buchlesung mit Heidi Adam

RGZV „Geflügelfreund“ Strasburg e. V. 14.04. 20.00 Uhr

Jahreshauptversammlung

Seniorenverband-BRH (Bund der Ruheständler, Rentner und Hinterbliebenen) 21.03. 14.00 Uhr Haus d. Fam. u. Begegnung Chor 31.03. 14.00 Uhr Haus d. Fam. u. Begegnung Mitgliederversammlung 21.03./04.04. 14.00 Uhr Haus d. Fam. u. Begegnung Handarbeit 07.04. 14.00 Uhr Haus d. Fam. u. Begegnung Vorstandssitzung 11.04. 14.00 Uhr Gastst. „Zum Uckermärker“ Skat MC Touring Strasburg e.V. 01.04. 18.00 Uhr

Nächste Ausgabe 14.04.2016 Beiträge an: kultur@strasburg.de Redaktionsschluss 31.03.2016

1. Wertungslauf Clubmeisterschaften Straße ORI 2016

Veranstaltungen und Feste in der Umgebung 19.03.

10.00 Uhr

Fennschänke in Hintersee

26.–28.03.

13.00–17.00 Uhr

Bahnhof Schwichtenberg

27.03.

11.00–14.00 Uhr

Fischerhaus in Galenbeck

14.00 Uhr

Schützenhaus in Woldegk

02.04.2016

Wanderung „Marzanna in Ziegenort“, Wanderfreunde „Haffküste“ e. V. Saisonbeginn der Mecklenburg-Pommerschen Schmalspurbahn Galerie Cafe Sigrid & Andre Kurenz, „Osterbrunch Buffet“, Informationen unter Tel. 039607/269822 Imkertreff


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Weitere Veranstaltungen Circus Monaco kommt nach Strasburg

Strasburger Partynacht

Der Circus Monaco gastiert vom 7. bis 10. April auf der Festwiese der Stadt

Willkommen zur Strasburger Partynacht am 09.04.2016 im Kulturhaus

Circus Monaco ist ein mittelständiges Unternehmen und blickt auf sieben Generationen Circus-Geschichte und Erfahrung der Familie Sperlich zurück.

Alle Strasburger und Gäste sind herzlich eingeladen zur Partynacht in das Kulturhaus. Die Band „JUKEBOX“ aus Prenzlau und Ronnys Stimmungsdico sorgen für ein besonderes Event mit viel Musik zum Tanzen.

Das Programm ist bunt, kindgerecht und abwechslungsreich. Im Programm gibt es alles zu sehen was zum guten Zirkus gehört: Der Topjongleur Antonio, der schon weltweit Auftritte hatte und es schafft mit neun Reifen zu jonglieren. Das Trio Builos an den römischen Kraftringen. Die Tanger Truppe, die menschliche Pyramiden baut und mit Saltos durch die Manege wirbelt. Miss Caroline mit ihrer tollen Hula-hup-Show und Miss Mounique am rotierenden Vertikalseil. Der große Exotenzug, präsentiert von Miguel, der eine fünfköpfige Kamelkaravane durch die Manege führt. Heiße Nummern mit dem Feuerfakir sowie lustige Clownerien mit dem goldenen Clown Charlie runden das Programm ab und machen den Circusbesuch zu einem unvergleichlichen Erlebnis. Wild wird es in der Western-Show zu Pferd mit Lasso und was zum wilden Westen dazu gehört. Außerdem zu sehen sind spannende Pferde-, Lama-, Tauben-, Hunde- und Kameldressuren und zeugen von einem würdigen Umgang zwischen Mensch und Tier. Carmen Sperlich Circus Monaco

Spielfreude, Leidenschaft und Vielseitigkeit bilden die Grundessenz der Band, die nun schon vier Jahre zusammen auftreten. Das umfangreiche Programm reicht von aktuellen Tophits über Rock- u. Popklassiker bis hin zu unvergessenen Oldies und Evergreens. Die fünf Live-Musiker Sarah, Susann, Andreas, Denny und Robin erwarten Sie ab 19.00 Uhr im Kulturhaus. Karten gibt es bei Romana, jetzt bei Fernseh-Stöwer in der ErnstThälmann-Straße 21, unter der Telefonnummer 0162/9658387.

Osterfest im Ukranenland Am 27. und 28. März 2016 von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr Zu Ostern wird im Ukranenland nach altem slawischen Brauch der Winter ausgetrieben. Eine Totenpuppe wird verbrannt und der Frühling willkommen geheißen. Für Groß und Klein zeigt der Kiepenkasper sein wohlbekanntes Puppenspiel, Slawen und Wikinger führen einen Schaukampf vor, Speisen und Getränke werden in der historischen Küche zubereitet und angeboten und auch die Eier werden für die kleinen Besucher im Dorf versteckt sein. Ein ganz besonderes Highlight werden die polnischen Musiker der Gruppe „Percival“ darbieten, die mit ihren charismatischen Stimmen slawische Folklore aus Süd- und Osteuropa präsentieren. Auch die Band „Cantilena“ wird das Fest mit historischer Musik begleiten.

CaRo-Event


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wünschen lzerow all unseren Kunden Futtermittelverkauf und Geschäftspartnern Simson-/MZ-Teile ein recht fröhliches Osterfest! Gasflaschen Bahnhofstraße 1 • 17335 Strasburg (Um.) Telefon: 039753 25 415 • Handy: 0174 45 33 847


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