DIE SCHWEIZ IM FRÜHLING Lauterbrunnen im Berner Oberland mit dem berühmten, 297 Meter hohen Staubbachfall

DIE SCHWEIZ IM FRÜHLING Lauterbrunnen im Berner Oberland mit dem berühmten, 297 Meter hohen Staubbachfall
5 BERICHT AUS BERN Parlament, Bundesrat, EDI, BAG
15 VERBAND RVK-Mitglieder bauen Versichertenbestand aus
16 NEUES DATENSCHUTZGESETZ Auswirkungen auf unsere Verträge
18 VERGÜTUNGSBERATUNG Preismodelle bei Arzneimitteln
20 RVK-FRÜHLINGSTAGUNG Programm
22 NEUE REFERENTIN Interview mit Jeannine Struger
23 NEUE IT-LANDSCHAFT Das Wichtigste in Kürze
24 NEUES VON DER RVK-CREW Neueintritte, Austritt, Dienstjubiläen, Weiterbildungserfolg und Beförderungen
27 BBT SOFTWARE AG Wir machen Sie fit für die Zukunft
28 TERMINE Veranstaltungen
Impressum
Die INFORMATION ist das Mitteilungsblatt des RVK und erscheint viermal jährlich.
Publikationsdatum Frühling-Ausgabe: 31. März 2023
Herausgeber / Redaktion
RVK – Dienstleistungen und Versicherungen für den Gesundheitsmarkt
Haldenstrasse 25 / 6006 Luzern / 041 417 05 00 / www.rvk.ch / info@rvk.ch
Titelbild: iStock
Nach einer kurzen Verschnaufpause im «Coronajahr 2020» sind wir wieder von hohen Kostensteigerungen im Gesundheitswesen betroffen. Einen grossen Teil dieser Entwicklung werden die Prämienzahlerinnen und -zahler mitzutragen haben. Umso wichtiger wären substanzielle Reserven bei den Versicherungen, um ausserordentliche Ereignisse abzufedern, ohne dass die Prämien ansteigen. Zu meinen, mit einer tieferen Reservenquote einen massgeblichen und anhaltenden Beitrag zur Senkung der Prämienlast beizutragen, hat sich als Illusion erwiesen. Statt wirksame Massnahmen zu beschliessen, hat die Politik unnötig Zeit für sinnlose Diskussionen wie eben die Reserven der Krankenversicherer verschwendet. Die Beschlüsse zur Kostenbremse im Gesundheitswesen, zu den HTA und zur Qualität lassen wirksame Massnahmen vermissen – gute Vorschläge wurden verworfen. Es scheint eine Reformunfähigkeit für das Gesundheitswesen vorzuliegen. Mit gegenseitigen Blockaden kommen wir nicht weiter. Dabei wäre konkretes Handeln dringend angezeigt. Die Krankenkassen haben im vergangenen Jahr in der Grundversicherung 1,5 Milliarden Franken Verlust erlitten, das wird weitere Prämienerhöhungen zur Folge haben. Im kommenden Herbst ist deshalb wieder eine spannende Prämienrunde zu erwarten.
Dabei hat die letzte Prämienrunde schon grosse Veränderungen bei den Versichertenbeständen bewirkt. Vor allem kleine und mittlere Versicherer haben einen starken Zugang an neuen Versicherten zu verzeichnen. Zum Teil liegt das Wachstum erheblich über den angestrebten Zielen. Die Ursache liegt vor allem bei der festgelegten Prämienhöhe. Eine besondere Verantwortung kommt dabei auch dem BAG zu. Nur das BAG hat eine Übersicht über die geplanten Prämien. Die Krankenkassen sind nicht frei, müssen sie doch vom BAG die Prämien bewilligen lassen. Zusätzlich könnten Auflagen der Finma beim Leistungseinkauf im Zusatzversicherungsbereich Folgekosten für die Spitäler, deren Träger und die OKP-Prämienzahlenden haben.
Die Zeiten bleiben spannend, wir bleiben dran.
Freundliche Grüsse, Ihr
«Vor allem kleine und mittlere Versicherer haben einen starken Zugang an neuen Versicherten zu verzeichnen.»
Wer als Minderjähriger verunfallt und später an den Spätfolgen leidet, kann nicht auf Taggelder der Unfallversicherung zählen. Die Politik diskutiert seit über zehn Jahren über diese Rechtslücke. Der Nationalrat will die Motion nicht abschreiben und hat für die Beratung der Vorlage eine Fristverlängerung um ein Jahr beschlossen.
Der Nationalrat hat eine parlamentarische Initiative angenommen, welche strengere Transparenzregeln für Parlamentsmitglieder mit Mandaten bei Krankenversicherern und Krankenkassen-Verbänden vorsieht.
Mit einer Verordnungsänderung beabsichtigt der Bund die Medikamentenpreise weiter zu senken, was auch im Sinne des Preisüberwachers ist. Die Pharmaindustrie wehrt sich dagegen und warnt vor weiteren Medikamentenverknappungen.
Die wichtigsten politischen Entwicklungen seit dem 17. Dezember 2022 von Moritz Helfenstein zusammengefasst und kommentiert.
Maximal 10 Prozent des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämienentlastungsinitiative)
Volksinitiative und indirekter Gegenvorschlag
Der Ständerat hat in der Wintersession 2022 überraschend beschlossen, nicht auf den indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative einzutreten. Dies nachdem der Nationalrat den bundesrätlichen indirekten Gegenvorschlag überarbeitet und in der Sommersession 2022 mit 119:66 Stimmen verabschiedet hat. In der jetzigen Frühjahrsession ging es im Nationalrat nur darum zu entscheiden, ob er auf seinen seinerzeitigen Beschluss zurückkommen und neu ebenfalls nicht auf den Gegenvorschlag eintreten soll. Mit 106:79 Stimmen bei einer Enthaltung hat der Rat beschlossen, an seinem seinerzeitigen Genehmigungsbeschluss zum Gegenvorschlag festzuhalten. Das Geschäft geht nun wieder zurück in den Ständerat.
Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung
Parlamentarische Initiative SGK-N Gestützt auf den vielerorts zu verzeichnenden Ärztemangel zum Teil auf dem Land und vor allem in Berggebieten hat die vorbereitende Kommission beschlossen, eine Vorlage auszuarbeiten. Ziel ist es, eine ärztliche Unterversorgung zu vermeiden, die als Folge der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere in der ambulanten Grundversorgung, einzutreten droht. Die beantragte Gesetzesänderung, die bis 31. Dezember 2027 begrenzt ist, sieht vor, dass die Kantone Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a KVG, die über einen eidgenössischen Weiterbildungstitel oder einen als gleichwertig anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel verfügen, von der Anforderung (während mindestens drei Jahren an einer anerkannten Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben) ausnehmen
können. Dies, wenn auf dem Kantonsgebiet in den nachstehenden Bereichen eine Unterversorgung besteht:
a. Allgemeine Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel
b. Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin als einziger Weiterbildungstitel
c. Kinder- und Jugendmedizin
d. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Diese Gesetzesänderung wird dringlich erklärt und untersteht dem fakultativen Referendum. Die Schwesterkommission des Ständerates und der Bundesrat haben sich mit der Vorlage einverstanden erklärt. Der Rat hat der Gesetzesänderung mit 157:32 bei einer Enthaltung deutlich zugestimmt. Der Dringlichkeit hat der Rat mit 146:40 Stimmen bei zwei Enthaltungen zugestimmt. Nachdem auch der Ständerat der Gesetzesänderung deutlich zugestimmt hat, hat der Rat die Vorlage in der Schlussabstimmung mit 161:36 Stimmen bei null Enthaltungen genehmigt. Damit sollte für ländliche und insbesondere für Berggebiete die Gewinnung von Nachfolgern für Hausarztpraxen erleichtert werden.
Bessere Kosteneffizienz im Gesundheitssystem dank einer Stärkung des HTA
Motion Nantermod Philippe
Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, einen Erlassentwurf vorzulegen oder eine Massnahme zu ergreifen, damit das HTA-Verfahren (Health Technology Assessment) vereinfacht, wirksamer und transparenter gestaltet wird. Leistungen, welche die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) nicht mehr erfüllen, sollen nach einem Jahr nicht mehr oder nur noch eingeschränkt von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet werden. Der Bundesrat hat Ablehnung der Motion beantragt. Er begründet dies insbesondere damit, dass bereits verschiedene Massnahmen am Laufen seien, die in die beantragte Richtung gingen. Der Rat hat mit 119:63 Stimmen bei zwei Enthaltungen Annahme beschlossen. Das Geschäft geht nun in den Ständerat.
Postulat Matter Michel
Mit dem Postulat wird der Bundessrat beauftragt, dem Parlament einen Bericht zur Frage vorzulegen, ob die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht auf eine andere Art berechnet werden könnten. Dem Postulanten schwebt ein System vor, wie es zum Beispiel bei den Steuern der Fall ist. Er spricht zwar von Ratenzahlungen. Gemeint sind dabei wohl eher Akontozahlungen. Die Korrektur hätte im folgenden Jahr mit Zusatzzahlungen oder Rückvergütungen zu erfolgen. Auf diese Weise würden auch keine unnötig hohe Reserven geäufnet. Der Bundesrat hat Annahme des Postulates beantragt. Mit 128:50 Stimmen bei fünf Enthaltungen hat der Rat Annahme des Postulates beschlossen. Das Geschäft geht nun in den Ständerat. Sollte das Parlament einer entsprechenden Systemänderung schlussendlich zustimmen, müssten die Krankenversicherer mit grosser Wahrscheinlichkeit mit hohen zusätzlichen Administrationskosten rechnen.
Standesinitiative Freiburg
Die Bundesbehörden werden mit der Initiative eingeladen, die nötigen Gesetzesbestimmungen zu erlassen, um die erforderlichen Instrumente für die Vergütung umfassender Leistungen von Gesundheitsfachpersonengruppen, die sowohl bei der Wirtschaftlichkeit, als auch bei der Verbesserung der Pflegequalität einen tatsächlichen Mehrwert darstellen, in die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu integrieren. Als Vorbild dient dabei das Freiburger Modell der pharmazeutischen Betreuung in den Pflegeheimen. In der Wintersession 2021 hat der Ständerat der Initiative keine Folge gegeben. Die vorberatende Kommission des Nationalrats hat beantragt, der Initiative Folge zu geben. Der Rat hat mit 96:82 Stimmen bei null Enthaltungen in diesem Sinne entschieden.
Wirksame Prävention in der Gesundheitsversorgung
Der Bundesrat wird mit dem Postulat beauftragt, einen Bericht auszuarbeiten, in welchem die notwendigen Massnahmen zur Verstetigung der wirksamen Präventionsprogramme in der Gesundheitsversorgung aufgezeigt werden, insbesondere:
Vereinfachung der Anwendung von Artikel 19 und 26 KVG, insbesondere der Finanzierung von Präventionsmassnahmen zugunsten besonders gefährdeter Versicherter;
Rollenklärung der verschiedenen beteiligten Akteure, d.h. BAG, EDI, Kantone, Versicherer, Gesundheitsförderung Schweiz sowie Organisationen, die möglicherweise unterstützungswürdige Projekte entwickeln; Festlegung von Übergangsmassnahmen für Präventionsprojekte der Gesundheitsversorgung, die von Gesundheitsförderung Schweiz unterstützt wurden und deren Wirksamkeit nachgewiesen wurde; Erarbeitung von in der Praxis anwendbaren Kriterien zur Beurteilung der Wirksamkeit der von der Gesundheitsförderung Schweiz unterstützten Projekte.
Der Bundesrat hat beantragt, Absatz 2 anzunehmen, die Abschnitte 1, 3 und 4 aber abzulehnen. Der Rat ist diesem Antrag mit 131:51 Stimmen bei einer Enthaltung gefolgt. Jetzt geht das Geschäft an den Ständerat.
Rechtslücke in der Unfallversicherung schliessen
Motion Darbellay Christophe
Die Motion wurde im September 2011 eingereicht und beauftragt den Bundesrat, eine Änderung des UVG und gegebenenfalls anderer einschlägiger Bestimmungen vorzunehmen, um zu garantieren, dass Taggelder auch in solchen Fällen bezahlt werden, in denen die Erwerbsfähigkeit durch Rückfälle oder Spätfolgen einer Verletzung begründet ist, welche die versicherte Person als Jugendlicher erlitten hat. Wie sich hier zeigt, malen die politischen Mühlen zum Teil ausserordentlich langsam. Der Bundesrat beantragte bereits 2011 Ablehnung der Motion. Beide Räte sprachen sich aber im Jahre 2014 für eine leicht angepasste Fassung der Motion aus. Der Bundesrat befasste sich dann nochmals mit der geänderten Vorlage und beantragte Abschreibung der Motion. Er begründete dies insbesondere damit, dass sich die Umsetzung einer solchen Systemänderung als schwierig erweisen könnte. Dies insbesondere wenn es darum ginge, festzustellen, ob der erlittene
Rückfall in einem kausalen Zusammenhang zum ursprünglichen Unfall steht. In der laufenden Session hat der Nationalrat mit 132:44 Stimmen bei vier Enthaltungen beschlossen, die Motion nicht abzuschreiben. Für die Beratung der Vorlage hat er eine Fristverlängerung um ein Jahr, das heisst bis zur Frühjahrsession 2024, beschlossen. Wird dann endlich gut, was lange währt? Stellt sich hier aber auch die Frage, warum die Taggeldleistungen zulasten der Unfallversicherung gehen sollen, die entsprechenden Behandlungskosten jedoch zulasten der obligatorischen Krankenversicherung?
Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung im Bereiche der ambulanten Pflege. Möglichkeit für die Kantone, eine Planung einzuführen.
Standesinitiative Tessin
Mit der Standesinitiative wird die Bundesversammlung aufgefordert, das Krankenversicherungsgesetz wie folgt zu ändern: Artikel 37a - Im Bereiche der ambulanten Pflege tätige Personen und Organisationen.
Jeder Kanton kann entscheiden, ob er Personen, die auf ärztliche Anordnung oder bei medizinischer Indikation ambulante Pflegeleistungen erbringen und Organisationen, bei denen solche Personen angestellt sind, zulässt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a. Sie sind in der genehmigten Bedarfsplanung vorgesehen.
b. Sie sind in der vom Kanton erstellten Liste enthalten, in welcher die verschiedenen Kategorien von Personen und Organisationen aufgeführt sind.
c. Sie verfügen über die erforderlichen beruflichen Qualifikationen.
Dabei weist der Kanton darauf hin, dass neben den öffentlichen Diensten für ambulante Pflege (zu)viele private, gewinnorientierte Organisationen und dazu rund 150 selbständige Pflegefachkräfte ihre Dienste anbieten. Das treibe die Pflegekosten in die Höhe. Die vorberatende Kommission des Nationalrates hat beantragt, der Initiative keine Folge zu geben. Der Nationalrat hat mit 111:73 Stimmen bei einer Enthaltung beschlossen, der Initiative keine Folge zu geben.
Fehlstart bei den Krankenkassen vermeiden
Motion Hurni Baptiste
Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, die krankenversicherungsrelevanten gesetzlichen Bestimmungen so zu ändern, dass die versicherte Person nicht aufgrund von unbezahlten Rechnungen daran gehindert werden kann, die Krankenkasse zu wechseln. Dazu soll ihr nach dem Wechsel eine kurze Nachfrist gewährt werden, um die ausstehenden Rechnungen der alten Krankenkasse zu begleichen. Der Bundesrat beantragte, die Motion abzulehnen. Er begründet dies unter anderem damit, dass sich mit einer solchen Lösung Unsicherheiten bezüglich Rechnungsstellung der Prämien für das neue Jahr sowie bei der Frage, welcher Versicherer für Behandlungen während der Nachfrist aufzukommen hat, ergeben. Der Rat hat die Motion mit 106:79 Stimmen bei null Enthaltungen abgelehnt.
Fortpflanzungsmedizingesetz aufdatieren und in die Zukunft führen
Motion Christ Katja
Über die Motion wird der Bundesrat beauftragt, das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) einer gesamthaften Revision zu unterziehen und dabei
dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen;
dem gesellschaftlichen Wertewandel anzupassen; Regelungslücken zu füllen sowie Überregulierungen zu erkennen respektive zu eliminieren; das Gesetz von zu starren Regelungen entlasten, die keine Rücksicht nehmen auf den medizinischen Fortschritt;
die Kohärenz zu anderen Regelungsbereichen überprüfen und allenfalls herstellen.
Die Motionärin ist der Meinung, das heutige Gesetz sei weitgehend veraltet und hinke den heutigen Gegebenheiten hinterher. Die Schweiz verfüge über deutlich restriktivere Regelungen in der Fortpflanzungsmedizin als die meisten umliegenden Länder. Der Bundessrat hat Ablehnung der Motion beantragt. Er verweist auf seinen Bericht auf ein fast identisches Postulat Quadranti, in welchem er ausgeführt habe, dass derzeit eine Evaluation laufe, die noch dieses Jahr abgeschlossen sein sollte. Der Rat hat die Motion mit 104:75 Stimmen bei sieben Enthaltungen abgelehnt.
Ratsmitglieder, die für Krankenkassen lobbyieren, sollen wenigstens offenlegen müssen, wie hohe Entschädigungen sie von ihnen erhalten Parlamentarische Initiative Quadri Lorenzo
Mit der Initiative wird verlangt, das Parlamentsgesetz so zu ändern, dass Ratsmitglieder, die im Verwaltungsrat oder in der Leitung von Krankenversicherern oder Dachorganisationen solcher Versicherer sind, die Entschädigung für solche Posten offenlegen müssen. Begründet wird der Vorstoss damit, dass verschiedene Ratsmitglieder Einsitz in Krankenorganisationen nehmen und dort höhere Saläre bezögen als in der Funktion als Parlamentarier. Für sie ergäben sich immer wieder Interessenkollisionen und sie seien so auch Mitverhinderer von fortschrittlichen Lösungen für die Krankenversicherung. Eine Sonderbehandlung dieser Ratsmitglieder rechtfertige sich, weil die Krankenkassen im Unterschied zu anderen Unternehmen eine gesetzlich geregelte Grundversicherung anbieten. Die vorberatende Kommission hat beantragt, der Parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Entgegen diesem Antrag hat der Rat mit 106:69 Stimmen bei 14 Enthaltungen beschlossen, der Initiative Folge zu geben. Der Vorstoss geht nun an den Ständerat.
Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung
Parlamentarische Initiative SGK-N
Nachdem der Nationalrat in der laufenden Session der parlamentarischen Initiative und der Dringlichkeit derselben bereits zugestimmt hat (siehe Abschnitt 2 beim Nationalrat), stimmte auch der Ständerat der Initiative mit 40:00 Stimmen bei einer Enthaltung und der Dringlichkeit mit 35:1 Stimmen bei fünf Enthaltungen zu. In der Schlussabstimmung stimmte der Rat der parlamentarischen Initiative mit 35:3 Stimmen bei vier Enthaltungen zu.
Motion Stöckli Hans
Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, die notwendigen Anpassungen der rechtlichen Grundlagen auf Gesetzesstufe zu unterbreiten respektive auf Verordnungsstufe vorzunehmen, um die Medikationsqualität und Patientensicherheit für Patienten mit Polymedikation zu erhöhen. Dies durch Erstellen und Bewirtschaften eines Medikationsplanes bei Abgabe von Arzneimitteln mit dem Potenzial für Risiken und unerwünschten Arzneimittelwirkungen. Dabei sind eine ganze Reihe von Vorgaben zu berücksichtigen. So unter anderem
ist die Abgabe von Arzneimittel der Kategorie A bis D mit dem Potenzial für Risiken und unerwünschten Arzneimittelwirkungen in einem Medikationsplan grundsätzlich elektronisch zu erfassen.
die Patienten können festlegen, welche Gesundheitsfachpersonen Einsicht in den Medikationsplan erhalten. Die Einsicht ist entweder vollständig oder gar nicht zu gewähren.
Fachpersonen sind grundsätzlich zu verpflichten, bei Abgabe oder Anwendung von Arzneimittel mit dem Potenzial für Risiken und unerwünschten Arzneimittelwirkungen einen Medikamentenabgleich durchzuführen. Der Bundesrat klärt und definiert die Rollen und Verantwortlichkeiten der Akteure, klärt Fragen der interprofessionellen Zusammenarbeit, die technischen Aspekte beim Erstellen und Bewirtschaften des Medikationsplanes und die Finanzierung.
Der Bundesrat hat Ablehnung der Motion beantragt. Dies insbesondere mit der Begründung, der Motionär habe bereits eine ähnliche Motion eingereicht, die vom Parlament in der Frühjahrsession 2019 angenommen wurde. Es brauche darum die neue Motion nicht. Die vorberatende Kommission hat mit 10:00 Stimmen beantragt, die Motion anzunehmen. Der Rat ist diesem Antrag mit 22:11 Stimmen bei drei Enthaltungen gefolgt. Die Vorlage geht nun in der Nationalrat.
Das KVG ist dahingehend zu ändern, dass die Kantone, die dies wünschen, per Gesetz eine kantonale Einrichtung schaffen können, welche die Prämien festlegt und erhebt sowie sämtliche Kosten finanziert, die zulasten der OKP gehen.
Standesinitiative Waadt
Mit der Standesinitiative wird die Bundesversammlung aufgefordert, das Krankenversicherungsgesetz dahingehend zu ändern, dass die Kantone, die dies wünschen, per Gesetz eine kantonale Einrichtung schaffen können, die im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) folgende Aufgaben übernimmt:
Festlegung und Erhebung der Prämien für den Kanton;
Finanzierung der Kosten, die zulasten der OKP gehen;
Einkauf und Kontrolle der Erfüllung der administrativen Aufgaben, die den zur Durchführung der OKP zugelassenen Versicherern übertragen werden; Beteiligung an der Finanzierung von Präventionsund Gesundheitsförderungsprogrammen.
Die vorberatende Kommission hat mit 9:3 Stimmen beantragt, der Initiative keine Folge zu geben. Der Rat ist diesem Antrag ohne Diskussion gefolgt. Das Geschäft geht nun in den Nationalrat. Der Vorstoss des Kantons Waadt kommt einer Zwängerei gleich, haben doch Volk und Parlament eine Verstaatlichung der Krankenversicherung schon mehrmals abgelehnt.
Mitbeteiligung des Bundes an den Ertragsausfällen und Mehrkosten der Spitäler und Kliniken durch Covid-19
Standesinitiative Zürich
Der Kanton Zürich fordert die Bundesversammlung mit der Standesinitiative auf, dafür zu sorgen, dass sich der Bund und die Krankenkassen an den durch seine COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 verursachten Kosten und Ertragsausfällen der Spitaler und Kliniken zusammen mit den andern Kostenträgern angemessen beteiligen. Mit dieser Verordnung wurde den Gesundheitseinrichtungen verboten, nicht dringend angezeigte medizinische Eingriffe und Therapien durchzuführen, um Kapazitäten für die Aufnahme von COVID-19-Patienten sicherzustellen. Gemäss Schätzungen von H+ soll sich der Schaden auf rund 1,5 bis 1,8 Milliarden belaufen. Der Bundesrat hat im Juni 2022 an einer Medienkonferenz erklärt, dass er sich nicht an Kompensationskosten beteiligen werde. Folglich hat der Kanton Zürich die vorliegende Standesinitiative eingereicht. Er ist der Meinung, es gelte das Prinzip «Wer befiehlt, der bezahlt». Die vorberatende Kommission hat beantragt, der Initiative keine Folge zu geben. Der Rat hat sich ohne Diskussion und Feststellung des konkreten Abstimmungsresultates dem Antrag der Kommission angeschlossen. Die Vorlage geht nun an den Nationalrat.
Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)
Volksinitiative und indirekter Gegenvorschlag (Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung)
In der Herbstsession 2022 hat der Rat beschlossen, die Frist für die Behandlung der Initiative und den vom Bundesrat beantragten indirekten Gegenvorschlag, die beide vom Nationalrat in der Sommersession 2022 (siehe ersten Abschnitt INFORMATION Sommer 2022) behandelt wurden, um ein Jahr zu verlängern. In der laufenden Session hat der Rat nun die Beratungen des indirekten Gegenvorschlages aufgenommen. Die Initiative selber stand noch nicht zur Diskussion. Am bundesrätlichen Gegenvorschlag, wie er vom Nationalrat geändert und verabschiedet wurde, hat der Ständerat verschiedene Änderungen beschlossen. So in folgenden Bereichen:
Artikel 32: Voraussetzungen; Peter Hegglin beantragte im Rahmen eines Minderheitsantrages, dass neu klare Bestimmungen aufgenommen werden müssen, wie mit Leistungen zu verfahren ist, die die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht erfüllen.
Entgegen dem Antrag der Mehrheit der vorberatenden Kommission hat der Rat mit 23:18 Stimmen bei null Enthaltungen folgenden vier neuen Bestimmungen zugestimmt: Absatz 4; Leistungen, die gemäss dem evidenzbasierten Verfahren die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht erfüllen, werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht vergütet.
Absatz 5; Der Entscheid der zuständigen Behörde über eine allfällige Streichung, Einschränkung oder Weiterführung einer medizinischen Leistung muss innert einem Jahr nach Überprüfung gemäss den Absätzen 3 (Evaluation der Leistungen) und 4 umgesetzt werden. Die Resultate des Evaluationsverfahrens und die entsprechenden Erwägungen werden publiziert.
Absatz 6: Die zuständige Behörde wertet alle Register zu Leistungen gemäss diesem Gesetz aus und veröffentlicht die Resultate alle zwei Jahre.
Absatz 7; Der Bundesrat kann weitere Verfahren und Instrumente für die Prüfung der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit vorsehen.
Artikel 37 a: Laboratorien: Besondere Voraussetzungen; Die Vorlage des Nationalrates sieht vor, dass Laboratorien, die keine Analysen der Grundversicherung für den Eigenbedarf durchführen, mit den Versicherern einen Zusammenarbeitsvertrag abschliessen müssen. Die Versicherer müssten den Versicherten eine aktuelle Liste der Vertragslabors zustellen und die Leistungserbringer müssen die Versicherten vor der Behandlung informieren, wenn sie keinen Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen haben und damit keine Leistungspflicht des Versicherers besteht. Diese Bestimmungen hat der Ständerat gestrichen.
Artikel 45 Absatz 2: Sicherung der medizinischen Versorgung; Der Nationalrat hat hier einen neuen Absatz 2 aufgenommen. Dieser sieht vor, dass wenn ein Versicherer nicht für alle Versicherten eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung mit Analysen gewährleistet, die Kantonsregierung für die Sicherung sorgt. Der Ständerat hat diese Bestimmung abgelehnt.
Artikel 46: Tarifvertrag; Der Nationalrat hat hier zusätzlich je einen Abschnitt 4bis und 4ter beschlossen. Abschnitt 4bis sieht vor, dass ein Tarifvertrag innerhalb eines Jahres ab Einreichung beurteilt werden muss. Diese Bestimmung hat der Ständerat angenommen. Hingegen lehnt der Rat Absatz 4ter ab, der vorsieht, dass wenn die Genehmigungsbehörde innert Jahresfrist keinen formellen Entscheid trifft, ein Vertrag in Kraft tritt, sofern die beitretenden Versicherer die Mehrheit der Versicherten vertreten und die beitretenden Leistungserbringer im Leistungsbereich des Tarifes über 50 Prozent des Volumens abrechnen.
Artikel 46 a Absatz 3: Anpassung eines Tarifvertrags, der die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt; Der Nationalrat hat in einem neuen Absatz 3 zugestimmt, dass die zuständige Behörde nach den einzelnen Positionen der Tarifstruktur oder nach Gruppen von Leistungserbringern differenzierte Tarife genehmigen oder erlassen könne. Der Ständerat hat diese Bestimmung wie folgt neu formuliert und ergänzt: «Die zuständige kantonale Behörde kann bei nationalen Tarifstrukturen, die sich nicht mehr als sachgerecht erweisen, differenzierte Tarife für bestimmte medizinische Fachgebiete oder Gruppen von Leistungserbringern festsetzen».
Artikel 49 Absatz 2bis: Tarifverträge mit Spitälern; Der Bundesrat hat im bisherigen Gesetz eine Ergänzung beantragt, die vorsieht, dass der Bundesrat Anpassungen an den Strukturen vornehmen kann, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweisen und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können. Der Nationalrat hat dieser neuen Bestimmung zugestimmt. Der Ständerat hat Streichung derselben beschlossen.
Übergangsbestimmungen; Der Nationalrat hat eine neue Bestimmung aufgenommen, die vorschreibt, dass der Bundesrat unverzüglich Massnahmen zur Kostendämpfung zu ergreifen habe, indem er die überhöhten sowie die nicht sachgerechten und nicht betriebswirtschaftlichen Vergütungen in der Tarifstruktur Tarmed korrigiert. Der Rat hat Streichung dieser Bestimmung beschlossen.
In der Gesamtabstimmung hat der Rat der Vorlage mit 23:17 Stimmen bei null Enthaltungen zugestimmt. Die Vorlage geht nun wieder zurück an den Nationalrat zur Differenzbereinigung.
Motion Nantermod Philippe NR
Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, eine Änderung des Heilmittelgesetzes vorzuschlagen, um dem Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) die Berechtigung zu erteilen, Zulassungen von sich aus zu erweitern, wenn sich herausstellt, dass sie zu stark begrenzt sind oder nicht der klinischen Praxis und den Wirtschaftlichkeitsanforderungen entsprechen. Dabei hat der Bundesrat festzulegen, wie die Rahmenbedingungen für eine solche Eigeninitiative aussehen sollen und auf welche Art und Weise Leistungserbringer, Versicherer, Patienten und Konsumentenorganisationen Swissmedic informieren können. Begründet wird der Vorstoss primär damit, dass Swissmedic allein auf der Grundlage der Gesuche der Hersteller entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen ein Medikament auf den Schweizer Markt kommt. Der Bundesrat hat Ablehnung der Motion beantragt. Dies insbesondere mit der Begründung, dass eine solche Öffnung schwierig zu verwirklichen wäre und dass sich viele Fragen ergeben. Er hat sich bereit erklärt, die Verwaltung zu beauftragen, Möglichkeiten zu ergründen, wie sich die Situation verbessern liesse. Wenn sich dann eine Gesetzesänderung aufdrängen sollte, würde er dem Parlament einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten. Der Nationalrat hat die Motion angenommen. Der Ständerat hat die Motion mit 26:13 Stimmen bei einer Enthaltung abgelehnt. Ob ein positiver Entscheid für die Krankenversicherung zum Vor- oder Nachteil geführt hätte, ist wohl schwierig abzuschätzen.
Zulassung von Medizinprodukten nach aussereuropäischem Regulierungssystem
Motion Rösti Albert NR
Die Motion beauftragt den Bundesrat, die Gesetzgebung so anzupassen, dass in der Schweiz auch Medizinprodukte aussereuropäischer Regulierungssysteme zugelassen werden können. Begründet wird der Vorstoss damit, dass damit zu rechnen sei, dass neue Vorschriften der EU in diesem Bereich erst mit grossen Verzögerungen funktionsfähig seien. Der Bundesrat hat Ablehnung der Motion beantragt. Der Nationalrat hat der Motion deutlich zugestimmt. Der Ständerat hat die Motion diskussionslos abgelehnt. Dies mit dem Hinweis des Kommissionssprechers, dass beide Räte bereits eine fast gleichlautende Motion von Müller Damian angenommen haben.
Bei der Standesinitiative Basel-Stadt «Rasche und proportionale Rückerstattung der Krankenkassenreserven an die Bevölkerung» hat die vorberatende Kommission beantragt, der Initiative keine Folge zu geben. Der Rat hat mit 30:9 Stimmen bei zwei Enthaltungen in diesem Sinne entschieden. Der Vorstoss geht nun in den Nationalrat. Der Parlamentarischen Initiative Nantermod wurde vom Nationalrat in der Sommersession mit 107:58 Stimmen Folge gegeben. Die vorberatende Kommission hat beantragt der Initiative keine Folge zu geben. Der Rat ist diesem Antrag mit 30:10 bei einer Enthaltungen gefolgt. Damit ist auch dieses Geschäft erledigt.
Rechtslücke in der Unfallversicherung schliessen
Motion Darbellay Christophe
Reserven der Krankenversicherer. Obligatorische statt freiwillige Rückerstattung
Motion Quadri Lorenzo NR
Rasche und proportionale Rückerstattung an die Bevölkerung
Standesinitiative Basel-Stadt KVAG. Überschussbeteiligung
Parlamentarische Initiative Natermod Philipp NR
Der Rat hat alle drei Vorstösse in einem Durchlauf behandelt. Mit allen wird ein Abbau der Reserven oder Überschüsse der Krankenversicherer zugunsten der Versicherten verlangt. Die Ausgangslage hat sich aber seit der Einreichung der Vorstösse bezüglich viel zu hohen Reserven und Überschüssen stark verändert. Zurückzuführen ist dieser Umstand darauf, dass einerseits bei den Behandlungskosten nach der COVID-19-Pandemie ein Nachholbedarf bestand und anderseits die Prämien 2022 – auch auf Drängen der Politik und der Aufsichtsbehörde – zu tief festgesetzt wurden, sowie auf den stark reduzierten Kapitalertrag. Das führte dazu, dass die meisten Krankenversicherer für das Geschäftsjahr 2022 mehr oder weniger hohe Verluste zu verzeichnen hatten, was zu einem wesentlichen Abbau der Reserven führte.
Die Motion Quadri wurde vom Nationalrat in der Sommersession 2022 mit 147:36 Stimmen deutlich angenommen. Bundesrat und vorberatende Kommission haben Ablehnung beantragt. Der Ständerat hat die Motion mit 29:10 Stimmen bei zwei Enthaltungen abgelehnt. Damit ist dieses Geschäft erledigt.
Wie der Nationalrat (siehe Abschnitt sieben Nationalrat) hat auch der Ständerat der Fristverlängerung für die Beratung des Vorstosses um ein Jahr zugestimmt.
Ein ewiger Streitpunkt: Es ist längst bekannt, dass die Medikamentenpreise in der Schweiz viel zu hoch sind. Dies trifft insbesondere auf Generika und patentabgelaufene Medikamente zu. Wie die Zahlen für das Jahr 2022 zeigen, sind die Kosten für Medikamente am stärksten gestiegen. Mit einer Verordnungsänderung beabsichtigt nun der Bund die Medikamentenpreise weiter zu senken. Dies verlangt auch der Preisüberwacher. Er weist darauf hin, dass es gegen das KVG verstosse, wenn für einen Teil der Medikamente, die den gleichen Wirkstoff beinhalten wie zum Beispiel Generika, höhere Preise bezahlt werden. Die Pharmabranche wehrt sich – auch auf politischer Ebene – gegen diese Absichten und warnt unter anderem vor weiteren Medikamentenverknappungen. Dies, weil bei ungenügenden Renditen, Medikamente nicht mehr hergestellt oder diese gar nicht der Swissmedic zur Anerkennung eingereicht würden. Trifft dies zu oder handelt es sich hier mehr um eine Schutzbehauptung? Letzteres spielt sicher eine Rolle.
In der Politik und damit auch in den Medien kehrt bezüglich Covid-19 noch keine Ruhe ein. Nachdem das EDI und damit Bundessrat Berset im Scheinwerferlicht standen, scheint nun festzustehen, dass das Volk ein drittes Mal zum COVID-19-Gesetz Stellung zu nehmen hat. Dies, weil verschiedene Gruppierungen gegen die Verlängerung des Gesetzes bis Mitte 2024 durch das eidgenössische Parlament das Referendum ergriffen haben. Gemäss den Initianten wurden der Bundeskanzlei über 60 000 Unterschriften eingereicht. Und nicht genug damit. Bereits wird die Lancierung einer Monster-Volksinitiative angekündigt. Der Text umfasst fünf Seiten und für die Unterschriften musste ein Papier in der Grösse eines Tischsets eingesetzt werden, weil dieses den gesamten Initiativtext enthalten muss. Als Hauptforderung beinhaltet die Initiative die Forderung, dass der Bund ein Spezialgericht einsetzen müsse, um die angeblich begangenen Vergehen und Verbrechen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie abzuklären und die Verantwortlichen allenfalls zu belangen. Ob die Initiative, die 100 000 beglaubigte Unterschriften benötigt, schlussendlich zu Stande kommt, bleibt offen. Die Thematik COVID-19 wird also vorläufig nicht verschwinden, denn sie spielt auch in der Krankenversicherung eine wichtige Rolle. So zum Beispiel im Rahmen der Behandlungskosten, zum Teil bezüglich Impfkosten, und wie sich auch in der jetzigen Wintersession anhand eines Vorstosses des Kantons Zürich zeigt (siehe Abschnitt 4 Ständerat). Dieser verlangte, dass sich die Krankenkassen an den Defiziten der Spitäler zu beteiligen hätten, weil sie keine respektive nur Notoperationen durchführen durften, um Spitalkapazitäten für Covid-19-Fälle bereitzuhalten.
Die neuen Datenschutzbestimmungen treten per 1. September 2023 in Kraft. Der RVK ist frühzeitig daran, die Verträge mit seinen Mitgliedern, Kunden und Partnern zu überprüfen, um Anpassungsbedarf zu identifizieren.
Hinter den offiziellen Preisen existieren sogenannte Preismodelle in Form von nicht öffentlich zugänglichen Vereinbarungen. Ziel der Preismodelle ist ein rascher und zugleich kostengünstiger Zugang zu innovativen, hochpreisigen Arzneimitteln.
Jeannine Struger ist Referentin im Vertiefungskurs für medizinisches Praxispersonal sowie im TARMED-Grundlagenkurs. Mit ihrer langjährigen Erfahrung im Tarifwesen ist sie für den RVK eine wertvolle Unterstützung bei seinen Fachkursen und eine Bereicherung für die Kursteilnehmenden.
Die Versichertenbestände bei den RVK-Mitgliedern per 1. Januar 2023 zeigen: die kleinen und mittleren Krankenversicherer konnten ihre Kundenbasis ausbauen.
Die Versichertenbestände in der Grundversicherung sind um rund 13 Prozent gestiegen. So schätzen neu 785 000 Kundinnen und Kunden der 22 RVK-Mitglieder die zahlreichen Vorteile der kleinen und mittleren Krankenversicherer (Vorjahr 690 000).
Diese Entwicklung zeigt, dass sich die kleinen und mittleren Krankenversicherer erfolgreich im Markt behaupten und eine attraktive Alternative zu den grossen Versicherern darstellen.
Sowohl auf die angestrebte stetige Verbesserung der Qualität unserer Dienstleistungen wie auch auf die Verhandlungsergebnisse für vermittelte Produkte und Dienstleistungen dürfte sich dieser Zuwachs insgesamt positiv auswirken. Gleichzeitig prüfen wir, wie der RVK seine Verbandsmitglieder unterstützen kann, denn Wachstum ist, insbesondere für KMU, auch mit Herausforderungen verbunden.
Alexander Kobel, Direktor 041 417 05 50, a.kobel@rvk.chDas totalrevidierte Datenschutzgesetz (DSG) und die Ausführungsbestimmungen in der neuen Datenschutzverordnung (DSV) sowie der neuen Verordnung über Datenschutzzertifizierungen (VDSZ) treten am 1. September 2023 in Kraft.
Das totalrevidierte DSG und die entsprechenden Bestimmungen in den Verordnungen sorgen künftig für einen besseren Schutz der persönlichen Daten. Insbesondere werden der Datenschutz den technologischen Entwicklungen angepasst, die Selbstbestimmung über die persönlichen Daten gestärkt und die Transparenz bei der Beschaffung von Personendaten erhöht.
Neues Datenschutzrecht stärkt den Wirtschaftsstandort Schweiz
Das neue Datenschutzrecht stellt die Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht sicher und ermöglicht es, die modernisierte Datenschutzkonvention 108 des Europarats zu ratifizieren. Die Anpassungen im neuen Schweizer Datenschutzrecht sind wichtig, damit die EU die Schweiz weiterhin als Drittstaat mit einem angemessenen Datenschutzniveau anerkennt und die grenzüberschreitende Datenübermittlung auch künftig ohne zusätzliche Anforderungen möglich bleibt. Dies ist für den Wirtschaftsstandort und die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz zentral. Die EU anerkennt das Datenschutzniveau der Schweiz seit dem Jahr 2000. Diese Anerkennung wird zurzeit überprüft.
Die neuen Datenschutzbestimmungen treten per 1. September 2023 in Kraft. Der RVK ist frühzeitig daran, die Verträge mit seinen Mitgliedern, Kunden und Partnern zu überprüfen, um Anpassungsbedarf zu identifizieren. Ziel ist es, mit einem allgemeinen Auftragsbearbeitervertrag (ABV) sämtliche Aktivitäten des RVK mit dem jeweiligen Mitglied, Kunden oder Partner abzudecken. Durch dieses Vorgehen soll vermieden werden, dass alle bestehenden Verträge des RVK mit seinen Mitgliedern, Kunden oder Partnern einzeln überarbeitet werden müssen.
Es muss nur ein Vertrag geprüft werden. Falls einzelne Datenschutzbestimmungen in Zukunft ändern, kann der ABV angepasst werden.
Gemäss aktueller Planung erfolgt die Kontaktaufnahme mit den Mitgliedern, Kunden und Partnern voraussichtlich ab Mai 2023.
Peter Geisser, Leiter Recht & Sekretariat 041 417 05 66,
p.geisser@rvk.ch«Arbeitsunfähigkeit und Reintegration»
«Der Vertrauensarzt hat uns eindrücklich aufgezeigt, dass die Reintegration viel mehr eine Disziplin von komplexen Fragestellungen und Abklärungen ist, bei welcher es jeden Fall individuell zu betrachten gilt.»
14. November 2023
HOTEL RADISSON BLU, LUZERN
Buchen Sie gleich Ihren Kursplatz! Patricia Wittwer, Leiterin Leistungen Firmenkunden, innova VersicherungenHinter den offiziellen Preisen existieren sogenannte Preismodelle in Form von nicht öffentlich zugänglichen Vereinbarungen, beispielsweise zwischen einer Zulassungsinhaberin (in der Regel die Pharmaindustrie) und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG). Ziel der Preismodelle ist ein rascher und zugleich kostengünstiger Zugang zu innovativen, hochpreisigen Arzneimitteln.
In einem ersten Schritt vergütet der Krankenversicherer den Publikumspreis der Spezialitätenliste (SL). Dies im Sinne einer Vorleistung durch den Krankenversicherer.
Im zweiten Schritt erfolgt die durch das BAG festgelegte Rückerstattung. Die Rückerstattung durch die Zulassungsinhaberin (Pharmaindustrie) erfolgt dann je nach Kategorie des Preismodells, siehe nachstehende Abbildung.
Rückerstattung auf den Preis Rückerstattung eines Teils des Preises. Die Krankenversicherer fordern die Rückerstattung ein.
Zahlung bei Wirkung (Pay for Performance)
Rückerstattung der Kosten bei Abbruch der Therapie aufgrund Nebenwirkungen oder fehlender Wirkung.
Die Krankenversicherer fordern die Rückerstattung ein.
Volumenbegrenzungen Ganze oder teilweise Rückerstattung der Kosten, wenn diese in Bezug auf ein bestimmtes Umsatzvolumen oder eine bestimmte Therapiedauer überschritten werden.
Das BAG stellt die Zahlung der Rückerstattungen der Zulassungsinhaberin an die Gemeinsame Einrichtung KVG sicher.
Rückforderung In Label Preismodelle und KVV Art. 71
Nach erfolgreichem Abschluss eines Pilotprojektes im 2022 kann der RVK seine Kunden ab sofort auch bei der Rückforderung von monetären Beträgen aus In-Label-Preismodellen und KVV Art. 71 Fällen entlasten.
Das Ziel dieses Angebots ist es, dass alle möglichen Rückerstattungsmöglichkeiten aus Preismodellen erkannt und eingefordert werden können. Dazu eruiert der RVK fortlaufend alle möglichen Preismodelle, damit im System der Versicherungen alle Rückerstattungsmöglichkeiten elektronisch erfasst und ausgelenkt werden können. Anschliessend fordert der RVK die rückforderbaren Beträge bei den jeweiligen Zulassungsinhabern ein. Nach der Kontrolle der Zahlungseingänge auf ihre Richtigkeit überweist der RVK der Versicherung die ihr zustehenden Beträge. Die Rückforderung bei den Zulassungsinhabern bietet der RVK auch aus den gemäss KVV Artikel 71 entstandenen rückforderbaren Beträgen an.
Somit erhält der Versicherer beim RVK sämtliche Dienstleistungen aus einer Hand wie:
Preismodell
Vertrauensarztempfehlungen
Vergütungsberatung für KVV Artikel 71 Einzelfälle Einfordern, Kontrollieren der Geldbeträge aus Preismodellen respektive KVV Artikel 71 Fällen
Für weitere Auskünfte und bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Christoph Weber, Dipl. Natw. ETH, Fachspezialist Vergütungsberatung 041 417 05 26, ch.weber@rvk.ch
Sie haben die Wahl – ergreifen Sie die Chance. Aus sieben Workshops stellen Sie das individuelle Tagungsprogramm für Ihren persönlichen Praxisbezug zusammen.
Auch in diesem Jahr wartet die RVK-Frühlingstagung mit einem thematisch breit ausgerichteten Programm, hohem Aktualitätsbezug und starker Ausrichtung auf Fragen und Herausforderungen, die sich in den verschiedenen Zweigen der Sozial- und Privatversicherung ergeben. Ausgewiesene Experten vermitteln praktisches Wissen aus ihrem jeweiligen Fachgebiet.
Workshopübersicht
1) Neue Tarifstrukturen ST Reha und TARPSY
Lernen Sie in diesem Workshop die Vorgehensweise für eine systematische Kostenkontrolle kennen und verstehen Sie, anhand von Rechnungsbeispielen die Abrechnungsregeln anzuwenden.
2) Palliative Care
Lernen Sie in diesem Workshop die wichtigen Elemente, Entwicklungen und das Leistungsangebot von Palliative Care kennen.
3) Genetik – Nutzen und Zweck aus Sicht des VA
In diesem Workshop erlernen Sie die Grundlagen der Genetik, erhalten Tipps und Ansätze zur Leistungsvergütung und diskutieren gemeinsam die ethische Verantwortung.
4) Rechtsprechung zur Leistungsprüfung im KVG / VVG
Dr. iur. Dario Picecchi informiert zu den Neuigkeiten aus der Rechtsprechung und Gesetzgebung. Dabei geht er auf typische Rechtsfälle aus der Leistungsprüfung ein und gibt Ihnen konkrete Empfehlungen zur Leistungskontrolle.
Buchen Sie gleich Ihren Platz!
Das bio-psycho-soziale Krankheitsmodell der Psychomatik zeigt die ganzheitliche Wahrnehmung des Menschen mit allen Auswirkungen auf den ganzen Lebenskontext auf. Erfahren Sie zudem auch Hinweise auf Aggravation und Simulation anhand von Fallbeispielen aus der Praxis.
Die Langzeitfolgen von Covid-19 beschäftigen unsere Gesellschaft stark. Die Krankenversicherer sind als Kostenträger gefordert. Um die Triage und die Leistungsabrechnung korrekt zu handhaben, sind grundlegendes Wissen zu klinischen Daten, zu Krankheitsverläufen und Therapieformen aber auch zur Abgrenzung gegenüber anderen Krankheiten erforderlich.
Erfahren Sie anhand von vielen Praxistipps, wie Sie künftig attraktiver und souveräner schreiben und wie es Ihnen gelingt, einen negativen Bescheid positiv zu formulieren.
Jeannine Struger ist bei der BBT Software AG als Teamleader für das Fachteam Health verantwortlich. Ihre langjährige Erfahrung im Tarifwesen ist für den RVK eine wertvolle Unterstützung bei seinen Fachkursen und eine Bereicherung für die Kursteilnehmenden. Jeannine Struger ist Referentin im Vertiefungskurs für medizinisches Praxispersonal sowie im TARMED-Grundlagenkurs.
Jeannine, wie sieht dein Arbeitsalltag aus? Womit beschäftigst du dich hauptsächlich?
Ich führe ein Team, das aus Business-Analysten besteht, und bearbeite Supportanfragen unserer Kundinnen und Kunden. Zudem bin ich zuständig dafür, dass erforderliche Systemanpassungen zeitgerecht durch unsere Entwickler umgesetzt werden, dies sind unter anderem gesetzliche Vorgaben oder Änderungen von bestehenden Vorgaben und spezielle Kundenwünsche. Bei der Integration von neuen Kunden bin ich als PMO tätig.
Kannst du uns erzählen, welches deine täglichen Herausforderungen sind?
Meine Herausforderung ist es vor allem, damit umzugehen, dass der Alltag nicht immer planbar ist. Diese Tatsache macht die Arbeit aber auch spannend und interessant.
Seit Kurzem bist du als Referentin für den RVK tätig – weshalb?
In meinen letzten Tätigkeiten bei Krankenversicherern und in Spitälern habe ich interne wie auch externe Partner bei Fragen zu TARMED und anderen ambulanten Tarifen unterstützt sowie TARMED-Schulungen durchgeführt. Dabei habe ich gemerkt, dass es mir sehr viel Freude macht, mein Wissen und meine Erfahrungen weiterzugeben.
Kannst du uns mitteilen, wovon die Teilnehmenden in deinem Unterricht besonders profitieren?
Aufgrund meiner medizinischen Ausbildung und meiner langjährigen Erfahrungen im Krankenversicherungsbereich (vor allem Tarmed und Paramedizin) kann ich den Teilnehmenden viele Inputs und Fallbeispiele aus dem Alltag mitgeben.
Vielen Dank für das Interview. Wir wünschen dir viel Freude bei deiner neuen Aufgabe.
Sacha Duner, Produktmanager Bildung & Events 041 417 05 43, s.duner@rvk.ch
Damit der RVK noch agiler, effizienter und leistungsfähiger wird, wurde im Rahmen der Geschäftsentwicklung die Modernisierung der gesamten IT-Landschaft angestossen. Das Fallführungssystem ist ein wichtiger und integrierter Bestandteil dieser Modernisierung.
Die Anforderungen des Marktes, die bestehenden und zukünftigen Prozesse als auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen waren die Basis für die Entwicklung der neuen Anwendungslandschaft, welche gemäss Projektplanung schrittweise implementiert wird.
Das neue Datenschutzgesetz (DSG) und die Ausführungsbestimmungen in der neuen Datenschutzverordnung (DSV) sowie die neue Verordnung über Datenschutzzertifizierungen (VDSZ) treten per 1. September 2023 in Kraft. Dass diese Bestimmungen strikte eingehalten werden, ist die zentrale Anforderung an das neue Fallführungssystem und an die Datenarchivierung.
Weitere Informationen folgen voraussichtlich in der nächsten INFORMATION.
Andrea Eicher, ICT Manager 041 417 05 28, a.eicher@rvk.chZur Ergänzung des Ärzteteams im Vertrauensärztlichen Dienst konnten wir Dr. Stefan Nock für den RVK gewinnen. Er hat am 1. März 2023 als Vertrauensarzt in einem Pensum von 80 Prozent gestartet. Stefan Nock bringt ein breites medizinisches Fachwissen in Allgemeinmedizin, Psychiatrie und Psychosomatik mit sowie langjährige Berufserfahrungen als selbstständiger Hausarzt, Chefarzt einer Rehaklinik und als medizinischer Gutachter. Er ist zudem externer Lehrbeauftragter der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich. Zuletzt war Stefan Nock bei der Suva als Arbeitsmediziner tätig. Stefan Nock besitzt den Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin und den Schwerpunkttitel Psychosomatische und Psychosoziale Medizin und ist zertifizierter Vertrauensarzt SGV und Medizinischer Gutachter SIM.
Am 1. April 2023 startet Sibylle Fuchs als HR-Managerin beim RVK, sie tritt die Nachfolge von Natascha Bircher an, die interimistisch die Rolle im Personalwesen innehatte. Sibylle Fuchs bringt 15 Jahre Erfahrung im Personalwesen in verschiedenen Funktionen mit und ist aktuell noch als HR-Leiterin bei einer Treuhandgesellschaft angestellt. Sie verfügt über ein eidgenössisches Diplom als Leiterin Human Resources sowie über den eidgenössischen Fachausweis als HR-Fachfrau, aber auch als Sozialversicherungsfachfrau.
Der RVK freut sich, zwei neue Fachleute begrüssen zu dürfen, und wünscht den beiden viel Freude und Erfolg in ihren Tätigkeiten.
Per Ende April wird Lisa Schindler den RVK nach bald sechsjähriger Zugehörigkeit verlassen, um sich neuen, persönlichen Anforderungen zu stellen. Mit Lisa Schindler verliert der RVK eine äusserst kompetente Fachspezialistin und eine liebevolle und hilfsbereite Teamkollegin, die sich stets für die Interessen des RVK und seiner Kundinnen und Kunden eingesetzt hat. Sie wird von allen Seiten gleichermassen sehr geschätzt.
Für die berufliche und private Zukunft wünschen wir Lisa von Herzen alles Gute und viel Erfolg!
Der RVK zeichnet sich durch Treue und Loyalität der Mitarbeitenden aus. Auch in dieser Ausgabe dürfen wir zum Jubiläum gratulieren.
Patricia Gisler durfte am 1. Februar 2023 ihr 5-Jahr-Dienstjubiläum feiern. Sie arbeitet als Assistentin im MCP-Sekretariat und ist für eine reibungslose und termingerechte Erledigung aller administrativen Arbeiten zuständig. Mit grossem Engagement stellt Patricia Gisler die Koordination zwischen dem RVK, den Kunden und Leistungserbringern sowie den Pool-Ärztinnen und -Ärzten sicher. Sie ist eine sehr aufgestellte und hilfsbereite Kollegin und eine loyale Mitarbeitende.
Philipp Dünki ist seit bereits zehn Jahren in der Abteilung Bildung & Events beim RVK tätig (Jubiläum 1. März). Er ist für die Planung und Durchführung unseres Bildungsangebots zuständig. Mit grossem Engagement, viel Herzblut und Initiative trägt Philipp Dünki zur kontinuierlichen Weiterentwicklung der Abteilung bei und wird vom Kollegium und von den Kundinnen und Kunden gleichermassen sehr geschätzt.
Herzlichen Dank den geschätzten Jubiläumfeiernden für ihre Treue und ihr stetiges Engagement für den RVK!
Stephanie Müller hat im vergangenen Dezember mit Erfolg den Zertifikatslehrgang (CAS) in Koordinierter Versorgung im Gesundheitswesen abgeschlossen. Wir gratulieren ihr von Herzen zu diesem Erfolg!
Gleich zu Anfang des Jahres durfte der RVK zwei neue Kolleginnen befördern.
Evelyne Walther hat im vergangenen Jahr den Lehrgang zum Payroll Manager absolviert und erweiterte Aufgaben sowie Projektaufgaben in der Buchhaltung und im Lohnwesen übernommen. Sie hat mit sehr grossem Engagement zur erfolgreichen Einführung der neuen Lohnverarbeitungs- und Buchhaltungssoftware Abacus beigetragen. Seit dem 1. Januar fungiert Evelyne Walther neu in der Rolle als Fachspezialistin Rechnungs- und Lohnwesen.
Andrea Eicher wurde vergangenen September in den neu benannten Bereich Finanzen & ICT eingegliedert. Dadurch hat sich ihre Rolle verändert und sie hat bereichsübergreifende Aufgaben für den gesamten RVK übernommen. Aufgrund ihrer Expertise und ihrer sehr guten Leistungen wird Andrea Eicher in ihrer neuen Rolle als ICT Manager zukünftig die strategische und konzeptionelle Weiterentwicklung der gesamten ICT-Landschaft für den RVK übernehmen.
Wir gratulieren beiden Kolleginnen ganz herzlich zur Beförderung und wünschen ihnen weiterhin viel Freude und Erfolg beim RVK!
Natascha Bircher, Human Resources Management 041 417 05 72, n.bircher@rvk.ch
Ihre Kernkompetenz ist die Entwicklung komplexer und moderner Softwareprodukte für das Kerngeschäft von Kranken- und Unfallversicherungen sowie von Schadenmanagementsystemen für Unternehmen. Weitere Produkte im Healthcare Bereich ergänzen das breite Angebot.
Als Versicherer, aber auch als Unternehmen auf Kundenseite benötigen Sie IT-Lösungen, die überzeugen und Sie unkompliziert unterstützen. Wir verstehen Ihre Perspektive und bieten darum modulare Kernsysteme für Kranken-, Unfall- und Lebensversicherer sowie Absenzenund Schadenmanagementlösungen für Unternehmen an.
BBTIndividual unterstützt Sie als Krankenversicherer bei der durchgängigen Abwicklung Ihres Kerngeschäfts. Die Integration mit Systemen zur elektronischen Rechnungsprüfung und des Dokumentenmanagements sowie mit Kundenportalen ist selbstverständlich und erfolgt über stabile Schnittstellen. BBTEnterprise wiederum ist auf Ihre Bedürfnisse als Unfall- und Krankentaggeldversicherer spezialisiert. Selbst komplexe Integrationen in bestehende Systemlandschaften sind dank den erprobten und stabilen Schnittstellen möglich.
Wenn Sie Lösungen für ein ganzheitliches Schaden- und Absenzenmanagement suchen, sind Sie mit BBTPrenet, Sunetplus oder BBTClaims bestens gerüstet. Mit BBTCare wiederum heben Sie Ihr Absenzenmanagement auf ein neues Level, indem Sie Fehlzeiten automatisch erfassen und stets die Übersicht behalten. Massnahmen-Dashboard und Case Management sind dabei in einem Tool übersichtlich kombiniert. Mit individuellen Reports führen Sie ausführliche Analysen durch und leiten daraus präventive Massnahmen ab.
Dank unserer jahrzehntelangen Erfahrung im Schweizer Versicherungsmarkt konnten wir schon über 60 Kunden in der Versicherungswelt begeistern. Unsere Software nutzen, nicht ohne Grund, über 14 000 Unternehmen.
www.bbtsoftware.ch