Sonderpädagogik in der Schweiz

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Orientierungsrahmen für frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung in der Schweiz (Wustmann Seiler & Simoni, 2016). 3.2.3 Finanzierung Die allgemeinen frühen Angebote (FBBE) werden von Bund, Kantonen und Gemeinden wie auch von Firmen, zivilgesellschaftlichen Organisationen und den Eltern finanziert. Auch die Kostenübernahme der speziellen Förderung variiert je nach Auftraggeber. Die frühen sonderpädagogischen Interventionen im Rahmen der Heilpädagogischen Früherziehung werden fast ausschliesslich von den Kantonen beglichen. Die Finanzierung ist im SonderpädagogikKonkordat Artikel 2 Litera c (Unentgeltlichkeit) und in Artikel 11 (Ausserkantonale Leistungen) mit dem Hinweis auf die Finanzierungsmechanismen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) geregelt. Die IV übernimmt die Kosten für die Leistungen, die in den Bereich der Versicherung fallen. Im Frühbereich sind dies u. a. medizinische Massnahmen, Hilflosenentschädigung (HE) und Hilfsmittel. Noch nicht abschliessend geklärt ist die Finanzierung der sonderpädagogischen Interventionen im Frühbereich, wenn es sich um neu geschaffene Angebote handelt und diese nicht in die NFA-Logik der fiskalischen Äquivalenz57 passen. Dazu zwei Beispiele: Bei jungen Kindern mit einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS) erfolgt die frühe intensive Behandlung, wenn möglich, in einem interdisziplinären Team. Dabei wird eine Methode angewendet, die aus einer Mischung aus medizinischen und pädagogischen Massnahmen besteht. Während die IV vor der Kantonalisierung sowohl medizinische als auch pädagogische Massnahmen finanzierte, sind inzwischen unterschiedliche Stellen dafür zuständig. Die frühen intensiven Interventionen bei ASS lassen sich jedoch weder eindeutig der Medizin noch der Pädagogik zuordnen. Zum Zeitpunkt der Kantonalisierung der Sonderschulung war dieses Angebot keine Leistung der IV und konnte deshalb auch nicht entflochten bzw. dem Bund und/oder den Kantonen zugeteilt werden. Die Finanzierungsmechanismen der NFA und die Aufgabenentflechtung greifen in diesem Fall nicht. Noch nicht gesichert ist auch, wer die integrative Betreuung von Kindern und deren spezielle Förderung in Kindertagesstätten bezahlt. Akteure sind hier häufig die Städte und Gemeinden. Es gibt in einzelnen Städten oder Kantonen Beispiele guter Praxis dazu (BVF & ARPSEI, 2017, S. 12–14). Über die Höhe der Kosten der frühen Interventionen liegen keine Zahlen vor.

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Fiskalische Äquivalenz bedeutet, dass sich der Kreis der Nutzniesser mit jenem der Kosten- und Entscheidungsträger deckt (Bundesrat, 2014, S. 2).

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