DIE CANNABISZEITSCHRIFT SEIT 1985
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Es kam praktisch über Nacht, und niemand hatte damit gerechnet: Seit dem 1. Oktober untersteht das bisher nicht illegalisierte Cannabinoid Cannabidiol (CBD) in Deutschland der Verschreibungspflicht. Damit wird all jenen, die auf der freien Verfügbarkeit des CBD eine Zukunft aufbauen wollten und insbesondere allen Patienten,die von CBD gesundheitliche Vorteile genossen, jetzt ein bürokratischer Strick um den Hals gelegt. Jetzt ist es also soweit: Der letzte nicht der Prohibition unterstellte Cannabiswirkstoff, das CBD, ist seit Kurzem nach Paragraph 48 des Arzneimittelgesetzes (AMG) als verschreibungspflichtiges Pharmakon deklariert. Das Ganze wurde vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) initiiert und begründet: „Cannabidiol kann in verschiedenen Indikationen medizinische Anwendung finden. Nebenwirkungsprofil sowie Interaktionspotenzial sind derzeit jedoch nicht abschließend beurteilbar. Cannabidiol ist daher als Stoff anzusehen, der bei Anwendung ohne ärztliche Überwachung die Gesundheit des Menschen auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch unmittelbar oder mittelbar gefährden kann. Es wird deshalb die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht empfohlen.“ Der deutsche Bundesrat hatte am 23. September der vorgeschlagenen Gesetzesänderung zugestimmt,am 30.
OG KUSH
September wurde die Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, und zum 1. Oktober war die neue Regelung, die „fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung“, bereits in Kraft getreten. Jetzt befindet sich CBD also in Anlage 1 der deutschen Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) – und damit liegt der Daumen des Gesetzes auf diesem wertvollen Wirkstoff. Die Sache wurde sozusagen mehr oder weniger stillschweigend und
genau zu bedeuten hat, ist derzeit noch nicht ganz klar. Ob also beispielsweise nichtmedizinische, z. B. kosmetische Produkte, die CBD enthalten – Öle, Crèmes und so weiter – nach wie vor von der Verschreibungspflicht ausgenommen sind oder ob auch solche Zubereitungen ab sofort nicht mehr verkauft werden dürfen,muss sich im Laufe der Zeit erst noch herausstellen.Diese Frage wird so manchen Anwalt und so manches Gericht im Laufe der kommenden Monate beschäftigen. Der Deutsche Hanfverband (DHV) aus Berlin, der in Sachen Cannabis die erste fachliche Anlaufstelle in der Bundesrepublik darstellt,äußert auf seinen Internetseiten, dass es schon immer verboten gewesen sei, CBD außerhalb von Apotheken als Heilmittel zu verkaufen – wie es um die anderweitig deklarierten CBD-Produkte steht, sei aber gerade jetzt fraglich: „Der Verkauf von CBD als Arzneimittel außerhalb von Apotheken war schon nach der bisherigen Rechtlage eindeutig illegal. Für Händler drohen im Höchstfall nach § 95 Arzneimittelgesetz (AMG) Strafen von bis zu drei Jahren Haft. Die Art des Produktdesigns und -marketings waren hier stets entscheidend. Ob die Neuregelung daran etwas ändert, bleibt abzuwarten. Der Verkauf von CBD ohne Heilversprechen oder medizinische Anwendungsempfehlungen könnte unter Umständen weiterhin legal sein.“
unter Ausschluss der Öffentlichkeit beschlossen, eine großartige Berichterstattung in den Medien hatte im Vorfeld nicht stattgefunden. Mit dieser Verordnung wurden 17, größtenteils neue, Wirkstoffe der Verschreibungspflicht unterstellt, einer davon ist das alles andere als neue Cannabidiol. Weil dieser Cannabiswirkstoff aber momentan richtigehend Furore macht und ein Trend innerhalb der Bewegung der Hanffreunde ist, liegt nahe, dass dieses ohnehin gehypte Thema vonseiten der Regenten eingedämmt werden will. Und das bedeutet, dass künftig weder Patienten die Medizin einfach so kaufen können, noch dass Apotheken CBD-Produkte frei vertreiben dürfen. Einer ganzen zurzeit im Entstehen befindlichen Branche wird hier die Grundlage entzogen, mit Cannabidiol zu handeln und Patienten einen leichten und bezahlbaren Zugang zu nebenwirkungsfreien und wirksamen Arzneien zu ermöglichen. Wie die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. (ABDA) berichtet, wird CBD, „das in nicht zulassungspflichtigen Rezeptur- und Defekturarzneimitteln (NRF-Vorschrift 22.10.) eingesetzt wird“, ab sofort verschreibungspflichtig. Was das jedoch
Produkte,die z.B.als Nahrungsergänzung oder Kosmetik ohne jede Heilkraft über die Tresen der Geschäfte gehen, könnten, so vermuten Rechtsexperten des DHV, von der Verschreibungspflicht ausgenommen sein: „Übersichtlicher scheint die Situation bei Lebensmitteln und anderen Hanfprodukten, die von Natur aus niedrige Mengen CBD enthalten. Hier gehen uns bekannte Experten derzeit davon aus, dass diese Produkte nicht von der Neuregelung betroffen sind.“ Letzten Endes werden die deutschen Gerichte entscheiden müssen, wer CBD in welcher Form herstellen, bewerben und vertreiben darf – und wer eben nicht. Unternehmen, die die Legalität des CBD nutzen und sich auf entsprechende Waren spezialisieren wollten, müssen nun geduldig sein und abwarten. Und zur Not einen eigenen Juristen beauftragen. Quelle: Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 46, 30. September 2016, Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, Seite 2178-2179