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Statut 2014

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Rechtssitz in Bozen - Raiffeisenstraße 2

Raiffeisenhaus

Eingetragen im Handelsregister Bozen, Steuernummer 00126940212

STATUT

in geltender Fassung nach Änderungen anlässlich der außerordentlichen Vollversammlung am 13. Juni 2014

I GRÜNDUNG

– DAUER – SITZ – ZWECK – GEGENSTAND

Art. 1

Der „Raiffeisenverband Südtirol Genossenschaft“ ist eine Genossenschaft und die Fortsetzung des mit Vertrag vom 25.11.1954 gegründeten „Landesverbandes der Südtiroler landwirtschaftlichen Genossenschaften, Genossenschaft m.b.H.“ sowie des am 13.02.1946 gegründeten und mit Verschmelzungsvertrag vom 17.12.1960 einverleibten „Verband der Raiffeisenkassen Gen.m.b.H.“. Die italienische Übersetzung der Bezeichnung lautet auf „Federazione Cooperative Raiffeisen soc. coop.”.

Die Dauer des Verbandes ist bis zum 31.12. des Jahres 2050 festgesetzt, vorbehaltlich vorzeitiger Auflösung desselben oder Verlängerung obiger Dauer durch Beschluss der Vollversammlung.

Der Verband hat seinen Sitz in Bozen.

Art. 2

Der Raiffeisenverband Südtirol ist von den Grundsätzen des Friedrich Wilhelm Raiffeisen geleitet, auf die genossenschaftliche Förderung und Gegenseitigkeit ohne private Kapitalspekulation ausgerichtet und verfolgt nachstehenden Zweck:

a) als Interessensverband: die Vertretung, den Schutz, die Hilfeleistung und den Beistand, die Beratung, die Betreuung und die Förderung der angeschlossenen Genossenschaften und des Genossenschaftswesens im Allgemeinen;

b) als Revisionsorgan: die Überwachung der ihm angeschlossenen Genossenschaften im Sinne des regionalen Genossenschaftsgesetzes Nr. 5 vom 09.07.2008, wofür der Raiffeisenverband laut Verordnung des Präsidenten des Regionalausschusses vom 31. Dezember 1954 Nr. 102 gesetzlich anerkannter Revisionsverband ist.

Der Raiffeisenverband ist Dachverband der Südtiroler Genossenschaften und deren Verbände, die nach „System Raiffeisen“ errichtet sind und ihre Tätigkeit nach genossenschaftlichen Grundsätzen ausrichten.

Für die Raiffeisen-Geldorganisation übt er darüber hinaus die Funktion eines Fachverbandes aus.

Seine Tätigkeit ist grundsätzlich auf die Mitgliedsgenossenschaften ausgerichtet, er kann sie aber auch auf Nicht-Mitglieder ausdehnen bzw. kann er Geschäfte mit Nicht-Mitgliedern abwickeln, sofern dies für die Mitgliedsgenossenschaften bzw. für die Förderung und Entwicklung des Genossenschaftswesen im Allgemeinen direkt oder indirekt von Nutzen ist.

Auf jeden Fall werden die Voraussetzungen für Genossenschaften mit vorwiegender Mitgliederförderung im Sinne des Art. 2512 ff. ZGB beachtet.

Unter Berücksichtigung obigen Zweckes hat der Verband Folgendes zum Gegenstand:

a) als Interessensverband

1. die Führung eines gemeinsamen Schutzzeichens – „Das Giebelzeichen“ – dessen Verwendung den Mitgliedsgenossenschaften zur symbolischen Darstellung ihrer genossenschaftlichen Tätigkeit, nach entsprechender Genehmigung durch den Verwaltungsrat des Verbandes, gestattet ist;

2. die Vertiefung des genossenschaftlichen Gedankengutes sowie die Verbreitung und Festigung der genossenschaftlichen Grundsätze im Sinne Raiffeisens, dies einschließlich der Beteiligung an bzw. der Durchführung von entsprechenden Forschungsprojekten;

3. die Erhaltung, Festigung und Fortentwicklung des Genossenschaftswesens und damit die Planung und Vorbereitung struktureller und organisatorischer Maßnahmen mit dem Ziel, die Mitgliedsbetriebe den Erfordernissen der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung anzupassen;

4. die Anregung zur Errichtung neuer Genossenschaften, zum Zusammenschluss und auch zur Auflösung bestehender Genossenschaften, soweit dies aus wirtschaftlichen oder auch sozialen und kulturellen Gründen sinnvoll erscheint sowie die dafür notwendige Hilfeleistung;

5. die Beratung, Betreuung und Information der Mitgliedsgenossenschaften in allen wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten und dabei insbesondere in allen steuerrechtlichen, arbeits-, verwaltungsrechtlichen und allen weiteren Angelegenheiten der Genossenschaftsführung und –verwaltung.

Im arbeitsrechtlichen Bereich betreibt er im Sinne der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen die Personalsuche und -auswahl für die Mitgliedsgenossenschaften;

6. das Betreiben gemeinsamer Datenverarbeitungs- und Informationssysteme sowie der hierfür notwendigen Datenverbundnetze; die Auswahl, die Entwicklung und den Vertrieb von Hard- und Softwareprodukten, einschließlich Zubehör, zum Nutzen der Anwender. Mit diesen Aufgaben verbunden sind auch der Abschluss von Rahmenabkommen in Bezug auf Produkte, Wartung und Versicherung;

7. die Verrichtung von Leistungen administrativer und jedweder anderer Art zur Unterstützung und Ergänzung der Tätigkeiten der Mitglieder oder in deren Interesse, einschließlich der gemeinsamen Beschaffung von Verbrauchs- und Investitionsgütern;

8. die Durchführung der von den Überwachungsanweisungen der Bankenaufsichtsbehörde vorgeschriebenen internen Revision. Diese Tätigkeit muss nach den geltenden Bestimmungen und mit der notwendigen Unabhängigkeit durchgeführt und deren Ausübung mit einem eigenen vom Verwaltungsrat genehmigten internen Reglement geregelt werden;

9. die Vermittlung und Hilfeleistung zu Gunsten der Mitglieder in Bezug auf Finanzierungsbeihilfen, bei Wertpapieren und dgl. des Staates, der Region, des Landes und anderer Körperschaften, auch aufgrund von Vereinbarungen, die im Namen der Mitglieder abgeschlossen wurden. Dies betrifft im Besonderen auch die Ausgabe von Agrar-, Handwerker- und Wohnbaukrediten sowie weiterer Sonderkredite;

10. die Ergreifung von Initiativen und die Durchführung aller Operationen im Zusammenhang mit der Errichtung, Führung und Verwaltung von Hilfsfonds und Garantiefonds auf provinzialer, regionaler und staatlicher Ebene. Diesbezüglich können auch Einrichtungen geschaffen werden, die der gemeinsamen Verwendung von Mitteln für gemeinnützige Zwecke dienen;

11. die Ausarbeitung von statistischem Zahlenmaterial und von Unterlagen, die für das Südtiroler Genossenschaftswesen von Bedeutung sind;

12. die Aus- und Weiterbildung von Geschäftsführern und Mitarbeitern der Mitgliedsgenossenschaften sowie von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen und die Heranbildung von Nachwuchskräften durch Veranstaltung von Seminaren, Kursen, Tagungen u.a. sowie durch andere geeignete Maßnahmen;

13. die Werbung, Information und Öffentlichkeitsarbeit für das Genossenschaftswesen im Allgemeinen und in Südtirol im Besonderen durch Veranstaltungen, Veröffentlichungen, Vorträge, Sendungen und andere geeignete Maßnahmen. Dem Verband obliegt auch die Durchführung von spezifischen einmaligen oder fortdauernden Werbeaktionen für einzelne Gruppen von Mitgliedsgenossenschaften. Die betreffenden Aufwendungen bzw. Beiträge werden auf Vorschlag von Werbeausschüssen vom Verwaltungsrat des Verbandes festgelegt;

14. die sorgfältige Beobachtung der wirtschaftlichen und genossenschaftlichen Verhältnisse im In- und Ausland und die Anwendung der daraus gewonnenen Erkenntnisse für die Mitgliedsgenossenschaften;

15. die Vertretung einzelner Genossenschaften oder Gruppen von Genossenschaften sowie der gesamten Organisation gegenüber Behörden, Organisationen, Institutionen, Körperschaften, Ämtern und Gremien, soweit sich dies aus der statutarischen Aufgabe der Interessensvertretung ergibt. Dem Verbandsobmann oder dem Generaldirektor können zu diesem Zwecke nötigenfalls die erforderlichen Vollmachten erteilt werden;

16. die Beteiligung an Organisationen, Körperschaften und Gesellschaften im In- und Ausland, soweit dies zur Erreichung obiger Zwecke beiträgt oder für die Mitglieder bzw. für einzelne Gruppen von solchen von geschäftlichem oder strategischem Interesse ist;

17. die Stiftung sowie die Verleihung von Ehrenzeichnen an Personen, die sich um die Errichtung oder Führung von Genossenschaften oder aber um die Förderung oder Entwicklung des Genossenschaftswesens besondere Verdienste erworben haben;

18. die Verwaltung des Mutualitätsfonds für die Förderung und Entwicklung des Genossenschaftswesens laut Regionalgesetz Nr. 5 vom 09.07.2008 Art. 43.

b) als Revisionsorgan

1. die Überwachung der angeschlossenen Genossenschaften mittels Durchführung der Pflichtrevisionen oder von außerordentlichen Revisionen im Sinne des Regionalgesetzes Nr. 5 vom 09.07.2008, Titel IV und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen sowie die Ergreifung und Ausführung aller Maßnahmen, wie sie in diesem Zusammenhang laut Gesetz vorgesehen sind;

2. die Durchführung der gesetzlichen Rechnungsprüfungen bei den Mitgliedsgenossenschaften im Sinne des Titels V des Regionalgesetzes Nr. 5 vom 09.07.2008 und der Durchführungsbestimmungen.

Zur Erreichung seiner Ziele führt der Verband alle notwendigen bzw. nützlichen Immobiliar-, Mobiliar- und Finanzoperationen, Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte durch.

II MITGLIEDER

Art. 3

Die Zahl der Mitglieder ist nach oben unbegrenzt, die vom Gesetz vorgesehene Mindestzahl darf nicht unterschritten werden.

Vor dem Hintergrund der direkten und auch indirekten Förderung des Genossenschaftswesens können Mitglieder des Verbandes werden:

a) Genossenschaften, die als solche laut einschlägigen Bestimmungen des ZGB gegründet sind und über die Voraussetzungen für die Eintragung im Landesgenossenschaftsregister verfügen;

b) Genossenschaftliche Konsortien und Verbände, die die Rechtsform einer Genossenschaft aufweisen und als solche laut einschlägigen Bestimmungen des ZGB gegründet sind und über die Voraussetzungen für die Eintragung im Landesgenossenschaftsregister verfügen;

c) Körperschaften oder Vereine, die statutarisch die Erfüllung genossenschaftlicher Zwecke festgelegt haben, auch wenn sie nicht nach den Bestimmungen des Titels VI Buch V des Bürgerlichen Gesetzes errichtet sind;

d) Gesellschaften, die von Genossenschaften als Hilfs- oder Dienstleistungsgesellschaften errichtet werden und von den Genossenschaften kontrolliert sind;

e) Gesellschaften, bei denen Genossenschaften aus strategischen Gründen oder aus Gründen, die ihre Zweckerfüllung begünstigen, Beteiligungen im Ausmaß von mindestens 20 Prozent des Kapitals halten;

f) Falls die Gesellschaften laut Buchstabe d) und e) Beteiligungen von mindestens 20 Prozent an weiteren Gesellschaften halten, können auch letztere als Mitglieder aufgenommen werden.

Art. 4

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:

a) eines schriftlichen Antrages;

b) eines Aufnahmebeschlusses des Verwaltungsrates;

c) der Eintragung in das Mitgliederbuch; d) der Zahlung des Geschäftsanteiles und der Zahlung des Aufpreises, sofern letzterer von der Vollversammlung festgelegt wurde.

Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die antragstellende Körperschaft innerhalb von 60 Tagen ab Mitteilung der Ablehnung verlangen, dass der Aufnahmeantrag bei der nächststattfindenden Vollversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt wird.

Art. 5

Die Beendigung der Mitgliedschaft wird durch Austritt, bei Auflösung der Mitgliedskörperschaft oder durch Ausschluss herbeigeführt.

Art. 6

Jedes Mitglied hat jederzeit das Recht, den Austritt zu erklären. Der Austrittsantrag muss von der Mitgliedskörperschaft mittels Einschreiben gestellt werden und der Verwaltungsrat hat darüber binnen 60 Tagen zu befinden.

Die gesellschaftsrechtliche Wirksamkeit ist mit dem Tag der Mitteilung der Annahme des Austrittes gegeben; die genossenschaftlichen Beziehungen laufen hingegen am Ende des betreffenden Geschäftsjahres aus, sofern der Austrittsantrag drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres gestellt wird; andernfalls laufen sie am Ende des nächsten Geschäftsjahres aus.

Art. 7

Der Antrag auf Beendigung der Mitgliedschaft ist an den Beschluss der Vollversammlung der antragstellenden Körperschaft gebunden.

Art. 8

Außer den im Gesetz angeführten Gründen kann ein Mitglied durch Beschluss des Verwaltungsrates ausgeschlossen werden:

a) wegen Verlustes einer der Voraussetzungen zur Aufnahme als Mitglied;

b) wegen Nichteinhaltung der Statuten, der Geschäftsordnung oder der Beschlüsse der Verbandsorgane sowie Nichterfüllung oder Verletzung der dem Verband gegenüber eingegangenen Verpflichtungen;

c) wegen einer mit den Interessen des Verbandes nicht zu vereinbarenden Hand-

lungsweise, besonders wenn dadurch der Verband oder die genossenschaftliche Organisation materiell oder moralisch geschädigt, oder Unordnung oder Zwietracht unter den Mitgliedern hervorgerufen wird;

d) wegen Nichterfüllung der genossenschaftlichen Gegenseitigkeit, so wenn wesentliche statutarisch vorgesehene Leistungen des Verbandes von woanders bezogen werden;

e) wegen Nichterfüllung der in den Berichten über die Revision oder die Jahresabschlussprüfung gestellten Forderungen.

Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unverzüglich mit Angabe der Gründe mitzuteilen. Dagegen kann das Mitglied binnen 60 Tagen beim Landesgericht Einspruch erheben.

Art. 9

Bei Beendigung der Mitgliedschaft steht dem Mitglied die Rückzahlung des eingezahlten Geschäftsanteiles im Nominalwert zu. Es kann kein Anspruch auf die Rücklagen oder auf das sonstige Vermögen des Verbandes erhoben werden.

Art. 10

Jedes Mitglied hat das Recht:

a) an den Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung sowie an den Wahlen des Verwaltungs- und Aufsichtsrates teilzunehmen;

b) den Schutz des Verbandes und die von ihm im Sinne des Art. 2 entfalteten Tätigkeiten in Anspruch zu nehmen;

c) in das Protokollbuch der Vollversammlung, in das Mitgliederbuch sowie in den Jahresabschluss samt Beilagen Einsicht zu nehmen und auf eigene Kosten Abschriften von obigen Akten zu verlangen.

Art. 11

Jedes Mitglied hat die Pflicht:

a) die Bestimmungen der Statuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane einzuhalten sowie die Interessen des Verbandes in jeder Hinsicht zu wahren;

b) den Geschäftsanteil zu zeichnen und einzuzahlen;

c) die vom Verwaltungsrat festgelegten Verbands- und sonstigen Beiträge pünktlich zu bezahlen sowie allfälligen weiteren Verpflichtungen gegenüber dem Verband pünktlich nachzukommen;

d) sich den vom Verband angeordneten gesetzlichen Revisionen sowie den sonstigen vom Verband für notwendig erachteten Überprüfungen zu unterziehen und den daraus sich ergebenden Aufforderungen nachzukommen. Falls sich der Verband zur Erfüllung seiner Aufgaben veranlasst sieht, ist er befugt, durch einen oder mehrere Angehörige des eigenen Verwaltungsrates und Personals an Versammlungen und Sitzungen seiner Mitglieder teilzunehmen;

e) an den vom Verband angebotenen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen bzw. Mitarbeiter dazu zu entsenden;

f) sich laut Beschluss der Vollversammlung und den hierzu erlassenen Richtlinien an der Bildung von Hilfsfonds zu beteiligen;

g) die vom Verband angeforderten Unterlagen, Jahresabschlüsse, Geschäftsberichte und Daten für statistische Auswertungen und Archivzwecke fristgerecht zu liefern.

Die Mitglieder sind überdies angehalten:

• den Verband über wichtige und besondere Vorgänge in ihrem Arbeitsbereich zu unterrichten und ihn auch über beabsichtigte Statutenänderungen oder Beschlüsse, die die Beziehung zu ihm berühren, rechtzeitig zu verständigen;

• in ihrer Geschäftsführung auf die Belange der anderen dem Verband angehörenden Mitglieder Rücksicht zu nehmen und diesbezüglich getroffene Vereinbarungen im Sinne einer allenfalls erforderlichen Koordinierung zu beachten;

• sich an gemeinschaftlichen Aktionen und Konzepten zu beteiligen und die hierzu erforderlichen finanziellen Mittel aufzubringen.

III GESELLSCHAFTSKAPITAL UND RÜCKLAGEN

Art. 12

Das Eigenkapital des Verbandes setzt sich zusammen:

a) aus den Geschäftsanteilen

b) aus der gesetzlichen Rücklage

c) aus der statutarischen Rücklage

d) aus allfälligen anderen Rücklagen

Der Geschäftsanteil eines jeden Mitgliedes beträgt mindestens 500 (fünfhundert)

Euro und höchstens 2.500 (zweitausendfünfhundert) Euro. Innerhalb dieser Grenzen können die Mitglieder beliebig viele Quoten zum Nominalwert von je 500 (fünfhundert) Euro zeichnen und erwerben.

Für jede Quote steht dem Mitglied eine Stimme in der Vollversammlung zu. Somit verfügt ein Mitglied über mindestens eine und über höchstens fünf Stimmen.

Auf die Geschäftsanteile werden weder Dividenden ausgezahlt noch werden diese in irgendeiner Form verzinst.

Art. 13

Jede Übertragung, Abtretung oder Verpfändung von Geschäftsanteilen ist unzulässig und dem Verband gegenüber unwirksam.

Die Mitglieder haften für die Verpflichtungen des Verbandes nur mit dem gezeichneten Geschäftsanteil.

Art. 14

Die gesetzliche und die statutarische Rücklage werden durch Zuwendungen aus Rechnungsüberschüssen im Sinne des Art. 15 gebildet.

Die Rücklagen jedweder Art dürfen weder während des Bestehens noch bei Auflösung des Verbandes unter den Mitgliedern aufgeteilt werden; die Mitglieder verzichten gänzlich auf den Liquidationserlös.

Art. 15

Das Geschäftsjahr des Verbandes schließt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres. Am Ende des Geschäftsjahres erstellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss, bestehend aus der Vermögens- und Erfolgsrechnung und dem Anhang.

Der Rechnungsüberschuss wird wie folgt verwendet:

a) nicht weniger als 30 Prozent für die gesetzliche Rücklage;

b) in dem vom Gesetz festgesetzten Ausmaß für den Mutualitätsfonds zur Förderung und Entwicklung des Genossenschaftswesens;

c) der Rest für die statutarischen unter den Mitgliedern unaufteilbaren Rücklagen.

IV ORGANE DES VERBANDES

Art. 16

Die Organe des Verbandes sind

a) die Vollversammlung der Mitglieder

b) der Verwaltungsrat

c) der Vollzugsausschuss

d) der Aufsichtsrat

Art. 17

Vollversammlung

Innerhalb von 180 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres muss eine ordentliche Vollversammlung zwecks Genehmigung des Jahresabschlusses stattfinden. Darüber hinaus können ordentliche und außerordentliche Vollversammlungen einberufen werden, wenn dies vom Verwaltungsrat beschlossen wird oder wenn Mitglieder, die mindestens 1/10 aller Stimmen auf sich vereinen, mit schriftlicher Begründung und Angabe der Tagesordnung die Einberufung einer Vollversammlung verlangen.

Die Einberufung der Vollversammlung obliegt dem Aufsichtsrat, soweit sich dies aus seinen Verpflichtungen laut Zivilgesetzbuch ergibt.

Art. 18

Die Einladung zur Vollversammlung erfolgt in der Regel durch den gesetzlichen Vertreter. Die Einberufung erfolgt durch Einschreiben mit Rückantwort oder durch ein anderes Mittel (z.B. Telefax und E-Mail), das den Beweis sichert, dass die Einberufung wenigstens acht Tage vor dem Stattfinden der Vollversammlung bei den Mitgliedern eingetroffen ist. Als Alternative dazu kann die Einberufung wenigstens 15 Tage vor dem für die Vollversammlung festgesetzten Termin in einer der folgenden Tageszeitungen veröffentlicht werden: „Dolomiten“, „Die Neue Südtiroler Tageszeitung“. In der Einladung müssen der Tagungsort, der in Südtirol sein muss, sowie der Tag, die Stunde und die Tagesordnung angeführt sein. Über Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, können keine Beschlüsse rechtswirksam gefasst werden.

Art. 19

Die Mitglieder des Verbandes werden in der Vollversammlung durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten. Bei Verhinderung kann dieser schriftlich ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates der eigenen Körperschaft oder den gesetzlichen Vertreter einer anderen Mitgliedskörperschaft mit der Vertretungsvollmacht ausstatten.

Außer der eigenen Körperschaft können gesetzliche Vertreter nur eine weitere Mitgliedskörperschaft vertreten. In diesem Fall muss der gesetzliche Vertreter der zu vertretenden Körperschaft eine schriftliche Vollmacht ausstellen. Verwaltungsräte, Aufsichtsräte und Angestellte des Verbandes dürfen nur jene Körperschaft, in der sie die gesetzliche Vertretung innehaben, vertreten.

Art. 20

Den Vorsitz führt in der Regel der gesetzliche Vertreter des Verbandes. Die Vollversammlung kann jedoch auch eine andere Person mit dem Vorsitz beauftragen.

Die Vollversammlung wählt einen Schriftführer und zwei Mitfertiger des Protokolls. Letztere walten gleichzeitig auch als Stimmzähler.

Art. 21

Die ordentliche und außerordentliche Vollversammlung ist bei jeder Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Vollversammlung bedürfen der absoluten Mehrheit der anwesenden Stimmen, soweit weder das Gesetz noch das Statut eine größere Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse sind für alle, auch die nicht erschienenen Mitglieder, verbindlich.

Beschlüsse über die Abänderung und Ergänzung der Statuten sowie über den Zusammenschluss mit anderen Verbänden als auch über die Enthebung des Verwaltungsrates oder einzelner seiner Mitglieder von ihrem Amte bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen.

Der Beschluss über die Auflösung des Verbandes ist nur dann gültig, wenn er in zwei ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Vollversammlungen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen gefasst wird. Die zweite Vollversammlung darf nicht vor Ablauf von 14 Tagen nach der ersten stattfinden. Anträge auf Abänderungen dieses Artikels können nur unter Beachtung der gleichen Bestimmung beschlossen werden.

Art. 22

Die ordentliche Vollversammlung ist zuständig für:

a) die Wahl des Verwaltungs- und Aufsichtsrates sowie die Festlegung ihrer Vergütungen;

b) die Bestellung des gesetzlichen Rechnungsprüfers, soweit gesetzlich notwendig, und die Festlegung dessen Vergütung;

c) die Bestellung des Schlichtungskollegiums und die Festlegung dessen Vergütung;

d) die Genehmigung des Jahresabschlusses sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Rechnungsüberschusses oder die Deckung des Verlustes;

e) die Genehmigung von Rechtshandlungen, die vom Verwaltungsrat der Vollversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden;

f) die Auslegung der Statuten und der Beschlüsse der Vollversammlung;

g) alle sonstigen laut diesem Statut oder kraft Gesetz der Beschlussfassung der Vollversammlung unterliegenden Angelegenheiten.

Die außerordentliche Vollversammlung ist zuständig für die Änderung der Statuten, die Verschmelzung mit anderen Körperschaften und für die Auflösung des Verbandes.

Art. 23

Jedem Mitglied stehen in der Vollversammlung mindestens eine und höchstens fünf Stimmen zu, und zwar im Verhältnis zum erworbenen Geschäftsanteil laut Art. 12 dieses Statuts.

Die Abstimmungen erfolgen durch Aufstehen oder Handaufheben. Die Wahlen erfolgen geheim durch Stimmzettel. In anderer Form können Wahlen nur dann stattfinden, wenn die betreffende Wahlart beantragt und von der Vollversammlung beschlossen wird. Die Wahlen erfolgen mit relativer Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang statt, um die relative Mehrheit jener Personen zu ermitteln, die gleich viel Stimmen erhielten.

Bei neuerlicher Stimmengleichheit entscheidet das Los, gezogen durch den Vorsitzenden.

Art. 24

Verwaltungsrat

Der Verband wird von einem Verwaltungsrat, der sich aus 17 von der Vollversammlung gewählten Personen zusammensetzt, nach dem traditionellen System verwaltet. Die Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben drei Jahre im Amt und können wiedergewählt werden.

Bei eventuellen Wahlvorschlägen ist darauf zu achten, dass möglichst alle Sektoren von Genossenschaften und auch alle Bezirke berücksichtigt werden.

In den Verwaltungsrat wählbar sind Obmänner und Vizeobmänner der Mitgliedskörperschaften, die das siebzigste Lebensjahr nicht überschritten haben. Verlieren die Gewählten ihr Amt als Obmann oder Vizeobmann in der Mitgliedskörperschaft, so verlieren sie gleichzeitig auch jenes als Verwaltungsratsmitglied des Verbandes, es sei denn, die Mitgliedskörperschaft erklärt innerhalb eines Monats schriftlich, dass das Amt bis zum Ende der Amtsperiode fortgesetzt werden kann.

Den Obmann des Verbandes und zwei Obmannstellvertreter wählen die Verwaltungsräte aus ihren Reihen, und zwar mit absoluter Mehrheit aller Verwaltungsräte.

Der Verwaltungsrat kann Arbeitskreise, Kommissionen oder ähnliche Gremien einsetzen, die beratende Funktionen ausüben und denen auch außenstehende Personen angehören können.

Auf jeden Fall wird der Koordinierungsausschuss der Raiffeisen-Geldorganisation nach Maßgabe des Art. 34 bestellt.

Art. 25

Verwaltungsräten, die mit besonderen Funktionen betraut werden, kann vom Verwaltungsrat im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat eine entsprechende Vergütung zuerkannt werden.

Art. 26

Dem Verwaltungsrat obliegt die Beschlusssfassung in allen Angelegenheiten der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung. Es steht ihm frei, dem Vollzugsausschuss Vollmachten zur Beschlussfassung in Gegenständen der eigenen Zuständigkeit zu übertragen.

Art. 27

Sitzungen des Verwaltungsrates finden über Einladung des Verbandsobmannes oder eines seiner Stellvertreter statt, sooft sich hierzu die Notwendigkeit ergibt, oder wenn dies von fünf Verwaltungsräten oder vom Aufsichtsrat verlangt wird. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Verwaltungsräte

anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Verwaltungsräte.

Nach Neuwahlen sowie bei Verhinderung des Verbandsobmannes und der Stellvertreter erfolgt die Einladung zu den Sitzungen durch das an Jahren älteste Mitglied des Verwaltungsrates.

Über die Sitzungen des Verwaltungsrates ist ein Protokoll abzufassen, das von allen Anwesenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

Art. 28

Vollzugsausschuss

Der Verwaltungsrat kann eigene Zuständigkeiten einem Vollzugsausschuss übertragen, welcher in einer der ersten Sitzungen des jeweils neu gewählten Verwaltungsrates bestellt wird und der sich aus dem Verbandsobmann, der den Vorsitz führt, dessen beiden Stellvertretern und aus zwei weiteren Verwaltungsräten zusammensetzt.

Die Amtsdauer der Mitglieder des Vollzugsausschusses ist mit ihrer Amtsdauer als Verwaltungsräte identisch.

Nicht übertragbar sind jedenfalls alle jene Zuständigkeiten, die laut Gesetz oder Statut ausdrücklich dem Verwaltungsrat vorbehalten sind, die Anstellung und Entlassung des Generaldirektors, des Revisionsdirektors, der Vizedirektoren und der Leiter von Hauptabteilungen.

Der Vollzugsausschuss berichtet dem Verwaltungsrat und dem Aufsichtsrat mindestens einmal alle sechs Monate über den allgemeinen Geschäftsgang und über dessen voraussichtliche Entwicklung sowie über die nach Größe und Merkmalen wichtigsten Geschäfte.

Art. 29

Dem Vollzugsauschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Verwaltung des Verbandes, die ihm vom Verwaltungsrat einzeln oder generell übertragen werden.

Art. 30

Der Vollzugsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder desselben anwesend sind. Er entscheidet mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Art. 31

Verbandsobmann

Dem Verbandsobmann steht die gesetzliche Vertretung der Genossenschaft gegenüber Dritten und vor Gericht sowie die Firmenzeichnung zu; er überwacht die Entwicklung der Genossenschaft, führt in der Vollversammlung und im Verwal-

tungsrat den Vorsitz und sorgt dafür, dass den Mitgliedern des Verwaltungsrates zu den auf die Tagesordnung gesetzten Gegenständen angemessene Informationen erteilt werden.

Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird der Verbandsobmann in seinem Amte vorrangig durch den ersten Obmannstellvertreter ersetzt. Bei gleichzeitiger Abwesenheit oder Verhinderung auch der Obmannstellvertreter werden seine Funktionen von dem vom Verwaltungsrat bestimmten Verwaltungsratsmitglied ausgeübt. Die Unterschrift desjenigen, der den Obmann vertritt, begründet Dritten gegenüber den Beweis für dessen Abwesenheit oder Verhinderung.

Art. 32 Generaldirektor

Dem Generaldirektor obliegt die Führung und Leitung des Verbandes, wobei er sich an die Beschlüsse und Weisungen der Verbandsorgane hält. Er führt die Beschlüsse der Verbandsorgane durch, verfolgt die Unternehmensziele, überwacht das gute Funktionieren der Dienstleistungen und stellt die einheitliche Führung des Verbandes sicher.

Er ist Vorgesetzter des Personals und im Rahmen seiner Aufgaben auch Sprecher des Verbandes und der Raiffeisenorganisation.

Dem Generaldirektor steht ein Vorschlagsrecht bei Sitzungen des Verwaltungsrates und des Vollzugsausschusses, an denen er teilnimmt, zu; er kann seine Meinung zu Protokoll bringen.

Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird der Generaldirektor vom Vizedirektor und im Falle von mehreren Vizedirektoren vorrangig von demjenigen, der als erster Stellvertreter ernannt worden ist, vertreten. Falls diese nicht ernannt wurden oder abwesend oder verhindert sind, werden seine Aufgaben von dem vom Verwaltungsrat bestimmten Mitarbeiter übernommen.

Art. 32bis

Dem Revisionsdirektor obliegt die Leitung der Genossenschaftsrevision und der gesetzlichen Rechnungsprüfung für die Mitgliedsgenossenschaften des Verbandes. Er ist hierarchisch dem Generaldirektor unterstellt, in der Durchführung der Genossenschaftsrevision und der gesetzlichen Rechnungsprüfung lt. Titel IV und V des Regionalgesetzes Nr. 5 vom 09.07.2008 sind der Revisionsdirektor und die Revisoren von diesem und von den Verbandsorganen im Sinne des Art. 9 Buchstabe f) desselben Gesetzes weisungsungebunden und unabhängig, wobei die Grundsätze der Unabhängigkeit, wie sie in den einschlägigen Bestimmungen definiert sind, beachtet werden müssen.

Art. 33

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht aus drei effektiven Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die von der Vollversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Den Vorsitzenden des Aufsichtsrates wählt ebenso die Vollversammlung. Die Aufsichtsräte können wiedergewählt werden.

In den Aufsichtsrat wählbar sind Personen, welche die vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für dieses Amt aufweisen.

Der Aufsichtsrat wacht über die Einhaltung der Bestimmungen von Gesetz und Statut, die Beachtung der Grundsätze einer korrekten Verwaltung, die Angemessenheit der betrieblichen Organisation, Verwaltung und Rechnungsführung und über deren konkretes Funktionieren.

Er kann auch die gesetzliche Rechnungsprüfung vornehmen, sofern dies die gesetzlichen Bestimmungen zulassen.

Über die Kontrollhandlungen des Aufsichtsrates oder, auch einzelner Aufsichtsräte, ist ein Protokoll im Protokollbuch des Aufsichtsrates aufzunehmen, das von allen an der Sitzung oder Kontrolle teilnehmenden Aufsichtsräten zu unterschreiben ist.

V FACHVERBAND DER RAIFFEISEN-GELDORGANISATION

Art. 34

Koordinierungsausschuss der Raiffeisen-Geldorganisation

Im Sinne der Artikel 2 und 24 wird der Koordinierungsausschuss der RaiffeisenGeldorganisation bestellt.

Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus mindestens sieben und höchstens 15 Mitgliedern zusammen. Der Verwaltungsrat, welcher den Koordinierungsausschuss einsetzt, beschließt über die Anzahl und die Personen, die dem Gremium angehören. Bei Einsetzung des Ausschusses ist auf eine gebietsmäßige Vertretung zu achten und demzufolge werden Vorschläge für die Besetzung gebietsweise eingeholt. Die Amtsdauer des Koordinierungsausschusses entspricht jener des Verwaltungsrates des Verbandes.

Diesem Koordinierungsausschuss obliegt die Beratung über wesentliche Belange der Raiffeisen-Geldorganisation, er setzt sich für ein harmonisches Zusammenwirken der Raiffeisenkassen ein und erarbeitet entsprechende Vorschläge und Richtlinien zur Ergreifung zweckdienlicher Maßnahmen.

Beschlussanträge des Koordinierungsausschusses bilden Punkte der Tagesordnung für die jeweils nächste Sitzung der beschließenden Organe des Raiffeisenverbandes.

Der Koordinierungsausschuss übt seine Tätigkeit nach Maßgabe eines Reglements aus, welches vom Koordinierungsausschuss vorgeschlagen und den Raiffeisenkassen, der Raiffeisen Landesbank und dem Verwaltungsrat des Raiffeisenverbandes zur Genehmigung vorgelegt wird.

VI AUFLÖSUNG

Art. 35

Die Vollversammlung, die die Auflösung des Verbandes beschließt, ernennt den oder die Liquidatoren unter Festsetzung ihrer Befugnisse. Die Liquidatoren können durch Beschluss der Vollversammlung abberufen oder durch andere ersetzt werden.

Art. 36

Im Falle der Auflösung des Verbandes wird das nach Zahlung aller Verbindlichkeiten und nach Rückzahlung der effektiv eingezahlten Geschäftsanteile verbleibende Restvermögen nach Maßgabe des Gesetzes dem Mutualitätsfonds zur Förderung und Entwicklung des Genossenschaftswesens zugewendet. Sollte obiger Mutualitätsfonds vom Verband direkt geführt werden, so dürfen die Mittel desselben bei Auflösung des Verbandes, zusammen mit dem Restvermögen laut vorhergehendem Absatz, ausschließlich im Sinne des Gesetzes Nr. 59 vom 31. Jänner 1992 Art. 11 Punkt 3 verwendet oder dem gemäß Art. 45 des Regionalgesetzes Nr. 5 vom 9. Juli 2008 von der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol errichteten Mutualitätsfonds zugewendet werden.

VII SCHLUSS- UND SONDERBESTIMMUNGEN

Art. 37

Schlichtungskollegium

Das Schlichtungskollegium stellt ein Organ des Verbandes dar und hat die Aufgabe, die gütliche Beilegung der Streitfälle herbeizuführen, die zwischen einem Mitglied und dem Verband in Bezug auf die Auslegung, die Anwendung, die Gültigkeit und die Wirksamkeit des Statutes und der Beschlüsse der Verbandsorgane entstehen

sollten oder die sonstige Vereinbarungen oder Formen der Zusammenarbeit zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern betreffen.

Das Schlichtungskollegium setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Der Vorsitzende, der die Einberufung des Kollegiums vornimmt und seine Arbeiten leitet, und die anderen zwei Mitglieder werden von der Vollversammlung ernannt.

Die Amtsdauer des Kollegiums ist mit jener des Verwaltungsrates des Verbandes identisch. Dem Schichtungskollegium steht pro Schlichtungsfall eine Vergütung zu, die von der Vollversammlung, welche die Bestellung vornimmt, festgelegt wird und die von den Parteien zu gleichen Teilen zu tragen ist.

Das Schlichtungsverfahren beeinträchtigt nicht die Anrufung des ordentlichen Gerichtes.

Der Beschwerdeeinbringung beim Schlichtungskollegium muss eine schriftliche Mitteilung an die andere Partei vorausgehen, mit welcher die Beschwerde angekündigt wird. Die angeschriebene Partei hat ab Erhalt der Mitteilung dreißig Tage Zeit, den in dieser angesprochenen Sachverhalt zu bereinigen, andernfalls kann die Einlegung der Beschwerde erfolgen.

Die Entscheidung des Kollegiums muss innerhalb von sechzig Tagen ab Einlegung der Beschwerde getroffen werden.

Das Schlichtungskollegium entscheidet nach Billigkeit und ohne Bindung an verfahrensrechtliche Förmlichkeiten. Die Entscheidungen werden mit absoluter Mehrheit getroffen. Im Falle der Annahme der Beschwerde ist die unterlegene Partei verpflichtet, die Angelegenheit neuerdings zu prüfen.

Art. 38

Für alles, was in diesem Statut nicht geregelt ist, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Genossenschaften mit vorwiegender Mitgliederförderung („a mutualità prevalente“).

Sofern die Artikel 2511 ff. ZGB nichts anderes bestimmen, gelten, soweit vereinbar, die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft.

Im Falle von Abweichungen ist der deutsche Text dieses Statuts ausschlaggebend.

Herausgeber: Raiffeisenverband Südtirol Genossenschaft

Redaktion: Direktion

Layout & Druck: Saphir KG

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