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Recht auf Teilzeit – diese Ansprüche gibt es

ARBEITSZEIT In Zeiten von WorkLifeBalance wird Teilzeit für viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen immer attraktiver. Wir klären auf, wer Teilzeit beantragen kann und welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen.

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1. Aus welchen Gründen kann man Teilzeit beantragen?

Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit reduzieren möchten, können bei ihrem Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeit stellen. Der ganz allgemeine Teilzeitanspruch ist in § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Neben diesem allgemeinen Anspruch gibt es weitere gesetzliche Möglichkeiten, für ganz spezielle Lebensumstände Teilzeit zu beantragen.

So können beide Elternteile nach der Geburt ihres Kindes ihre Arbeitszeit reduzieren und Elternteilzeit nehmen, § 15 BEEG. Auch zur Pflege naher Angehöriger können Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ihre Arbeitszeit verringern (§ 3 PflegeZG). Außerdem haben schwerbehinderte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach § 164 Absatz 5 SGB IX einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn ihre Behinderung eine Verkürzung der Arbeitszeit notwendig macht. Beschäftigte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, sind nach § 1 Altersteilzeitgesetz ebenfalls berechtigt, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, so genannte Altersteilzeit.

2. Können Beschäftigte nach dem allgemeinen Teilzeitanspruch (§ 8 TzBfG) jederzeit ihre Arbeitszeit reduzieren? Welche Voraussetzungen müssen dafür vorliegen?

Beschäftigte können nach § 8 TzBfG einen Antrag auf Teilzeitarbeit stellen, sofern sie bereits länger als 6 Monate in dem Unternehmen arbeiten und in dem Unternehmen in der Regel mehr als 15 Mitarbeiter*innen beschäftigt sind. Außerdem muss der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin den Wunsch auf Verringerung der Arbeitszeit mindestens drei Monate vorher ankündigen, damit der Arbeitgeber genügend Zeit hat, den Antrag zu bearbeiten.

Eltern können beide in Teilzeit arbeiten und sich die Betreuungszeiten aufteilen.

3. Wie muss der Antrag aussehen? Aus welchen Gründen kann der Arbeitgeber ablehnen?

Für den Antrag schreibt das Gesetz lediglich die Textform vor. Beschäftigte können den Antrag also auch per E-Mail stellen. In dem Antrag müssen sie zwingend den Umfang der Verringerung nennen, zusätzlich sollen sie angeben, wie sie ihre Arbeitszeit verteilen wollen. So können sie zum Beispiel jeden Tag – dafür aber nur halbtags – oder nur drei Tage die Woche den ganzen Tag arbeiten. Ablehnen darf der Arbeitgeber den Antrag nur dann, wenn „betriebliche“ Gründe entgegenstehen. Solche Gründe können vor allem dann vorliegen, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten für den Arbeitgeber verursacht. So ist es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten zum Ausgleich für die Teilzeit eine weitere Vollzeitkraft einzustellen oder die Arbeit auf die übrigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu verteilen, sodass diese ständig Überstunden machen müssen. Im Tarifvertrag können weitere Ablehnungsgründe geregelt sein.

4. Was versteht man unter „Brückenteilzeit“ und was sind die Voraussetzungen (Rückkehrrecht auf Vollzeit)?

Seit Januar 2019 können Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zudem die sogenannte „Brückenteilzeit“ beantragen. Die Brückenteilzeit ermöglicht es den Beschäftigten, ihre Arbeitszeit nur für einen bestimmten Zeitraum zu reduzieren und danach wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Der Arbeitgeber muss dem Antrag nur stattgeben, wenn die folgenden Voraussetzungen des § 9a TzBfG erfüllt sind. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können die Brückenteilzeit nur beantragen, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt und das Arbeitsverhältnis bereits seit länger als sechs Monaten besteht. Der Antrag bedarf auch hier nur der Textform und muss drei Monate vor Beginn der Brückenteilzeit gestellt werden. Wer diese Frist nicht einhält, riskiert die Ablehnung des Antrages.

Das BAG (7.9.2021 – 9 AZR 595/20) hat 2021 entschieden, dass ein Antrag ohne Einhaltung der 3-Monats-Frist unwirksam ist. Eine Auslegung des Antrags zum frühestmöglichen Zeitpunkt ist nur dann möglich, wenn für den Arbeitgeber objektiv erkennbar ist, ob der oder die Beschäftigte die Brückenteilzeit verkürzen oder verschieben möchte. Im Antrag müssen die Beschäftigten außerdem den Zeitraum für die Brückenteilzeit angeben. Dieser darf nicht kürzer als 1 Jahr und nicht länger als 5 Jahre sein. Auch die Brückenteilzeit kann der Arbeitgeber ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen und das Gewähren unzumutbar ist.

5. Was sind die Voraussetzungen für die anderen Teilzeitansprüche?

Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Teilzeit ist bei der Elternteilzeit die rechtzeitige Beantragung besonders wichtig. Die ist abhängig vom Alter des Kindes. Bis zum vollendeten dritten Lebensjahr muss der Antrag sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Teilzeittätigkeit erfolgen. Für Kinder zwischen drei und acht Jahren sind es 13 Wochen. Voraussetzung ist außerdem, dass der Elternteil mindestens für zwei Monate Teilzeit arbeitet, und zwar nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden pro Monat.

Die Pflegeteilzeit können Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nur für die Pflege naher Angehöriger mit Pflegestufe I für maximal sechs Monate beantragen. Schwerbehinderte Menschen können auch dann Teilzeit beantragen, wenn weniger als 15 Beschäftigte im Unternehmen beschäftigt sind und sie selbst noch nicht 6 Monate dort arbeiten. Die Teilzeit muss aufgrund von Art und Schwere der Behinderung erforderlich sein. Altersteilzeit ist für alle Beschäftigten möglich, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und die in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit wenigstens 1.080 Kalendertage sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Sie sind berechtigt, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit zu reduzieren.

Immer mehr Beschäftigte nutzen die Möglichkeit, in Teilzeit zu arbeiten.

6. Haben Beschäftigte in Teilzeit andere Rechte und Pflichten als Vollzeitbeschäftigte?

Hinsichtlich der Ableistung von Überstunden gilt für Teilzeitkräfte dasselbe wie für Vollzeitkräfte. Überstunden sind grundsätzlich nicht verpflichtend, es sei denn Tarif- oder Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung enthalten dementsprechende Regelungen. In puncto Vergütung dürfen Teilzeitangestellten ebenfalls keine Nachteile entstehen. Sie haben deshalb Anspruch auf denselben Stundenlohn wie Vollzeitbeschäftigte. Andernfalls verstößt der Arbeitgeber gegen das Diskriminierungsverbot. Auch Teilzeitbeschäftigte können Mitglied im Betriebsrat sein. Nimmt das Mitglied seine Aufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit wahr, erhält es hierfür auch Freizeitausgleich, denn auch teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder müssen für ihre Tätigkeit keine Freizeit opfern.

7. Welchen Einfluss hat die Arbeitszeitreduzierung auf den Urlaubsanspruch?

Je nach Umfang und Verteilung der verringerten Arbeitszeit, verringert sich auch der Urlaubsanspruch. Da der Anspruch auf Urlaub von der Anzahl der Arbeitstage abhängt, bekommt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin nur dann weniger Urlaub, wenn er oder sie auch weniger Tage arbeitet. Wer zum Beispiel ursprünglich 5 Tage die Woche gearbeitet hat und nun nur noch 3 Tage pro Woche arbeitet, hat statt 20 Urlaubstagen nur noch einen Anspruch auf 12 Tage Urlaub im Jahr. Arbeitet ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte aber weiterhin 5 Tage die Woche, jedoch nur noch halbtags, bleibt der Urlaubsanspruch wie bisher bestehen. Bei einem Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit müssen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einen etwaigen Resturlaub aus der Vollzeit vorher nehmen. Ist das nicht möglich, steht ihnen trotz der reduzierten Arbeitszeit ihr voller Urlaubsanspruch zu. Der Arbeitgeber darf den bereits erworbenen Urlaubsanspruch dann nicht kürzen. v Bund-Verlag

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