Newsletter NPO 2/2015

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2/2015

NON-PROFIT-ORGANISATIONEN Themenübersicht Editorial

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Steuerliche Aspekte der Flüchtlingshilfe

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Umsatzsteuer bei der Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen

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Ertragsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen bei der Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen

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Grunderwerbsteuerbefreiung bei verwaltungsinterner Übertragung von Grundstücken für Flüchtlingsunterkünfte – aktuell anhängiges BFH-Verfahren

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Ehrenamt und Förderung

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Fallstrick Ehrenamt

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BFH konkretisiert Voraussetzungen für Auslandsspenden

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Brennpunkt Ertragsteuern

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BFH kippt „Aufteilungsverbot“ für gemischt veranlasste Aufwendungen steuerbegünstigter Körperschaften

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Steuerabzug nach § 50a EStG

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Steuerfreiheit von Forschungs-, Ausbildungs- und Fortbildungsstipendien

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Brennpunkt Umsatzsteuer

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Arbeitsmarktförderung – umsatzsteuerrechtliche Behandlung

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Die unternehmerische Mindestnutzung gerät ins Wanken

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EuGH weicht Regelung zur Organschaft auf

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Compliance

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Einschränkung des Vertretungsrechts von Vorständen

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Energieaudit – Frist bis 5. Dezember 2015 gilt auch für viele NPOs! 18 Veranstaltungshinweis

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Editorial Wenn Menschen in Not sind und der Hilfe bedürfen, sind gerade auch Einrichtungen des dritten Sektors und das bürgerschaftliche Engagement gefragt. Dass mit der Erbringung von – insbesondere entgeltlichen – Hilfeleistungen auch steuerliche Themen verknüpft sind, darf bei allem Willen zur Hilfe nicht übersehen werden. Die Finanzverwaltung kommt diesem in Hinblick auf die Leistungen für Flüchtlinge teilweise durch Billigkeitsmaßnahmen und detaillierte Erläuterungen entgegen. Gleichwohl steckt auch hier – wie immer – der Teufel im Detail. Daher sollte im Einzelfall angemessen geprüft werden. Bürgerschaftliches Engagement in Zusammenhang mit Institutionen wirft immer wieder die Frage auf, welchen Status die Ehrenamtlichen haben. Erschwert wird eine Zuordnung dadurch, dass sich hinter dem Begriff „Ehrenamt“ eine Vielzahl denkbarer Arten der Zusammenarbeit verbergen. Auch hier kommt es – wie die ausführliche und instruktive Besprechung zweier aktueller Urteile zeigt – auf die Details an. Ohnehin ist die Rechtsprechung ein Quell der stetig zunehmenden Differenzierung und Schaffung von Komplexität. So sind einige Urteile der obersten Gerichte in den letzten Monaten grundsätzlich als Änderungen der Rechtsprechung zu beurteilen, wobei allerdings die sich hieraus ergebenden praktischen Gestaltungsmöglichkeiten noch nicht abschließend beurteilt werden können. Hinweise hierzu finden Sie in dem Artikel zur umsatzsteuerlichen Organschaft und dem „Fallen“ des Abzugsverbotes für gemischt veranlasste Aufwendungen. Ein weiteres entsprechendes Urteil des EuGH zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistungen bei Grundstücksvermietungen werden wir in der nächsten Ausgabe darstellen. Die Verpflichtung des Leistungsempfängers zum Steuerabzug nach § 50a EStG ist im Bereich der NPOs häufig – wenn überhaupt – nur im Zusammenhang mit dem Einsatz ausländischer Künstler oder Sportler bei Veranstaltungen bewusst. Mit zunehmender Digitalisierung gewinnt aber auch die entgeltliche Nutzung ausländischer Rechte zunehmend an Bedeutung. Dass auch außersteuerliche Anforderungen zu erfüllen sind, ist für die Verantwortlichen in NPOs eine Selbstverständlichkeit. Allerdings ist teilweise die Prüfung, ob eine Organisation unter eine bestimmte Pflicht fällt, derartig komplex, dass es einer ausführlichen Befassung bedarf. Aktuell hat der Gesetzgeber mit der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits bis zum 5. Dezember 2015 für alle Nicht-KMU – worunter auch viele NPOs und öffentliche Einrichtungen fallen dürften – einen solchen Fall geschaffen. Da qualifizierte Energieauditoren teilweise bereits jetzt Wartelisten führen, empfehlen wir die Prüfung, ob Ihre Organisation der Pflicht unterliegt, schnellstmöglich durchzuführen. Hierzu und zu weiteren Themen finden Sie in den nachfolgenden Beiträgen praxisrelevante Hinweise. Wir wünschen Ihnen eine aufschlussreiche Lektüre. Für Fragen zu einzelnen Themen stehen Ihnen die genannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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Roever Broenner Susat Mazars Newsletter NPO 2/2015


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Steuerliche Aspekte der Flüchtlingshilfe Umsatzsteuer bei der Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen Grundsätze Aufgrund der in den letzten Wochen und Monaten rasant steigenden Zahl von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern suchen Gebietskörperschaften derzeit nach leer stehenden Wohnräumen sowohl für die langfristige als auch kurzfristige Unterbringung der Flüchtlinge. Die Unterbringung erfolgt im Rahmen unterschiedlicher Vertragsvarianten wie Mietverträge, Beherbergungsverträge, Belegungsvereinbarungen und Rahmenverträge. Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat in seiner Verfügung vom 11.02.2015 (S 7168.1.1-7/9 St33) zu diversen Sachverhaltsgestaltungen unter Einbeziehung steuerbegünstigter Körperschaften oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts und deren umsatzsteuerliche Behandlung Stellung genommen. Langfristige Mietverträge Bei langfristig – für eine Dauer von mehr als 6 Monaten – geschlossenen Mietverträgen, die ausschließlich die Wohnraumüberlassung beinhalten, greift grundsätzlich die Steuerbefreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 12 S. 1 lt. a UStG. Eine Möglichkeit zur Optierung nach § 9 Abs. 1 UStG besteht nicht. Werden neben der reinen Wohnraumüberlassung zusätzlich weitere Dienstleistungen erbracht, gilt es zu prüfen, ob es sich um Nebenleistungen zur Vermietungsleistung oder aber um eigenständige und daher gesondert zu beurteilende Leistungen handelt. Bei einer einfachen Standardmöblierung (z. B. je Person 1 Bett, 1 Stuhl, 1 Schrank, 1 Tisch je Zimmer, ggf. Gemeinschaftsküche) handelt es sich nach Meinung des BayLfSt noch um eine Nebenleistung zur Vermietung und ist daher ebenfalls als umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 12 S. 1 lt. a UStG zu behandeln. Werden darüber hinaus Verpflegungsleistungen an die untergebrachten Asylsuchenden erbracht, handelt es sich nicht mehr um eine unselbstständige Nebenleistung zur Vermietung, sondern um eine eigenständige Leistung, die unabhängig von der steuerfreien Vermietungsleistung dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt. Tritt die Vermietungsleistung dem Umfang nach sogar gegenüber den darüber hinaus erbrachten Dienstleistungen in den Hintergrund (z. B. Einteilung der Zimmer, Bereitstellung der Einrichtungsgegenstände sowie der Wäsche, Verpflegung der Flüchtlinge, Waschdienst, Raumpflege, Sicherheitsdienst/Anwesenheitskontrolle), so ist gemäß Abschnitt 4.12.6 Abs. 1 Satz 1 UStAE davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Vertrag besonderer Art handelt, bei dem der gesamte Leistungsaustausch dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt. Kurzfristige Mietverträge (Beherbergungsverträge) Bei der Anmietung von Unterkünften zur kurzfristigen Beherbergung von Flüchtlingen und Asylsuchenden durch die öffentliche Hand, die eine Dauer von 6 Monaten nicht übersteigt, handelt es sich regelmäßig um eine ermäßigt zu besteuernde Beherbergungsleistung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Werden neben der eigentlichen Beherbergungsleistung weitere hiervon gesondert zu beurteilende Dienstleistungen erbracht, so unterliegen diese entsprechend Abschnitt 12.16 UStAE dem Regelsteuersatz. Sollte das Entgelt für die zusätzlich erbrachten Leistungen in einer Pauschale zusammen mit dem Entgelt für die Beherbergung enthalten sein, so besteht ein Aufteilungsgebot.

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Sonderfall Rahmenverträge/Belegungsvereinbarungen Im Gegensatz zu einem Mietverhältnis begründet ein Rahmenvertrag noch keinen umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch zwischen der öffentlichen Hand und dem Vermieter. Im Rahmenvertrag werden zunächst lediglich die Bedingungen für bei Bedarf abzuschließende Einzelmietverträge festgelegt. Diese werden erst dann zwischen den oben genannten Parteien geschlossen, wenn eine Person tatsächlich untergebracht wird. Bei dem hieraus resultierenden Einzelmietvertrag handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter, nämlich dem unterzubringenden Flüchtling/Asyl-suchenden. Die umsatzsteuerliche Behandlung richtet sich demnach nicht nach der Rahmenvereinbarung, sondern nach den Bedingungen des später geschlossenen Einzelmietvertrages. Christin Drüke Tel: +49 30 208 88-1276 christin.drueke@mazars.de

Ein über die Dauer von bis zu 6 Monaten geschlossener Einzelmietvertrag entspricht einem kurzfristigen Mietvertrag und dessen bereits zuvor erläuterten steuerlichen Behandlung. Bei Einzelmietverträgen mit einer Dauer von über 6 Monaten ist die umsatzsteuerliche Behandlung die gleiche wie bei langfristigen Mietverträgen.

Ertragsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen bei der Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat sich im Schreiben vom 20.11.2014 (IV C 2 – S 2730/0-01) zu Billigkeitsmaßnahmen bei vorübergehender Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern u. a. in Zweckbetrieben steuerbegünstigter Körperschaften und in Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts geäußert. Die vorübergehende Unterbringung in Einrichtungen steuerbegünstigter Körperschaften, die ausschließlich dem satzungsmäßigen Zweck der Körperschaft dienen (einschl. Zweckbetrieben und Vermögensverwaltung), ist als Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO bzw. § 66 AO und damit als ertragsteuerfrei zu behandeln.

Jens Krieger Tel: +49 30 208 88-1280 jens.krieger@mazars.de

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Findet die vorübergehende Unterbringung in zum Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehörenden Einrichtungen statt, so sind die Entgelte ohne eine Prüfung, ob ein BgA vorliegt, dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen und damit nach § 4 Abs. 5 KStG von der Ertragsteuer befreit. Da es sich hierbei zudem um nicht umsatzsteuerbare Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG handelt, unterliegt das Entgelt für die Unterbringung auch nicht der Umsatzsteuer.

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Grunderwerbsteuerbefreiung bei verwaltungsinterner Übertragung von Grundstücken für Flüchtlingsunterkünfte – aktuell anhängiges BFH-Verfahren Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Revisionsverfahren anhängig (Az: BFH – II R 12/15), in dem es um die Frage geht, ob die Übertragung von Grundstücken zur Unterbringung von Flüchtlingen von einer Eigengesellschaft in privater Rechtsform auf einen Landkreis einer Grunderwerbsteuerbefreiung zugänglich ist. Aktueller Hintergrund Angesichts der aktuellen Flüchtlingsströme nach Deutschland wird zur Schaffung von Unterkunftsplätzen die Suche nach Immobilien insbesondere auch auf solche erstreckt, an denen die öffentliche Hand das Eigentum nur mittelbar, über Tochtergesellschaften in privater Rechtsform, hält. So werden beispielsweise in Berlin neben privaten Angeboten auch ständig Objekte geprüft, die die Berliner Immobilienmanagement-Gesellschaft (BIM), die städtischen Wohnungsbaugesellschaften, aber auch landeseigene Unternehmen wie die Berliner Stadtreinigung (BSR) und die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) oder die Vivantes-Krankenhäuser anbieten können. Hierbei kann es zu Hin-und-her-Übertragungen dieser Grundstücke zwischen den involvierten Rechtsträgern kommen: Denn die Aufgabe der Unterbringung von Asylbewerbern obliegt in Deutschland den Ländern, die diese Kosten auch gesondert tragen (Art. 104a GG). Soweit taugliche Objekte einer Eigengesellschaft identifiziert sind, ist es denkbar, dass diese Grundstücke für Zwecke der gebündelten Wahrnehmung dieser Unterbringungsaufgabe durch das Land auf dieses (zurück-)übertragen oder auch auf eine andere Eigengesellschaft des Landes übertragen werden. Vor diesem Hintergrund ist das oben genannte beim BFH anhängige Verfahren zur Frage der Grunderwerbsteuerfreiheit einer solchen Übertragung gegebenenfalls von Bedeutung. Ausgangsverfahren In dem dem Revisionsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts (Gemeinde) eine gemeinnützige Tochtergesellschaft gegründet. Auf diese übertrug sie die hoheitliche Aufgabe, die Grundversorgung von Asylbewerbern sicherzustellen. Diese GmbH wurde allerdings einige Jahre später wieder aufgelöst, da die Gebietskörperschaft die Grundversorgung von Asylbewerbern wieder selbst übernehmen wollte. Im Zuge dessen übertrug die sich nun in Liquidation befindliche GmbH die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke entgeltlich auf die Gebietskörperschaft. Bemessen auf den diesbezüglich vereinbarten Kaufpreis setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest.

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FG Hessen verneint Steuerbefreiung Die hiergegen gerichtete Klage blieb in erster Instanz erfolglos (FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 21.01.2015, 5 K 908/10). Das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) enthält zwar eine Befreiungsvorschrift für Grundstücksübertragungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Nachgang zu einer verwaltungsinternen Aufgabenverschiebung (§ 4 Nr. 1 GrEStG); diese Vorschrift ließe sich bei extensiver Auslegung auch auf Trägerwechsel von einer oder auf eine Eigengesellschaft anwenden. Doch sollen gemäß dem FG Hessen nach Systematik und dem Willen des historischen Gesetzgebers von der Vorschrift nicht private Eigengesellschaften wie die im Streitfall mit umfasst sein, sondern der Trägerwechsel dürfe sich ausschließlich zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts vollziehen. Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.

Marcel Ruhlmann Tel: +49 30 208 88-1328 marcel.ruhlmann@mazars.de

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Fazit Nach aktueller Rechtslage ist das Eingreifen einer Grunderwerbsteuerbefreiung für eine Übertragung von Grundstücken von und auf Eigengesellschaften des Landes (oder Bundes), auch soweit letztere vorher und nachher der hoheitlichen Aufgabe der Unterbringung von Flüchtlingen dienen, nicht gesichert. Soweit die Geschäftsführung von Landes-Eigengesellschaften zu einer solchen Übertragung von Grundstücken aufgefordert wird, sollte sie auf dieses steuerliche Risiko in den Vertragsverhandlungen hinweisen. Im Grundstückskaufvertrag sollte vorsorglich über eine Grunderwerbsteuerklausel geregelt werden, welcher Rechtsträger eine allfällige Grunderwerbsteuer tragen soll. Bescheide zur Festsetzung von Grunderwerbsteuer auf solche Vorgänge können allerdings unter Berufung auf das anhängige Revisionsverfahren (BFH – II R 12/15) offengehalten werden.

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Ehrenamt und Förderung Fallstrick Ehrenamt Der Status von ehrenamtlich Tätigen war in der jüngeren Vergangenheit verschiedentlich Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Im Folgenden sollen zwei obergerichtliche Urteile kurz dargestellt und daraus resultierende Auswirkungen für die Praxis aufgezeigt werden. 1. Ehrenamtlich Tätige als Arbeitnehmer im Sinne von § 1 MiLoG? Gemäß § 1 MiLoG hat jede(r) Arbeitnehmer(in) einen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro brutto pro Stunde. Gemäß § 22 Abs. 3 MiLoG wird die Vergütung von ehrenamtlich Tätigen durch dieses Gesetz nicht geregelt. Was jedoch unter einer ehrenamtlichen Tätigkeit zu verstehen ist, ergibt sich aus den Regelungen des MiLoG nicht. Aus einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drucksache 18/2010 vom 02.07.2014) heißt es hierzu: „Von einer ‚ehrenamtlichen Tätigkeit’ im Sinne des § 22 Absatz 3 MiLoG sei immer dann auszugehen, wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt sei, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Liegt diese Voraussetzung vor, seien auch Aufwandsentschädigungen für mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Höhe, unschädlich.“ In der Praxis werden ehrenamtliche Mitarbeiter häufig im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig. Da das geringfügige Beschäftigungsverhältnis jedoch ein vollwertiges Arbeitsverhältnis ist, unterfällt dieses in vollem Umfang den Regelungen des MiLoG. Erbringt daher ein Mitarbeiter seine ehrenamtlichen Tätigkeiten im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung, kann dieser – bei einer monatlichen Vergütung von 450,00 Euro brutto – lediglich in einem zeitlichen Umfang von ca. 52 Stunden pro Monat tätig werden. Andernfalls würde der zu zahlende Mindestlohn unterschritten und eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 21 MiLoG vorliegen, welche mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 500.000,00 Euro geahndet werden kann. In der Praxis sollte vor diesem Hintergrund mit großer Sorgfalt zwischen einer geringfügigen Beschäftigung und einer ehrenamtlichen – gegebenenfalls zusätzlichen – Tätigkeit differenziert werden. Es sollte dabei insbesondere darauf geachtet werden, dass sich aus dem Arbeitsvertrag zweifelsfrei ergibt, welche Leistungen im Rahmen des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geschuldet werden. Die im Rahmen des ehrenamtlichen Engagements zusätzlich erbrachten Tätigkeiten unterfallen dann nicht dem Anwendungsbereich des MiLoG. Die beiden nachfolgenden Entscheidungen zeigen die Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall.

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2. Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 26. November 2014 – 10 Sa 471/14 Sachverhalt Die Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein und kündigte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich. Bei der Beklagten waren in erheblichem Umfang ehrenamtliche Mitarbeiter unentgeltlich beschäftigt. In dem zugrunde liegenden Mustervertrag über die ehrenamtliche Tätigkeit war ausdrücklich geregelt, dass ein arbeitsrechtliches Rechtsverhältnis nicht begründet wird und der ehrenamtliche Mitarbeiter sich bei der Erfüllung seiner Tätigkeit nach den Weisungen der hierzu vom Auftraggeber ermächtigten Personen zu richten hat. Den ehrenamtlich Tätigen wurde eine monatliche Aufwandspauschale in Höhe von 175,00 Euro gezahlt. Die Klägerin machte geltend, dass bei der Beklagten insgesamt 102 Personen als Arbeitnehmer beschäftigt seien und das KSchG Anwendung finde. Entscheidend für die Einordnung als Arbeitnehmer sei, dass für die jeweiligen Personen ein dauerhafter Beschäftigungsbedarf bestehe und der Geschäftsbetrieb ohne die ehrenamtlichen Mitarbeiter nicht ansatzweise aufrechterhalten werden könne. Entscheidungsgründe Das Gericht bestätigte die erstinstanzlich erfolgte Klageabweisung und führte im Rahmen des Urteils aus, dass ein Arbeitsverhältnis voraussetze, dass der Beschäftigte hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung einem umfassenden Weisungsrecht unterliege. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Ein ehrenamtlich Tätiger sei nicht deshalb als Arbeitnehmer zu beurteilen, weil dieser – wie vorliegend – in die Betriebsabläufe eingegliedert und im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit weisungsgebunden sei. Auch bei ehrenamtlich Tätigen bestehe grundsätzlich das Bedürfnis, diese anzuleiten und in die bestehenden betrieblichen Abläufe einzubetten. Andernfalls würde beispielsweise im Bereich der freiwilligen Feuerwehr eine ordnungsgemäße Brandbekämpfung nicht gewährleistet werden können. Eine für die Arbeitnehmereigenschaft notwendige persönliche Abhängigkeit liege nicht vor. Daran ändere auch die Zahlung einer Aufwandsentschädigung nichts, da der Gesetzgeber für gewisse ehrenamtliche Tätigkeiten gemäß § 3 Nr. 26 EStG die Zahlung eines steuerfreien Pauschalbetrages bis zu einer steuerfreien Höhe von 2.400,00 Euro ausdrücklich vorgesehen habe. Dieser werde im vorliegenden Fall nicht überschritten. Auswirkungen für die Praxis Mit der Entscheidung wird klargestellt, dass auch ehrenamtliche Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit in die betriebliche Organisation eingegliedert und weisungsabhängig sein können, ohne dass hierdurch zugleich eine Arbeitnehmereigenschaft begründet wird. Um in der Praxis rechtssicher zu handeln, empfiehlt es sich, den Umfang und den Inhalt der zu erbringenden ehrenamtlichen Tätigkeit, die Reichweite des diesbezüglich bestehenden Weisungsrechts sowie die Zahlung einer etwaigen Aufwandsentschädigung schriftlich und abschließend zu regeln. Hierdurch wird zugleich eine nachvollziehbare Dokumentation geschaffen, welche im Rahmen einer etwaigen Betriebsprüfung als Grundlage für die Beurteilung der Tätigkeit dienen kann.

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3. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Juli 2014 – L 5 R 4091/11 Sachverhalt Die Beklagte führte bei dem Kläger – einem Sportverein – eine Betriebsprüfung durch und stellte eine Beitragsnachforderung fest. Zur Begründung führte diese aus, dass die Tätigkeiten der Trainer der Handball- und der Baseballabteilung in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen verrichtet worden seien. Die jeweiligen Trainer seien auf der Grundlage einer geringfügigen Beschäftigung tätig geworden und in den Vereinsbetrieb eingegliedert gewesen. Sie hätten ausschließlich die vom Verein gestellten Spieler trainiert und überwiegend Trainingsräumlichkeiten genutzt, die vom Verein gestellt worden seien. Darüber hinaus sei die Trainingsarbeit im Wesentlichen höchstpersönlich zu erbringen gewesen, eine Vertretung sei nur ausnahmsweise erfolgt. Im Übrigen hätten hinsichtlich des Spielbetriebs und der Trainingszeiten feste Vorgaben des Verbandes und des Vereins bestanden. Entscheidungsgründe Das Gericht führte im Rahmen seiner Entscheidung aus, dass es für die Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung in einem Sportverein maßgeblich auf die Eingliederung in die zeitliche und örtliche Planung des Vereins ankomme. Demnach sei einem Übungsleiter, der – wie im vorliegenden Fall – an die Trainingszeiten und die Hallenbelegungspläne des Vereins gebunden sei, eine völlig freie Gestaltung seiner Tätigkeit gerade nicht möglich. Maßgeblich sei auch zu berücksichtigen, dass die Nutzung der Infrastruktur des Klägers durch die Trainer unentgeltlich erfolgt sei. Darüber hinaus seien die Trainer auf der Grundlage einer geringfügigen Beschäftigung tätig geworden und hätten in diesem Rahmen eine Vergütung bezogen, die den gemäß § 3 Nr. 26 EStG bestehenden Pauschalbetrag für eine ehrenamtliche Tätigkeit überschritten hätte. Auswirkungen für die Praxis Die Entscheidung scheint auf den ersten Blick dem unter Ziffer 1 dargestellten Urteil zu widersprechen, da in diesem ausdrücklich festgestellt wurde, dass auch im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit eine Eingliederung in die betriebliche Organisation und eine Weisungsgebundenheit bestehen könne. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg begründete seine Entscheidung jedoch gerade maßgeblich damit, dass die Trainer in die betriebliche Organisation des Vereins eingegliedert worden seien und damit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden zugrunde liegenden Sachverhalten besteht jedoch darin, dass die jeweiligen Trainer unstreitig auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung tätig wurden und eine Vergütung oberhalb des steuerfreien Pauschalbetrages gemäß § 3 Nr. 26 EStG bezogen. Der Vergleich beider Urteile zeigt, wie schwierig im Einzelfall die Abgrenzung von ehrenamtlichen Mitarbeitern (keine Arbeitnehmer) und geringfügig Beschäftigten (Arbeitnehmer) in der Praxis sein kann und dass es jeweils auf eine konkrete Einzelfallprüfung ankommt.

Dr. Tatjana Ellerbrock Tel: +49 30 208 88-1410 tatjana.ellerbrock@mazars.de

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BFH konkretisiert Voraussetzungen für Auslandsspenden Mit Urteil vom 21.01.2015 (Az. X R 7/13) hat der BFH die Anforderungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden für steuerbegünstigte Zwecke nach § 10b EStG an ausländische Spendenempfänger konkretisiert. In der genannten Entscheidung begehrte ein Steuerpflichtiger in seiner Steuererklärung den Sonderausgabenabzug für eine Spende an eine in Spanien ansässige Stiftung. Dazu legte er dem Finanzamt eine auf Spanisch verfasste Zuwendungsbestätigung vor. Diese ausländische Zuwendungsbestätigung genügte im Laufe des Verfahrens jedoch nicht den Anforderungen des Finanzamts und auch nicht denen des BFH. Das Finanzamt forderte von dem Steuerpflichtigen neben der (deutschen) amtlich vorgeschriebenen Zuwendungsbestätigung auch Nachweise darüber, dass die spanische Stiftung gemeinnützige Zwecke verfolgt. Dem BFH hingegen genügten lediglich Nachweise über die Gemeinnützigkeit. Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die ausländische gemeinnützige Organisation in ihrer Zuwendungsbestätigung, die nicht nach amtlichem Vordruck ausgestellt werden muss, folgende Punkte zwingend aufzunehmen hat: Bestätigung über den Erhalt und die Höhe der Spende Bestätigung, dass mit der Spende satzungsgemäße gemeinnützige Zwecke verfolgt werden Neben der Zuwendungsbestätigung muss der Steuerpflichtige für Spenden an gemeinnützige Einrichtungen in der EU oder im EWR Unterlagen vorlegen, anhand derer das Finanzamt die tatsächliche Geschäftsführung der Einrichtung prüfen kann. Der BFH geht hierbei konkret von Tätigkeitsberichten (ggf. auch übersetzt ins Deutsche) aus, die die ausländische Stiftung bei ihrer zuständigen Stiftungsbehörde eingereicht hat. Daniel Reisener Tel: +49 30 30 208 88-1168 daniel.reisener@mazars.de

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Schlussendlich lässt sich festhalten, dass Steuerpflichtige, die Spenden an ausländische gemeinnützige Organisationen tätigen, sicherstellen müssen, dass sie neben der Zuwendungsbestätigung auch weitere Nachweise über die Gemeinnützigkeit erhalten und die ausländische Einrichtung diese auch zur Verfügung stellt.

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Brennpunkt Ertragsteuern BFH kippt „Aufteilungsverbot“ für gemischt veranlasste Aufwendungen steuerbegünstigter Körperschaften Hintergrund Aus der bisherigen Rechtsprechung des BFH (u. a. Urteil vom 05.06.2003, I R 76/01) wurde bisher ein sog. „Aufteilungsverbot“ für gemischt veranlasste Aufwendungen steuerbegünstigter Körperschaften abgeleitet. Ausgaben, die – im Ergebnis einer angemessenen Gewichtung – vorrangig durch den ideellen Bereich oder den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb veranlasst waren, mussten in vollem Umfang dem jeweiligen Bereich zugeordnet werden. Ergab die Gewichtung keine eindeutige Zuordnung zur unternehmerischen bzw. außerunternehmerischen Sphäre, so wurde – seitens des BFH – von einer vorrangigen Veranlassung durch den ideellen Bereich ausgegangen (Urteil v. 27.03.1991, I R 31/89). Sachverhalt Im vorliegenden Streitfall wurde einem Fußballverein die Gemeinnützigkeit aberkannt, da dieser nach Auffassung des Finanzamtes seinen lohnsteuerlichen Pflichten nicht nachkam. Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit aufgrund der Verletzung lohnsteuerlicher Pflichten entspricht vollumfänglich der bisherigen Rechtsprechung sowie der Auffassung der Finanzverwaltung. Die hiergegen erhobene Klage wies das Hessische FG mit Urteil vom 26.04.2012 (4 K 2789/11) ab. Neben der Aberkennung der Gemeinnützigkeit stritten beide Parteien zudem um die Verrechnung von Verlusten bzw. Aufwendungen des ideellen Bereichs mit positiven Einkünften aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der Verein argumentierte, dass Spielereinkäufe, die vorrangig für den sportlichen und damit ideellen Bereich getätigt wurden, auch die Steigerung der Werbeattraktivität und die damit verbundene Erhöhung der steuerpflichtigen Werbeeinnahmen zum Ziel hatten. Entscheidung des BFH Entgegen seiner bisherigen Auffassung hat der BFH nun mit Urteil vom 15.01.2015 (I R 48/13; veröffentlicht am 15.04.2015) entschieden, dass vorrangig durch den ideellen Bereich einer steuerbegünstigten Körperschaft (hier: Sportverein) veranlasste Aufwendungen, die durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mitveranlasst sind, anteilig dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind. Die gewerbliche Mitveranlassung kann allerdings nur gewinnmindernd berücksichtigt werden, wenn sich diese anhand zeitlicher oder quantitativer Kriterien eindeutig von der vorrangigen ideellen Veranlassung abgrenzen lässt. Hiermit folgt der BFH der gängigen Verwaltungspraxis bei allgemein gemischt veranlassten Aufwendungen und deren anteilsmäßige Aufteilung (AEAO zu § 64 Abs. 1, Nr. 6). Auswirkungen für die Praxis Das vorliegende Grundsatzurteil des BFH bietet steuerbegünstigten Körperschaften nun die Möglichkeit, Teile der vorrangig für den (nicht steuerbaren) ideellen Bereich getätigten Ausgaben dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen und als Betriebsausgabe gewinn- und somit steuermindernd zu berücksichtigen. Wie auch bei anderen gemischten Aufwendungen im Allgemeinen besteht in der Praxis allerdings das Problem, objektive Kriterien für eine veranlassungsgerechte Aufteilung der besagten Ausgaben zu ermitteln. Es ist daher zwingend anzuraten, dass steuerbegünstigte Körperschaften zeitnah dokumentieren, inwieweit die gemischt veranlassten Aufwendungen für den ideellen Bereich getätigt wurden.

Claudia Koster Tel: +49 30 30 208 88-1334 claudia.koster@mazars.de

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Steuerabzug nach § 50a EStG Roever Broenner Susat Mazars konnte dieses Jahr erstmals einen Workshop zum Thema „Quellensteuer nach § 50a EStG“ anbieten. Adressaten waren primär öffentlich-rechtliche und Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, weil hier in Betriebsprüfungen verstärkt Schwerpunkte gesetzt wurden. Da dieser Prüfungsschwerpunkt unseres Wissens nunmehr allgemein gilt, stellen wir den Themenkomplex sowie die damit verbundene verwaltungstechnische Problematik kurz dar: § 50a Abs. 1 EStG gilt unbeschränkt für alle Vergütungsschuldner mit Sitz im Inland, die Vergütungen an im Ausland ansässige Personen für im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen, die inländische Verwertung von Darbietungen, die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, die Mitgliedschaft in einem Aufsichts- oder Verwaltungsrat für die Überwachung der Geschäftsführung zahlen. Besondere Probleme ergeben sich vor allem im Hinblick auf die Nutzungsüberlassung von Rechten nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 AO, da diesbezüglich häufig die Anwendbarkeit der Norm übersehen wird. Erfasst wird neben der Nutzungsüberlassung geschützter Rechte wie Urheberrechte und Patentrechte auch die Überlassung von Know-how. Häufigster Anwendungsbereich für gemeinnützige sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften dürften Lizenzzahlungen für die Nutzung von Wissensdatenbanken oder Software sein. Zu beachten ist, dass der Steuerabzug nur für Individualsoftware, nicht aber für Standardsoftware vorzunehmen ist. Hier ergeben sich oftmals schwierige Abgrenzungsprobleme. Der Anwendungsbereich des Quellensteuerabzugs nach § 50a Abs. 1 EStG ist demnach durchaus vielseitig. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit der Steuerentlastung oder die Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren. Das Steuerrisiko aus der gesetzlichen Steuerabzugsverpflichtung des Vergütungsschuldners nach § 50a Abs. 1 EStG sollte jedoch nicht unterschätzt werden. Denn bei nicht erfolgter Anmeldung wird der Anlauf der Verjährung gehemmt, sodass z. B. die Verjährung für in 2008 gezahlte Vergütungen erst mit Ablauf des Jahres 2015 eintritt. Danica Haida Tel: +49 30 208 88-1564 danica.haida@mazars.de

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Sollten Sie Fragen zum Quellensteuerabzug nach § 50a EStG haben oder unsere Begleitung bei einer Betriebsprüfung zu diesem Thema wünschen, können Sie sich gerne an die genannten Ansprechpartner wenden. Gerne führen wir für Sie auf Anfrage auch eine Inhouse-Schulung durch.

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Steuerfreiheit von Forschungs-, Ausbildungsund Fortbildungsstipendien Hintergrund Forschungsstipendien für wissenschaftliche Mitarbeiter sowie Aus- und Fortbildungsstipendien, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind grundsätzlich steuerfrei nach § 3 Nr. 44 EStG zu behandeln. Hierzu bedarf es allerdings zweier Grundvoraussetzungen: Das Stipendium darf den für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bereitstellung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen (§ 3 Nr. 44 S. 3 lt. a EStG). Zudem darf der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet sein (§ 3 Nr. 44 S. 3 lt. b EStG). Dem Gesetz selbst sind weitere Merkmale für eine Begrenzung des für den Lebensunterhalt erforderlichen Betrags nicht zu entnehmen. Der BFH hatte diesbezüglich in seinem Urteil vom 15.09.2010 (X R 33/08) Stellung genommen und bei Stipendien von 35.000 Dollar die Erforderlichkeit für den Lebensunterhalt bejaht. Die Finanzverwaltung orientiert sich dagegen mehr an dem BAföGHöchstsatz (643 Euro) und dem Grundfreibetrag (7.834 Euro). Sachverhalt Eine wissenschaftliche Mitarbeiterin einer Universität erhielt für die Jahre 2009 und 2010 ein Forschungsstipendium. Die Zahlungen betrugen im Streitjahr 2009 insgesamt 9.049 Euro. Das Finanzamt erfasste die Einnahmen aus dem Stipendium als sonstige Einkünfte und besteuerte sie nach Abzug der Werbungskosten. Die Klage wurde vom Finanzgericht Hamburg (Urteil v. 05.09.2012, 6 K 39/12) mit der Begründung abgewiesen, dass die gewährten Leistungen den BAföG-Höchstsatz, den Grundfreibetrag sowie die Einkommensgrenze für ein Kind beim Kindergeld (7.680 Euro) überschreiten und daher über das hinausgehen, was zur Erfüllung des Forschungsauftrags oder zum Bestreiten des Lebensunterhalts erforderlich gewesen wäre. Zudem sei das frühere Gehalt fast vollständig ersetzt worden. Entscheidung des BFH Der BFH hat mit seinem Urteil vom 24.02.2015 (VIII R 43/12, veröffentlicht am 24.06.2015) der Revision der wissenschaftlichen Mitarbeiterin gegen das Urteil des FG Hamburg stattgegeben. So umfasst der Begriff Lebensbedarf die Gesamtheit aller Mittel, die benötigt werden, um ein menschenwürdiges Leben in einem sozialen Umfeld zu sichern. Er umfasst Wohnung, Verpflegung, Kleidung, Ausbildung, Gesundheit, angemessene Freizeitgestaltung sowie andere notwendigen Ausgaben. Im Gegensatz zum FG Hamburg orientiert sich der BFH im Hinblick auf eine Begrenzung des für den Lebensbedarf erforderlichen Betrags nicht an dem BAföG-Höchstsatz und dem Grundfreibetrag, sondern an einem Gesamtbild verschiedener Faktoren. Hierzu gehören das Alter des Stipendiaten, die akademische Vorbildung, die nach der Verkehrsauffassung erforderlichen typischen Lebenshaltungskosten, die konkrete soziale Situation sowie die vor der Inanspruchnahme des Stipendiums erhaltenen Bezüge als gewichtiges Indiz.

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So sind Stipendien für an einer Hochschule beschäftigte Wissenschaftler zu Forschungs-, Ausbildungs- bzw. Weiterbildungszwecken oder zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nach § 3 Nr. 44 EStG grundsätzlich steuerfrei, wenn sie die zuvor aus einem Beschäftigungsverhältnis bezogenen Einnahmen nicht übersteigen, nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden und der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist.

Marcus Kramer Tel: +49 30 208 88-1028 marcus.kramer@mazars.de

Empfehlung für die Praxis Betroffene Institutionen wie u. a. staatliche Hochschulen sollten im Anschluss an die Stipendienvergabe mit den betreffenden Stipendiaten die Frage über die Berechnung der Höhe des Stipendiums erörtern und in diesem Zusammenhang die zuvor erzielten steuerpflichtigen Einkünfte des Begünstigten als Höchstbetrag für die jährlichen Zahlungen festlegen. Lohnsteuer wäre dementsprechend nicht zu entrichten.

Brennpunkt Umsatzsteuer Arbeitsmarktförderung – umsatzsteuerrechtliche Behandlung Der BFH hat mit Urteil vom 22.04.2015 (XI R 10/14) entschieden, dass auch die – durch öffentliche Zuschüsse geförderten – Leistungen eines gemeinnützigen Vereins umsatzsteuerbar sind, wenn sie derart mit den Zuschüssen verknüpft sind, dass sie sich auf die Erlangung der Zuschüsse richten. Im besagten Streitfall ging es um einen eingetragenen gemeinnützigen Verein, der für Langzeitarbeitslose Arbeitsförderungs-, Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen durchführt, die durch Zahlungen eines Landkreises, eines Bundeslandes bzw. der Bundesagentur für Arbeit finanziert werden. Das FG Berlin-Brandenburg verneinte in seinem Urteil vom 30.04.2013 (K 2191/08) zunächst die Steuerbarkeit der erbrachten Leistungen. Der BFH hob in seiner Revisionsentscheidung die Vorentscheidung auf und verwies den Streitfall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG Berlin-Brandenburg mit dem Verweis auf folgende vom BFH herausgearbeiteten Grundsätze zurück: Ein steuerbarer Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt vor, wenn die untereinander ausgetauschten Leistungen auf einem gültigen Rechtsverhältnis beruhen und die vom Leistenden erhaltene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert der für den Leistungsempfänger erbrachten Leistung darstellt. Übernimmt ein Unternehmer die Erfüllung der Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und erhält er im Zusammenhang damit Geldzahlungen, ist somit für die Beantwortung der Frage, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung (Zuschuss) verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, in erster Linie auf die rechtlichen Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden, den Bewilligungsbescheid oder die Vereinssatzung abzustellen.

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Demnach liegt der für die Umsatzsteuerbarkeit erforderliche Leistungsaustausch grundsätzlich vor, wenn sich Leistender und Leistungsempfänger in einem gegenseitigen Vertrag zur Ausführung der Leistungen verpflichtet haben. So liegt eine umsatzsteuerbare Leistung auch dann vor, wenn der Zahlungsempfänger (z. B. Verein) im Auftrag für den Zahlenden (öffentliche Hand) eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich übernimmt und die Zahlung hiermit zusammenhängt. Der Annahme eines Leistungsaustausches steht nicht entgegen, wenn der gemeinnützige Unternehmer mit der besagten Leistung zugleich auch seine satzungsmäßigen Zwecke verwirklicht, da die wirtschaftliche Tätigkeit nicht durch ein gleichzeitiges ideelles Bestreben aufgewogen wird. Auch die Rechtsform des Leistenden sowie die Frage, ob es sich um eine Pflichtaufgabe oder eine freiwillige Aufgabe der betreffenden Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, sind für die Beurteilung im vorliegenden Fall nicht relevant. Handelt es sich auf Basis der oben beschriebenen Grundsätze um eine umsatzsteuerbare Aufgabenübertragung zwischen der öffentlichen Hand und einer (gemeinnützigen) Körperschaft, so ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob eine Steuerbefreiungsvorschrift nach nationalem Recht oder ggf. dem Unionsrecht zum Tragen kommt. Um in der Praxis die Möglichkeit auf den Vorsteuerabzug aus Aufwendungen im Zusammenhang mit Leistungen, die durch Zuschüsse der öffentlichen Hand finanziell gefördert werden, nicht zu gefährden, sollte aus den zugrunde liegenden Verträgen die Aufgabenübertragung durch die Gebietskörperschaft eindeutig als Leistungsgegenstand hervorgehen.

Thorsten Möws Tel: +49 30 208 88-1376 thorsten.moews@mazars.de

Die unternehmerische Mindestnutzung gerät ins Wanken Gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG dürfen bei dem Erwerb von Lieferungen und sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt, nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten. Der Unternehmer erfüllt in diesem Fall nicht die unternehmerische Mindestnutzung. Die Auslegung dieser Regelung ist nunmehr durch den Bundesfinanzhof (BFH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt worden; BFH, Beschluss vom 16.06.2015 (Az. XI R 15/13). Nach aktueller Auffassung des BFH und der Finanzverwaltung wird derzeit im deutschen Umsatzsteuerrecht die Verwendung von Lieferungen und Leistungen für das Unternehmen in drei unterschiedliche Bereiche eingeteilt. Neben der unternehmerischen Nutzung gibt es auch die nichtwirtschaftliche Nutzung im engeren Sinne (z. B. für den ideellen Bereich oder den Hoheitsbereich) und die unternehmensfremde Nutzung (z. B. für den Privatgebrauch). Fraglich ist nunmehr, ob die aktuelle gesetzliche Regelung zur unternehmerischen Mindestnutzung gegen europäisches Recht verstößt. Diese ermächtigt die Mitgliedsstaaten lediglich dazu, Lieferungen und sonstige Leistungen für das Unternehmen vom Vorsteuerabzug auszuschließen, die zu mehr als 90 Prozent privat genutzt werden. Der BFH möchte letztendlich wissen, ob nach dem Wortlaut der Ausschluss lediglich die unternehmensfremden Zwecke betrifft oder auch die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne.

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Daniel Reisener Tel: +49 30 30 208 88-1168 daniel.reisener@mazars.de

Würde der EuGH dies bejahen, dürften in Zukunft Gegenstände, die zu weniger als 10 Prozent für den unternehmerischen Bereich genutzt werden, jedoch überwiegend für den nichtwirtschaftlichen Bereich im engeren Sinne, nicht mehr von der unternehmerischen Mindestnutzung und somit vom Vorsteuerabzugsverbot betroffen sein. Fälle, auf die das zutifft, sollten unter Berufung auf den BFH offengehalten werden.

EuGH weicht Regelung zur Organschaft auf Mit Urteil vom 16.07.2015 in den verbundenen Rechtssachen C-108/14 und C-109/14 (Larentia, Minerva und Marenave) hat der EuGH auf Vorlage des XI. Senats des BFH in zwei zentralen Punkten die nationale Umsetzung der sog. „Mehrwertsteuergruppe“ (Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL) in die Regelungen zur „Umsatzsteuerlichen Organschaft“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) als nicht unionsrechtskonform beurteilt: Während nach deutschem Wortlaut lediglich juristische Personen als Organgesellschaften zugelassen sind, sieht das übergeordnete Unionsrecht eine solche Einschränkung nicht vor. So dürften insbesondere auch Personengesellschaften einzubeziehen sein. Nach nationaler Rechtsinterpretation erfordert die umsatzsteuerliche Organschaft ein Über-/Unterverordnungsverhältnis der beteiligten Gesellschaften. Nach Unionsrecht ist es dagegen ausreichend, wenn die Personen durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind. Die zuletzt durch den V. Senat des BFH zunehmend gesteigerten Anforderungen an die organisatorische Eingliederung dürften damit absehbar neu zu beurteilen sein. Angesichts des eindeutigen Wortlautes der Mehrwertsteuersystemrichtlinie war eine entsprechende Beurteilung absehbar, zumal nicht erkennbar ist, inwieweit die enge Fassung des nationalen Rechts geeignet ist, tatsächlich einer (nach Unionsrecht zulässigen) Missbrauchsverhinderung zu dienen. So klar das Urteil in diesen Grundsätzen ist, so schwierig ist für die Praxis die Ableitung sinnvoller Handlungsempfehlungen, da der EuGH zugleich entschieden hat, dass der Steuerpflichtige sich nicht – anders als etwa bei bestimmten Steuerbefreiungsvorschriften – unmittelbar auf das übergeordnete Unionsrecht berufen kann.

Daniel Reisener Tel: +49 30 30 208 88-1168 daniel.reisener@mazars.de

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Es ist daher zunächst der weitere Verfahrenslauf, d. h. insbesondere die vom EuGH geforderte „unionsrechtskonforme Auslegung“ des nationalen Rechts durch den XI. Senat in den der Vorlage zugrunde liegenden Fällen, abzuwarten. Laufende Veranlagungen sind bei Bedarf, z. B. durch das Einlegen von Einsprüchen, offenzuhalten. Aktive Gestaltungen unter Berücksichtigung der Urteilsgrundsätze sollten nur unter gründlicher Abwägung der im Einzelfall bestehenden Risiken erfolgen.

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Compliance Einschränkung des Vertretungsrechts von Vorständen Hintergrund Die gesetzliche Vertretungsmacht des Vorstandes erstreckt sich auf zwei Sphären. Im Außenverhältnis vertritt der Vorstand den Verein gegenüber Dritten (§ 26 BGB) und im Innenverhältnis obliegt ihm die Geschäftsführung (§ 27 BGB). Unklarheiten über den Umfang der Vertretungsmacht können – vor allem in Bezug auf das Außenverhältnis – zu schwerwiegenden Folgen führen. Grundsätzlich ist die Vertretungsmacht des Vorstandes gegenüber Dritten unbeschränkt (§ 26 Abs. 1 S. 2 BGB). Allerdings kann der Umfang der Vertretungsmacht mit Wirkung auf das Außenverhältnis durch eine entsprechende Satzungsbestimmung beschränkt werden (§ 26 Abs. 1 S. 3 BGB). So kann in der Satzung z. B. festgelegt werden, dass der Vorstand nur bestimmte Geschäfte zum Abschluss bringen darf oder für den Geschäftsabschluss die Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitgliedes benötigt wird. Derartige Beschränkungen der Vertretungsmacht gelten gegenüber Dritten allerdings nur, wenn sie diesem bekannt oder aber in das Vereinsregister eingetragen sind. Wird das Vertretungsrecht des Vorstandes durch eine Satzungsbestimmung beschränkt, so muss diese klar und eindeutig erkennen lassen, dass eine Beschränkung der Vertretungsmacht gegenüber Dritten gewollt ist und welchen Umfang diese haben soll. Mangelt es einer solchen Bestimmung an der erforderlichen Klarheit, so ist sie weder gegenüber Dritten wirksam, noch kann sie in das Vereinsregister eingetragen werden. Allenfalls kann eine Bindung des Vorstandes im Innenverhältnis nach §§ 27 Abs. 3, 665 BGB eintreten. Sachverhalt Das OLG Nürnberg (Beschluss v. 20.05.2015, 12 W 882/15) hatte sich im vorliegenden Fall damit zu beschäftigen, dass ein Registergericht nach eingehender Prüfung einem Verein die Eintragung einer geänderten Satzungsbestimmung versagte, die eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vereinsvorstandes zur Folge gehabt hätte. Die untersagte Satzungsänderung (§ 14 Nr. 2 der Schlussbestimmung) lautete wie folgt: „Der Erwerb von Grundstücken, Häusern oder grundstücksähnlichen Rechten sowie der Verkauf oder die Begebung des gesamten oder eines größeren Teils des Vermögens des Vereins unterliegen der schriftlichen Genehmigung des A...werkes Deutschland gemäß § 6 Ziffer 4 Generalstatut des Internationalen A...werkes.“ Nach Ansicht des Registergerichts konnte der Umfang der Beschränkung nicht klar und eindeutig dem Wortlaut entnommen werden. Beschluss des OLG Nürnberg Das OLG Nürnberg hat sich der Entscheidung des Registergerichts, die Eintragung der Satzungsregelung in das Vereinsregister zu untersagen, angeschlossen. So konnte dem Wortlaut der Regelung nicht klar und zweifelsfrei entnommen werden, ob die Beschränkung über das Innenverhältnis hinaus auch gegenüber

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Dritten gelten soll. Nach Meinung des OLG wäre dies jedoch für eine wirksame Beschränkung der Vertretungsmacht gegenüber Dritten unbedingt erforderlich gewesen. Demnach konnte die entsprechende Satzungsänderung zu Recht nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Zudem spreche auch die systematische Stellung der geänderten Bestimmung innerhalb der Satzung dafür, dass sich die Beschränkung der Vertretungsmacht ausschließlich auf das Innenverhältnis bezieht. So findet sich die geänderte Regelung erst in den Schlussbestimmungen der Satzung wieder und nicht im Paragrafen betreffend der „Vertretung des Vereins“. Thorsten Möws Tel: +49 30 208 88-1376 thorsten.moews@mazars.de

Mit dem vorliegenden rechtskräftigen Beschluss widerspricht das OLG Nürnberg der in der Literatur bisher vertretenen Auffassung, dass eine Beschränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis implizit möglich sei, wenn sich der Vorstand außerhalb der Vereinszwecke bewege.

Energieaudit – Frist bis 5. Dezember 2015 gilt auch für viele NPOs! Hintergrund 2012 hat die EU eine Energierichtlinie verabschiedet, im März 2015 hat der deutsche Gesetzgeber mit einer Anpassung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) diese in nationales Recht umgesetzt. Nach dieser Gesetzesänderung sind alle Unternehmen, die keine kleinen oder mittleren Unternehmen im Sinne der KMU-Richtlinie der EU sind, verpflichtet, regelmäßig alle vier Jahre sogenannte Energieaudits durchzuführen. Ein erstes Energieaudit hat dabei bis zum 05.12.2015 zu erfolgen. Die Nichterfüllung dieser Pflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit bis zu 50.000 Euro Buße geahndet werden. Auditpflichtige Unternehmen Kernfrage für die Geschäftsleitung ist in diesem Zusammenhang, ob ein auditpflichtiges Unternehmen vorliegt oder nicht. Auditpflichtig sind zunächst alle Unternehmen, die mindestens 250 Mitarbeiter oder weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, aber einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro und eine Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro ausweisen. Für gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen mit Beteiligungen von mehr als 25 % aneinander gibt es spezielle Berechnungsvorschriften. Darüber hinaus müssen sich wirtschaftliche – in Abgrenzung zu hoheitlichen – Betätigungen der öffentlichen Hand, mit Ausnahme von Regiebetrieben, unabhängig von den Größenmerkmalen, einem Energieaudit unterziehen. So gelten auch alle Unternehmen an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit 25 % oder mehr beteiligt sind, nicht als KMU und sind daher auditpflichtig. Die steuerliche Gemeinnützigkeit entbindet nicht von der Auditpflicht. Freigestellt von der Durchführung eines Energieaudits sind Unternehmen, die bis zum 05.12.2015 entweder ein Energiemanagementsystem (DIN EN ISO 50001) oder ein Umweltmanagementsystem (Verordnung (EG) Nr. 1221/2009) eingerichtet haben.

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Durchführung von Energieaudits Energieaudits werden durch qualifizierte Energieberater durchgeführt. Diese haben in der Regel einen ingenieurswissenschaftlichen Hintergrund. Eine Liste registrierter Energieauditoren kann über einen Link auf der Seite des zuständigen Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter http://www.bafa.de/ bafa/de/energie/energie_audit/index.html abgerufen werden. Dort findet sich auch eine umfangreiche und instruktive Anwendungshilfe. Verstöße gegen die Auditpflicht Bedeutsam kann dieses Thema für gemeinnützige Einrichtungen – neben der Bußgeldandrohung – in Hinblick auf die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO) sein. Diese muss sich „im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung halten, da die Rechtsordnung als selbstverständlich das gesetzestreue Verhalten aller Rechtsunterworfenen voraussetzt“ (AEAO zu § 63 AO). Wird der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nicht nachgekommen, könnte dieses als gemeinnützigkeitsgefährdend angesehen werden. Aber auch bei Unternehmen im Umfeld der öffentlichen Hand könnten im Rahmen von Jahresabschlussprüfungen bzw. Prüfungen über die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach § 53 I Nr. 1 HGrG Erklärungsbedarf entstehen. Handlungshinweis Die Beurteilung der Auditpflicht erweist sich in der Praxis häufig als schwierig, insbesondere im Falle verbundener Unternehmen oder bei Tätigkeiten der öffentlichen Hand. Vor dem Hintergrund der möglichen Folgen empfehlen wir für diese Beurteilung professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Norman Damaske Tel: +49 30 208 88-1410 norman.damaske@mazars.de

Veranstaltungshinweis Treffen Sie unsere Partner und Mitarbeiter auf folgenden Veranstaltungen: Titel der Veranstaltung

Ort

Datum

Spitze Bleiben – Deutsches Industrieforum Rahmenbedingungen für Innovation, Unternehmenssicherung und Wachstum

Holzkirchen

19. – 20.10.2015

Neue Anforderungen für Finanzund Wertpapier-DL

München Frankfurt am Main

19.10.2015 19.10.2015

EUROFORUM Tagung

Köln

20.10.2015

8. Hamburger Bankenaufsicht-Tagung

Hamburg

02.11.2015

Herbsttagungen 2015 – Aktuelles zu Steuern, Recht und Wirtschaftsprüfung

Berlin Frankfurt am Main München Nürnberg Hamburg

12.11.2015 17.11.2015 18.11.2015 26.11.2015 30.11.2015

Umsatzsteuerforum 2015

Potsdam

24.11.2015

Netzwerk-Tag Cham

Cham

26.11.2015

Weitere Veranstaltungen und Informationen finden Sie unter www.rbs-partner.de/veranstaltungen.

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Impressum Die Beiträge im NPO-Newsletter sind nach bestem Wissen und nach derzeitigem Kenntnisstand erstellt worden. Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen werden nur auszugsweise wiedergegeben. Wir bitten deshalb, die Beiträge im Einzelfall mit den ungekürzten Veröffentlichungen zu vergleichen, um Informationsfehler zu vermeiden. Die Komplexität und der ständige Wechsel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr für die Richtigkeit der in diesem Newsletter enthaltenen Informationen auszuschließen. Herausgeber Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Domstraße 15 20095 Hamburg www.mazars.de Verantwortliche Redaktion WP/RA/StB Dr. Christoph Regierer Rankestraße 21 10789 Berlin Tel: +49 30 208 88-1210 christoph.regierer@mazars.de Druckerei Max Siemen KG Oldenfelder Bogen 6 22143 Hamburg


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