Newsletter Non-Profit-Organisationen 1-2016

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Themenübersicht Editorial

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Neues zur Flüchtlingshilfe

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Brennpunkt: Blockheizkraftwerke

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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) in Bezug auf gemeinnützigkeitsrechtliche Bestimmungen

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Ertragsteuerliche Klarstellungen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 9 Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 4 EStG; Gewinne steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe (wiGB) von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

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Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (wiGB) erfordert keinen konkreten oder potenziellen Wettbewerb – Sport-Dachverband tätigt keine sportlichen Veranstaltungen i. S. v § 67a AO (BFH, Urteil vom 24.06.2015 – I R 13/13, veröffentlicht am 28.10.2015)

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Brennpunkt: Umsatzsteuer

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Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietung von Standflächen auf Kirmessen (Änderung der Verwaltungsauffassung)

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Vorsteueraufteilung im nicht unternehmerischen Bereich

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Begleitpersonen und Mitarbeiterverpflegung in Rehabilitationskliniken eines öffentlich-rechtlichen SV-Trägers (BFH vom 16.12.2015 – XI R 52/13)

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Steuerliche Beurteilung der verbilligten Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer

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BFH-Urteile zur Organschaft (V R 25/13, V R 15/14, V R 67/14, V R 36/13)

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Umsatzsteuer auf Nebenleistungen auf Vermietungsumsätze (Urteil vom 16.04.2015 in den Rechtssachen C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie)

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Compliance

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Vertrauen ist gut! Kontrolle ist besser! Tax-Compliance-Management-Systeme auch für Non-Profit-Organisationen?

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Selbstauskunft nach dem FATCA-Abkommen

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Newsletter NPO

Editorial Häufig sind es öffentlich gewordene Unternehmensskandale, welche den Ruf nach mehr Verantwortung, Transparenz und Kontrolle forcieren. Insbesondere Non-ProfitOrganisationen sollten sicherstellen, ein höchstmögliches Maß an Rechts- und Regelungskonformität zu erreichen. Ein Reputationsverlust kann zu gravierenden Spendeneinbußen sowie erschwertem Zugang zu öffentlichen Mitteln führen und damit die wirtschaftliche Situation der betroffenen Organisation erheblich beeinträchtigen. Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit aufgrund von Verstößen gegen entsprechende Vorschriften der Abgabenordnung stellt mit ihren Haftungsfolgen und ggf. erheblichen Steuernachzahlungen ein entscheidendes Existenzrisiko dar. Um Schäden für die Organisation und die verantwortlichen Personen aus der Verletzung von Gesetzen und organisationsinternen Regelungen abzuwenden, sind schon im Vorfeld geeignete und zumutbare risikorelevante Vorkehrungsmechanismen zu implementieren. Die präventive Absicherung zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und Pflichten sowie unternehmensinterner Richtlinien im Bereich Steuern, wird als Tax Compliance bezeichnet. Über die Einführung und Bedeutung ebensolcher Kontrollmechanismen in (gemeinnützigen) Organisationen finden Sie aufschlussreiche und praxisrelevante Beiträge im Abschnitt „Compliance“. Neben der Einführung präventiver Kontrollmechanismen richtet sich der Fokus auch auf die aktuellen Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht. So hat das Bundesministerium der Finanzen erst jüngst mit Schreiben vom 26.01.2016 (IVA 3 – S 0062/15/10006) einige Regelungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts mit sofortiger Wirkung geändert. In der aktuellen Ausgabe unseres Newsletters haben wir uns daher den wichtigsten praxisrelevanten Änderungen gewidmet. Nach den steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge (BMF-Schreiben vom 22.09.2015) hat die Finanzverwaltung mit einem BMFSchreiben vom 09.02.2016 weitere Billigkeitsmaßnahmen geregelt. Diese ergänzen ein früheres BMF-Schreiben vom 20.11.2014 zu Billigkeitsmaßnahmen bei vorübergehender Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern. Zu diesen und weiteren Themen finden Sie in den nachfolgenden Beiträgen praxisrelevante Hinweise. Wir wünschen Ihnen eine interessante und kurzweilige Lektüre. Für Fragen zu einzelnen Themen stehen Ihnen die genannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Ihre Partner von Roever Broenner Susat Mazars

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Neues zur Flüchtlingshilfe Mit Schreiben vom 09.02.2016 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erneut zur steuerlichen Behandlung von Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe Stellung genommen (III C3 – S 7130/15/10001). Das BMF erläutert in diesem Schreiben im Wesentlichen die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen steuerbegünstigter Körperschaften in der Flüchtlingshilfe. Die Finanzverwaltung stellt fest, dass eine steuerbegünstigte Körperschaft, die sich an der vorübergehenden Unterbringung, Betreuung, Versorgung und Verpflegung von Flüchtlingen beteiligt und dafür Entgelte aus öffentlichen Kassen (oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften) erhält, entsprechende Einnahmen dem ertragsteuerfreien Zweckbetrieb zuordnen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Satzungszweck der steuerbegünstigten Körperschaft nicht die Förderung der Flüchtlingshilfe ist. Beispiel: Eine gemeinnützige und somit steuerbegünstigte Jugendeinrichtung, deren alleiniger Satzungszweck die Förderung der Jugendhilfe ist, nimmt Flüchtlinge in ihrer Einrichtung auf, betreut und verpflegt sie. Die Einnahmen, die die Jugendeinrichtung dafür von der Stadt B erhält, können dem ertragsteuerfreien Zweckbetrieb zugeordnet werden. Darüber hinaus können Umsatzsteuerermäßigungen und -befreiungen, die auf vergleichbare Leistungen der jeweiligen Einrichtungen an andere Leistungsempfänger bereits angewendet werden, auch auf die Flüchtlingshilfe übertragen werden. Beispiel: Die o. g. Jugendeinrichtung erbringt Leistungen gegenüber Jugendlichen, die gemäß § 4 Nr. 25 UStG umsatzsteuerbefreit sind. Die Unterkunfts-, Betreuungs-, Versorgungs- und Verpflegungsleistungen der Jugendeinrichtung, die gegenüber den Flüchtlingen erbracht werden und für die sie von der Stadt B ein Entgelt erhält, stellen umsatzsteuerbefreite Leistungen der Einrichtung dar. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt insbesondere auch bei Wohlfahrtseinrichtungen, deren Leistungen gemäß § 4 Nr. 18 UStG umsatzsteuerbefreit sind. Darunter fallen auch Personalgestellung zwischen begünstigten Einrichtungen zur Flüchtlingshilfe sowie die Lieferung von Speisen und Getränken an Flüchtlingsunterkünfte. Beispiel: Eine Wohlfahrtseinrichtung erbringt umsatzsteuerbefreite Mahlzeitendienste gegenüber Obdachlosen. Diese Einrichtung übernimmt nunmehr auch die Verpflegung von Flüchtlingen, die in einer benachbarten Flüchtlingsunterkunft untergebracht sind. Darüber hinaus stellt die Wohlfahrtseinrichtung einer gGmbH, die die benachbarte Flüchtlingsunterkunft betreibt, Personal zur Ausgabe der Mahlzeiten zur Verfügung. Sowohl die Lieferung der Speisen und Getränke an die Flüchtlinge als auch die Personalgestellung können durch die Wohlfahrtseinrichtung umsatzsteuerfrei erbracht werden.

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Die umsatzsteuerliche Behandlung des Kostenersatzes durch Gebietskörperschaften an steuerbegünstigte Einrichtungen ist von der konkreten Ausgestaltung des Sachverhaltes abhängig. Beispiel: Eine gemeinnützige Wohlfahrtseinrichtung verpflichtet sich im Rahmen eines Gesamtvertrages gegenüber der Stadt B, eine Flüchtlingsunterkunft zu errichten und zu betreiben. Sie kauft zur Ausstattung der Flüchtlingsunterkunft Betten und Schränke bei einem Möbelhaus für 10.000 € zzgl. 1.900 € Umsatzsteuer. Diese Kosten möchte sie sich von der Stadt B erstatten lassen. In ihrer Rechnung an die Stadt weist die gemeinnützige Wohlfahrtseinrichtung Kosten in Höhe von 11.900 € aus. Die Kostenerstattung für die Möbelbeschaffung durch die Wohlfahrtseinrichtung kann umsatzsteuerfrei erfolgen. Variante: Die gemeinnützige Wohlfahrtseinrichtung kauft Möbel für einen Pausenraum, in dem die Mitarbeiter ihre Pausen verbringen. Die Möbel kosten 1.000 € zzgl. 190 € Umsatzsteuer. Die Einrichtung möchte sich diese Möbelkosten, die nicht in Zusammenhang mit dem Gesamtvertrag (der Unterbringung und Verpflegung der Flüchtlinge) stehen, von der Stadt B erstatten lassen. Diese Kostenerstattung kann nicht umsatzsteuerfrei erfolgen. Die Rechnung an die Stadt muss neben dem Rechnungsbetrag des Möbelhauses von 1.190 € einen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 7 % auf die Beschaffungsleistung (7 % von 1.190 €) der gemeinnützigen Einrichtungen ausweisen. Beruft sich eine steuerbegünstigte Einrichtung auf die zu gewährende Umsatzsteuerbefreiung, hat dies für alle gleichartigen Leistungen einheitlich zu erfolgen; d. h., die gemeinnützige Einrichtung kann beispielsweise nicht die Speisenlieferung umsatzsteuerpflichtig, die Getränkelieferung jedoch umsatzsteuerfrei abrechnen. Für sämtliche im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung entstandenen Eingangsleistungen ist somit der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Hinweis: Das gesamte Schreiben konkretisiert im Wesentlichen das BMFSchreiben vom 20.11.2014. Interessant ist, dass sich die Auffassungen des BMF hinsichtlich der Anwendung von Umsatzsteuerbefreiungen in der Flüchtlingshilfe geändert haben. Noch in ihrem Schreiben vom 22.09.2015, in dem sich die Finanzverwaltung ebenfalls zu steuerlichen Maßnahmen zur Flüchtlingshilfe geäußert hat, wurde von Seiten der Finanzverwaltung darauf hingewiesen, dass das deutsche Umsatzsteuerrecht den Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie entsprechen müsse. Die Richtlinie kenne keine Regelung, wonach Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe umsatzsteuerbefreit sein könnten. Christin Drüke Tel: +49 30 20 888-1276 christin.drueke@mazars.de

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In dem aktuellen Schreiben vom 09.02.2016 benennt das Bundesfinanzministerium nunmehr konkret Umsatzsteuerbefreiung, die im Zusammenhang mit der Flüchtlingshilfe in den Veranlagungszeiträumen 2014 bis 2018 angewendet werden können. Das BMF hat somit eine „Kehrtwende“ eingeschlagen.

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Brennpunkt: Blockheizkraftwerke Mit der Verfügung vom 01.10.2015 hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern hinsichtlich der ertragsteuerlichen Beurteilung von Blockheizkraftwerken richtungsweisend geäußert. Die bisherige Verwaltungsauffassung, dass es sich bei Blockheizkraftwerken um selbstständige, bewegliche Wirtschaftsgüter handelt, wird aufgegeben und findet lediglich noch für dachintegrierte Photovoltaikanlagen Anwendung. Für im Veranlagungszeitraum 2016 angeschaffte Blockheizkraftwerke gilt somit, dass sie als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes anzusehen sind. Von dieser Änderung ausgenommen sind Blockheizkraftwerke, die als Betriebsvorrichtung gelten. Grundlage für die geänderte Verwaltungsauffassung ist ein Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23.09.2014 K 2163/12. Das Urteil stellt fest, dass ein Blockheizkraftwerk vorrangig dazu genutzt wird, um ein Gebäude nutzbar zu machen, da der eigentliche Zweck des Blockheizkraftwerks darin liegt, das Gebäude mit warmem Wasser zu versorgen und zu beheizen (Vgl. FG Rheinland-Pfalz v. 23.09.2014, Az. 3 K 2163/12). Als Folge der geänderten Verwaltungsauffassung sind Abschreibungen nach § 7 Abs. 1 bis 3 EStG für Blockheizkraftwerke, die als unselbstständiger Gebäudeteil anzusehen sind, nicht mehr zu gewähren. Weiterhin ist auch die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen nach § 7g EStG nicht mehr möglich, da nur die künftige Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gefördert wird. In einer Ergänzung der Verfügung vom 01.10.2015 werden die Konsequenzen aufgezeigt, die sich daraus ergeben, dass Blockheizkraftwerke nicht mehr als selbstständiges Wirtschaftsgut, sondern als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes angesehen werden. Weiterhin wird in der Verfügung vom 11.01.2016 auf die wesentlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben eingegangen. Diese setzen sich wie folgt zusammen: Betriebseinnahmen: Vergütungen bzw. Zuschläge für den in das öffentliche Netz eingespeisten Strom Vergütungen anlässlich der Lieferung von Strom und Wärme an Dritte eventuelle Mineralölsteuererstattungen nach dem Mineralölsteuergesetz Der Eigenverbrauch des Stroms ist als Sachentnahme i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 2 EStG mit dem Teilwert zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuererstattungen (ggfs. anteilig) Betriebsausgaben: Kosten für den Einkauf von Brennstoff für das Betreiben des Motors (ggfs. anteilig) Reparatur- und Wartungskosten (ggfs. anteilig) Finanzierungskosten (ggfs. anteilig) Vorsteuer (ggfs. anteilig), wenn der Betreiber Unternehmer i. S. d. UStG ist AfA bzw. Erhaltungsaufwand (ggfs. anteilig)

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Übergangsregel Für den Steuerpflichtigen besteht aus Vertrauensschutzgründen für den Veranlagungszeitraum 2015 ein Wahlrecht, ob die bisherige Verwaltungsauffassung gelten soll oder das Blockheizkraftwerk als unselbstständiger Gebäudeteil zu behandeln ist. Das Wahlrecht kann durch die steuerpflichtige Person im Rahmen des Feststellungsverfahrens ausgeübt werden und gilt für alle Blockheizkraftwerke, die bis einschließlich 31.12.2015 hergestellt, angeschafft oder verbindlich bestellt worden sind. Wird das Wahlrecht ausgeübt, wird das Blockheizkraftwerk weiterhin als selbstständiges Wirtschaftsgut behandelt und die Anschaffungskosten können somit über die ursprüngliche Nutzungsdauer von zehn Jahren abgeschrieben werden. Wird das Wahlrecht, die bisherige Verwaltungsauffassung anzuwenden, vom Steuerpflichtigen nicht ausgeübt, so wird das Blockheizkraftwerk mit dem AfA-Satz für Gebäude abgeschrieben. Das verbleibende AfA-Volumen ist in diesem Fall um die in Anspruch genommene AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter zu reduzieren. Sonderfall Betriebsvorrichtung Von der Änderung der Verwaltungsauffassung nicht betroffen sind Blockheizkraftwerke, die unmittelbar dem Gewerbe dienen und somit als Betriebsvorrichtung zu betrachten sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Funktionszusammenhang mit dem Gebäude in den Hintergrund tritt (Vgl. BFH v. 07.09.2000, BStBl. 2001 II, S. 253; BFH v. 06.09.2002, BStBl. 2002 II, S. 877). Dies wird beispielsweise dadurch erreicht, dass die erzeugte Wärme und Energie den Eigenverbrauch wesentlich übersteigt und an andere Grundstückseigentümer verkauft wird. Werden der Einbau und der Betrieb eines Blockheizkraftwerks durch einen Dritten vorgenommen, kann auch in diesem Fall von einer Betriebsvorrichtung ausgegangen werden. Wird ein Blockheizkraftwerk als Betriebsvorrichtung angesehen, sind die Anschaffungskosten weiterhin nach den Vorschriften für selbstständige Wirtschaftsgüter gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 EStG abzuschreiben. In der Folge können die Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren abgeschrieben werden (Vgl. BMF-Schreiben v. 15.12.2000, BStBl 2000 I, S. 1532). Hinsichtlich des § 7g EStG zu Investitionsabzugsbeträgen gilt, dass die Anwendung grundsätzlich möglich ist, sofern das Blockheizkraftwerk als Betriebsvorrichtung anzusehen ist. Weitere Änderungen ab dem Jahr 2016 Der Gesetzgeber hat mit der Novelle zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2016 eine inhaltliche Generalüberholung geschaffen. Zentraler Bestandteil des KWKG ist die Förderung von KWK-Anlagen hinsichtlich des Netzzugangs und Netzanschlusses. Zu unterscheiden sind Bestandsanlagen von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten Anlagen. Eine wesentliche Änderung des KWKG liegt in der Pflicht, KWK-Strom, der nicht selbst verbraucht wird, direkt zu vermarkten. Bisher bestand für Anlagenbetreiber die komfortable Situation, dass Netzbetreiber verpflichtet waren, den eingespeisten Strom „kaufmännisch“ abzunehmen, was bedeutete, dass der Strom zum „üblichen“ Preis gekauft wurde (Referenzwert Grundlaststrom an der Strombörse EEX im vorangegangenen Quartal). Mit der Neufassung des KWKG gilt für Anlagenbetreiber mit einer Leistung von über 100 kW das Prinzip der Direktvermarktung. Sie sind somit verpflichtet, ihren einzuspeisenden Strom selbst zu vermarkten.

Frederic Goux Tel: +49 30 208 88-2538 frederic.goux@mazars.de

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Für Anlagen, die vor dem 31.12.2015 in Dauerbetrieb genommen und somit nach den bisherigen Voraussetzungen und Leistungen des KWKG gefördert wurden, gilt der Bestandschutz. Dieser gilt auch weiterhin für Anlagen, die bis zum 31.12.2015 genehmigt oder verbindlich bestellt wurden und bis zum 30.06.2016 in Dauerbetrieb genommen werden.

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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) in Bezug auf gemeinnützigkeitsrechtliche Bestimmungen Durch Schreiben des BMF vom 26.01.2016 wurde der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geändert. Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen gemeinnützigkeitsrechtlicher Bestimmungen dargestellt. Ergänzung der Kommentierung des AEAO zu § 55 AO („Selbstlosigkeit“) in Bezug auf sog. Eigengesellschaften § 55 AO besagt, dass nur die Körperschaften als gemeinnützig anerkannt werden, welche ihre satzungsmäßigen Zwecke selbstlos und damit ohne eigenwirtschaftliche Interessen verfolgen. Der Gesetzestext definiert, wann Selbstlosigkeit gegeben ist. Die Ausführungen im AEAO wurden um eine Nr. 2 ergänzt. Diese beschäftigt sich mit der Frage, wann eine sog. Eigengesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Erfüllung von Pflichtaufgaben eingesetzt wird, selbstlos tätig ist. Grundsätzlich ist dies der Fall. Allerdings stellt die Finanzverwaltung unter Verweis auf die Entscheidung des BFH vom 27.11.2013 (I R 17/12, BStBl 2016 II S.) klar, dass die von der Gesellschaft erbrachten Leistungen grundsätzlich angemessen vergütet werden müssen. Das Entgelt muss dabei, so der BFH und ihm folgend nun auch die Finanzverwaltung, die Kosten ausgleichen und einen marktüblichen Gewinn beinhalten. Handelt es sich um eine steuerbegünstigte Gesellschaft, ist ein Gewinnzuschlag allerdings in der Regel nicht marktüblich. Änderungen in Nr. 2 AEAO zu § 57 AO („Unmittelbarkeit“) § 57 AO regelt die Unmittelbarkeit der Ausübung steuerbegünstigter Zwecke. Die Verwaltungsauffassung in Nr. 2 zu § 57 AO, welche den Einsatz von Hilfspersonen und deren Auswirkungen auf das Merkmal der Unmittelbarkeit behandelt, wurde in Satz 9 um einen Halbsatz ergänzt. Dieser stellt klar, dass es für die Eigenschaft als Hilfsperson i. S. d. § 57 AO unschädlich ist, wenn die eingeschaltete Körperschaft ihren Beitrag im Außenverhältnis selbstständig und eigenverantwortlich erbringt. Der alte Satz 10, welcher die Hilfspersonenstellung einschränkte, wurde als Konsequenz gestrichen. Beide Änderungen beruhen – wie bereits die Änderungen in der Kommentierung zum § 55 AO – auf dem o. g. Urteil des BFH vom 27.11.2013. Neufassung der Erläuterungen zu § 58 Nr. 2 AO („steuerlich unschädliche Betätigungen“) Dem § 58 AO kommt im Rahmen des Gemeinnützigkeitsrechts eine zentrale Bedeutung zu, da er eine Auflistung „steuerlich unschädlicher Betätigungen“ beinhaltet. In den Erläuterungen zu § 58 Nr. 2 AO stellt die Finanzverwaltung nunmehr klar, dass bei einer Mittelüberlassung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht von einer Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke ausgegangen wird, wenn die Mittel dem Gesamthaushalt der juristischen Person des öffentlichen Rechts zu Gute kommen und mit diesem Etat auch andere als steuerbegünstigte Zwecke verfolgt werden. Sollte allerdings der Nachweis erbracht werden, dass die in Rede stehenden Mittel ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden, so handelt es sich bei der Weiterleitung der Mittel um eine steuerlich unschädliche Betätigung.

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Änderungen in Nr. 6 AEAO zu § 61 AO („satzungsmäßige Vermögensbindung“) Der § 61 AO regelt die satzungsmäßige Vermögensbindung. Hierfür muss der Zweck, dem die Mittel der steuerbegünstigten Körperschaft nach ihrer Auflösung zugeführt werden, in der Satzung klar bestimmt werden. Dies dient vorrangig der Überprüfung, ob die spätere Verwendung auch den gemeinnützigkeitsrechtlichen Kriterien entspricht. In Nr. 6 hat die Finanzverwaltung nunmehr klargestellt, dass auch Verstöße gegen die tatsächliche Geschäftsführung und damit gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1–3 AO) so schwerwiegend sein können, dass sie einer Verwendung des gesamten Vermögens für satzungsfremde Zwecke gleichkommen. Dies würde eine Nachversteuerung nach § 61 Abs. 3 AO rechtfertigen. Auch diese Neufassung beruht auf dem Urteil des BFH vom 27. November 2013. Änderungen in Nr. 13 und 14 AEAO zu § 62 AO („Rücklagenbildung“) § 62 AO befasst sich u. a. mit der gemeinnützigkeitsunschädlichen Bildung von Rücklagen. Die neue Nr. 13 stellt klar, dass die Zuführung von Mitteln in Rücklagen die Höchstgrenze für die Bildung einer freien Rücklage (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO) nicht berührt. Des Weiteren stellt die Finanzverwaltung in Nr. 14 nunmehr klar, dass bei Entfallen der Gründe für die Rücklagenbildung (§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 AO), die Rücklagen umgehend aufzulösen und die daraus frei werdenden Mittel für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke zu verwenden sind. Allerdings kann auch eine Neubildung von Rücklagen vorgenommen werden, sollten die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu vorliegen. Neufassung der Erläuterungen zu § 66 AO („Wohlfahrtspflege“) Nach § 66 Abs. 1 AO ist eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dann gegeben, wenn ein Zweckbetrieb insbesondere mildtätigen Zwecken gem. § 53 AO dient. Allerdings darf die Wohlfahrtspflege nicht des Erwerbs wegen ausgeführt werden. Hierzu wurden die Auffassungen im AEAO umfassend überarbeitet. In Nr. 2 des AEAO zu § 66 AO legt die Finanzverwaltung nunmehr fest, dass eine Einrichtung dann „des Erwerbs wegen“ betrieben wird, wenn damit Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs übersteigen. Dabei kann die Erzielung von Gewinnen in gewissem Umfang – z. B. zum Inflationsausgleich oder zur Finanzierung von betrieblichen Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen – geboten sein, ohne in Konflikt mit dem Zweck der steuerlichen Begünstigung zu stehen. Werden durch die Gewinne des Zweckbetriebs der Wohlfahrtspflege allerdings andere Zweckbetriebe nach §§ 65, 67, 67a und 68 AO bzw. ideelle Tätigkeiten der Einrichtung (mit)finanziert, so handelt es sich um steuerschädliche Tätigkeiten „des Erwerbs wegen“. Steuerunschädlich ist hingegen die Mitfinanzierung eines anderen Zweckbetriebs der Wohlfahrtspflege nach § 66 AO.

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Nach Nr. 3 des AEAO zu § 66 AO muss die Tätigkeit auf die Sorge für i. S. d. § 53 AO notleidende oder gefährdete Menschen gerichtet sein. Hier hat die Finanzverwaltung nun klargestellt, dass es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht auf etwaige Vertragsbeziehungen ankommt, sondern ausschließlich darauf, ob die Einrichtung der Wohlfahrtspflege „zumindest faktisch unmittelbar“ gegenüber sog. bedürftigen Personen tätig wird. Ferner findet sich nun in den Sätzen 9–11 die Feststellung, dass bei der (entgeltlichen) Zurverfügungstellung von Personal an einen Vertragspartner zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke einer Pflegeeinrichtung eine Zuordnung der bereitgestellten Pflegekräfte zum Zweckbetrieb nach § 66 AO erfolgt. Ferner wird in Nr. 6 des AEAO zu § 66 AO ausgeführt, dass die bloße Beförderung von Personen, für die der Arzt eine Krankenfahrt verordnet hat, keine steuerbegünstigte Tätigkeit im Rahmen der Wohlfahrtspflege nach § 66 AO begründet.

Thorsten Möws Tel: +49 30 208 88-1376 thorsten.moews@mazars.de

Ertragsteuerliche Klarstellungen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 4 EStG; Gewinne steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe (wiGB) von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Mit Schreiben vom 02.02.2016 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu Auslegungsfragen in Bezug auf den Einkommenstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 EStG Stellung genommen und noch einmal den persönlichen Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung klargestellt. Nach dieser Vorschrift gilt der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn des einheitlichen steuerpflichtigen wiGB der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Zeitpunkt seiner Entstehung als an den steuerbefreiten Bereich ausgeschüttet (sog. Ausschüttungsfiktion), wenn die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich erfolgt oder der wiGB die Umsatzgrenze von 350.000 € im Kalenderjahr überschreitet oder der wiGB einen Gewinn von mehr als 30.000 € im Wirtschaftsjahr erzielt. Werden im wiGB gebildete Rücklagen zu Zwecken außerhalb des wiGB verwendet, erfüllt dieser Vorgang ebenfalls den Einkommenstatbestand i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 EStG. Als Folge der Ausschüttungsfiktion unterliegen die Gewinne des wiGB der Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 %. Das bedeutet, die betreffenden Körperschaften müssen neben der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zusätzlich auch noch Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abführen.

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Das BMF-Schreiben verdeutlicht in Rz. 2 insbesondere noch einmal den persönlichen Anwendungsbereich. Die Vorschrift beschränkt sich lediglich auf einen eingeschränkten Kreis von Körperschaften wie z. B. Berufsverbände, politische Parteien, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Gesamthafenbetriebe. Für gemeinnützige Körperschaften ist nach § 44a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 EStG kein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. Gleiches gilt für gemeinnützige Betriebe gewerblicher Art. Claudia Koster Tel: +49 30 208 88-1334 claudia.koster@mazars.de

Die weiteren Auslegungsfragen – welche nur o. g. besondere Anwendungsfälle betreffen – widmen sich unter Verweis auf das BMF-Schreiben vom 09.01.2015 der Gewinnermittlung, der Vermögensverwendung, der Rücklagenauflösung bei Verlust der Steuerbefreiung sowie der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos.

Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (wiGB) erfordert keinen konkreten oder potenziellen Wettbewerb – Sport-Dachverband tätigt keine sportlichen Veranstaltungen i. S. v. § 67a AO (BFH, Urteil vom 24.06.2015 – I R 13/13, veröffentlicht am 28.10.2015) Sachverhalt Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob entgeltliche Unterstützungsleistungen eines Sport-Dachverbandes gegenüber seinen Mitgliedern für sportliche Veranstaltungen als steuerpflichtiger wiGB zu beurteilen sind. Der Dachverband erhob in den Streitjahren von den Landesorganisationen, deren Vereinen und Einzelmitgliedern Beiträge. Außerdem erzielte er Einnahmen aus Wettkampfgenehmigungen, Startgeldern, Ordnungs- und Strafgeldern. Das Finanzamt sah in den organisatorischen Dienstleistungen bzw. der Erarbeitung, Zurverfügungstellung und Durchsetzung des Ordnungsrahmens für den reibungslosen Ablauf der von den Vereinen veranstalteten Bundesliga-Wettkämpfe eine nachhaltige, selbstständige Tätigkeit des Klägers, die über eine Vermögensverwaltung hinausgeht und für die der Kläger die streitigen Entgelte und Gebühren bezogen habe. Die Einnahmen unterschieden sich nach Ansicht des Finanzamts von nach § 8 Abs. 5 KStG steuerfreien Mitgliedsbeiträgen, da sie als Gegenleistungen für bestimmte Tätigkeiten des Klägers gezahlt wurden. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb war auch kein Zweckbetrieb nach § 67a AO und § 65 AO mit der Folge, dass die Gewinne der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterlagen.

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Entscheidungsgründe Die Klage blieb erfolglos. Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass die Möglichkeit von Wettbewerbsbeeinträchtigungen ausdrücklich nicht zu den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen des wiGB gehört, auch wenn die Besteuerung des wiGB ihren wesentlichen Beweggrund im Wettbewerbsgedanken hat, der eine Gleichbehandlung der begünstigten Körperschaften mit konkurrierenden erwerbswirtschaftlichen Unternehmen fordert. Die Tätigkeit eines Sport-Dachverbands (Schaffung des organisatorischen Rahmens bei Veranstaltungen und Wettkämpfen) stellt nach Ansicht des BFH auch keine sportliche Veranstaltung i. S. v. § 67a AO dar, da nicht der Kläger selbst, sondern die Vereine die wesentlichen Leistungen bei den Veranstaltungen der Bundesligen und Mannschaftsmeisterschaften erbrachten. Sofern die Tätigkeit des Klägers auf die Förderung des bezahlten Sports gerichtet war, scheidet auch die Zweckbetriebszuordnung nach § 65 AO für diesen Teilbereich aus. Fazit Für die Begründung eines wiGB bedarf es keines konkreten oder potenziellen Wettbewerbs. Die richtige Sphärenzuordnung (ideeller Bereich/Vermögensverwaltung/wiGB/ Zweckbetrieb) bereitet in der Praxis häufig Schwierigkeiten. Dennoch ist sie hinsichtlich der daran geknüpften steuerlichen Folgen (Inanspruchnahme oder Ausschluss der Steuerbefreiung) unumgänglich. Es ist daher anzuraten, die korrekte Zuordnung zur jeweiligen steuerlichen Vermögenssphäre bereits bei der Auftragsannahme zu hinterfragen bzw. mit dem Steuerberater abzustimmen, um sich etwaiger ertrag- und umsatzsteuerlicher Folgen bewusst zu werden und um rechtzeitig gegenzusteuern bspw. durch die Aufnahme von Umsatzsteuerklauseln in den zugrunde liegenden Verträgen.

Claudia Koster Tel: +49 30 208 88-1334 claudia.koster@mazars.de

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Brennpunkt: Umsatzsteuer Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietung von Standflächen auf Kirmessen (Änderung der Verwaltungsauffassung) Bisherige Auffassung Die Überlassung von Grundstücksflächen für die Dauer eines Jahrmarkts, an dem neben Verkaufsbetrieben überwiegend Gaststätten-, Vergnügungs- und Schaubetriebe teilnehmen, wurde bisher als Vertrag besonderer Art und somit nicht als steuerfreie Vermietungsleistung beurteilt. BFH-Urteil vom 13.02.2014 Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13.02.2014 (V R 5/13) entschieden, dass die Standplatzvermietung bei Kirmesveranstaltungen in vollem Umfang gemäß § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG steuerfrei ist. BMF-Schreiben vom 21.01.2016 Dieser Rechtsauffassung hat sich nunmehr auch die Finanzverwaltung angeschlossen und mit Schreiben vom 21.01.2016 (III C 3 – S 7168/08/10001) die entsprechenden Abschnitte 3a, 4.12.1 und 4.12.8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 01.10.2010 wie folgt geändert: Die Vermietung von Standflächen bei einer Kirmesveranstaltung durch eine Gemeinde kann als einheitliche Leistung gemäß § 4 Nr. 12 S. 1 UStG in vollem Umfang umsatzsteuerfrei sein, wenn die Überlassung der Standplätze als wesentliches Leistungselement prägend ist und darüber hinaus erbrachte Leistungen (Organisationsleistungen, Bereitstellung von Strom und Reinigung) als Nebenleistungen anzusehen sind, da diese für die Händler nur im Hinblick auf die Verkaufsmöglichkeit im Rahmen ihres Standplatzes von Interesse sind. Die Einordnung, ob umsatzsteuerrechtlich eine Vermietungs- oder Verpachtungsleistung vorliegt, richtet sich nicht nach den Vorschriften des nationalen Zivilrechts, sondern folgt der richtlinienkonformen Auslegung von Artikel 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL. Laura Burghardt Tel: +49 30 208 88-1256 laura.burghardt@mazars.de

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Bei der Bestellung dinglicher Nutzungsrechte fällt nicht jegliche abgesicherte Leistung unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. c UStG, sondern nur solche Leistungen, die im Ergebnis ihrer Art nach eine Vermietung oder Verpachtung darstellen.

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Vorsteueraufteilung im nicht unternehmerischen Bereich Im Urteil vom 22. Oktober 2015 (Az. C-126/14) hatte der EuGH vordergründig darüber zu entscheiden, wie der – für den Vorsteuerabzug notwendige – „unmittelbare direkte Zusammenhang“ zwischen dem Eingangsumsatz und dem steuerpflichtigen Ausgangsumsatz zu definieren ist. Im vorliegenden Streitfall hatte sich die Klägerin, eine juristische Person mit Gewinnerzielungsabsicht, gegenüber einem Ministerium verpflichtet, im Rahmen eines Projekts einen „Entdeckungsweg zur baltischen Mythologie“ zu errichten sowie diesen anschließend der Öffentlichkeit kostenfrei zugänglich zu machen. Das Ministerium gewährte daraufhin einen Zuschuss in Höhe von 90 % der – für den Freizeitweg anfallenden – Kosten. Die Klägerin beabsichtigte nach der Errichtung des Freizeitweges, Einnahmen durch den Verkauf von Souvenirartikeln und Verpflegungsleistungen zu erzielen. Daraufhin brachte sie die Vorsteuer für den Erwerb und die Herstellung von bestimmten Investitionsgütern im Rahmen der Arbeiten zur Errichtung des Freizeitweges in Abzug und gab eine entsprechende Umsatzsteuererklärung ab, in der sie die entrichtete Vorsteuer als abziehbar ansetzte. Die zuständige Steuerbehörde versagte der Klägerin jedoch den Abzug der erklärten Vorsteuer mit dem Verweis, dass zwischen den in Rede stehenden Kosten sowie dem entgeltlichen Souvenirund Speisenverkauf kein ausreichender Zusammenhang besteht. Der EuGH widersprach dieser Auffassung und entschied, dass zwischen der Errichtung eines kostenfrei nutzbaren Freizeitweges und dem anschließenden Verkauf von Souvenirartikeln und Verpflegungsleistungen an Besucher ebendieses Ortes ein (weit verstandener) unmittelbarer Zusammenhang besteht. Da der Weg kostenfrei zur Verfügung gestellt wird, müsse untersucht werden, ob die Kosten der Anschaffung oder Herstellung des Weges (zumindest) zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören. Da Letzteres im Streitfall feststand, gewährt der EuGH der Klägerin den Vorsteuerabzug in vollem Umfang. In seiner Begründung heißt es, dass „die Finanzverwaltungen und die nationalen Gerichte bei der Anwendung des Kriteriums des unmittelbaren Zusammenhangs alle Umstände zu berücksichtigen haben, unter denen die betreffenden Umsätze ausgeführt wurden, und nur die Umsätze heranzuziehen sind, die objektiv im Zusammenhang mit der der Steuer unterliegenden Tätikeit des Steuerpflichtigen stehen“. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass der Vorsteuerabzug nicht schon allein dadurch ausgeschlossen wird, dass mit Investitionsgütern keine Umsätze geplant sind, sondern das Investitionsgut nur mittelbar der Erzielung von steuerpflichtigen Umsätzen dient. Hervorzuheben ist darüber hinaus, dass der EuGH die vom Ministerium erhaltenen (echten) Zuschüsse für den Vorsteuerabzug als unschädlich erachtet. Anders sieht dies der BFH, welcher in einem Urteil vom 22. April 2015 (Az. XI R 10/14, DStR 2015, 1914) darauf verwies, dass ebensolche Vorsteuerbeträge grundsätzlich einem Aufteilungsgebot unterliegen. Der EuGH allerdings hat trotz Zuschusses der Klägerin den vollständigen Vorsteuerabzug gewährt. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH in künftigen Urteilen hierauf reagieren wird.

Thorsten Möws Tel: +49 30 208 88-1376 thorsten.moews@mazars.de

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Begleitpersonen und Mitarbeiterverpflegung in Rehabilitationskliniken eines öffentlich-rechtlichen SV-Trägers (BFH vom 16.12.2015 – XI R 52/13) Am 06.03.2016 hat der BFH auf seiner Internetseite das am 06.12.2015 ergangene Urteil in der Rechtssache mit XI R 52/13 veröffentlicht. Ein als jPdöR ausgestalteter regionaler Rentenversicherungsträger betrieb in den Streitjahren 2004 bis 2007 in Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgabe an verschiedenen Orten Rehabilitationskliniken. In den Kliniken wurden gegen Entgelt auf privatrechtlicher Grundlage auch Begleitpersonen von Patienten (ohne medizinische Indikation) untergebracht und verpflegt. Darüber hinaus wurden Mitarbeiter der Kliniken entgeltlich beköstigt. Unstreitig zwischen den Parteien war, dass der Rentenversicherungsträger sowohl mit der Unterbringung und Versorgung der Begleitpersonen wie auch der Beköstigung von Mitarbeitern unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuerrechtes tätig war. Streitig war einzig, ob diese steuerbaren Umsätze steuerbefreit sind. Der BFH kam zu dem Schluss, dass keine der Befreiungsvorschriften anwendbar ist und begründete dies wie folgt: Nach § 4 Nr. 15 UStG sind u. a. die Umsätze der gesetzlichen Sozialversicherungsträger an ihre Versicherten von der Umsatzsteuer befreit. Mit dieser Vorschrift setzt das nationale Recht die Steuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen nach Unionsrecht (jetzt: Art 132 Abs. 1 lit. g der MwStSystRL) um und ist daher unionsrechtlich auszulegen. Die Steuerbefreiung scheidet aus, da die Leistungen einerseits nicht im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses, sondern außerhalb (an Dritte) erbracht wurden. Auch sind sie mit der sozialfürsorgerischen Tätigkeit der Rehabilitationskliniken offensichtlich nicht „eng verbunden“ im Sinne von „unerlässlich“, da sie ja auf privatrechtlicher Grundlage optional und zusätzlich zur eigentlichen Rehaleistung erbracht werden. Auch die Steuerbefreiung für Krankenhausleistungen und damit eng verbundene Umsätze (in den Streitjahren § 4 Nr. 16 UStG, seit 2009 § 4 Nr. 14 UStG) ist nicht einschlägig. Nach ständiger Rechtsprechung sind Dienstleistungen, die wie die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen der Patienten dazu dienen, den Komfort und das Wohlbefinden der Krankenhauspatienten zu verbessern, in der Regel nicht steuerfrei, soweit diese Leistungen nicht zur Erreichung der mit der Krankenhausbehandlung verfolgten therapeutischen Ziele (wiederum) „unerlässlich“ sind. Da keine medizinische Indikation für die Beherbergung der Begleitpersonen bestand, scheidet die Steuerbefreiung für deren Unterbringung und Beköstigung aus. Ebenso ist die Mitarbeiterverpflegung offensichtlich für die Heilbehandlung nicht erforderlich.

Jens Krieger Tel: +49 30 208 88-1280 jens.krieger@mazars.de

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Das Urteil überrascht weder im Ergebnis noch in der Begründung. Es stellt lediglich klar, dass es für (Rehabilitations-)Kliniken in Trägerschaft der gesetzlichen Sozialversicherungsträger kein Sonderrecht in Hinblick auf die gegen gesondertes Entgelt erbrachten Wahlleistungen gibt. Für kommunale Krankenhäuser und solche in privater Trägerschaft ist dies bereits seit der entsprechenden höchstrichterlichen Rechtsprechung Mitte des letzten Jahrzehnts Usus.

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Steuerliche Beurteilung der verbilligten Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 14.01.2016 (V R 63/14) bestätigt, dass die verbilligte Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer umsatzsteuerbar und -pflichtig ist. Eine Differenzierung, ob die Nutzungsüberlassung unternehmensfremden Zwecken oder unternehmenseigenen Interessen dient, sei bei der entgeltlichen Leistungserbringung nicht relevant. Für die lohnsteuerliche Beurteilung kann es jedoch auf diese Unterscheidung ankommen. Umsatzsteuerliche Beurteilung Unentgeltliche Leistungen an das Personal sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nur umsatzsteuerbar, wenn sie für dessen privaten Bedarf sind und damit nicht unternehmenseigenen Interessen dienen. Demnach unterliegt die unentgeltliche Überlassung von Parkraum nicht der Umsatzsteuer, soweit es sich um einen Parkplatz auf dem Betriebsgelände oder in dessen Nähe handelt. Hingegen ist für entgeltliche Leistungen keine entsprechende Differenzierung vorzunehmen. Denn bei einer entgeltlichen Leistung entfällt der Entgeltcharakter nicht dadurch, dass die Ausführung dieser Leistung überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist. Für die Steuerbarkeit genügt daher jede beliebige Vorteilsgewährung. Dass die Leistung überwiegend unternehmerischen Zwecken dient, ist unerheblich. Ebenso wenig steht es der Annahme eines Leistungsaustauschs entgegen, wenn den Arbeitnehmern der Parkraum verbilligt überlassen wird. Denn das Vorliegen eines Leistungsaustauschs erfordert nicht, dass das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht. Allenfalls für den Fall eines lediglich symbolischen Charakters der Gegenleistung könnte der Charakter eines Entgelts entfallen. Auch die Zahlungsmodalitäten haben keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Beurteilung der Leistung. So ist es ohne Belang, ob der Arbeitgeber das Gehalt zunächst komplett an den Arbeitnehmer auszahlt und dieser dann das vereinbarte Entgelt gesondert an den Arbeitgeber leistet oder ob der Arbeitgeber den entsprechenden Betrag direkt vom Arbeitslohn einbehält (verkürzter Zahlungsweg). Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG das Entgelt, also alles, was der Arbeitnehmer aufwendet, um die Parkraumnutzung zu erhalten, abzüglich der Umsatzsteuer. Sollte die Leistung dagegen dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers dienen, findet die Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG) Anwendung.

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Lohnsteuerliche Beurteilung Entgegen der umsatzsteuerlichen Beurteilung ist für lohnsteuerliche Zwecke zu unterscheiden, in wessen Interesse die Parkraumüberlassung an den Arbeitnehmer erfolgt. Denn nur Leistungen im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers sind nicht als Arbeitslohn zu bewerten. Dient die Parkraumüberlassung also z. B. der Vermeidung von Arbeitszeitverlust durch Parkplatzsuche nach der Rückkehr von Auswärtsterminen, ist die Gestellung von Parkplätzen aus lohnsteuerlicher Sicht nicht zu besteuern. Dieser Auffassung folgt auch die Finanzverwaltung, die entgegen einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.03.2006 – 11 K 5680/04 die Annahme von Arbeitslohn ablehnt. Bezahlt der Arbeitnehmer die Parkkosten aber nicht durch Verrechnung mit seinem Arbeitslohn, sondern werden ihm die Kosten im Nachhinein durch den Arbeitgeber erstattet, liegt Arbeitslohn vor. Praxishinweis Die Differenzierung nach Interessen sowie des Zahlungsweges hat für umsatzsteuerliche und lohnsteuerliche Zwecke unterschiedliche Bedeutungen. Festzuhalten ist, dass eine Besteuerung insgesamt nur verhindert werden kann, wenn die Parkraumüberlassung unentgeltlich und im überwiegend betrieblichen Interesse erfolgt. Aus umsatzsteuerlicher Sicht kann sich eine Nichtsteuerbarkeit der Entgelte darüber hinaus bei Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft ergeben. Aus ertragsteuerlicher Sicht ist aber zu beachten, dass die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Parkplätzen innerhalb von Konzernen zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung führen kann. Dies gilt vor allem, soweit die Parkplätze zugleich auch konzernfremden Personen gegen (höheres) Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Danica Haida Tel: +49 30 208 88-1564 danica.haida@mazars.de

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Soweit die (entgeltliche) Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer ohne zusätzliche Dienstleistungen (z. B. Überwachung) erfolgt, nimmt die Finanzverwaltung in der Regel eine vermögensverwaltende Tätigkeit an.

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BFH-Urteile zur Organschaft (V R 25/13, V R 15/14, V R 67/14, V R 36/13) Mit seinen Urteilen vom 02.12.2015 (V R 25/13, V R 15/14, V R 67/14, V R 36/13) hat der V. Senat des BFH seine Rechtsauffassung zur umsatzsteuerlichen Organschaft ein weiteres Mal konkretisiert und gleichzeitig die Anwendung des Urteils des EuGH Larentia + Minerva (C-108/14 und C-109/14 vom 16.07.2015; Folgeurteil des BFH vom 19.01.2016 Az. XI R 38/12) eingeschränkt. Neben diversen Konkretisierungen sind die Kernaussagen der Urteile: Organschaften sind auch mit Tochterpersonengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Organschaften ausschließlich zwischen Schwestergesellschaften sind mangels finanzieller Eingliederung nicht möglich. Der BFH stellt weiterhin auf die personelle Verflechtung der Geschäftsführung der Organgesellschaft mit dem Organträger ab. Organträger müssen zwingend Unternehmer i. S. d. UStG sein (damit sind nichtunternehmerisch tätige Personen wie z. B. juristische Personen des öffentlichen Rechts weiterhin ausgeschlossen). Damit hat der BFH dem EuGH in einigen Punkten widersprochen. Darüber, wie sich die Auffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Organschaft weiterentwickeln wird, kann derzeit nur spekuliert werden. Man kann jedoch davon ausgehen, dass sich die Finanzverwaltung zeitnah zu diesem Thema positionieren wird. Unstrittig ist, dass § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in seiner jetzigen Gestalt reformbedürftig ist. Da es sich bei der umsatzsteuerlichen Organschaft um eine Organschaft handelt, die kraft Gesetz eintritt, sollte hier weiterhin die Entwicklung kritisch beobachtet werden. Detaillierte Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserer Mandanteninformation vom 02.02.2016 unter http://www.rbs-partner.de/publikationen/fachnachrichten/ nachricht/der-bfh-und-die-umsatzsteuerliche-organschaft.html

Daniel Reisener Tel: +49 30 208 88-1168 daniel.reisener@mazars.de

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Umsatzsteuer auf Nebenleistungen auf Vermietungsumsätze (Urteil vom 16.04.2015 in den Rechtssachen C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie) Problem Nach derzeit noch bestehender Rechtslage gelten die in der Betriebskostenumlage abgerechneten Leistungen (Elektrizität, Wärme, Wasser und Abfallentsorgung) regelmäßig als unselbstständige Nebenleistungen zum eigentlichen Vermietungsumsatz und sind, wenn nicht zu Umsatzsteuer bezüglich der Vermietungsleistung optiert wurde, von der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG mit umfasst. Die von Wohnungsvermietern zu erfüllenden umsatzsteuerlichen Pflichten sind demzufolge gering. Nun dürfte hier allerdings das EuGH-Urteil v. 16.04.2015 – C-42/14 Änderungen mit sich bringen und zumindest bei verbrauchsabhängig abgerechneten Betriebskosten grundsätzlich zu steuerpflichtigen Leistungen des Vermieters an den Mieter führen. Sachverhalt Grundlage des Rechtsstreits waren Vermietungsumsätze, für die nach polnischem Recht zur Umsatzsteuer optiert wurde. Im Rahmen dieser Vermietungstätigkeit legte die Klägerin die Kosten für Strom, Wärme, Wasser und Abfallentsorgungsleistungen auf die Mieter um und rechnete hierüber mit gesondertem Steuerausweis ab. Zwischen der Klägerin und der polnischen Finanzverwaltung war strittig, ob die Belieferung der Mieter mit Strom, Wärme und Wasser bzw. die diesen gegenüber erbrachten Abfallentsorgungsleistungen selbstständige Leistungen darstellen und damit – jedenfalls, was die Wasserlieferung betrifft – mit einem niedrigeren Steuersatz zu versteuern sind als mit demjenigen, der für die steuerpflichtigen Vermietungsumsätze gilt. EuGH: Urteil vom 16.04.2015 (C-42/14 Wojskowa) Im aktuellen Urteil vom 16.04.2015 stellt der EuGH detaillierte Abgrenzungskriterien auf, anhand derer zu entscheiden ist, ob bei Versorgungs- bzw. Entsorgungsleistungen des Vermieters gegenüber dem Mieter eigenständige (steuerpflichtige) Umsätze oder unselbstständige Nebenleistungen zur (steuerfreien) Vermietung vorliegen. Hinsichtlich der Lieferung von Wasser, Strom und Wärme ist zum einen von eigenständigen Hauptleistungen auszugehen, wenn es dem Mieter möglich ist, den Lieferanten frei zu wählen. Zum anderen stellen diese Versorgungsleistungen dann eigenständige Lieferungen dar, wenn der Mieter die Nutzungsmodalitäten (mit)bestimmen kann. Hiervon ist lt. EuGH auszugehen, wenn die entsprechenden Leistungsbezüge verbrauchsabhängig mit individuellen Zählern abgerechnet werden und der Mieter somit durch sein Nutzungsverhalten zumindest über die Verbrauchsmenge beim Bezug von Wasser, Strom und Wärme selbst entscheiden kann.

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Laut EuGH liegen einheitliche Leistungen dann vor, wenn bspw. schlüsselfertige, einschließlich Versorgungsleistungen einsatzbereite Büroräume vermietet werden. Zum anderen nimmt der EuGH bei der kurzfristigen Vermietung von Immobilien eine einheitliche Vermietungsleistung an. Abschließend erklärt der EuGH, dass jedes Mietverhältnis gesondert hinsichtlich der vorliegenden Umsätze und der genannten Indizien zu prüfen wäre. Praxishinweise Wie einleitend bereits festgestellt, sieht Abschn. 4.12.1 Abs. 5 S. 3 UStAE die Lieferung von Strom, Wärme und Wasser sowie die Reinigung von Gemeinschaftsräumen „in der Regel“ als Nebenleistung zur Vermietung an. Aufgrund des EuGHUrteils vom 16.04.2015 besteht aus unserer Sicht die Notwendigkeit, Abschn. 04.12.1 Abs. 5 und 6 UStAE zu überarbeiten. Vor dem Hintergrund dieser EuGHEntscheidung ist abzusehen, dass in nächster Zeit die Finanzverwaltung und/oder der Gesetzgeber reagieren werden. Wenngleich hier mit Übergangsfristen seitens der Verwaltung zu rechnen ist, sollte die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenleistung bereits jetzt überprüft werden. Das heißt, die entsprechenden Unternehmen sollten prüfen, ob sie im Zusammenhang mit der Vermietung steuerpflichtige Umsätze erbringen. Auf der Eingangsseite könnte eine eigenständige Lieferung von Strom je nach Verbrauch dazu führen, dass der Vermieter hinsichtlich des eingekauften Stroms als Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Zumindest bei den (anteilig) verbrauchsabhängig abzurechnenden Kosten für Wärme und Warmwasser wird von steuerpflichtigen Lieferungen auszugehen sein. Ausnahmen können bei der Vermietung von Wohnungseigentum gelten. Zudem sind die in die steuerpflichtigen Leistungen des Vermieters eingehenden Leistungsbezüge zu ermitteln und der Vorsteuerabzug entsprechend geltend zu machen.

Torsten Volkmann Tel: +49 20 888-1332 torsten.volkmann@mazars.de

Compliance Vertrauen ist gut! Kontrolle ist besser! Tax-ComplianceManagement-Systeme auch für Non-Profit-Organisationen? Tax Compliance ist schon lange kein Thema mehr, das nur Wirtschaftsunternehmen betrifft. Auch Non-Profit-Organisationen rücken immer mehr in den Fokus der Finanzverwaltung. Die Ziele eines Tax-Compliance-Management-Systems ist Transparenz, die Vermeidung finanzieller Nachteile sowie ordnungswidrigkeiten- und strafrechtlicher Sanktionen – sowohl für die Organisation als auch für die einzelnen für sie handelnden Personen. Der Begriff Compliance (engl.) heißt übersetzt Ordnungsmäßigkeit oder Übereinstimmung. In rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht wird hierunter eine Wertentscheidung zum Handeln in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht verstanden. Tax Compliance ist folglich die Befolgung steuerrechtlicher Regelungen und Pflichten. Das gesetzestreue Verhalten umfasst dabei auch die Ausnutzung gesetzgeberischer Spielräume und die Auslegung der Normen im Rahmen des juristisch Zulässigen (Hauschka-Besch/Starck, Corporate Compliance, 2. Aufl. 2010, Rn. 5).

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Die formelle Umsetzung der Wertentscheidung erfolgt durch ein Tax-ComplianceManagement-System (im Folgenden: Tax CMS). Dieses System stellt ein internes Steuerungs- und Überwachungssystem dar, welches Maßnahmen und Grundsätze implementiert, die eine Einhaltung von Gesetzen und Regeln ermöglichen. Frischen Wind erhält die Problematik des Tax CMS durch die Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung mit BMF-Schreiben vom 23.05.2016 (GZ IV A 3 – S0324/15/10001). Die Änderung umfasst eine Neuregelung zu § 153 AO, die sich mit der Abgrenzung von Fällen der Berichtigung von Erklärungen nach § 153 AO und der straf- und bußgeldbefreienden Selbstanzeige gemäß §§ 371 und 378 Abs. 3 AO beschäftigt. Eine Berichtigung der Erklärung kann nur vorgenommen werden, wenn die Abgabe der fehlerhaften Erklärung weder vorsätzlich noch leichtfertig erfolgt ist. Andernfalls ist nur noch eine Selbstanzeige möglich. Entsprechend der Änderung des Anwendungserlasses kann ein innerbetriebliches Kontrollsystem (Tax CMS) „[…] ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann […]“. Risiken und Verantwortlichkeiten im Umgang mit Steuerthemen Ein angemessenes und wirksames Tax CMS war auch schon zuvor ein Indiz dafür, dass die handelnde Person weder fahrlässig, leichtfertig noch bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Es dient damit auch der Abschirmung vor straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verantwortlichkeiten. Das Tax CMS soll insbesondere sicherstellen, dass dem Steuerpflichtigen, seinem gesetzlichen Vertreter gemäß § 34 AO oder dem von ihm Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 OwiG kein fahrlässiges Unterlassen von Aufsichtsmaßnahmen im Sinne des § 130 OwiG vorgeworfen werden kann. Durch unzureichende Aufsichtsmaßnahmen kommt es oft zu einer unrichtigen oder unvollständigen Erfassung steuerlich erheblicher Tatsachen, was durch ein Tax CMS verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Um dem Vorwurf der Leichtfertigkeit im Rahmen einer Steuerverkürzung gemäß § 378 AO entgegenzutreten, muss sichergestellt werden, dass sich das Fehlverhalten in der Delegationskette dem Verantwortlichen nicht hätte aufdrängen müssen. Durch ein Tax CMS sollten daher entsprechende Auswahl-, UnterweisungsKontroll- und Überwachungsmaßnahmen implementiert werden (Geuenich/Kiesel, BB 2012, 162). Eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO beruht meist auf dem vorsätzlichen Verhalten Einzelner oder einer bewussten Umgehung von organisatorischen Absicherungsprozessen. Ein Tax CMS kann daher den Vorwurf einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung nur insofern verhindern, als dass durch eine lückenlose Dokumentation strafrechtliche Verantwortlichkeiten klar abgegrenzt werden können (Geuenich/Kiesel, BB 2012, 162). Nach § 69 i. V. m. §§ 34 und 35 AO haften der gesetzliche Vertreter natürlicher und juristischer Personen sowie die Geschäftsführer nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Auch insofern lässt sich der Vorwurf der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch ein funktionierendes Tax CMS ausräumen.

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Kontrolle braucht Regeln! Bausteine eines Tax CMS Ein Tax CMS als Teil eines allgemeinen CMS besteht aus unterschiedlichen Bausteinen, die in Wechselwirkung miteinander stehen (siehe hierzu: IDW PS 980). Kontrollumfeld: Das Kontrollumfeld bildet die Grundlage eines wirksamen Tax CMS. Wesentliche Faktoren sind hierbei die Grundeinstellung, Organisationskultur und das Problembewusstsein der zuständigen Mitarbeiter. Die Implementierung einer Compliance-Kultur, die deutlich macht, dass die Einhaltung steuerlicher Vorschriften wichtig ist und dass Verstöße nicht geduldet und sanktioniert werden, hat daher auf jeder Ebene der Organisation zu erfolgen. Risikobeurteilung: Unter Berücksichtigung des Kontrollumfeldes sind die in der Organisation vorhandenen Risiken festzustellen. Die Risiken sind nach deren Eintrittswahrscheinlichkeit und den Folgen zu gewichten (Müller, IDWlife 03.2016, 121). Risikobehaftet sind insbesondere Umsatzsteuerthemen wie die Abgrenzung der nichtunternehmerischen von der unternehmerischen Sphäre, der Vorsteuerabzug, Reverse-Charge-Fälle, die Ein- und Ausfuhrabgaben sowie die Abgrenzung des aktiven und passiven Sponsorings von der Spende. Kontrollaktivitäten: Um den festgestellten Risiken entgegenzuwirken, sollten folgende vier Prinzipien durch das Tax CMS umgesetzt werden: Das Transparenzprinzip, welches besagt, dass für organisationsinterne Personen und externe Dritte ersichtlich sein muss, nach welchem Tax CMS gehandelt wird und inwiefern den einzelnen Maßnahmen Folge geleistet wird. Als Sicherungsmaßnahme sollten nach dem Mindestinformationsprinzip für den einzelnen Mitarbeiter nur die Informationen zugänglich sein, die er für seine Arbeit benötigt. Damit verbunden ist das Prinzip der Funktionstrennung, wonach vollziehende, verbuchende und verwaltende Tätigkeiten innerhalb eines Unternehmensprozesses nicht in einer Hand liegen sollten. So wird sichergestellt, dass nicht eine einzelne Person zu viel Einfluss auf steuererhebliche Prozesse hat. In einem Tax CMS sollte zudem jeder wesentliche Vorgang durch eine Gegenkontrolle im Rahmen eines Vier-AugenPrinzips abgesichert werden. Information und Kommunikation: Innerhalb des Tax CMS sind die vorhandenen Informations- und Kommunikationssysteme auf deren Effektivität und Wirksamkeit zu überprüfen. Jeweils betroffene Mitarbeiter sind über Verantwortlichkeiten, Informationsflüsse und Kommunikationswege zu informieren, damit die jeweiligen Aufgaben sachgerecht erfüllt werden können. Zur Nachvollziehbarkeit für die einzelnen Mitarbeiter ist eine Verschriftlichung in Organisationshandbüchern, Richtlinien oder Arbeitsanweisungen sinnvoll. Überwachung des Tax CMS: Die Überwachung des vorhandenen Tax CMS dient der fortlaufenden Beurteilung der Angemessenheit, Eignung, Wirksamkeit und der tatsächlichen Durchführung des CMS und ermöglicht so die Identifikation von Anpassungs- und Verbesserungspotenzial (Eichler, WPG 2015, 7). Die Überwachung sollte auch eine Kontrolle der Kontrolleure beinhalten. Die Ausgestaltung eines Tax CMS richtet sich unter anderem nach Größe, Gegenstand der Organisation, individuellen Bedürfnissen und vorhandenen Ressourcen. Die Festlegung eines allgemeingültigen Standards ist daher nicht möglich.

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Dr. Katarina Günther Tel: +49 30 208 88-1076 katarina.guenther@mazars.de

Fazit Aufgrund der zunehmenden Komplexität und der sich stetig ändernden steuerrechtlichen Materie wird in Zukunft auch im Non-Profit-Bereich keine Organisation umhinkommen, zumindest ein rudimentäres Tax CMS einzurichten. Wird dies unterlassen, so besteht für die handelnden Personen nicht nur die Gefahr, für Steuern Dritter einstehen zu müssen, aufgrund eines Organisationsverschuldens gegenüber der Gesellschaft zu haften oder eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, sondern im schlimmsten Fall, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Für die Einrichtung eines Tax CMS gilt prinzipiell: Der Weg ist das Ziel! Die Implementierung neuer Strukturen und Verantwortlichkeiten sollte Schritt für Schritt erfolgen. Wichtig hierbei ist, dass Verhaltensänderungen zur Vermeidung von menschlichem Fehlverhalten immer unter Berücksichtigung der individuellen Situation und Bedürfnisse der Betroffenen erfolgt. Im Ergebnis führt ein Tax CMS zu mehr interner Transparenz, geklärten Zuständigkeiten und Prozessen, einer erhöhten Effektivität und einem positiven Image bei der Finanzverwaltung und potenziellen Geldgebern.

Selbstauskunft nach dem FATCA-Abkommen Nach der Veröffentlichung der sog. Panama-Papers erscheint das Ansinnen der amerikanischen Steuerbehörden, durch Auskunftspflichten und automatisierten Datenaustausch für (aus ihrer Sicht) ausländische Finanzinstitute die Steuerehrlichkeit US-amerikanischer Steuerbürger zu steigern, durchaus nachvollziehbar. Bereits am 31. Mai 2013 haben die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika ein Abkommen über den automatischen Austausch steuerlich relevanter Daten geschlossen. Das Abkommen geht auf den 2010 in Kraft getretenen US-amerikanischen Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) zurück, der ausländischen Finanzinstituten zahlreiche Überprüfungs-, Melde- und Registrierungspflichten bezüglich der Beteiligung von US-Staatsangehörigen an Unternehmen auferlegt. Die Umsetzung in die deutsche Rechtspraxis erfolgt durch eine Umsetzungsverordnung vom 23. Juli 2014 sowie ein erläuterndes BMF-Schreiben vom 03.11.2015. Das Abkommen verpflichtet deutsche Finanzinstitute dazu, sämtliche bei ihnen geführte Konten dahingehend zu überprüfen, ob die Kontoinhaber bzw. die wirtschaftlich (direkt oder indirekt) Berechtigten, US-amerikanische Steuerbürger sind. Die Identität der entsprechenden Kontoinhaber sowie Kontensalden sind der amerikanischen Steuerbehörde IRS zu melden. Praktische Folge ist, dass bei der erstmaligen Eröffnung von Geschäftskonten – auch gemeinnütziger Körperschaften und jPdöR – Daten abgefragt werden, die zunächst unverständlich erscheinen.

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So ist Auskunft darüber zu geben, ob es sich bei dem Inhaber des Geschäftskontos um ein aktives oder passives Unternehmen „im FATCA-Sinne“ handelt. Für „passive“ Unternehmen bestehen die vorgenannten Berichtspflichten der Bank an die amerikanischen Steuerbehörden und entsprechende weitere Auskunftspflichten des Kontoinhabers. Bei „aktiven“ Unternehmen sind keine weiteren Angaben erforderlich. Körperschaften, die die satzungsgemäßen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des § 60 AO erfüllen und deren tatsächliche Geschäftsführung dazu führt, dass sie von der Körperschaftsteuer befreit sind, gelten nach dem FATCAVerständnis als aktive Unternehmen. Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind unschädlich. Darüber hinaus gelten auch Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich als aktive Unternehmen und unterliegen damit keinen weiteren Auskunftspflichten. Die Vertreter sowohl gemeinnütziger Körperschaften wie auch jPdöR können daher in der Selbstauskunft angeben, dass es sich bei dem Kontoinhaber um ein aktives Unternehmen handelt. Den Nachweis können gemeinnützige Körperschaften bei Neugründung durch den Bescheid nach § 60a AO erbringen. Bei schon länger tätigen Körperschaften erfolgt dieses durch Freistellungsbescheid bzw. die Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid. Bei bestehenden Bankverbindungen ergibt sich in der Regel kein Handlungsbedarf, da der Bank die Gemeinnützigkeit typischerweise durch Vorlage eines gültigen Freistellungsbescheids bereits nachgewiesen wurde.

Jens Krieger Tel: +49 30 208 88-1280 jens.krieger@mazars.de

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Impressum Die Beiträge im NPO-Newsletter sind nach bestem Wissen und nach derzeitigem Kenntnisstand erstellt worden. Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen werden nur auszugsweise wiedergegeben. Wir bitten deshalb, die Beiträge im Einzelfall mit den ungekürzten Veröffentlichungen zu vergleichen, um Informationsfehler zu vermeiden. Die Komplexität und der ständige Wechsel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr für die Richtigkeit der in diesem Newsletter enthaltenen Informationen auszuschließen. Herausgeber Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Domstraße 15 20095 Hamburg www.mazars.de Verantwortliche Redaktion WP/RA/StB Dr. Christoph Regierer Rankestraße 21 10789 Berlin Tel: +49 30 208 88-1210 christoph.regierer@mazars.de Druckerei Max Siemen KG Oldenfelder Bogen 6 22143 Hamburg


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