Newsletter health care 2 2015

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2/2015

HEALTH CARE Themenübersicht Editorial 2 Kapitalflussrechnungen nach neuem IDW-Standard

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Inhalt des Finanzmittelfonds

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Indirekte Methode bei der Ermittlung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit 3 Zinsen und Dividenden

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Zuschüsse und Zuwendungen

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Vergleichszahlen 5 BAG: Zeitzuschläge für Wegezeiten innerhalb der (ärztlichen) Rufbereitschaft

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Gesetzesreformen und Reformvorhaben im Bereich Gesundheitswesen

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GKV-Gesundheitsstrukturgesetz 7 Krankenhaus-Strukturgesetz 9 Antikorruptionsgesetz Gesundheitswesen 11 Steuerpflicht für ärztliche Untersuchungen nach § 62 AsylVfG?

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EuGH weicht Regelung zur Organschaft auf

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Kooperationsverträge über vor-/nachstationäre Leistungen als unzulässige Vereinbarung von Zuweisungsvergütungen

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Der Sachverhalt der Entscheidung

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Argumentation des LSG Baden-Württemberg

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Veranstaltungshinweis/Aktuelle Veröffentlichungen

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Newsletter HEALTH CARE

Editorial Sehr geehrte Leserinnen und Leser, wir freuen uns, Ihnen im September die zweite Ausgabe unseres Newsletters Health Care 2015 vorlegen zu können. Dabei ist dies der erste Newsletter Health Care nach dem Zusammenschluss von RBS RoeverBroennerSusat und Mazars zum 1. Juni 2015. Mit dem Zusammenschluss liegt Roever Broenner Susat Mazars laut der aktuellen Lünendonk-Studie zum Markt der Prüfungsgesellschaften in Deutschland 2015 jetzt auf Platz neun. Wir stärken damit unser multidisziplinäres Beratungsangebot und bündeln unsere Kompetenzen für zahlreiche Branchen und Beratungsfelder. Der Bereich Health Care zählt dabei weiterhin zu unseren Kernkompetenzen. So freuen wir uns, in diesem Zusammenhang insbesondere mitteilen zu können, dass unser Partner Ingo Fehlberg, als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater schwerpunktmäßig im Bereich der Prüfung und Beratung von Krankenhäusern tätig, seit Januar 2015 (Mit-) Verfasser des für seine Praxisnähe geschätzten Loseblattwerkes „Der Jahresabschlusses des Krankenhauses“ ist. Außerdem möchten wir auf unsere in diesem Jahr am 24. September 2015 in Berlin stattfindenden Krankenhaus-Fachgespräche hinweisen. Erstmals bieten wir dieses Format als gemeinsame Veranstaltung der Praxisgruppen Health Care und NPO an. Dabei wird der Bogen inhaltlich von aktuellen Datenschutz-Compliance-Themen bis zu Workshops über vielfältige Aspekte (z. B. zum Gemeinnützigkeitsrecht) gespannt. Zudem bieten wir ein attraktives Rahmenprogramm im Harnack-Haus in Berlin-Dahlem. Beachten Sie bitte hierzu auch die separate Ankündigung in diesem Newsletter. Inhaltlich bieten wir in dieser Ausgabe wie gewohnt ein breit gefächertes Themenspektrum: Wir informieren zum einen über Neuerungen durch die Veröffentlichung des Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 21 (DRS 21). Nachdem der Gesetzgeber außerdem große Aktivität im Gesundheitsbereich entfaltet hat (GKV-VSG, KrankenhausStrukturgesetz, Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen), stellen wir zum anderen die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen und Gesetzgebungsvorhaben im Überblick vor. Aus der aktuellen Rechtsprechung stellen wir eine gerade für Krankenhausträger relevante Entscheidung des LSG Baden-Württemberg zur Gestaltung von Kooperationen an der Schnittstelle ambulant/stationär vor und besprechen außerdem eine neue Entscheidung des BAG zum Thema „Zeitzuschläge für Wegezeiten“. Aus dem Bereich Steuern berichten wir über die jüngste Rechtsprechung des EuGH zur Organschaft und bieten einen Aufriss zur Steuerpflicht ärztlicher Untersuchungen zugunsten von Asylsuchenden. Weitere Informationen über aktuelle Veranstaltungen und Veröffentlichungen aus unserem Hause erhalten Sie auch auf unseren Homepages (weiterhin noch) unter www.rbs-partner.de und www.rbs-legal.de. Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre. Ihre Partner von Roever Broenner Susat Mazars

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Kapitalflussrechnungen nach neuem IDW-Standard Die Kapitalflussrechnung ist ein zentrales Standardinstrument zur Darstellung der Finanzlage eines Unternehmens bzw. eines Konzerns. Mit dem Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 21 (DRS 21) hat das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e. V. (DRSC) eine neue Vorgabe für Kapitalflussrechnungen veröffentlicht. Der DRS 21 enthält dabei eine Reihe von Änderungen, Ergänzungen und Klarstellungen gegenüber dem alten DRS 2. Nach Verabschiedung des DRS 21 durch das DRSC am 4. Februar 2014 hat das Bundesministerium der Justiz den Standard am 8. April 2014 bekannt gemacht. Mutterunternehmen, die verpflichtend eine Kapitalflussrechnung für einen HGBKonzernabschluss aufstellen müssen, haben diesen zwingend zu beachten. Unternehmen, die einen Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung erweitern oder freiwillig eine Kapitalflussrechnung aufstellen, wird die Anwendung des DRS 21 empfohlen. Der DRS 21 ersetzt den DRS 2 „Kapitalflussrechnung“. Die Anwendung des DRS 21 ist verpflichtend für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig und wird vom DRSC empfohlen. Die wesentlichen Neuerungen des Standards lassen sich wie folgt zusammenfassen. Inhalt des Finanzmittelfonds Eine wesentliche Änderung des DRS 21 betrifft die inhaltliche Abgrenzung des Finanzmittelfonds. Nach dem alten DRS 2 bestand bisher das Wahlrecht, jederzeit fällige Bankverbindlichkeiten, soweit sie zur Disposition der liquiden Mittel (z. B. Kontokorrentverbindlichkeiten) gehören, in den Finanzmittelfonds einzubeziehen. Nach dem neuen DRS 21 besteht nun die Pflicht, jederzeit fällige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und andere kurzfristige Kreditaufnahmen, soweit diese zur Disposition liquider Mittel gehören, in den Finanzmittelfonds als negativen Bestandteil einzubeziehen. Insgesamt wird durch die Neuregelung des DRS 21 zum einen das Wahlrecht des DRS 2 aufgegeben, zum anderen auch die Abgrenzung des Finanzmittelfonds ausgeweitet. Für die Einbeziehung in den Finanzmittelfonds muss die Verbindlichkeit nicht mehr jederzeit fällig sein und gegenüber Kreditinstituten bestehen. Es reicht einzig aus, dass die Verbindlichkeit kurzfristiger Natur ist und zur Disposition der Liquidität (Cash-Management) des Unternehmens eingegangen wird (Forderungen und Verbindlichkeiten aus einem unternehmerischen Cash-Pool sind somit einzubeziehen). Indirekte Methode bei der Ermittlung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit Bei der Ermittlung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit wird bei bilanzierenden Unternehmen i. d. R. auf die indirekte Methode abgestellt. Nach dem alten DRS 2 wurde als Ausgangsgröße das Periodenergebnis angesetzt, ohne dieses jedoch genau zu definieren.

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Nach dem neuen DRS 21 ist grundsätzlich der handelsrechtliche Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag als Ausgangsgröße der indirekten Methode anzusetzen. Die Zugrundelegung einer anderen Ausgangsgröße (z. B. das EBIT oder das EBITDA) zur Ermittlung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit ist aber, wie auch schon im DRS 2, weiterhin zulässig. In diesem Fall muss allerdings – wie bisher auch – eine Überleitungsrechnung auf das handelsrechtliche Jahresergebnis vorgenommen werden. Diese Überleitung selbst muss nicht mehr zwingend unmittelbar in der Kapitalflussrechnung oder im Anhang erfolgen. Es genügt ein Verweis auf die Gewinn-und-Verlust-Rechnung, soweit darin die Beträge eindeutig erkennbar sind. Insgesamt wird mit der genauen Definition des Periodenergebnisses als handelsrechtlichem Jahresergebnis mehr Klarheit erreicht. Auch bei der Verwendung von anderen Ausgangsgrößen als dem handelsrechtlichen Jahresergebnis dürfte mehr Klarheit entstehen, da diese anderen Ausgangsgrößen durch eindeutige Verweise auf die Gewinn-und-Verlust-Rechnung bzw. Überleitungsrechnungen nun in der Kapitalflussrechnung bzw. im Anhang dargestellt werden müssen. Zinsen und Dividenden Erhaltene und gezahlte Zinsen sowie erhaltene Dividenden wurden nach dem alten DRS 2 grundsätzlich dem Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit zugeordnet. In begründeten Ausnahmefällen war es auch erlaubt, erhaltene Zinsen und Dividenden der Investitionstätigkeit und gezahlte Zinsen der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen. Der neue DRS 21 sieht nun verpflichtend vor, dass erhaltene Zinsen und erhaltene Dividenden im Cashflow aus Investitionstätigkeit ausgewiesen werden. Gezahlte Zinsen sowie gezahlte Dividenden sind dem Cashflow aus Finanzierungstätigkeit zuzuordnen. Zuschüsse und Zuwendungen Anders als im DRS 2, der insoweit keine verpflichtenden Regelungen enthielt, sind nach dem neuen DRS 21 Einzahlungen aus erhaltenen Zuschüssen und Zuwendungen verpflichtend dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen und dort gesondert auszuweisen. Infolge der fehlenden Definition bzw. Präzisierung der Begriffe „Zuschüsse“ und „Zuwendungen“ im Standard sind grundsätzlich alle Zuschüsse und Zuwendungen unabhängig von der Entstehung als öffentliche oder private Zuwendungen und unabhängig von ihrer Verwendung als Investitions-, Aufwands- oder Ertragszuschuss oder ihrer bilanziellen Behandlung als Passivierung einer Verbindlichkeit oder Sonderposten im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit auszuweisen. In der Praxis wurden bereits in der Vergangenheit erhaltene Fördermittel bei Krankenhäusern in der Regel dem Bereich der Finanzierungstätigkeit zugeordnet, sodass sich insoweit keine wesentlichen Änderungen für die Kapitalflussrechnung eines Krankenhauses ergeben sollten. Es bleibt abzuwarten, wie in der Praxis die zahlreichen weiteren Zuschüsse und Zuwendungen, die ein Krankenhaus bekommt (z. B. im Bereich von Personalaufwendungen, Forschungsaufwendungen), künftig ausgewiesen werden. Dabei ist zwischen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Wesentlichkeit abzuwägen.

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Vergleichszahlen Im DRS 21 ist die Angabe von Vergleichszahlen des Vorjahres nicht mehr verpflichtend. Sie wird, anders als im alten DRS 2, lediglich empfohlen. Werden bei der Erstanwendung des DRS 21 Vergleichszahlen angegeben, sind diese für die Zwecke der Vergleichbarkeit nach den Regeln des DRS 21 zu ermitteln. Fazit Der neue DRS 21 bringt mit einigen Änderungen und Ergänzungen mehr Klarheit. Dies betrifft insbesondere die Abgrenzung des Finanzmittelfonds und die konsequente Behandlung der Zuschüsse und Zuwendungen. Auf der anderen Seite können aber auch durch die fehlende Verpflichtung der Angabe von Vergleichszahlen wertvolle Informationen verloren gehen. Insgesamt bleibt das Instrument der Kapitalflussrechnung allerdings eine zentrale Unternehmensrechnung, die eine hervorragende Ausgangsbasis für die Analyse der Finanzlage eines Unternehmens bzw. eines Konzerns darstellt. Aufgrund der Abweichungen der Kapitalflussrechnung nach dem DRS 21 gegenüber dem alten DRS 2 und der Empfehlung, Vorjahresangaben vorzunehmen, sollte rechtzeitig vor Erstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts 2015 eine Auseinandersetzung mit den Änderungen des DRS 21 erfolgen. Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung.

Ingo Fehlberg Tel: +49 30 208 88-1232 ingo.fehlberg@mazars.de

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BAG: Zeitzuschläge für Wegezeiten innerhalb der (ärztlichen) Rufbereitschaft Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 20. August 2014 – 10 AZR 937/13 entschieden, dass nach § 11 Abs. 3 TV-Ärzte/ VKA Zeitzuschläge für die tatsächlich anfallenden Wegezeiten eines Arztes im Rahmen seiner Rufbereitschaft zu zahlen sind. Nach der geltenden Rechtsprechung gehört der Weg von der Wohnung des Arbeitnehmers bis zu der Stelle, an der die Arbeit beginnt (und umgekehrt), grundsätzlich nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit (BAG, Urteil vom 19. September 2012 – 5 AZR 678/11). Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass auch arbeitszeitrechtlich bei Rufbereitschaft nur die Zeit als Arbeitszeit gilt, die für die tatsächliche Erbringung von medizinischen Leistungen aufgewandt wird (Urteil vom 3. Oktober 2000 – Rs. C 303/98). Gleichwohl dürfen die Tarifvertragsparteien im Rahmen der Tarifautonomie von diesem Grundsatz abweichen und die Wegezeiten vergütungs- und arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit berücksichtigen. Dies ist nach Auffassung des BAG in § 11 Abs. 3 TV-Ärzte VKA geschehen, der als Arbeitsleistung nicht nur den Einsatz im Krankenhaus, sondern auch die Zeit vom tatsächlichen Verlassen des Aufenthaltsortes bis zum Krankenhaus (und nach dem Einsatz auch umgekehrt wieder vom Krankenhaus zum Aufenthaltsort) vergütungsrechtlich einbezieht. Eine Aufrundung findet nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht statt, da nur die tatsächlich geleistete Zeit zu vergüten ist.

Tatjana Ellerbrock Tel: +49 30 208 88-1410 tatjana.ellerbrock@mazars.de

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Fazit Für den Krankenhausträger verteuert sich der tatsächliche Einsatz in der Rufbereitschaft, weil auch die Wegezeiten zuschlagspflichtig sind. Rundungszeiten sind hingegen nicht zuschlagspflichtig. Die Entscheidung kann auch Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse haben, für die gleiches oder ähnlich lautendes Tarifrecht (bspw. TVöD) Anwendung findet. Hier müssen die Krankenhausträger prüfen, ob nach dem für sie geltenden Tarifrecht eine entsprechende Zuschlagspflicht gilt.

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Gesetzesreformen und Reformvorhaben im Bereich Gesundheitswesen Der Gesetzgeber war und ist im Bereich des Gesundheitswesens jüngst äußerst aktiv: Am 23. Juli 2015 ist das GKV-Gesundheitsstrukturgesetz (GKV-VSG) in seinen wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Der Entwurf des Krankenhaus-Strukturgesetzes (KHSG) befindet sich bereits im Gesetzgebungsverfahren (öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss am 7. September 2015). Das Regierungskabinett hat zudem nach bereits länger andauernder öffentlicher Debatte jüngst ein weiteres Reformvorhaben wieder aufgenommen und den Entwurf eines „Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“ verabschiedet (Beschluss vom 29. Juli 2015). Die genannten drei Gesetzesvorhaben haben wichtige Auswirkungen auf die ambulante und stationäre Versorgung. Wir fassen aus Platzgründen unter Vernachlässigung der Vollständigkeit und Ausklammerung wertender Kommentierungen die vor allem aus Krankenhausträgersicht wesentlichen Neuerungen und den derzeitigen Diskussionsstand zusammen. GKV-Gesundheitsstrukturgesetz Mit dem GKV-VSG werden insbesondere folgende gesetzgeberische Ziele verfolgt: Sicherstellung flächendeckender ärztlicher Versorgung (insbesondere in strukturschwachen Gebieten) Verbesserung eines schnellen und sektorenübergreifenden Zuganges (Wartezeitenverringerung/Terminservice) und Erweiterung der Leistungsansprüche für Versicherte (Zweitmeinungsverfahren) Sicherstellung flächendeckender ärztlicher Versorgung Zahlreiche Änderungen vertragsarztrechtlicher Vorschriften wirken sich u. a. auf den Betrieb von MVZ und die Praxisnachfolge aus. Medizinische Versorgungszentren Wegfall des Erfordernisses fachübergreifender Tätigkeit: Reine Hausarzt-, facharztgleiche oder Zahnarzt-MVZ sind möglich. Verlegung einer Arztstelle (= im MVZ angestellter Arzt) analog der Verlegung eines Vertragsarztsitzes zulässig (d. h., wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen): Trägerinterne Umstrukturierungen werden damit erleichtert. Kommunen erhalten die Gründereigenschaft für MVZ. Sie können sich dabei (auch) öffentlich-rechtlicher Rechtsformen (Eigen- oder Regiebetrieb) bedienen. Vertragsärzte behalten die Gründereigenschaft, wenn sie zugunsten ihrer Anstellung in einem MVZ auf ihre Zulassung verzichten, solange sie Gesellschafter der betreffenden Trägergesellschaft sind. Zur Sicherung von Regressforderungen der Kostenträger können bei MVZGründung neben selbstschuldnerischen Bürgschaften künftig auch andere Sicherheitsleistungen nach § 232 BGB beigebracht werden (z. B. Verpfändung von Forderungen oder Grundschulden, Hypothekenbestellung).

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Nachbesetzungsverfahren Erschwerung der Initiierung des Nachbesetzungsverfahrens (Einziehung von Vertragsarztsitzen), § 103 Abs. 1 und 3a SGB V: Um Überversorgung abzubauen, „sollen“ (= gebundenes Ermessen) Anträge auf Ausschreibung zur Nachbesetzung künftig abgelehnt werden, wenn (1) in dem betreffenden Zulassungsbezirk der Versorgungsgrad nach entsprechender Feststellung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen 140 % überschreitet und (2) die Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Versorgungsgründe sind etwa dann gegeben, wenn ein besonderer lokaler oder qualifikationsbezogener Versorgungsbedarf besteht oder ein Arztsitz mit spezieller Fachrichtung weiter benötigt wird. Mitversorgungsaspekte, Bedürfnisse behinderter Menschen oder der Erhalt eines besonderen Versorgungsangebots in einem MVZ oder einer Praxis können berücksichtigt werden. Ausschreibungsanträge dürfen bei Vorliegen von bestimmten Privilegierungstatbeständen nicht abgelehnt werden (§ 103 Abs. 3a SGB V); nämlich wenn (1) der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder Kind des Vertragsarztes ist (Privilegierung aufgrund Verwandtschaft), (2) der Bewerber nach Inkrafttreten des GKV-VSG in Erstzulassung mindestens fünf Jahre in einem unterversorgten Gebiet zugelassen war (Privilegierung einer bestimmten Vortätigkeit andernorts), (3) der Bewerber zuvor mindestens drei Jahre mit dem bisherigen Vertragsarzt in Berufsausübungsgemeinschaft oder als Angestellter gearbeitet hat (Privilegierung einer bestimmten kooperativen Vortätigkeit mit Abgebendem), (4) sich der Bewerber nach Zulassung zur Verlegung in einen schlecht versorgten Teil des betreffenden Planungsbereiches verpflichtet (Privilegierung einer zukünftigen Tätigkeit andernorts). Im Falle der Ablehnung der Ausschreibung hat die betreffende Kassenärztliche Vereinigung eine Entschädigungszahlung zu leisten; diese ist – neu geregelt – auf der Grundlage einer fiktiven Praxisfortführung, jedoch gedeckelt durch den Verkehrswert, zu berechnen (§ 103 Abs. 3a Satz 14 SGB V). Sonstige Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung Krankenhäuser müssen künftig – zunächst befristet auf zwei Jahre – ermächtigt werden, wenn (1) für das entsprechende Fachgebiet eine Unterversorgung oder ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf festgestellt worden ist, und zwar (2) soweit und solange dies zur Bedarfsdeckung erforderlich ist (§ 116a SGB V). Noch nach § 116b in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung erteilte Bestimmungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung für Krankenhausträger gelten nur noch maximal bis zu drei Jahre nach Inkrafttreten einer GBA-Richtlinie zur spezialfachärztlichen Versorgung zur jeweils betreffenden Krankheit weiter (§ 116b Abs. 8 Satz 1 SGB V). Besondere Voraussetzungen für Erbringung stationärer Leistungen Der Grundsatz der Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt für stationäre Leistungen wird näher ausgestaltet (§137c Abs. 3 SGB V): Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der GBA bisher keine Entscheidung nach Abs. 1 getroffen hat, dürfen angewandt werden, wenn sie das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten und ihre Anwendung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, sie also insbesondere medizinisch indiziert und notwendig ist.

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Einfügung einer Regelung zur Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse (§ 137h SGB V): Für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts mit hoher Risikoklasse beruht und für die erstmals NUB-Entgelte angestrebt werden, wird nun ein neues Verfahren für eine frühe Nutzenbewertung eingeführt, in das die betreffenden antragstellenden Krankenhäuser und die Medizinproduktehersteller einbezogen werden. Im Rahmen des Entlassmanagements erhalten die Krankenhäuser ein eingeschränktes Verordnungsrecht; die medizinisch unmittelbar erforderlichen Anschlussleistungen sind in einem Entlassplan festzulegen (§ 39 Abs. 1a SGB V).

Krankenhaus-Strukturgesetz Im KHSG sind substanzielle Änderungen im Krankenhausrecht vorgesehen. Vor allem wird die Behandlungsqualität sowohl zum Planungs- als auch Vergütungskriterium. Im Zuge dessen wird ein neuer Prüfmechanismus installiert und die Kompetenzen des MDK insoweit erweitert. Außerdem sollen verschiedene Finanzierungsinstrumente (z. B. Sicherstellungszuschläge) inhaltlich geschärft werden, sodass sich durch das Gesetzesvorhaben Handlungsbedarf auf Krankenhausträgerseite ergeben wird. Qualität als weiteres Kriterium bei der Krankenhausplanung § 1 Abs. 1 KHG wird um das Zielkriterium der Qualität erweitert. Der GBA hat als Kriterien und Grundlage für Planungsentscheidungen geeignete Qualitätsindikatoren zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu entwickeln. Soweit die Landeskrankenhausgesetze Qualitätskriterien ebenfalls vorsehen, sollen die GBA-Kriterien bei der Landeskrankenhausplanung herangezogen werden. Auf der Grundlage noch vom GBA zu spezifizierender Leistungen und Leistungsbereiche sowie hierzu zu entwickelnder Kriterien (§ 136c SGB V n. F.) werden Qualitätszu- und -abschläge für Leistungen eingeführt, die in außerordentlich guter oder unzureichender Qualität erbracht werden. Abschläge werden erst ab einer erfolglosen Abhilfefrist erhoben und sind der Höhe nach je nach Andauer gestaffelt (§ 5 Abs. 3a KHEntgG n. F.). Krankenkassen und Krankenhäuser erhalten die Möglichkeit, Qualitätsverträge zu schließen, mit denen Verbesserungen stationärer Versorgungleistungen durch die Vereinbarung von höherwertigen Qualitätsstandards und darauf abstellender zusätzlicher Anreize erreicht werden können (§ 17b Abs. 1a Nr. 3 KHG n. F.). Die Einhaltung von Qualitätsvorgaben des GBA soll gefördert, die Folgen einer Nichteinhaltung „in einem gestuften System angemessen […] konkretisiert“ werden (§ 137 SGB V n. F.); Erarbeitung eines „Sanktionsinstrumentariums“ (bis hin zu Vergütungsabschlägen und -wegfall) durch den GBA. Der MDK erhält dabei zusätzliche Prüfungskompetenzen für (unangemeldete) Qualitätsprüfungen (§ 275a SGB V).

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Einrichtung eines Pflegestellen-Förderprogramms Zur Stärkung der unmittelbaren pflegerischen Patientenversorgung („Pflege am Bett“) wird für die Jahre 2016 bis 2018 ein stufenweise ansteigendes Pflegestellen-Förderprogramm aufgelegt (Fördervolumen 2016–2018 bis zu 660 Millionen Euro p. a.). Danach sollen zusätzliche Mittel von jährlich bis zu 330 Millionen Euro im Krankenhausbereich verbleiben. Die Krankenhäuser haben einen Eigenfinanzierungsanteil in Höhe von 10 Prozent der Personalkosten zu tragen. Weiterentwicklung der Finanzierung der Betriebskosten von Krankenhausleistungen Schaffung bundeseinheitlicher Rahmenbedingungen zur Vereinbarung von befristeten krankenhausindividuellen Zuschlägen für zusätzlich aufgewendete personelle und sachliche Mittel (u. a. im Zusammenhang mit der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene). Präzisierung der Rahmenbedingungen für die Anwendung von Sicherstellungszuschlägen (§ 5 Abs. 2 KHEntgG n. F.); durch abweichende und ergänzende Regelungen durch Rechtsverordnungen auf Landesebene soll insbesondere regionalen Besonderheiten dabei Rechnung getragen werden können. Präzisierung der Rahmenbedingungen für Zuschläge für besondere Aufgaben, die nicht bereits mit den Entgelten für die stationäre Versorgung finanziert sind. Absicherung der stationären Notfallversorgung durch Zu- und Abschläge für teilnehmende und nicht teilnehmende Häuser. Verminderung der Spannweite der Landesbasisfallwerte ab 2016 durch weitere Annäherung an den einheitlichen Basisfallwertkorridor (−1,02 % / +2,5 %; § 10 Abs. 8 Satz 1 KHEntgG n. F.). Analyse möglicher Fehlanreize durch systematische Übervergütung von Sachkosten und Abbau diesbezüglich bestehender Übervergütungen (§ 17b Abs. 1 KHG n. F.). Zweistufige Neuausrichtung der Mengensteuerung Erste Stufe: ab 2016 insbesondere Einführung von Regelungen zur Einholung von Zweitmeinungen bei mengenanfälligen planbaren Eingriffen. Zweite Stufe: ab 2017 „Verlagerung der Mengensteuerung von der Landes- auf die Krankenhausebene“, d. h. Aufhebung der Kombination aus Mehrleistungsabschlag und Versorgungszuschlag bei gleichzeitiger Berücksichtigung mengenbezogenerw Kostenvorteile von Mehrleistungen, verursachungsgerecht bei der Budgetverhandlung des einzelnen Krankenhauses (§ 9 KHEntgG n. F.). Einrichtung eines Strukturfonds Einmalige Zurverfügungstellung von 1 Milliarde Euro zusätzlicher Fördermittel zu Investitionszwecken zu gleichen Teilen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenversicherung und entsprechender Kofinanzierung durch die Länder. Förderziele sind insbesondere der Abbau von Überkapazitäten, die Konzentration von Krankenhausstandorten und die Umwandlung von Krankenhäusern in nicht akutstationäre lokale Versorgungseinrichtungen (z. B. Gesundheits- oder Pflegezentren, stationäre Hospize).

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Antikorruptionsgesetz Gesundheitswesen Ausgehend von der Erkenntnis, dass bestehende korruptive Praktiken im Gesundheitswesen – kumulierend in der Entscheidung des BGH zur fehlenden Strafbarkeit von Prämienzahlungen von Pharmaunternehmen an Ärzte zur Beeinflussung des Verschreibungsverhaltens (Urteil vom 29. März 2012 – GSSt 2/11) – bislang nur über sozial-, wettbewerbs- und berufsrechtliche Mechanismen sanktionierbar sind, sollte bereits vor einigen Jahren gesetzgeberisch eingegriffen werden. Nachdem eine noch von der Vorgängerregierung angestoßene Gesetzesinitiative wegen zwischenzeitlicher Bundestagswahlen nicht mehr umgesetzt werden konnte, wird nun ein neuer Versuch zur Kodifizierung strafrechtlicher Verantwortlichkeit unternommen. Herzstück des Gesetzesvorhabens ist die Einfügung der neuen Straftatbestände § 299a StGB (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) und § 299b StGB (Bestechung im Gesundheitswesen). Es folgen flankierende Regelungen, beispielsweise in § 300 StGB zur Definition strafschärfender Umstände („besonders schwerer Fälle“), Antragsbefugnisse und Begleitregelungen im SGB V. Die beiden Straftatbestände erfassen die spiegelbildlichen Seiten der an der Tat Beteiligten, nämlich einerseits des fordernden, entgegennehmenden oder sich versprechen lassenden Angehörigen eines Heilberufes (§ 299 StGB n. F.; ausdrücklich keine Beschränkung auf akademische Heilberufe) und andererseits des Anbietenden, Versprechenden oder Gewährenden. § 299a StGB in der Fassung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung n. F. lautet:

Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial 1. einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder 2. seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängig- keit verletze, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- strafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Angehöriger eines Heilberufs im Sinne des Absatzes 1 einen Vorteil dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizin- produkten, die zur Abgabe an den Patienten bestimmt sind, seine berufs- rechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletze.

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Inhalt zentraler Tatbestandsmerkmale „Vorteil“: Gemäß Gesetzesbegründung sind dies – ohne jegliche Geringwertigkeits- oder Bagatellgrenze – sämtliche Vorteile, unabhängig davon, ob es sich um materielle oder immaterielle Zuwendungen handelt und ob es sich um einen Vorteil für den Täter oder einen Dritten handelt (z. B. Kongresseinladungen, Kostenübernahmen). „Sozialadäquate Zuwendungen“ sollen den Tatbestand hingegen nicht erfüllen. „als Gegenleistung“: Die bloße Annahme von Vorteilen genügt nicht. Nach der erforderlichen „Unrechtsvereinbarung“ muss der Vorteil als Gegenleistung für eine zumindest intendierte unlautere Bevorzugung im Wettbewerb oder für einen ebenfalls zumindest intendierten Verstoß gegen die berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit vom Angehörigen eines Heilberufs erstrebt werden. Das Erkaufen allgemeinen Wohlwollens oder Belohnungen für bereits vorgenommene Handlungen genügen nicht. Gesundheitspolitisch erwünschte Kooperationsmöglichkeiten (z. B. §§ 115a, 115b, 116b, 140s ff. SGB V) sollen nicht behindert werden. Unzulässig sind ohne zusätzlich hinzutretende Elemente (z. B. unangemessen hohe Vergütung) nicht bereits ohne Weiteres wechselseitige Zuweisungen, bloße Teilnahme an Anwendungsbeobachtungen). Wie im berufsrechtlichen Kontext anerkannt, kann die Beteiligung eines Angehörigen eines Heilberufes an einem Unternehmen im Gesundheitswesen zu Zuwendungen von Vorteilen im Sinne von § 299a StGB führen. „Zuführung von Patienten“: Der Begriff entspricht inhaltlich dem sozial- und berufsrechtlichen Zuweisungsbegriff, d. h. die Einwirkung auf den Patienten mit der Absicht, dessen Auswahl eines Arztes oder eines anderen Leistungserbringers zu beeinflussen. „Bevorzugung in unlauterer Weise“: Eine Bevorzugung in unlauterer Weise erfordert die sachfremde Entscheidung zwischen mindestens zwei Bewerbern, setzt also Wettbewerb und Benachteiligung eines Konkurrenten voraus. Eine Bevorzugung ist unlauter, wenn sie geeignet ist, Mitbewerber durch die Umgehung der Regelungen des Wettbewerbs und durch Ausschaltung der Konkurrenz zu schädigen. „Verletzung berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit“: Berufsrechtliche Pflichten zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit ergeben sich insbesondere aus den verbindlichen Berufsordnungen der Heilberufskammern (z. B. berufsordnungsrechtliche Regelungen, die § 31 MBO-Ä oder § 2 Abs. 7 MBO-Z nachgebildet sind). „Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten“: § 299a Absatz 2 StGB regelt die Strafbarkeit der Bestechlichkeit bei heilberuflichen Bezugsentscheidungen. Darunter ist jegliche Form des SichVerschaffens zu verstehen (auf eigene wie auf fremde Rechnung).

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Sind diese Gegenstände zur Weitergabe an den Patienten bestimmt, setzt die Strafbarkeit voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung dafür entgegengenommen wird, dass der Vorteilsnehmer eine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletzt (auf eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb kommt es insoweit nicht an). Fazit Die Brisanz der neuen Straftatbestände ist insbesondere dem Umstand geschuldet, als die Auslegung der Tatbestandsmerkmale in großem Umfang auf Normen außerhalb des Strafrechts beruht, die ihrerseits nicht immer einheitlich ausgelegt werden. Darüber hinaus werden viele berufsrechtliche Regelungen herangezogen, die ihrerseits aufgrund der diesbezüglichen Landesgesetzgebungskompetenz bundesweit nicht einheitlich sein müssen – eine uneinheitliche rechtliche Anknüpfung ist für die Zwecke strafrechtlicher Ahndung jedoch nicht unbedenklich. Die – auch aus anderen Erwägungen sinnvolle – sorgfältige Vertragsgestaltung und die Organisation eines funktionstüchtigen Compliance-Systems gewinnen daher zusätzliche Bedeutung. Das KHSG wird durch die Einbindung der Behandlungsqualität bei Krankenhausplanung und -finanzierung weitreichende Auswirkungen – und Umsetzungsaufwand – zeitigen. Das GKV-VSG bringt in Bezug auf das Zulassungsrecht sowohl Erweiterungen (MVZ-Gründung/-strukturierung) als auch Verschärfungen (Nachbesetzungsverfahren). Es enthält in den §§ 137c und 137h SGB V auch Neuregelungen zur stationären Leistungserbringung. Rechtzeitige und fundierte Beratung ist daher insgesamt nicht nur sinnvoll, sondern mit Blick auf die jeweiligen rechtlichen Begleitumstände auch lohnend. Sprechen Sie uns jederzeit gerne an.

Norman Langhoff Tel: +49 30 208 88-1448 norman.langhoff@mazars.de Lena Simone Harmann Tel: +49 30 208 88-1448 lena.harmann@mazars.de

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Steuerpflicht für ärztliche Untersuchungen nach § 62 AsylVfG? Mit der zunehmenden Zahl der Flüchtlinge und Asylsuchenden in Deutschland steigen auch die praktischen Herausforderungen für deren adäquate medizinische Versorgung. Leistungserbringer haben in diesem Fall auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Verantwortlich für die Unterbringung der Asylsuchenden sind die Bundesländer (§ 47 AsylVfG). Diese erfolgt in der Regel zunächst in zentralen Aufnahmeeinrichtungen von der aus eine Verteilung auf Gemeinschaftsunterkünfte erfolgt. Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden. Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmt den Umfang der Untersuchung und den Arzt, der die Untersuchung durchführt. Kostenträger sind die Gebietskörperschaften. Zweck der ärztlichen Untersuchung nach § 62 AsylVfG ist es, Gesundheitsgefährdungen möglichst frühzeitig zu erkennen und die untersuchte Person sowie die in ihrem Umfeld lebenden Menschen vor Gesundheitsschäden zu bewahren. In der Gesetzesbegründung heißt es: „Im Hinblick auf die obligatorische Unterbringung der Asylsuchenden in Aufnahmeeinrichtungen soll aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge eine gesetzliche Grundlage für eine Gesundheitsuntersuchung geschaffen werden.“ Vereinbaren die Gebietskörperschaften beispielsweise mit einem Krankenhaus, diese Untersuchung vor Ort in der Einrichtung durchzuführen, stellt sich die Frage der umsatzsteuerlichen Folgen. Nach § 4 Nr. 14 lit. b Satz 2 UStG sind Leistungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie eine Krankenhausbehandlung oder eine ärztliche Heilbehandlung darstellen. Gemäß dem Wortlaut der Vorschrift sowie der Rechtsprechung des EuGH und des BFH fallen unter den Begriff der ärztlichen Heilbehandlung auch die Diagnostik und Vorsorge. Demzufolge liegt eine ärztliche Heilbehandlung nicht nur dann vor, wenn eine vorliegende Krankheit oder Gesundheitsstörung geheilt werden soll, sondern auch dann, wenn prophylaktische Vorsorgeuntersuchungen zum Zweck der Aufrechterhaltung der Gesundheit durchgeführt werden.

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Infolgedessen werden von der Finanzverwaltung sowie der Rechtsprechung als umsatzsteuerfreie ärztliche Heilbehandlungen unter anderem angesehen: Vorsorgeuntersuchungen, bei denen Krankheiten möglichst frühzeitig festgestellt werden sollen, wie z. B. Krebsfrüherkennung oder Glaukomfrüherkennung Schuleingangsuntersuchungen Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG (außer Einstellungsuntersuchungen) und ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Untersuchung von Personen im Polizeigewahrsam zur Überprüfung der Verwahr- bzw. Haftfähigkeit Mammografien einschließlich der von Radiologen erstellten Mammografien im Rahmen des Mammografie-Screenings (Zweitbefund) Eine explizite Regelung zu den Untersuchungen nach § 62 AsylVfG dagegen steht noch aus, wäre aber klarstellend wünschenswert. Gemeinnützige Krankenhäuser wird weiterhin die Frage beschäftigen, ob diese Leistungen dem Zweckbetrieb zugerechnet werden können oder aber einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen. Gemäß Anwendungserlass zur Abgabenordnung gehören zu dem Zweckbetrieb Krankenhaus alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenhängen. Darunter fallen auch die an ambulant behandelte Patienten erbrachten Leistungen, soweit diese Bestandteil des Versorgungsauftrages des Krankenhauses sind. Ungeklärt ist, ob auch Leistungen vor Ort in den Einrichtungen und die kraft gesetzlicher Verpflichtung geduldeten Untersuchungen in diesem Sinne zu einer „Benutzung“ des Krankenhauses führen. Würde man dieses verneinen, dürfte alternativ ein Zweckbetrieb nach allgemeinen Kriterien (§ 65 AO) nicht in Frage kommen, da die entsprechenden Untersuchungen auch von (steuerpflichtigen) niedergelassenen Ärzten erbracht werden könnten und somit eine Wettbewerbssituation besteht. Mit Schreiben vom 20. November 2014 hat die Finanzverwaltung bereits zu Billigkeitsmaßnahmen in Hinblick auf die Zweckbetriebszuordnung von Maßnahmen zur Unterbringung von Flüchtlingen Stellung genommen, eine Positionierung bezüglich der ärztlichen Untersuchung steht noch aus. Für Leistungserbringer besteht bis zu einer Klarstellung durch die Finanzverwaltung nur die Möglichkeit, durch vertragliche Regelungen und Abstimmung mit der Finanzverwaltung im Einzelfall mögliche steuerliche Risiken in Zusammenhang mit der Leistungserbringung zu begrenzen.

Jens Krieger Tel: +49 30 208 88-1280 jens.krieger@mazars.de

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EuGH weicht Regelung zur Organschaft auf Mit Urteil vom 16. Juli 2015 in den verbundenen Rechtssachen C-108/14 und C-109/14 (Larentia, Minerva und Marenave) hat der EuGH auf Vorlage des XI. Senats des BFH in zwei zentralen Punkten die nationale Umsetzung der sog. „Mehrwertsteuergruppe“ (Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL) in die Regelungen zur „Umsatzsteuerlichen Organschaft“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) als nicht unionsrechtskonform beurteilt: Während nach deutschem Wortlaut lediglich juristische Personen als Organgesellschaften zugelassen sind, sieht das übergeordnete Unionsrecht eine solche Einschränkung nicht vor. So dürften insbesondere auch Personengesellschaften einzubeziehen sein. Nach nationaler Rechtsinterpretation erfordert die umsatzsteuerliche Organschaft ein Über-/Unterverordnungsverhältnis der beteiligten Gesellschaften. Nach Unionsrecht ist es dagegen ausreichend, wenn die Personen durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind. Die zuletzt durch den V. Senat des BFH zunehmend gesteigerten Anforderungen an die organisatorische Eingliederung dürften damit absehbar neu zu beurteilen sein. Angesichts des eindeutigen Wortlautes der Mehrwertsteuersystemrichtlinie war eine entsprechende Beurteilung absehbar, zumal nicht erkennbar ist, inwieweit die enge Fassung des nationalen Rechts geeignet ist, tatsächlich einer (nach Unionsrecht zulässigen) Missbrauchsverhinderung zu dienen. So klar das Urteil in diesen Grundsätzen ist, so schwierig ist für die Praxis die Ableitung sinnvoller Handlungsempfehlungen, da der EuGH zugleich entschieden hat, dass der Steuerpflichtige sich nicht – anders als etwa bei bestimmten Steuerbefreiungsvorschriften – unmittelbar auf das übergeordnete Unionsrecht berufen kann.

Daniel Reisener Tel: +49 30 30 208 88-1168 daniel.reisener@mazars.de

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Es ist daher zunächst der weitere Verfahrenslauf, d. h. insbesondere die vom EuGH geforderte „unionsrechtskonforme Auslegung“ des nationalen Rechts durch den XI.Senat in den der Vorlage zugrunde liegenden Fällen, abzuwarten. Laufende Veranlagungen sind bei Bedarf, z. B. durch das Einlegen von Einsprüchen offenzuhalten. Aktive Gestaltungen unter Berücksichtigung der Urteilsgrundsätze sollten nur unter gründlicher Abwägung der im Einzelfall bestehenden Risiken erfolgen.

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Kooperationsverträge über vor-/nachstationäre Leistungen als unzulässige Vereinbarung von Zuweisungsvergütungen Mit Beschluss vom 4. November 2014 – L 5 KR 141/14 ER-B hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Kooperationsvereinbarungen zwischen einem Krankenhaus und niedergelassenen Vertragsärzten über die entgeltliche Erbringung vor- und nachstationärer Leistungen wegen unzulässiger Zuweisungsentgelte als wettbewerbswidrig angesehen. Die Entscheidung verdeutlicht Grenzen der Vertragsgestaltung und hat gerade mit Blick auf die beabsichtigte Kriminalisierung der Korruption im Gesundheitswesen (vgl. diesen Newsletter Health Care 2/2015, S. 11 ff.) zusätzliche Relevanz. Seit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) zum 1. Januar 2012 dürfen Krankenhäuser vor- und nachstationäre Behandlungen gemäß § 115a Abs. 1 Satz 1 SBG V auch durch hierzu ausdrücklich beauftragte niedergelassene Vertragsärzte innerhalb des Krankenhauses oder in der Arztpraxis erbringen lassen. Damit wurde grundsätzlich zusätzliches Kooperationspotenzial eröffnet. Das LSG Baden-Württemberg hat jedoch gerade unter Einbeziehung der ebenfalls mit dem GKV-VStG neugefassten Vorschrift des § 73 Abs. 7 SGB V rechtliche Grenzen für die Kooperationsgestaltung aufgezeigt. Der Sachverhalt der Entscheidung Der Entscheidung lagen drei in Bezug auf den Leistungsinhalt etwas unterschiedlich gestaltete Kooperationsvarianten zugrunde (Varianten „OT“ [vor- und nachstationäre Leistungen] und „OS“ [nur einzelne nachstationäre Leistungen] für Orthopäden/Unfallchirurgen und Variante „AI“ für Allgemeinmediziner/Internisten [spezielle vor- und nachstationäre Leistungen]), die als vorstationäre Leistungen unter anderem folgende Vorgänge beinhalteten: stationäre Einweisung mit begründeter Stellungnahme, Erstellung eines ausführlichen Arztberichtes (inklusive Anamnese, Befund, Diagnose), Ausfüllen eines präoperativen Endoprothesenregisterbogens gemeinsam mit dem Patienten, Übermittlung des Endoprothesenregisterbogens an die betreffende Klinik, Bereitstellung der für den Eingriff erforderlichen Röntgenbilder an die betreffende Klinik.

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Als nachstationär wurden folgende Leistungen festgelegt: Nachsorge des Patienten (nach ca. sechs bis acht Wochen sowie nach ca. einem Jahr), z. B. inklusive Röntgenkontrolle, Ausfüllen des postoperativen Endoprothesenregisterbogens gemeinsam mit dem Patienten in den vom behandelnden Klinikarzt vorgegebenen Zeiträumen (nach ca. sechs bis acht Wochen sowie nach ca. einem Jahr), Übermittlung des Endoprothesenregisterbogens an die jeweilige Klinik sowie Wundkontrolle, Verbandwechsel und Fadenzug (innerhalb von zwei Wochen) sowie ausschließlich Wundkontrolle, Verbandwechsel, Fadenzug (innerhalb von zwei Wochen) [Verträge „OS“ und „AI“]. Für vorgenannte vor- und nachstationäre Leistungen wurde eine „Komplexgebühr“ in Höhe von EUR 100,00 („OT“) bzw. EUR 60,00 („OS“, „AI“) vereinbart. Gegen diese Vereinbarung ging ein Klinikwettbewerber, der befürchtete, durch die Kooperation seinerseits Nachteile zu erleiden, im einstweiligen Rechtsschutz vor und machte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Das LSG Baden-Württemberg stuft die im Wege der Kooperationsvereinbarungen vereinbarten Vergütungen als unzulässige Zuweisungsvergütungen ein, welche gegen das in § 73 Abs. 7 SGB V normierte Zuweisungsverbot gegen Entgelt verstoßen. Es bejahte infolgedessen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch zugunsten der konkurrierenden Krankenhäuser, änderte die Entscheidung des SG Karlsruhe ab und untersagte im Wege der einstweiligen Anordnung den weiteren Abschluss der streitgegenständlichen Kooperationsvereinbarungen.

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Argumentation des LSG Baden-Württemberg Die in der Kooperationsvereinbarung geregelten Leistungen sind nach Auffassung des LSG Baden-Württemberg nicht als vor- und nachstationäre Leistungen i. S. v. § 115a Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 und 2 SGB V einzustufen, weil die als vor- und nachstationäre Leistungen deklarierten Behandlungen Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung darstellten, die der (kooperierende) Arzt ohnehin im Rahmen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit zu leisten habe und die dementsprechend als Vertragsarztleistungen zu vergüten seien. Daneben sei eine zusätzliche Vergütung als Auftragsleistung nicht zulässig. Dies gelte „ersichtlich“ in Bezug auf das vor stationärer Aufnahme vorzunehmende Versehen der Einweisung mit begründeter Stellungnahme, der Fertigung eines ausführlichen Arztberichtes sowie der Fertigung der für den Eingriff erforderlichen Röntgenbilder. Das Ausfüllen von Endoprothesenregisterfragebögen gehöre weder zu den Pflichten des Vertragsarztes im Rahmen seines Versorgungsauftrags, noch diene diese Tätigkeit zur Vorbereitung oder Abklärung der Notwendigkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung bzw. zur Sicherung des Behandlungserfolges oder zu dessen Festigung. Die als nachstationäre Leistung aufgeführte Nachsorge des Patienten inklusive Röntgenkontrolle nach ca. sechs bis acht Wochen sowie nach ca. einem Jahr sei bereits deshalb nicht als nachstationäre Leistung anzusehen, weil sie außerhalb der Frist des § 115 a Abs. 2 Satz 2 SGB V vorgenommen würde. Dieser sieht einen zeitlichen Rahmen von 14 Tagen nach Ende der stationären Krankenhausbehandlung für die Vornahme nachstationärer Behandlungen vor. Nachstationäre (Krankenhaus-)Behandlungen seien nur dann zulässig, wenn sie als solche erforderlich seien – die vertragsärztliche Versorgung mithin nicht ausreiche. Bei Wundkontrolle, Verbandwechsel und Fadenzug handele es sich um typische Nachsorgebehandlungen, die von niedergelassenen Vertragsärzten erbracht werden könnten und auch üblicherweise von diesen durchgeführt würden. Hinzu komme, dass auch die für Wundkontrolle, Verbandwechsel und Fadenzug vorgesehene Vergütung für die Einstufung einer nachstationären Behandlung zu hoch sei. Diese Leistungen seien in ihrer Wertigkeit dem kleinchirurgischen Eingriff I und/oder der primären Wundversorgung nach EBM 02300 vergleichbar, wofür nach der EURO-Gebührenordnung ein Betrag von EUR 5,61 vorgesehen sei. Die in der Kooperationsvereinbarung vorgesehene Pauschalgebühr von EUR 60,00 erscheine demgegenüber deutlich überhöht und stelle auch deshalb eine unzulässige Zuweiservergütung i. S. v. § 73 Abs. 7 SGB V dar.

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Fazit Die Vereinbarung eines Zuweisungsentgelts ist aufgrund Verstoßes gegen § 73 Abs. 7 SGB V bzw. wegen Sittenwidrigkeit nichtig, sodass die vereinbarten Zahlungen nicht durchsetzbar sind. Im Übrigen haben die Regelungen des § 73 Abs. 7 SGB (wie auch § 128 Abs. 2 und 5a SGB V sowie die Vorgaben des ärztlichen Berufsrechts zur Zusammenarbeit von Ärzten mit Dritten) wettbewerbsschützenden Charakter. Wettbewerber (Krankenhäuser und Ärzte) können infolgedessen auf dieser Grundlage Unterlassungs- und ggfs. Schadensersatzansprüche im Wege der Abmahnung und einstweiligen Verfügung geltend machen. Für die ärztlichen Kooperationspartner kommen zudem disziplinarrechtliche Sanktionen nach ärztlichem Berufsrecht und nach Vertragsarztrecht bis hin zur Zulassungsentziehung in Betracht. Soweit in Landeskrankenhausgesetzen vorgesehen – so z. B. in Nordrhein-Westfalen und Bremen – sind zulasten des Klinikträgers zudem krankenhausplanerische Konsequenzen möglich.

Norman Langhoff Tel: +49 30 208 88-1448 norman.langhoff@mazars.de Lena Simone Harmann Tel: +49 30 208 88-1448 lena.harmann@mazars.de

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Schließlich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass mit Verabschiedung des Entwurfes eines „Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“ durch das Regierungskabinett mit der künftigen Umsetzung der bereits seit Längerem geplanten Pönalisierung von bislang nur sozial-, berufs- und zivilrechtlich sanktionierten Kooperationsmodellen bevorsteht. Vor diesem Hintergrund ist sowohl Ärzten als auch Klinikbetreibern dringend anzuraten, sowohl bestehende Kooperationsvereinbarungen zur Erbringung vor- und nachstationärer Leistungen als auch bei Begründung neuer Kooperationsverträge diese sorgfältig zu prüfen und ggf. zu modifizieren.

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Veranstaltungshinweis Treffen Sie unsere Partner und Mitarbeiter auf folgenden Veranstaltungen:

Titel der Veranstaltung

Ort

Datum

Krankenhausfachgespräche 2015 – NPO-Update 2/2015

Berlin

24.09.2015

EnergieManagement und EnergieEffizienz im KKH

Köln

01.10.2015

EXPO REAL

München

05.10.2015

Weitere Veranstaltungen und Informationen finden Sie unter www.rbs-partner.de/veranstaltungen.

Aktuelle Veröffentlichungen Titel

Autor

Publikation

Materialbezug über Einkaufsgenossenschaften: Liegt bald strafbares korruptives Verhalten vor?

Norman Langhoff

Zahnärzte Wirtschaftsdienst 6/2015

Der Jahresabschluss des Krankenhauses – Handbuch zur Rechnungslegung und Prüfung

Ingo Fehlberg (Mitverf.)

Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft; Auflage: 1., Aufl. inkl. 12. Akt.lfg. 6/2015

Ab der 12. Aktualisierungslieferung des Fachbuches (Loseblattwerk)‚ „Der Jahresabschluss des Krankenhauses“ ist Ingo Fehlberg, WP, StB, Partner bei Roever Broenner Susat Mazars Mitverfasser des Werkes. Aus den Verlagshinweisen: „Das Loseblattwerk kommentiert ausführlich und praxisnah die Bestimmungen der KrankenhausBuchführungsverordnung (KHBV). Es ist ein nützliches Handbuch zur Rechnungslegung und Prüfung im Krankenhaus. Klare Gliederungen, Übersichten, Tabellen und ein ausführliches Stichwortverzeichnis schaffen Transparenz und erleichtern die Arbeit in der täglichen Praxis. Dabei berücksichtigen die Autoren, allesamt renommierte Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, auch landesrechtliche Besonderheiten. Eine unentbehrliche Hilfe für Wirtschaftsprüfer von Krankenhausjahresabschlüssen und alle Praktiker in der Krankenhausverwaltung.“ Weitere Veröffentlichungen und Informationen finden Sie unter www.rbs-partner.de//publikationen/fachbeitraege.

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Ihre Ansprechpartner Rechtsberatung Dr. Tatjana Ellerbrock Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Tel: +49 30 208 88-1400 tatjana.ellerbrock@mazars.de

Dr. Daniel Ruppelt Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Tel: +49 30 208 88-1406 daniel.ruppelt@mazars.de

Dr. Wolfgang Wawrzinek Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Tel: +49 40 288 01-3300 wolfgang.wawrzinek@mazars.de

Norman Langhoff, LL.M. (Staffordshire) Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht

Tel: +49 30 208 88-1448 norman.langhoff@mazars.de

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Wirtschaftsprüfung/Steuerberatung Gertrud R. Bergmann Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Diplom-Kauffrau

Tel: +49 30 208 88-1954 gertrud.bergmann@mazars.de

Ingo Fehlberg Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Tel: +49 30 208 88-1232 ingo.fehlberg@mazars.de

Bert Franke Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Tel: +49 30 208 88-1181 bert.franke@mazars.de

Helmut Schuhmann Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Tel: +49 30 208 88-1192 helmut.schuhmann@mazars.de

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Wenn Sie diesen Newsletter elektronisch erhalten möchten, registrieren Sie sich bitte unter www.rbs-partner.de/publikationen/newsletter.

Impressum Herausgeber Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Domstraße 15 20095 Hamburg www.mazars.de Verantwortliche Redaktion WP/StB Dipl.-Kfm. Ingo Fehlberg Rankestraße 21 10789 Berlin Tel: +49 30 208 88-1232 ingo.fehlberg@mazars.de Druckerei Max Siemen KG Oldenfelder Bogen 6 22143 Hamburg


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