RBSM Newsletter IFRS 1/2016

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1/2016

Themenübersicht Im Fokus

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IFRS 16: die neue Leasingbilanzierung

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IFRS und IFRIC – aktuelle Entwicklungen

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IASB verabschiedet Änderungen an IAS 12

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IASB verabschiedet Änderungen an IAS 7 im Rahmen der Anhanginitiative

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IASB veröffentlicht Entwurf für ein Practice Statement zur Wesentlichkeit

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IASB veröffentlicht Änderungsentwurf zu IAS 40

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IASB veröffentlicht Entwurf zu den Annual Improvements 2014–2016 Cycle

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IASB veröffentlicht Entwurf zu IFRS 4

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Verschiebung der Erstanwendung der Änderungen an IFRS 10 und IAS 28 auf unbestimmte Zeit

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EU-Endorsement – aktueller Stand

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Übernahme der Änderungen an IAS 16 und IAS 41

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Übernahme der Änderungen an IFRS 11

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Übernahme der Änderungen an IAS 16 und IAS 38

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Übernahme der Annual Improvements 2012–2014 Cycle

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Übernahme der Änderungen an IAS 1

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Übernahme der Änderungen an IAS 27

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Sonstiges

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Prüfungsschwerpunkte der DPR für 2016

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Zusammenstellung der zum 31. Dezember 2015 erstmals verpflichtend anzuwendenden bzw. freiwillig anwendbaren IFRS

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Zusammenstellung der zukünftig anwendbaren IFRS und IFRIC (Anhangangabe gemäß IAS 8.30 f.)

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Veranstaltungshinweis

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Im Fokus IFRS 16: die neue Leasingbilanzierung Der IASB hat am 13. Januar 2016 mit IFRS 16 Leasingverhältnisse nach zehnjähriger Projektarbeit den neuen Standard zur Leasingbilanzierung verabschiedet. Das Ziel, das der IASB mit der Reform der Leasingbilanzierung verfolgte, ist die einheitliche bilanzwirksame Behandlung sämtlicher Leasingverhältnisse. Eine grundlegende Reform der Leasingbilanzierung hat der IASB im Laufe seines Projekts aufgrund des großen Widerstandes gegen die ursprünglich gemachten Vorschläge jedoch wieder aufgegeben. IFRS 16 ersetzt künftig IAS 17 Leasingverhältnisse und die dazugehörigen Interpretationen IFRIC 4 Feststellung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält, SIC-15 Operating-Leasingverhältnisse – Anreize, SIC-27 Beurteilung des wirtschaftlichen Gehalts von Transaktionen in der rechtlichen Form von Leasingverhältnissen. Die nachfolgende Übersicht stellt die einheitliche Behandlung sämtlicher Leasingverträge in den verschiedenen Bestandteilen des Jahresabschlusses dar:

Bilanz

Schulden (*) Leasingverbindlichkeiten

Kapitalflussrechnung

Tilgung der Verbindlichkeit

Zinszahlungen

Cashflow aus Finanzierungstätigkeit

Gesonderter Ausweis der gezahlten Zinsen

Abschreibungen (linear)

Abnehmender Aufwand

Vermögenswert (*) Nutzungsrechte

Gesamtergebnisrechnung

Abschreibungen (linear)

Kapitalflussrechnung

Ziel: Bilanzleser soll quantitative und zeitliche Auswirkungen sowie Risiken im Zusammenhang mit Leasingverträgen einschätzen können

Qualitative Angaben: Informationen zu den Verträgen

Qualitative Angaben: - Aufteilung der Leasingzahlungen in Tilgungsund Zinsanteil - Leasingzahlungen aus kurzfristigen Verträgen - Variable Zahlungen - Verbindlichkeiten: Angabe der Restlaufzeiten

(*) Bewertet zum Barwert der Mindestleasingzahlungen, ohne variable Zahlungen

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(Beinahe) sämtliche Leasingverhältnisse werden künftig bilanziert Gem. IFRS 16 werden grundsätzlich alle Leasingverhältnisse derart bilanziert, dass auf der Aktivseite das mit dem Leasingverhältnis einhergehende Nutzungsrecht als Vermögenswert (sog. Right-of-Use-Asset) und auf der Passivseite die entsprechende abgezinste Leasingverbindlichkeit erfasst wird. Das kann sich wesentlich auf bestimmte Kennzahlen eines Unternehmens auswirken (z. B. Eigenkapitalquote, Verschuldungsgrad, EBITDA). Erleichterungen gibt es für Leasinggegenstände mit geringem Wert sowie für Leasingverhältnisse mit kurzer Laufzeit. Leasinggegenstände mit geringem Wert sind im Standard nicht näher definiert. In IFRS 16.BC.100 wird lediglich ein Wert von 5.000 USD als Obergrenze genannt. Unklar ist allerdings, wie Währungsumrechnungen hierbei zu berücksichtigen sind. Gem. der Definition in Anhang A zu IFRS 16 hat ein kurzfristiges Leasingverhältnis eine Laufzeit von zwölf Monaten oder weniger zu Vertragsbeginn und enthält keine Kaufoption. Die Leasingzahlungen für kurzfristige Leasingverhältnisse und solche mit geringem Wert können linear (oder gem. einer anderen systematischen Grundlage der Verteilung) über die Laufzeit des Vertrags als Aufwand erfasst werden. Nach dem bisherigen IAS 17 wurde noch unterschieden zwischen bilanzwirksamen Finance Leases und bilanzunwirksamen Operating Leases. Diese Unterscheidung zwischen zwei verschiedenen Leasingarten fällt bei der Bilanzierung beim Leasingnehmer mit Inkrafttreten von IFRS 16 künftig weg. Sofern ein Vertrag als Leasingverhältnis klassifiziert wird, fällt es in den Anwendungsbereich dieses Standards und ist somit zu bilanzieren. Andernfalls handelt es sich um einen aufwandswirksamen Servicevertrag.

Leasing- oder Servicevertrag? Kunde/Leasingnehmer kontrolliert den Leasinggegenstand

Leasingvertrag

Verkäufer/Leasinggeber kontrolliert den Leasinggegenstand

Servicevertrag

Definition eines Leasingverhältnisses Ein Vertrag wird künftig als Leasingverhältnis klassifiziert, wenn der Leasinggeber dem Leasingnehmer vertraglich das Recht zur Beherrschung über einen identifizierten Vermögenswert für eine bestimmte Laufzeit einräumt und dafür eine Gegenleistung vom Leasingnehmer erhält. Die Beherrschung über den Leasinggegenstand durch den Leasingnehmer liegt vor, wenn dieser das Recht hat, über den Leasinggegenstand zu verfügen und ihm über die Laufzeit des Leasingverhältnisses der gesamte Nutzen daraus zufließt.

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Klassifizierung eines Vertrags – Entscheidungsbaum aus Sicht des Leasingnehmers Identifizierbarer Vermögenswert?

nein

ja LN zieht im Wesentlichen alle wirtschaftlichen Vorteile aus der Verwendung des Vermögenswerts?

nein

ja Kunde

Recht zu bestimmen, wie und wofür der Vermögenswert genutzt wird?

Lieferant

keiner ja

Recht, den Vermögenswert im Produktionsprozess einzusetzen ohne Einflussmöglichkeit des Lieferanten? nein Mitentwicklung (Design) des Vermögensgegenstands, d. h. Vorherbestimmung Art und Weise der Nutzung?

nein

ja

Leasingvertrag

Servicevertrag

Laufzeit des Leasingverhältnisses Die Laufzeit eines Leasingverhältnisses setzt sich zusammen aus der unkündbaren Grundmietzeit plus der Option zur Verlängerung der Mietzeit, wenn die Ausübung durch den Leasingnehmer hinreichend sicher ist, plus Kündigungsoptionen, wenn eine Nichtausübung durch den Leasingnehmer hinreichend sicher ist. Portfolio-Ansatz Der Leasingnehmer hat aus Praktikabilitätsgründen die Möglichkeit, die Regelungen des IFRS 16 auf mehrere Leasingverhältnisse mit ähnlichen Eigenschaften anzuwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass der Portfolio-Ansatz im Ergebnis keine wesentlichen Abweichungen zur Einzelbilanzierung der Leasingverhältnisse aufweist. Der Portfolio-Ansatz kommt insbesondere zur Anwendung bei Leasingverträgen, die Bestandteile eines Rahmenvertrags sind. Ansatz beim Leasingnehmer Im Zugangszeitpunkt entspricht die Höhe des Right-of-Use-Asset der Höhe der Leasingverbindlichkeit zuzüglich eventueller direkter Kosten des Leasingnehmers. Die Leasingverbindlichkeit entspricht dem Barwert der Leasingzahlungen während der Laufzeit. Berücksichtigt werden ebenfalls variable Zahlungen, die von einem Kurs oder Index abhängen, sowie Restwertgarantien. Nicht berücksichtigt werden variable Leasingzahlungen, die von der Leistung bzw. Nutzung des Leasinggegenstandes abhängig sind (z. B. % vom Umsatz).

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Übergangsbestimmungen für den Leasingnehmer Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 16 erfolgt die grundsätzliche Anwendung des Standards jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eines Leasingverhältnisses. Eine Neuevaluierung während der Laufzeit eines Leasingvertrags findet nicht statt. Ebenso räumt die Vorschrift in IFRS 16.C3 Unternehmen ein Wahlrecht ein, auf eine erneute Beurteilung zu verzichten, ob ein Vertrag ein Leasingverhältnis i. S. d. IFRS 16 enthält oder nicht. Das Unternehmen kann daher auf bestehende Leasingverhältnisse IFRS 16 anwenden und auf Verträge, die nach Vorschriften von IAS 17 und IFRIC 4 keine Leasingverhältnisse darstellten, auf eine Anwendung von IFRS 16 verzichten. Bei bestehenden Leasingverhältnissen hat ein Unternehmen das Wahlrecht zwischen der vollständigen retrospektiven und der modifizierten retrospektiven Anwendung. Die vollständige retrospektive Anwendung erfolgt unter Einbeziehung früherer Berichtsperioden und i. V. m. IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler. Dabei wird unterstellt, alle relevanten Leasingverhältnisse seien schon immer nach IFRS 16 bilanziert worden. Der sich aus der Umbewertung der Verträge ergebende Anpassungseffekt ist in der Gewinnrücklage (oder einem anderen geeigneten Posten im Eigenkapital) zu verrechnen. Bei der modifizierten retrospektiven Anwendung wird zum Zeitpunkt der Erstanwendung von IFRS 16, d. h. am 1. Januar 2019, der kumulative Effekt daraus als einmalige Anpassung in der Eröffnungsbilanz in der Gewinnrücklage (oder einem anderen geeigneten Posten im Eigenkapital) erfasst. Die modifizierte retrospektive Anwendung bietet eine Reihe weiterer praktischer Erleichterungen zur Umstellung der Bilanzierung von bestehenden Leasingverhältnissen, wie z. B. der betragsgleiche Ansatz des Right-of-Use-Asset und der Leasingverbindlichkeit. Sofern von der modifizierten retrospektiven Anwendung Gebrauch gemacht wird, sind die zusätzlichen Anhangangaben nach IFRS 16.C12 i. V. m. IAS 8.28 zu beachten. Folgebewertung beim Leasingnehmer Das Right-of-Use-Asset wird planmäßig (und ggf. außerplanmäßig) in der Regel linear abgeschrieben. Aus der Folgebewertung der Leasingverbindlichkeit ergibt sich ein im Zeitverlauf abnehmender Zinsaufwand. Somit kommt es in der Regel über die Laufzeit zu einem sinkenden Aufwand aus der Summe von Abschreibungen und Zinsaufwand. Bilanzierung beim Leasinggeber Beim Leasinggeber wird weiterhin zwischen einer Finanzierungsleasingvereinbarung (nach dem Konzept der Risiken und Chancen) bzw. Mietleasingvereinbarung unterschieden. Somit bleibt die bisherige bilanzielle Behandlung im Wesentlichen unberührt.

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Sale-and-Lease-Back-Transaktionen Die Vorschriften des IFRS 16 zu Sale-and-Lease-Back-Transaktionen haben sich dahingehend geändert, dass künftig eine Auflösung stiller Reserven nicht mehr vollumfänglich möglich sein wird. Ein Verkauf muss mit den entsprechenden Anforderungen des IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden in Einklang stehen. Sind die Voraussetzungen nach IFRS 15 für die Übertragung eines Vermögenwerts erfüllt, aktiviert der Verkäufer und künftige Leasingnehmer einen Vermögenswert für das Nutzungsrecht in Höhe des anteiligen ursprünglichen Buchwerts, der sich auf das zurückbehaltene Nutzungsrecht bezieht. Somit erfasst der Verkäufer Gewinne oder Verluste nur in der Höhe, die sich auf die übertragenen Rechte an den Käufer beziehen. Entspricht der beizulegende Zeitwert der Gegenleistung nicht dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts oder sind die Leasingzahlungen nicht marktüblich, ist bei der Anpassung wie folgt zu differenzieren: Bei Vertragsbedingungen unterhalb der marküblichen Konditionen ist die Differenz als Vorauszahlung auf die Leasingzahlungen zu behandeln. Bei Vertragsbindungen über den marktüblichen Konditionen ist die Differenz als zusätzliche Finanzierung abzubilden. Zeitpunkt des Inkrafttretens IFRS 16 ist erstmals verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig, sofern die Vorschriften des IFRS 15 gleichzeitig angewendet werden. Für IFRS-Anwender innerhalb der EU ist ein Endorsement von IFRS 16 Voraussetzung für die verpflichtende Anwendung. Der Zeitplan für ein Endorsement steht jedoch noch nicht fest.

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IFRS und IFRIC – aktuelle Entwicklungen IASB verabschiedet Änderungen an IAS 12 Der IASB hat am 19. Januar 2016 Änderungen an IAS 12 Ertragsteuern in Bezug auf den Ansatz von aktiven latenten Steuern bei nicht realisierten Verlusten sowie weitere Klarstellungen zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens verabschiedet. Die Änderungen gehen zurück auf eine Anfrage an das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC). Darin wurde um Klärung gebeten, ob auf temporäre Differenzen, die sich aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von gehaltenen Schuldinstrumenten ergeben, aktive latente Steuern angesetzt werden dürfen, wenn das Unternehmen die Fähigkeit und Absicht hat, diese Schuldinstrumente bis zu ihrer Wertaufholung (ggf. bis zur Endfälligkeit) zu halten. Diese Anfrage hatte das IFRS IC an den IASB mit der Bitte um ein narrow scope amendment von IAS 12 weitergeleitet. Mit den Änderungen an IAS 12 stellt der IASB nunmehr klar, dass Abwertungen auf zum beizulegenden Zeitwert bewertete Schuldinstrumente zum Ansatz von aktiven latenten Steuern für nicht realisierte Verluste führen, wenn der steuerliche Wert seinen Anschaffungskosten entspricht. In der Gesamtergebnisrechnung erfolgt die Erfassung der latenten Steuern in Abhängigkeit der zugrunde liegenden Posten. Latente Steuern auf Posten, die im sonstigen Ergebnis erfasst werden, werden daher ebenfalls im sonstigen Ergebnis erfasst. Mit IAS 12.29 und IAS 12.29A fügt der IASB weitere Klarstellungen zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ein, das für die Werthaltigkeit aktiver latenter Steuern heranzuziehen ist. Ist die Realisierung eines Vermögenswerts oberhalb seines Buchwerts wahrscheinlich, sind entsprechende Rückflüsse zu erwarten und somit bei der Ermittlung des zukünftig zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung des zu versteuernden Einkommens zur Werthaltigkeit dürfen dabei die Umkehreffekte aus den temporären Differenzen des zugrunde liegenden Vermögenswertes selbst nicht berücksichtigt werden. Die Änderungen sind rückwirkend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen. Der IASB gestattet Unternehmen als Übergangserleichterung, bei der erstmaligen Anwendung die gesamte Veränderung des Eigenkapitals in der Gewinnrücklage (ohne Aufteilung in die einzelnen Komponenten des Eigenkapitals) zu erfassen. Eine vorzeitige Anwendung der Änderungen ist zulässig, setzt jedoch ein Endorsement durch die EU voraus. Das Endorsement ist für das vierte Quartal 2016 geplant.

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IASB verabschiedet Änderungen an IAS 7 im Rahmen der Anhanginitiative Der IASB hat am 29. Januar 2016 im Rahmen seiner Initiative zur Verbesserung der Anhangangaben (Disclosure Initiative Project) Änderungen an IAS 7 Kapitalflussrechnungen verabschiedet. Mit den Änderungen an diesem Standard verfolgt der IASB das Ziel, eine Verbesserung von Informationen zur Fremdfinanzierungstätigkeit und Liquidität von Unternehmen zu bewirken. Insbesondere sollen die Adressaten von Abschlüssen Veränderungen in den Finanzverbindlichkeiten besser beurteilen können. Gemäß den neu hinzugefügten IAS 7.44A–E sind die folgenden Veränderungen im Fremdkapital als Ergebnis von Finanzierungstätigkeiten in der Kapitalflussrechnung anzugeben: Veränderungen bei den Cashflows aus Finanzierungstätigkeit Veränderungen als Ergebnis der Erlangung bzw. des Verlusts von Beherrschung über Tochter- oder andere Unternehmen Auswirkungen von Wechselkursänderungen Änderungen von beizulegenden Zeitwerten und sonstige Änderungen Abweichend zu der Entwurfsfassung zu dieser Standardänderung ist die Darstellung der Änderungen in einer Überleitungsrechnung nicht verpflichtend. Es sind auch andere Darstellungen zulässig. Gemäß dem neu eingefügten Beispiel C der Illustrative Examples enthält eine optionale Überleitungsrechnung Eröffnungsbilanzsalden, Bewegungen der Periode und Schlussbilanzsalden. Darüber hinaus sind Bewegungen der Periode weiter u. a. in zahlungswirksame und nicht zahlungswirksame Bewegungen zu untergliedern. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung der Änderungen ist zulässig, setzt jedoch ein Endorsement durch die EU voraus. Das Endorsement ist für das vierte Quartal 2016 geplant.

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IASB veröffentlicht Entwurf für ein Practice Statement zur Wesentlichkeit Ebenfalls im Rahmen seines Disclosure Initiative Project hat der IASB am 28. Oktober 2015 den Entwurf ED/2015/8 für ein Practice Statement zur Anwendung des Grundsatzes der Wesentlichkeit bei der Abschlusserstellung herausgegeben. Ziel des Disclosure Initiative Project ist es, die Qualität der Anhangangaben mittels einer Reihe von Einzelprojekten, darunter dieses Practice Statement, zu verbessern. Ein Practice Statement ist kein Rechnungslegungsstandard, sondern bietet dem Abschlussersteller Leitlinien zur Auslegung des Wesentlichkeitsbegriffs. Die Anwendung eines Practice Statements ist zudem freiwilliger Natur. Folgende Punkte werden in dem Entwurf thematisiert: Merkmale von Wesentlichkeit Anwendung des Grundsatzes der Wesentlichkeit bei der Angabe und der Darstellung von Informationen im IFRS-Abschluss Beurteilung, ob das Weglassen von Informationen oder fehlerhafte Darstellungen (omissions and misstatements) im Abschluss wesentlich sind Stellungnahmen zu diesem Entwurf können bis zum 26. Februar 2016 abgegeben werden.

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IASB veröffentlicht Änderungsentwurf zu IAS 40 Der IASB hat am 19. November 2015 mit dem Änderungsentwurf ED/2015/9 Änderungen an IAS 40 in Bezug auf Übertragungen von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien (Transfer of Investment Property) herausgegeben. Darin stellt der IASB in IAS 40.57 klar, dass Immobilien nur dann als Renditeimmobilien klassifiziert bzw. nicht mehr klassifiziert werden können, wenn Hinweise für eine Nutzungsänderung vorliegen. Die Erfüllung oder Nichterfüllung der Definition einer Renditeimmobilie gilt dabei als Hinweis für eine Nutzungsänderung. Der IASB hat IAS 40.57 so umformuliert, dass die darin enthaltene Aufzählung mit Anhaltspunkten für eine Nutzungsänderung nicht mehr als abschließend zu betrachten ist. Beispiele für eine Nutzungsänderung sind weiterhin bei beabsichtigtem Verkauf einer Immobilie die Übertragung von der Kategorie Renditeimmobilien in das Vorratsvermögen sowie bei Beginn der Vermietung vom Vorratsvermögen in die Kategorie der Renditeimmobilien. Selbst genutzte Immobilien, die künftig vermietet werden sollen (und umgekehrt), sind vom Sachanlagevermögen in die Renditeimmobilien umzuklassifizieren (und umgekehrt). Einen Zeitpunkt des Inkrafttretens sieht der Entwurf noch nicht vor. Die Kommentierungsfrist endet am 18. März 2016.

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IASB veröffentlicht Entwurf zu den Annual Improvements 2014–2016 Cycle Der IASB hat am 19. November 2015 mit dem Entwurf ED/2015/10 die Annual Improvements 2014–2016 Cycle veröffentlicht. Der Entwurf sieht noch kein Datum des Inkrafttretens der Änderungen vor. Die Kommentierungsfrist hierzu endet am 17. Februar 2016. Die in dem Entwurf vorgeschlagenen Änderungen betreffen folgende Standards:

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS

Die kurzzeitige Erleichterungsvorschrift in IFRS 1.Appendix E (IFRS 1.E3–E7) für Erstanwender wird gestrichen, da diese wegen des Zeitablaufs nicht mehr relevant sind. Die Vorschriften in IFRS 1.E3 f sahen Erleichterungen bei der Angabe bestimmter Informationen zu Finanzinstrumenten vor. IFRS 1.E5 sah vor, dass Erstanwender keine Vergleichszahlen für das Vorjahr für die Angabe der Sensitivität der leistungsorientierten Verpflichtung nach IAS 19.145 benötigen. Die Vorschriften in IFRS 1.E6 f bezogen sich auf Übergangsvorschriften für Investmentgesellschaften i. S. v. IFRS 10.

IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen

Die Änderung stellt klar, dass die Angaben auch für Anteile gelten, die in den Anwendungsbereich von IFRS 5 fallen (mit Ausnahme von IFRS 12.B10–B16).

IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen

Die Änderung stellt klar, dass das Wahlrecht zur erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen beim erstmaligen Ansatz für jede Beteiligung unterschiedlich ausgeübt werden kann.

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IASB veröffentlicht Entwurf zu IFRS 4 Der IASB hat am 9. Dezember 2015 mit ED/2015/11 einen Änderungsentwurf zu IFRS 4 Versicherungsverträge veröffentlicht. Der Entwurf beinhaltet einen Aufschub der Regelungen des IFRS 9 Finanzinstrumente für Versicherungsunternehmen. In dem Entwurf werden zwei optionale Ansätze vorgeschlagen, die in den aktuellen IFRS 4 aufgenommen werden sollen: Overlay Approach: Ein Unternehmen, das Versicherungsverträge nach IFRS 4 ausgibt, kann den aus der Anwendung von IFRS 9 resultierenden Ergebnis-effekt aufgrund der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von der Gewinn- und Verlustrechnung in das sonstige Ergebnis (OCI) ausgliedern, sofern die Vermögenswerte nach IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wurden. Temporary exemption from applying IFRS 9: Ein Unternehmen, dessen vorherrschende Aktivität die Ausgabe von Versicherungsverträgen nach IFRS 4 ist, kann von einer temporären Ausnahme der Anwendung von IFRS 9 Gebrauch machen. Die Verschiebung der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 für Versicherungsunternehmen soll nach den Vorschlägen des IASB für Berichtsperioden enden, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen. Die Kommentierungsfrist zu diesem Entwurf endete bereits am 8. Februar 2016.

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Verschiebung der Erstanwendung der Änderungen an IFRS 10 und IAS 28 auf unbestimmte Zeit Der IASB hat am 17. Dezember 2015 entschieden, die Erstanwendung der Änderungen an IFRS 10 Konzernabschlüsse und IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen auf unbestimmte Zeit zu verschieben. Die im September 2014 verabschiedeten Änderungen (siehe hierzu auch unseren IFRS-Newsletter 3/2014) beinhalteten Anwendungsleitlinien zu der Frage, in welchem Umfang nicht realisierte Gewinne oder Verluste aus Transaktionen mit Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture im Jahresabschluss des Investors zu erfassen sind. Sofern die Transaktion einen Geschäftsbetrieb im Sinne des IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse betrifft, sollte eine vollständige Erlöserfassung beim Investor erfolgen. Betrifft die Transaktion nur die Veräußerung von Vermögenswerten, welche keinen Geschäftsbetrieb darstellen, so war eine Teilerfolgserfassung vorgesehen. Ursprünglich sollten diese Änderungen für Geschäftsjahre angewendet werden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Der IASB hat in der Zwischenzeit ein Forschungsprojekt zur Bilanzierung nach der Equity-Methode begonnen. Um Unternehmen eine mehrfache Änderung der Anwendung von IAS 28 innerhalb kurzer Zeit zu ersparen, hat sich der IASB entschlossen, bis zum Abschluss des Forschungsprojekts die Anwendung der Änderungen an IFRS 10 und IAS 28 auf Eis zu legen. Der IASB schlägt jedoch vor, die freiwillige vorzeitige Anwendung dieser Änderungen weiterhin zu gestatten, wobei die Übernahme dieser Änderungen durch die EU auf unbestimmte Zeit verschoben wurden und daher für IFRS-Anwender in den EU-Mitgliedstaaten nicht verpflichtend anzuwenden sind.

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EU-Endorsement – aktueller Stand Übernahme der Änderungen an IAS 16 und IAS 41 Die EU hat am 24. November 2015 mit Verordnung (EU) Nr. 2015/2113 die Änderungen an IAS 16 Sachanlagen und IAS 41 Landwirtschaft bezüglich der Bilanzierung von fruchttragenden Pflanzen in europäisches Recht übernommen. Nach den Änderungen sind fruchttragende Pflanzen wie Sachanlagen zu bilanzieren. Die Änderungen sind in der EU spätestens für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Übernahme der Änderungen an IFRS 11 Die EU hat am 24. November 2015 mit Verordnung (EU) Nr. 2015/2173 die Änderungen an IFRS 11 bezüglich der Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten in europäisches Recht übernommen. Die Änderungen enthalten die Klarstellung, dass ein Erwerb von Anteilen an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die einen Geschäftsbetrieb im Sinne des IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse darstellt, nach der Erwerbsmethode zu bilanzieren ist. Die Änderungen sind in der EU spätestens für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Übernahme der Änderungen an IAS 16 und IAS 38 Die EU hat am 2. Dezember 2015 mit Verordnung (EU) Nr. 2015/2231 die Änderungen an IAS 16 Sachanlagen und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte bezüglich der Klarstellung akzeptabler Abschreibungsmethoden in europäisches Recht übernommen. Danach sind umsatzbasierte Abschreibungsmethoden für Sachanlagen nicht und für immaterielle Vermögenswerte nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig. Die Änderungen sind in der EU spätestens für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

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Übernahme der Annual Improvements 2012–2014 Cycle Die EU hat am 15. Dezember 2015 mit Verordnung (EU) Nr. 2015/2343 die Änderungen durch die Annual Improvements 2012–2014 Cycle in europäisches Recht veröffentlicht. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Das AIP 2012–2014 betrifft Änderungen an folgenden Standards:

IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche

Keine Änderung der Bilanzierung bei Übergang von „zu Veräußerungszwecken gehalten“ zu „zu Ausschüttungszwecken gehalten“ oder umgekehrt; gesonderte Leitlinien für die Beendigung der Bilanzierung als „zu Ausschüttungszwecken gehalten“.

IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben

Klarstellung, dass Verwaltungsverträge ein sog. continuing involvement darstellen und bei den Angaben zu Transfers mit einzubeziehen sind. Klarstellung, welche Angaben zur Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in Zwischenabschlüssen zu machen sind.

IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer

Berücksichtigung von Unternehmensanleihen derselben Währung (nicht nur desselben Landes) bei der Ermittlung des Diskontierungszinssatzes.

IAS 34 Zwischenberichterstattung

Ergänzung von IAS 34 um die Klarstellung des Begriffs „an anderer Stelle im Zwischenbericht“, dass die in IAS 34.16A aufgeführten Angaben (wie z. B. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Saison- oder Konjunktureinflüsse, wesentliche Ereignisse, Änderungen von Schätzungen) entweder im Zwischenabschluss zu erfolgen haben oder an anderer Stelle im Zwischenbericht. Der Zwischenabschluss sollte in dem Fall einen entsprechenden Querverweis enthalten.

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Übernahme der Änderungen an IAS 1 Die EU hat am 21. Dezember 2015 mit Verordnung (EU) Nr. 2015/2406 die Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses in europäisches Recht veröffentlicht. Die Änderungen sollen Verbesserungen der Finanzberichterstattung in Bezug auf die Anhangangaben darstellen. Die Änderungen an IAS 1 beinhalten den stärkeren Fokus auf den Grundsatz der Wesentlichkeit, weitere Untergliederungsmöglichkeiten der Mindestgliederungsposten in der Bilanz sowie den Ausweis von Zwischensummen und eine größere Flexibilität bei der Erstellung des Anhangs in Bezug auf die Reihenfolge der Angaben. Ebenso hat der Ausweis von at equity bewerteten Beteiligungen im sonstigen Ergebnis zu erfolgen. Die Änderungen sind in der EU spätestens für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Übernahme der Änderungen an IAS 27 Die EU hat am 23. Dezember 2015 mit Verordnung (EU) Nr. 2015/2441 die Änderungen an IAS 27 Einzelabschlüsse in europäisches Recht übernommen, mit denen die Anwendung der Equity-Methode als Bilanzierungsoption für Anteile an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen im Einzelabschluss eines Investors wieder zugelassen wird. Weiterhin besteht die Option einer Bilanzierung zu Anschaffungskosten oder nach IAS 39 bzw. IFRS 9. Die Änderungen sind in der EU spätestens für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

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Sonstiges Prüfungsschwerpunkte der DPR für 2016 Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e. V. (DPR) hat am 19. November 2015 ihre Prüfungsschwerpunkte für die Abschlüsse des Jahres 2016 bekannt gegeben.

Prüfungsschwerpunkte der DPR 2016 1. Einfluss der Finanzmarkt-Konditionen auf den Abschluss 2. Kapitalflussrechnung und zugehörige Angaben 3. Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und zugehörige Angaben 4. Umsatzerlöse (IAS 18, IAS 11, IAS 8, IFRS 8, § 315 HGB) Ertragsrealisierung, insbesondere Ansatz und Bewertung von Rückstellungen für Prozessrisiken (IAS 37) Übertragung der maßgeblichen Risiken und Chancen (IAS 18.14 (a)) Zulässigkeit einer Erfassung von Erlösen nach Maßgabe des Fertigstellungsgrads (IAS 18.20, IAS 11.22) Unternehmensspezifische Anhangangaben zu den Rechnungslegungsmethoden für die Erfassung der Umsatzerlöse (IAS 18.35 (a)) und zur Abbildung von Fertigungsaufträgen (IAS 11.39 (b) und (c)) Anhangangaben zu den möglichen Auswirkungen der Anwendung des neuen IFRS 15 auf den Abschluss des Unternehmens in der Periode der erstmaligen Anwendung (IAS 8.30) Informationen über eine starke Abhängigkeit von Kunden im Anhang gemäß IFRS 8.34 und im Konzernlagebericht gemäß § 315 Abs. 1 HGB, insbesondere hinsichtlich aktueller und zukünftiger Auswirkungen auf die Ertragslage (DRS 20.65 ff., DRS 20.146 ff.) Prognose der Umsatzerlöse im Konzernlagebericht (§ 315 Abs. 1 Satz 5 HGB), insbesondere Angabe der zugrunde liegenden wesentlichen Annahmen (DRS 20.120) Berichterstattung über mögliche künftige Entwicklungen oder Ereignisse, die zu einer positiven oder negativen Abweichung von der Prognose des Umsatzes führen können (Chancen und Risiken gemäß DRS 20.11)

5. Unternehmenszusammenschlüsse (IFRS 3) Bedingte Kaufpreiszahlungen Bewertung (IFRS 3.39 f.) und Folgebewertung (IAS 39.47) Qualifizierung von Vereinbarungen über bedingte Zahlungen an Mitarbeiter und verkaufende Anteilseigner als Gegenleistung für den Unternehmenserwerb oder als separate Transaktion (IFRS 3.52 b), IFRS 3 Anhang B54 f.) Unternehmenserwerb zu einem Preis unter dem Marktwert (IFRS 3.34 ff.) Ansatz und Bewertung der im Rahmen der Kaufpreisallokation neu identifizierten immateriellen Vermögenswerte (IFRS 3.10 ff., IFRS 3 Anhang B31 ff.) Angabe der Höhe des Gewinns und Beschreibung der Gründe, weshalb die Transaktion zu einem Gewinn führte (IFRS 3.59, IFRS 3 Anhang B64n)

(Quelle: DPR, www.frep.info)

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Zusammenstellung der zum 31. Dezember 2015 erstmals verpflichtend anzuwendenden bzw. freiwillig anwendbaren IFRS Für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2015 beginnen, sind die folgenden Änderungen erstmals verpflichtend anzuwenden.

Standard

Titel

Verpflichtender Anwendungszeitpunkt für GJ, die beginnen am oder nach

AIP 2011–2013

Änderungen durch das Annual Improvements Project 2011–2013 Cycle

1. Januar 2015 *) (IASB: 1. Juli 2014)

IFRS 1

Erstmalige Anwendung der IFRS

Inhalt

Klarstellung der Definition von „IFRS, die am Ende der Berichtsperiode gelten“. Es können freiwillig anwendbare Standards vorzeitig angewendet werden, aber eine einheitliche Anwendung der Standards über alle Stichtage muss gegeben sein. IFRS 3

Unternehmenszusammenschlüsse

Ausschluss von Gemeinschaftsunternehmen vom Anwendungsbereich des IFRS 3, sofern es sich um den Jahresabschluss der gemeinsamen Vereinbarung selbst handelt. IFRS 13

Bemessung des beizulegenden Zeitwerts

Klarstellung, dass die Bewertung von Portfolios auf Nettobasis für alle Verträge nach IFRS 9 bzw. IAS 39 gilt, unabhängig davon, ob sie die Voraussetzung von finanziellen Vermögenswerten nach IAS 32 erfüllen oder nicht. IAS 40

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

Erwerb von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien (Investment Property): Bei Erfüllung der Voraussetzungen eines Unternehmenszusammenschlusses nach IFRS 3, der ein Investment Property enthält, sind für diese Transaktionen sowohl IFRS 3 als auch IAS 40 anzuwenden. IFRIC 21

Abgaben

17. Juni 2014 *) (IASB: 1. Januar 2014)

Die Verpflichtung zur Zahlung einer öffentlichen Abgabe (Gebühren im weiteren Sinne) ist im Abschluss zu erfassen, sobald das verpflichtende Ereignis, das die Zahlungspflicht auslöst, eintritt. Gemäß IFRIC 21 stellt die Tätigkeit, die von Gesetzes wegen zur Abgabepflicht führt, das den Ansatz dieser Verbindlichkeit auslösende Ereignis dar. *) Abweichendes Inkrafttreten innerhalb der EU

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Newsletter IFRS

Für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2015 beginnen, besteht für die folgenden Änderungen ein Wahlrecht, diese freiwillig vorzeitig anzuwenden. Hinweis: Wird von der freiwilligen Anwendung der nachfolgenden Standards kein Gebrauch gemacht, hat eine Anhangangabe nach IAS 8.30 f. zu erfolgen.

Standard

Titel

Verpflichtender Anwendungszeitpunkt für GJ, die beginnen am oder nach

Leistungen an Arbeitnehmer

1. Februar 2015 *) (IASB: 1. Juli 2014)

Inhalt IAS 19

Klarstellung, dass Beiträge von Arbeitnehmern oder Dritten in der Periode, in der sie fällig sind, auch als Reduktion des Dienstzeitaufwands erfasst werden dürfen, sofern diese vollständig mit den in dieser Periode erbrachten Leistungen des Arbeitnehmers verbunden sind (möglich bei Beiträgen, die einen festen Prozentsatz des Gehalts ausmachen, der nicht von den geleisteten Dienstjahren des Arbeitnehmers für das Unternehmen abhängig ist). Bei Kopplung der Beitragshöhe an geleistete Dienstjahre sind die Beiträge den Dienstleistungsperioden als Kürzung des Aufwands zuzurechnen (linear oder auf Grundlage der unternehmensspezifischen Planformel). AIP 2010–2012

Änderungen durch das Annual Improvements Project 2010–2012 Cycle

IFRS 2

Anteilsbasierte Vergütung

1. Februar 2015 *) (IASB: 1. Juli 2014)

Die Definition „Ausübungsbedingungen“ wird klargestellt. Diese werden in Dienstbedingungen und Leistungsbedingungen unterteilt. Leistungsbedingungen werden wiederum in marktbezogene und nicht marktbezogene Leistungsbedingungen unterschieden. IFRS 3

Unternehmenszusammenschlüsse

Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert zu jedem Stichtag von bedingten Kaufpreiszahlungen, die als Vermögenswert oder Schuld klassifiziert werden und die Definition eines Finanzinstruments erfüllen. Sämtliche Bewertungsänderungen bilanzierter bedingter Kaufpreiszahlungen werden in der GuV erfasst. Querverweise auf andere Standards wurden gestrichen zur Eliminierung von Widersprüchen. IFRS 8

Geschäftssegmente

Offenlegung von Ermessensentscheidungen, die zur Zusammenfassung von Segmenten getroffen wurden. Überleitungen der Summe der zu berichtenden Vermögenswerte auf die Vermögenswerte des Unternehmens sind nur zu erstellen, wenn über die Vermögenswerte des Segments regelmäßig berichtet wird. IFRS 13

Bemessung des beizulegenden Zeitwerts

Klarstellung, dass weiterhin die Möglichkeit besteht, Forderungen und Verbindlichkeiten nicht abzuzinsen, solange die Auswirkungen nicht wesentlich sind. IAS 16

Sachanlagen

Anpassung des Bruttobuchwerts bei Neubewertung einer Sachanlage, sodass dieser im Einklang mit der Neubewertung des Buchwerts steht. IAS 24

Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen

Ein Unternehmen, das Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensführung für die Berichtseinheit oder das Mutterunternehmen der Berichtseinheit erbringt, stellt ein nahe stehendes Unternehmen der Berichtseinheit dar. Die an das Unternehmen gezahlten Beträge sind auszuweisen, nicht jedoch die Gehälter der Mitglieder des Managements des Unternehmens.

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IAS 38

Immaterielle Vermögenswerte

Anpassung des Bruttobuchwerts bei Neubewertung eines immateriellen Vermögenswerts, sodass dieser im Einklang mit der Neubewertung des Buchwerts steht. IAS 1

Darstellung des Abschlusses

1. Januar 2016

Verbesserung der Finanzberichterstattung in Bezug auf die Anhangangaben: Stärkerer Fokus auf den Grundsatz der Wesentlichkeit Weitere Untergliederung der Mindestgliederungsposten in der Bilanz sowie Ausweis von Zwischensummen Größere Flexibilität bei der Erstellung des Anhangs in Bezug auf die Reihenfolge der Angaben Aufhebung der Vorgaben in IAS 1 in Bezug auf die Identifizierung bedeutender Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden als Bestandteil der Anhangangaben IAS 16/ IAS 38

Sachanlagen/Immaterielle Vermögenswerte

1. Januar 2016

Die umsatzbasierte Methode ist nach IAS 16 keine zulässige Abschreibungsmethode und nach IAS 38 nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet (z. B. in der Filmbranche bei erworbenen Filmrechten). IAS 16/IAS 41

Sachanlagen/Landwirtschaft

1. Januar 2016

Fruchttragende Pflanzen sind als Sachanlagen zu bilanzieren, sofern sie nicht mehr biologischen Veränderungen unterworfen sind. IAS 27

Einzelabschlüsse

1. Januar 2016

Equity-Methode als optionale Bilanzierung für Anteile an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen im Einzelabschluss wieder zugelassen. IFRS 11

Gemeinsame Vereinbarungen

1. Januar 2016

Klarstellung, dass ein Erwerb von Anteilen an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die einen Geschäftsbetrieb im Sinne des IFRS 3 darstellt, nach der Erwerbsmethode zu bilanzieren ist. 1. Januar 2016

AIP 2012–2014

Änderungen durch das Annual Improvements Project 2012–2014 Cycle

IFRS 5

Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche

Keine Änderung der Bilanzierung bei Übergang von „zu Veräußerungszwecken gehalten“ zu „zu Ausschüttungszwecken gehalten“ oder umgekehrt; gesonderte Leitlinien für die Beendigung der Bilanzierung als „zu Ausschüttungszwecken gehalten“. IFRS 7

Finanzinstrumente: Angaben

Klarstellung, dass Verwaltungsverträge ein sog. continuing involvement darstellen und bei den Angaben zu Transfers mit einzubeziehen ist. Klarstellung, welche Angaben zur Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in Zwischenabschlüssen zu machen sind. IAS 19

Leistungen an Arbeitnehmer

Berücksichtigung von Unternehmensanleihen derselben Währung (nicht nur desselben Landes) bei der Ermittlung des Diskontierungszinssatzes. IAS 34

Zwischenberichterstattung

Ergänzung von IAS 34 um die Klarstellung, dass Angaben entweder im Zwischenabschluss zu erfolgen haben oder an anderer Stelle im Zwischenbericht. Der Zwischenabschluss sollte in dem Fall einen entsprechenden Querverweis enthalten.

*) Abweichendes Inkrafttreten innerhalb der EU

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Newsletter IFRS

Zusammenstellung der zukünftig anwendbaren IFRS und IFRIC (Anhangangabe gemäß IAS 8.30 f.) Für neue und geänderte Standards, die verabschiedet, jedoch noch nicht in Kraft getreten sowie noch nicht von der EU übernommen worden sind, hat lediglich eine Anhangangabe gemäß IAS 8.30 f. zu erfolgen.

Standard

Titel

Verpflichtender Anwendungszeitpunkt für GJ, die beginnen am oder nach

Kapitalflussrechnungen

1. Januar 2017

Inhalt IAS 7

Verpflichtende Angabe einer Überleitungsrechnung von Fremdkapitalposten, deren Cashflows innerhalb der Finanzierungstätigkeit ausgewiesen werden oder ausgewiesen werden könnten. IAS 12

Ertragsteuern

1. Januar 2017

Klarstellung, dass Abwertungen auf zum beizulegenden Zeitwert bewertete Schuldinstrumente (aufgrund gestiegener Marktzinsen) zum Ansatz von aktiven latenten Steuern für nicht realisierte Verluste führen, wenn der steuerliche Wert seinen Anschaffungskosten entspricht. IFRS 9 inkl. Folgeänderungen

Finanzinstrumente

1. Januar 2018

Neukonzeption der Bilanzierung von Finanzinstrumenten sowie Abschaffung von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung. IFRS 10/ IFRS 12/ IAS 28

Konzernabschlüsse/Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen/Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen

1. Januar 2016

Klarstellung, dass die Ausnahme von der Erstellung eines Konzernabschlusses für Tochterunternehmen einer Investmentgesellschaft gilt, die wiederum selbst Mutterunternehmen sind. IFRS 15

Erlöse aus Verträgen mit Kunden

1. Januar 2018

Neuer Standard zur Erlöserfassung; ersetzt IAS 18, IAS 11 und die entsprechenden Interpretationen. IFRS 16

Leasingverhältnisse

1. Januar 2019

Neuer Standard zur Leasingbilanzierung (siehe dazu unseren Beitrag „Im Fokus“).

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Newsletter IFRS

IFRS 10/ IAS 28

Konzernabschlüsse/Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen

Auf unbestimmte Zeit verschoben

Bei Transaktionen mit einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture hängt das Ausmaß der Erfolgserfassung davon ab, ob die veräußerten oder eingebrachten Vermögenswerte einen Geschäftsbetrieb darstellen. Der IASB hat in der Zwischenzeit ein Forschungsprojekt zur Bilanzierung nach der Equity-Methode begonnen. Bis zum Abschluss dieses Projekts ist der Erstanwendungszeitpunkt dieser Änderungen vom IASB auf unbestimmte Zeit verschoben worden. Eine Übernahme durch die EU dieser Änderungen erfolgt daher nicht. IFRS 14

Regulatorische Abgrenzungsposten

1. Januar 2016

Beibehaltung der nationalen Rechnungslegungsvorschriften für Erstanwender bei der Bilanzierung von regulatorischen Abgrenzungsposten (Interimsstandard). Dieser Interimsstandard wird nicht von der EU übernommen.

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Veranstaltungshinweis Treffen Sie unsere Partner und Mitarbeiter auf folgenden Veranstaltungen: Titel der Veranstaltung

Ort

Datum

NPO-Update 1/2016

Berlin

03.03.2016

Besteuerung staatlicher Hochschulen

Berlin

16.03.2016 17.03.2016

Immobilien in der Nachfolgeberatung

Hamburg Berlin M端nchen

12.05.2016 12.10.2016 24.11.2016

Weitere Veranstaltungen und Informationen finden Sie unter www.rbs-partner.de/veranstaltungen.

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Wenn Sie diesen Newsletter elektronisch erhalten möchten, registrieren Sie sich bitte unter www.rbs-partner.de/publikationen/newsletter

Impressum Der IFRS-Newsletter stellt Informationen zur Internationalen Rechnungslegung nur auszugsweise oder verkürzt dar. Um Informationsfehler, für die wir keine Haftung übernehmen, zu vermeiden, bitten wir die Beiträge mit den ungekürzten Veröffentlichungen des IASB, der EU oder anderer Organisationen zu vergleichen. Herausgeber Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Domstraße 15 20095 Hamburg www.mazars.de Verantwortliche Redaktion WP/StB/CPA Dipl.-Kfm. Dirk Driesch Domstraße 15 20095 Hamburg Tel: +49 40 415 22-822 dirk.driesch@mazars.de Druckerei Max Siemen KG Oldenfelder Bogen 6 22143 Hamburg


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