Steuer-Newsletter 1/2016

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1/2016

Themenübersicht Editorial

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Zivilrecht

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Gilt noch deutsches Erbrecht? Achtung – EU-Erbrechtsverordnung für Erbfälle seit dem 17.8.2015 in Kraft!

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Bilanzrecht

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Betriebsausgabenabzug bei Übertragungen auf einen Pensionsfonds – BMF-Schreiben vom 10.7.2015 (IV C6 – S 2144/07/10003)

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Ertragsteuern

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Steuerfreie Veräußerung von Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen Verwendungsreihenfolge nach § 27 KStG des steuerlichen Einlagekontos

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Umsatzsteuer

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Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (§ 2b UStG n. F.)

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Kein Gutglaubensschutz an das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs im Festsetzungsverfahren

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Zeitpunkt der Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises

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Umsatzsteuerfreie Verwaltung von Investmentfonds: Neues aus dem BMF

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Sonstiges

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Regierungsentwurf zur Reform der Erbschaftsteuer

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Steueränderungsgesetz 2015: wesentliche Änderungen

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Aktuelle Schreiben der Finanzverwaltung

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Neues BMF-Schreiben zu Betriebsveranstaltungen

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Kurz notiert

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Werbungskostenabzug für Aufwendungen für teilweise privat veranlasste Feiern des Arbeitnehmers

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Unternehmerische Tätigkeit bei eBay-Verkäufern

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Veranstaltungshinweis

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Editorial Auch 2016 gibt es wieder eine Vielzahl von Änderungen im Steuerrecht. Wir möchten Sie daher wie gewohnt mit unserem Newsletter Steuern auf verschiedene kleinere und größere Änderungen aufmerksam machen. Dass auch kleine Änderungen eine große (steuerliche) Wirkung haben können, zeigt der Beitrag zu einem neuen Urteil des BFH. Christoph Mendel erläutert in dem Beitrag, dass es nicht mehr ausreicht, auf Rechnungen ein Postfach oder eine Großkundenadresse anzugeben. Wer eine solche Rechnung akzeptiert, riskiert seinen Vorsteuerabzug. Größere Änderungen stehen dagegen im Hinblick auf die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand an. Marcel Ruhlmann gibt einen Überblick über die neuen Regeln, durch die die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand deutlich ausgeweitet wird. Die neuen Besteuerungsregeln treten 2017 in Kraft. Wenn für die Umsetzung allerdings mehr Zeit benötigt wird, kann ein Antrag auf Verlängerung der Übergangsfrist gestellt werden. Der Antrag muss bis Ende 2016 gestellt werden. Für das Erbschaftsteuerrecht sind permanente Änderungsversuche inzwischen typisch. Der Gesetzgeber steht hier weiterhin unter Zugzwang. Die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für eine verfassungskonforme Erbschaftsbesteuerung steht immer noch aus. Christina Vosseler und Bernd Schult geben einen kurzen Überblick über den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens. Etwas beständiger als das Erbschaftsteuerrecht zeigt sich das Erbrecht. Aufgrund der neuen EU-Erbrechtsverordnung bietet es jetzt allerdings auch einen Anlass, bereits bestehende Testamente mit Auslandsbezug noch einmal zu prüfen. Erbfälle mit Auslandsbezug gibt es immer häufiger. So kann es etwa sein, dass der Erblasser in einem anderen EU-Staat wohnt oder dass er eine ausländische Immobilie vererbt. Die EU-Erbrechtsverordnung trifft nun eine EU-einheitliche Regelung, welches nationale Erbrecht in solchen Fällen anwendbar ist. Entscheidendes Merkmal ist danach nun der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen. Die Details und die Gestaltungsmöglichkeiten beschreiben Françoise Dammertz und Dr. Catarina Herbst in ihrem Beitrag.

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Zivilrecht Gilt noch deutsches Erbrecht? Achtung – EU-Erbrechtsverordnung für Erbfälle seit dem 17.8.2015 in Kraft! Bislang war für die Anwendung des nationalen Erbrechts die Staatsangehörigkeit entscheidend. Besaß der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit, wurde sein Vermögen grundsätzlich nach deutschem Recht vererbt – und zwar unabhängig davon, wo der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Befanden sich Vermögenswerte wie Immobilien im Ausland, konnte dies zu einer sogenannten Nachlassspaltung führen. Das bedeutete, dass sich die Erbfolge für die einzelnen Teile des Nachlasses nach verschiedenen Rechtsordnungen richtete. Die EU-Erbrechtsverordnung vom 4. Juli 2012 (ABl. EG L 201 vom 27. Juli 2012, Seite 107, anwendbar auf Erbfälle seit dem 17.8.2015) vereinheitlicht an dieser Stelle, welches Erbrecht auf einen Erbfall mit Auslandsbezug anzuwenden ist. Allerdings wird durch die Verordnung auch der Automatismus „deutsches Erbrecht bei deutscher Staatsangehörigkeit“ aufgehoben: Stattdessen hängt gem. Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO die Anwendbarkeit des nationalen Erbrechts seit dem 17.8.2015 davon ab, wo der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Maßgebend ist der „Daseinsmittelpunkt“ oder auch Mittelpunkt der Lebensinteressen. Damit wird zwar einerseits das anwendbare nationale Erbrecht auf einen Erbfall vereinheitlicht; andererseits kann dies dazu führen, dass aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat, nicht das (deutsche) Erbrecht des Heimatlandes, sondern das Erbrecht des jeweiligen Mitglied- oder Drittstaates zur Anwendung kommt. Das Erbrecht des jeweiligen Aufenthaltsortes kann jedoch dem Willen des Erblassers widersprechen und gewählte Gestaltungen für die Vermögensnachfolge zunichtemachen, da sich das Erbrecht der anderen Mitglied- und Drittstaaten erheblich vom deutschen Erbrecht unterscheidet: Maßgebliche Unterschiede bestehen dabei insbesondere in der Möglichkeit, Abkömmlinge (aber auch Ehegatten) vom Nachlass auszuschließen. Auch Pflichtteilsverzichte werden keinesfalls von allen Rechtsordnungen anerkannt. Um derartige unerwünschte Folgen zu vermeiden und dem Willen des Erblassers weiterhin zur Geltung zu verhelfen, räumt die Erbrechtsverordnung dem Erblasser auch die Möglichkeit ein, das Erbrecht des Heimatlandes für den Nachlass zu wählen. Der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts wird dadurch unerheblich; auf den gesamten Nachlass ist das Erbrecht des Heimatlandes anzuwenden.

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Für eine derartige „Rechtswahl“ ist eine ausdrückliche Formulierung in einem formwirksamen Testament erforderlich. Wie das Testament selbst auch kann eine solche Rechtswahl handschriftlich oder notariell erfolgen. Sie ist nicht zwingend an weitere testamentarische Regelungen geknüpft. Eine solche Formulierung kann wie folgt lauten: „In Ergänzung zu meinem Testament vom __.__.____ wähle ich für die materielle Wirksamkeit meiner Verfügungen von Todes wegen das deutsche Recht. Mein gesamter Nachlass soll nach deutschem Recht vererbt werden. Diese Rechtswahl soll auch dann Gültigkeit haben, wenn ich meinen Wohnsitz oder letzten gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands habe.“ Im Hinblick auf diese erhebliche Änderung des Erbrechts durch die EU-Erbrechtsverordnung sollten auch bestehende Testamente entsprechend überprüft werden. Zu beachten ist dabei auch, dass gemeinschaftliche Testamente in einigen EU-Ländern (u. a. Italien und Frankreich) nicht anerkannt werden. Sollten Auslandsbezüge gegeben oder zu erwarten sein, so ist das Testament sowohl nach ausländischem als auch nach deutschem Recht auf seine Wirksamkeit und seine Rechtsfolgen hin zu prüfen. Sollten nach Analyse der nationalen Rechtsordnungen die ausländischen Regelungen nicht gewünscht sein, so empfiehlt es sich, eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts vorzunehmen. Françoise Dammertz Tel: +49 30 20888-1348 francoise.dammertz@mazars.de Dr. Catarina Herbst Tel: +49 40 288 01-3159 catarina.herbst@mazars.de

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Fazit: Die EU-Erbrechtsverordnung ist mittlerweile für alle Erbfälle, die nach dem 17.8.2015 eingetreten sind, anwendbar. Vor diesem Hintergrund sollte bei allen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort aus beruflichen oder privaten Gründen verlegt haben oder dies planen, dringend geprüft werden, ob deutsches Erbrecht noch anwendbar ist. Gegebenenfalls muss durch eine Rechtswahl die Anwend-barkeit deutschen Erbrechts wieder hergestellt werden.

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Bilanzrecht Betriebsausgabenabzug bei Übertragungen auf einen Pensionsfonds – BMF-Schreiben vom 10.7.2015 (IV C6 – S 2144/07/10003) Leistungen eines Arbeitgebers an einen Pensionsfonds sind gemäß § 4d Abs. 3 EStG und § 4e Abs. 3 EStG i. V. m. § 3 Nr. 66 EStG für den Arbeitnehmer steuerfrei, wenn der Arbeitgeber beantragt, die Leistungen an den Pensionsfonds für die Übertragung der Verpflichtung erst in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abzuziehen. Besteht eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG, die aufgrund der Übertragung gewinnerhöhend aufzulösen ist, können im Jahr der Übertragung Betriebsausgaben in Höhe der aufzulösenden Rückstellung abgezogen werden. Der übersteigende Betrag ist dann in den folgenden zehn Jahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abzuziehen. Im BMF-Schreiben vom 26.10.2006 (IV B 2 – S 2144-57/06) wurde weiter spezifiziert, dass die Anwendung des § 3 Nr. 66 EStG nur für Zahlungen an den Pensionsfonds in Betracht kommt, die für zum Zeitpunkt der Übertragung bereits erdiente Versorgungsanwartschaften geleistet werden. Hinsichtlich der aufzulösenden Pensionsrückstellung im Jahr der Übertragung wurden im BMF-Schreiben vom 10.7.2015 folgende Punkte konkretisiert: Rentenanpassungen nach § 16 BetrAVG stellen keine zum Zeitpunkt der Übertragung erdienten Versorgungsanwartschaften dar, sofern sie noch nicht fest zugesagt sind. Aus Vereinfachungsgründen wird jedoch eine pauschale Erhöhung von bis zu 1 % nicht beanstandet. Die zum Zeitpunkt erdiente Versorgungsanwartschaft ist nach den Regelungen des § 2 BetrAVG zu ermitteln. Maßgebende Rückstellung nach § 6a EStG für die Auflösung ist die Pensionsrückstellung des dem Zeitpunkt der Übertragung vorangegangenen Bilanzstichtags. Dies bedeutet, dass eine sogenannte doppelte Quotierung stattfindet, da der Teilwert der m/n-tel Anwartschaft nach § 2 BetrAVG definitionsgemäß unter dem Teilwert des bis zum Pensionsalter erdienbaren Anspruchs, wie er zum Bilanzstichtag vor der Übertragung ausgewiesen wurde, liegt. Folglich ergibt sich im Jahr der Übertragung ein steuerpflichtiger Ertrag in Höhe der Differenz aus aufzulösender Rückstellung des Vorjahres und dem Teilwert der m/n-tel Anwartschaft. Des Weiteren werden Zuwächse der Rückstellung zwischen dem Bilanzstichtag und dem Zeitpunkt der Übertragung nicht berücksichtigt. Die Regelungen des Schreibens gelten für alle noch offenen Fälle. Die im BMFSchreiben vom 26.10.2006 genannte Barwert-Quotierung (Quotient aus dem Teilwert gemäß § 6a EStG und dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen) kann letztmals für Versorgungsanwartschaften angewendet werden, die vor dem 1.1.2016 auf einen Pensionsfonds übertragen wurden.

Christoph Höpken Tel: +49 69 500 60-2138 christoph.hoepken@mazars.de Marieke Torner Tel: +49 40 288 01-3109 marieke.torner@mazars.de

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Ertragsteuern Steuerfreie Veräußerung von Xetra-GoldInhaberschuldverschreibungen Der BFH hat mit Urteil vom 12.5.2015 (VIII R 4/15) entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung von börsengehandelten Zertifikaten, die einen Lieferanspruch auf physisches Gold verbriefen, nicht von der Abgeltungsteuer erfasst wird und somit bei einer Haltedauer von über einem Jahr gem. § 22 Nr. 3 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG steuerfrei bleibt. Dem Urteil waren bereits mehrere FG-Entscheidungen vorausgegangen, welche im Tenor zu ähnlichen Ergebnissen kamen. In der Entscheidung hatte der BFH die Veräußerung einer Inhaberschuldverschreibung zu beurteilen, die seitens des Emittenten zu mind. 95 % durch physisches Gold gedeckt sein musste. Die Auszahlung des Goldwertes in Geld war grundsätzlich ausgeschlossen. Die Ausrichtung auf eine Geldleistung sei jedoch zwingende Voraussetzung für die Qualifizierung als Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da auf Sachleistung gerichtete Ansprüche (Lieferung von Gold) explizit nicht von dieser Norm erfasst werden würden. Daneben ist die Möglichkeit des Börsenhandels ebenfalls kein ausschlaggebendes Kriterium, da dem Veräußernden kein Nachteil entstehen dürfe, sofern er sich zur Einsparung der Auslieferungskosten entscheide. Der BFH kommt im Ergebnis zu der nachvollziehbaren Schlussfolgerung, dass derartige Geschäfte nicht gem. § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sind, sondern vielmehr wie ein direkter Goldhandel beurteilt werden müssen. In analoger Auslegung des Urteils können daher möglicherweise auch andere Zertifikate, die einen physischen Lieferanspruch verbriefen, gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG steuerfrei veräußert werden. Vor dem Kauf sollte jedoch das Wertpapierprospekt genauestens hinsichtlich der Emissions- und Lieferbedingungen gewürdigt werden.

Toni König Tel: +49 211 83 99-348 toni.koenig@mazars.de

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Hinweis: Sofern noch Verlustvorträge aus privaten Veräußerungsgeschäften bestehen, eröffnet dieses Urteil die Möglichkeit, Gewinne aus der Veräußerung innerhalb der Jahresfrist mit den Verlustvorträgen zu verrechnen, sodass keine laufende Steuerbelastung entsteht. Das Urteil ist aktuell noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht, jedoch für die Veröffentlichung vorgesehen.

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Verwendungsreihenfolge nach § 27 KStG des steuerlichen Einlagekontos Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG hat „die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft“ die nicht in das Stammkapital geleisteten Einlagen zum Schluss jedes Wirtschaftsjahres auf einem besonderen Konto, dem steuerlichen Einlagekonto, auszuweisen. Das steuerliche Einlagekonto ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 KStG ausgehend von dem Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres um die jeweiligen Zu- und Abgänge im Wirtschaftsjahr fortzuschreiben. Typische Abgänge des steuerlichen Einlagekontos sind die Gewinnausschüttungen der Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter. Erfolgen diese direkt aus dem Einlagekonto, unterliegen sie grundsätzlich nicht der Kapitalertragsteuer. Nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG mindern jedoch Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rückzahlung von Stammkapital i. S. d § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 KStG das steuerliche Einlagekonto unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung nur, soweit die Summe der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahr ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigt. § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG regelt, welche Leistungen das Einlagekonto verringern, und wirkt daher wie eine Regelung der Verwendungsreihenfolge. Die zwingende Einhaltung der Verwendungsreihenfolge wurde nunmehr mit Urteil vom 24.2.2015 (VIII R 50/11 [NV]) durch den Bundesfinanzhof bestätigt. Damit führt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zu diesem Thema weiterhin konsequent fort. Mandanten sollten daher bei einer Planung von Gewinnausschüttungen weiterhin beachten, dass sie erst nach Verwendung des ausschüttbaren Gewinns direkt auf ihr Einlagekonto zugreifen können.

Daniel Reisener Tel: +49 30 208 88-1168 daniel.reisener@mazars.de

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Umsatzsteuer Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (§ 2b UStG n. F.) Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wird die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu definiert (Einführung eines neuen § 2b UStG). Diese Gesetzesänderung soll die Sonderrolle der öffentlichen Hand bei der Umsatzbesteuerung beseitigen und damit europarechtlichen Vorgaben nachkommen. Insbesondere auf Druck von kommunaler Seite sind aber einige Ausnahmen für die interkommunale Zusammenarbeit beibehalten sowie eine großzügige (optionale) Übergangsregelung geschaffen worden. Hintergrund Nach aktueller Gesetzeslage besteht ein Gleichklang zwischen Körperschaftsteuerrecht und Umsatzsteuerrecht. Danach sind juristische Personen des öffentlichen Rechts nach dem Vorbild des Körperschaftsteuerrechts auch umsatzsteuerlich nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) Unternehmer und unterliegen auch nur mit diesen der Umsatzsteuer. Nach derzeitiger Verwaltungsauffassung ist der „BgA“ für umsatzsteuerliche Zwecke auch nicht anders auszulegen als für Zwecke der Körperschaftsteuer, sodass de facto auch umsatzsteuerlich eine Nichtaufgriffsgrenze von einem Gesamtjahresumsatz von 30.678 Euro je Tätigkeit und sog. Aufgriffseinheit (z. B. städtisches Bäderamt oder Pressestelle) gilt. Neuregelung Nach dem neuen § 2b UStG entfällt die Rückbindung an das körperschaftsteuerliche Institut des BgA. Soweit die öffentliche Hand auf privatrechtlicher Grundlage tätig wird (z. B. Vermietung von Grundstücken), ist sie nach der Neuregelung zwingend immer Unternehmer, und zwar auch, wenn diese Tätigkeit – z. B. bei langfristiger Nutzungsüberlassung gegen Entgelt – dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist. Soweit sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig wird, gibt es aber folgende drei Bereichsausnahmen: Fälle, in denen eine Steuerbefreiung bestünde (ohne Optionsmöglichkeit wie z. B. bei Vermietungsumsätzen), wenn ein Privater diese Leistung ausführen würde. Die Leistung erfolgt gegenüber einer anderen Person des öffentlichen Rechts und es handelt sich um Leistungen, die der öffentlichen Hand vorbehalten sind (insbesondere Fälle der klassischen Amtshilfe, z. B. Polizei oder Standesamt). Die Leistung erfolgt gegenüber einer anderen Person des öffentlichen Rechts und ist durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt.

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Gerade mit den letzten beiden Ausnahmen soll das Institut der sog. Beistandsleistung zumindest teilweise aufrechterhalten bleiben. Die Formulierung der letzten Ausnahme „gemeinsame öffentliche Interessen“ ist der EU-Vergaberichtlinie entnommen. Das Gesetz stellt mehrere kumulative Kriterien auf, wann diese Ausnahmeregelung typischerweise vorliegt; ein in Aussicht gestelltes Schreiben der Finanzverwaltung soll eine Auslegungshilfe für diese Kriterien bieten. Zudem wurde ein Freibetrag von 17.500 Euro eingeführt, ähnlich der sog. Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG, der nach dem Gesetzeswortlaut für jede „gleichartige“ Tätigkeit gilt, sodass er bei unterschiedlichen Tätigkeiten von einer einzigen juristischen Person des öffentlichen Rechts u. U. auch mehrmals in Anspruch genommen werden kann. Auswirkungen Der Systemwechsel hat zur Folge, dass der unternehmerische Bereich bei Körperschaften des öffentlichen Rechts (deutlich) erweitert wird. Dies ergibt sich insbesondere aus der Einbeziehung sämtlicher Tätigkeiten auf privatrechtlicher Grundlage, der gegenüber der bisherigen BgA-Nichtaufgriffsgrenze (30.678 Euro) je BgA niedrigeren Freigrenze (17.500 Euro) je Tätigkeit und der Eingrenzung des Anwendungsbereichs möglicher nicht steuerbarer Beistandsleistungen. Es ist absehbar, dass vor diesem Hintergrund die hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs teilweise umstrittenen „regulären“ Umsatzsteuerbefreiungen zunehmend an Bedeutung gewinnen werden (Beispiel: § 4 Nr. 15 UStG für Umsätze von Sozialversicherungsträgern). Übergangsregelung Die Neuregelung gilt ab 2017. Soweit die Ausweitung des unternehmerischen Bereichs unter Berücksichtigung der dann auch zur Verfügung stehenden (in der Tendenz erweiterten) Vorsteuerabzugsberechtigung zu einer höheren Steuerbelastung als bisher führt, ist die Inanspruchnahme der gesetzlichen Übergangsregelung zu prüfen. Bis Ende 2016 kann ein Antrag gestellt werden, mittels dessen die Anwendung der Neuregelung bis auf den 1.1.2021 hinausgeschoben werden kann. Nach unserer Einschätzung und Erfahrung wird sich eine Antragstellung im Regelfall anbieten. Hinweis: Bis 2021 kann der Antrag mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Für den Fall, dass die Übergangsregelung in Anspruch genommen wird, sind auch einige Folgeüberlegungen wichtig, zum Beispiel die Sicherung des Vorsteuerabzugs. Sofern schon im Übergangszeitraum (d. h. bis 31.12.2020) Investitionen getätigt werden, ist die Absicht zur späteren Erzielung umsatzsteuerpflichtiger Ausgangsumsätze schon jetzt entsprechend zu dokumentieren; das gilt insbesondere, wenn bei späterer Vermietung gem. § 9 UStG im Mietvertrag zur Umsatzsteuer optiert werden soll.

Marcel Ruhlmann Tel: +49 30 208 88-1328 marcel.ruhlmann@mazars.de

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Kein Gutglaubensschutz an das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs im Festsetzungsverfahren Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss u. a. die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten. Diese Voraussetzung ist nach Ansicht des BFH (Urteil vom 22.7.2015, V R 23/14) nur dann erfüllt, wenn der leistende Unternehmer unter der angegebenen Anschrift geschäftliche Aktivitäten entfaltet. Ohne entsprechende Rechnungsangaben scheidet ein Vorsteuerabzug demnach selbst für den gutgläubigen Leistungsempfänger aus. Der BFH hat im Streitfall der Klägerin den Vorsteuerabzug aus einer Lieferantenrechnung versagt, weil der Lieferant unter der Rechnungsadresse nur postalisch erreichbar war, aber dort keine wirtschaftliche Aktivität entfaltete. Das Merkmal „vollständige Anschrift“ in § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG erfülle „nur die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet“. Mit dieser strengen Sichtweise widerspricht der BFH der Verwaltungsmeinung (Abschn. 14.5 Abs. 2 Satz 3 UStAE), nach der die Angabe eines Postfaches oder einer Großkundenadresse ausreichend ist. Damit hält er auch an seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil v. 19.4.2007, V R 48/04), nach der ein Briefkastensitz mit lediglich postalischer Erreichbarkeit als Rechnungsanschrift ausreichend sein könne, ausdrücklich nicht mehr fest. Die Finanzverwaltung hat beschlossen, diese Entscheidung in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzämter diese Entscheidung allgemein anwenden.

Christoph Mendel Tel: +49 40 288 01-3171 christoph.mendel@mazars.de

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Somit dürften künftig Rechnungen, die lediglich eine Postfachadresse (des Leistungsempfängers und/oder des leistenden Unternehmers) beinhalten, nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigen. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung in diesem Zusammenhang für die Vergangenheit eine praxisgerechte Lösung erlassen wird. Die Bundessteuerberaterkammer hat sich vor diesem Hintergrund an das BMF gewandt und bittet um zügige Klärung dieser offenen Fragen.

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Zeitpunkt der Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises Die umsatzsteuerlichen Regelungen zur Rechnungsberichtigung sind in § 14c UStG zu finden. § 14c UStG beruht auf den gemeinschaftlichen Vorgaben des Art. 203 MwStSystRL. § 14c UStG ist in zwei Absätze gegliedert. Der unrichtige Steuerausweis wird in Absatz 1 (Anwendungsfälle siehe UStAE 14c.1 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bis Nr. 4) und der unberechtigte Steuerausweis in Absatz 2 geregelt (Anwendungsfälle siehe UStAE 14c.2 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 5). Die deutsche Finanzverwaltung hat in einem neuen BMF Schreiben zu § 14c UStG (Schreiben vom 7.10.2015 – III C 2 – S 7282/13/10001) Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrages gegenüber der Finanzverwaltung möglich ist. Neuerung der Verwaltungsmeinung: Bei einem zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrag nach § 14c Absatz 1 UStG ist eine Berichtigung des Leistenden (Rechnungsaussteller) durch die Herabsetzung des Bruttobetrages in der UmsatzsteuerVoranmeldung nur nach tatsächlicher Rückzahlung des Mehrbetrages an den Leistungsempfänger möglich. Bislang konnte der Leistende die Erstattung der zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer bereits zum Zeitpunkt der Rechnungskorrektur gegenüber dem Rechnungsempfänger geltend machen, ohne dass es auf die Zurückzahlung des zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages ankam. Hierdurch werden die Stellen im UStAE zu Abschnitt 14c.1 Abs. 5/14c.2 Abs. 3/Abschnitt 17.1 Abs. 10 angepasst. Diese Anpassung der Verwaltungsanweisungen erfolgte maßgeblich aufgrund der BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 2.9.2010 – V R 34/09 und vom 18.9.2008 – V R 56/06) und der Rechtsprechung zur Sollbesteuerung des EuGH. In den Fällen eines unberechtigten Steuerausweises i. S. d. § 14c Abs. 2 UStG erfolgt die Berichtigung des geschuldeten Betrags wie bisher nach § 14c Abs. 2 Satz 3 bis 5 UStG. Hier kommt es weiterhin darauf an, dass der Rechnungsempfänger einen vorgenommenen Vorsteuerabzug aus der fehlerhaften Rechnung an das Finanzamt zurückerstattet hat (Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens).

Martin Köhler Tel: +49 69 500 60-2166 martin.koehler@mazars.de

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Umsatzsteuerfreie Verwaltung von Investmentfonds: Neues aus dem BMF Die Finanzverwaltung hat die Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentfonds punktuell ausgeweitet. Die entsprechende Regelung in Abschnitt 4.8.13 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wurde angepasst. In der bisherigen Fassung wurden noch die Begrifflichkeiten des Investmentgesetzes verwendet. Da dieses zwischenzeitlich durch das Kapitalanlagegesetzbuch abgelöst worden ist, handelt es sich bei den Änderungen überwiegend um rein terminologische Anpassungen. Eine inhaltliche bedeutende Änderung gibt es jedoch hinsichtlich der Auslagerung von administrativen Tätigkeiten. Zu den ausdrücklich genannten administrativen Tätigkeiten gehören: (a) Rechnungslegungsdienstleistungen, (b) Beantwortung von Kundenanfragen und Übermittlung von Kundeninformationen, (c) Bewertung und Preisfestsetzung, (d) Überwachung und Einhalt von Rechtsvorschriften, (e) Führung des Anteilinhaberregisters, (f) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gewinnausschüttungen, (g) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, (h) Erstellung von Kontraktabrechnungen, (i) Führung vorgeschriebener Aufzeichnungen sowie die (j) Prospekterstellung. Wenn eine Kapitalverwaltungsgesellschaft solche Tätigkeiten auf einen Dritten ausgelagert hat, konnte der Dritte die Leistung bisher nur umsatzsteuerfrei erbringen, wenn sämtliche der genannten administrativen Tätigkeiten auf ihn ausgelagert worden sind. Die Neuregelung unterscheidet nun zwischen den verschiedenen Tätigkeiten. Ein Teil der Tätigkeiten (a–d) ist von der Umsatzsteuer auch dann befreit, wenn nur eine der genannten Tätigkeiten auf den Dritten ausgelagert worden ist. Die Tätigkeiten (e–j) sind dagegen nur dann umsatzsteuerbefreit, wenn sie zusammen mit einer der vorgenannten privilegierten Tätigkeiten (a–d) erbracht werden.

Thomas Böcker Tel: +49 69 500 60-2032 thomas.boecker@mazars.de

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Die Änderung soll für alle Umsätze gelten, die seit dem Inkrafttreten des AIFMSteueranpassungsgesetzes am 24.12.2013 ausgeführt worden sind. Bei Umsätzen, die bis zur Veröffentlichung der Neuregelung im Bundessteuerblatt ausgeführt wurden, können die Steuerpflichtigen allerdings wahlweise die bisherigen Grundsätze anwenden.

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Sonstiges Regierungsentwurf zur Reform der Erbschaftsteuer Wir hatten gehofft, Ihnen an dieser Stelle bereits das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht vorstellen zu können. Nun geht die Auseinandersetzung allerdings in die nächste Runde und der weitere Fortgang ist derzeit schwer absehbar. Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 17.12.2014 muss der Gesetzgeber das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz spätestens bis zum 30.6.2016 überarbeiten. Die wesentlichen Anpassungen betreffen die Übertragung von Betriebsvermögen. Dabei sollte nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung das bisherige System der erbschaftsteuerlichen Verschonungen von Betriebsvermögen in seinen Grundzügen erhalten bleiben und an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes angepasst werden. Wir hatten darüber bereits in unseren Newslettern Steuern 2 und 3/2015 berichtet. Auf dem Weg zur Reform der erbschaftsteuerlichen Behandlung von Betriebsvermögen hat die Bundesregierung am 8.7.2015 einen Regierungsentwurf verabschiedet. Dieser wurde am 25.9.2015 vom Bundesrat aufgegriffen, der sich im Zuge der Gesetzgebung mit dem Entwurf befassen musste, ehe der Gesetzesentwurf am 7.10.2015 in den Bundestag gegeben wurde. Ziel des Gesetzgebers war es zunächst, dass die Neuregelungen zum 1.1.2016 in Kraft treten. Nach der ersten Lesung im Bundestag und einer öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss am 12.10.2015 ist dieses Ziel allerdings nicht mehr realisierbar. Die Positionen liegen so weit auseinander, dass die Termine für die geplante Stellungnahme des Finanzausschusses am 4.11.2015 sowie für den Beschluss des Bundestages über die Reform am 6.11.2015 bereits ergebnislos verstrichen sind. Inzwischen werden verschiedene Ansätze diskutiert – von der Fortentwicklung des Regierungsentwurfes bis hin zu völlig neuen Reformansätzen. Der Ausgang ist derzeit offen. All dies deutet darauf hin, dass das neue Erbschaftsteuergesetz nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes im ersten Halbjahr 2016 auf den Weg gebracht werden muss. Es wird jedoch in jedem Fall zu einer Verschlechterung der erbschaftsteuerlichen Rahmenbedingungen für die Übertragung von Betriebsvermögen kommen. Es sollte also nach wie vor für anstehende Übertragungen geprüft werden, ob diese zeitnah in Angriff genommen werden können. Über die weiteren Schritte der Neugestaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden wir Sie laufend informieren.

Bernd Schult Tel: +49 30 208 88-1342 bernd.schult@mazars.de Christina Vosseler Tel: +49 30 208 88-1208 christina.vosseler@mazars.de

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Steueränderungsgesetz 2015: wesentliche Änderungen Das Steueränderungsgesetz 2015, über dessen Inhalt wir teilweise in unserem letzten Newsletter 3/2015 berichtet haben, ist mittlerweile im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2015 I S. 1843) und am 3.11.2015 in Kraft getreten. Die nachfolgenden Änderungen sind, soweit ein hiervon abweichender Hinweis fehlt, ab dem Tag der Verkündung wirksam. 1. Steuerpolitisch motivierte Erleichterungen/Verschärfungen Wesentlich sind zunächst zwei steuerpolitisch motivierte Änderungen: Erleichterung beim Verlusterhalt (Körperschaftsteuer) Die Erweiterung der Konzernsteuerklausel im Rahmen der Verlustuntergangsvorschrift für Anteilsübertragungen (§ 8c KStG) wurde bereits im Newsletter 3/2015 vorgestellt. Die bisherige Sichtweise der Verwaltung wird in Teilen korrigiert und der Anwendungsbereich der Konzernklausel (§ 8c Abs. 1 S. 5 KStG) auch auf die Fälle erweitert, in denen eine Konzernspitze als Erwerber oder Veräußerer an der Transaktion beteiligt ist. Als Konzernspitze kommen nunmehr auch juristische Personen ohne Anteilseigner (wie Stiftungen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts) sowie Personengesellschaften in Betracht. Die Erweiterung gilt rückwirkend ab Inkrafttreten der Konzernklausel am 1.1.2010. Wir empfehlen die Prüfung und ggf. Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen gegenüber der Finanzverwaltung, soweit aufgrund der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung nicht genutzte Verluste untergegangen sind. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass auch für Altfälle (d. h. vor dem 1.1.2010 verwirklichte Sachverhalte) derzeit zwei Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof zur Reichweite der Konzernklausel anhängig sind (Az: I R 79/11 und I R 16/15). Die entsprechenden Bescheide sind unter Verweis auf die anhängigen Verfahren vor dem BFH offenzuhalten.

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Verschärfung im Umwandlungssteuerrecht Die neu eingeführte Begrenzung von anderen Gegenleistungen als der Gewährung von Gesellschaftsanteilen bei Einbringungen nach dem Umwandlungssteuergesetz ist bereits im Newsletter 3/2015 als eine der wichtigen neuen Verschärfungen dargestellt worden. Sie erschwert z. B. den Wertausgleich bei größeren Joint Ventures. Der Gesetzgeber setzt jetzt bei allen Einbringungstatbeständen einheitlich relativ niedrige Grenzen für sonstige Gegenleistungen (Ausgleichszahlungen, Darlehen und Ähnliches) an, die bislang bis zur Höhe des Buchwerts des eingebrachten Vermögens zulässig waren. Die Grenze wird jetzt bei 25 % des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens gezogen, wobei auch ein Freibetrag von 500.000 Euro – höchstens jedoch der Buchwert des eingebrachten Vermögens gewährt wird. Diese absolute Freibetragsgrenze ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erhöht worden (sie betrug ursprünglich 300.000 Euro). Soweit die genannten Grenzen überschritten werden, kommt es zu einer teilweisen Aufdeckung der stillen Reserven beim Einbringenden. Die neuen Regelungen gelten für Umwandlungen ab dem 1.1.2015. Es wird mit einem erläuternden Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Handhabung der neuen Grenzen gerechnet. Soweit zukünftig Ausweichgestaltungen gewählt werden sollten, um auf andere Weise steuerfrei Liquidität an den Einbringenden zu transferieren (z. B. über Rückführungen aus dem steuerlichen Einlagekonto der aufnehmenden Gesellschaft), ist das Stellen einer verbindlichen Auskunft bei der Finanzverwaltung anzuraten.

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Weitere Erleichterung Erleichterung beim Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) Zu nennen ist ferner eine Erleichterung bei der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags bei der künftigen Herstellung oder Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens: Der Steuerpflichtige muss seine Investitionsabsicht nicht mehr darlegen und das begünstigte Wirtschaftsgut nicht mehr nach seiner Funktion benennen. Ausreichend ist, die Summen und Höhen der Abzugsbeträge zu übermitteln. § 7g EStG n. F. erlaubt somit Steuerpflichtigen, pauschal Investitionsabzugsbeträge zu bilden. Neu eingeführt wird die Verpflichtung, die gebildeten Investitionsabzugsbeträge elektronisch zu melden. Die Regelung gilt für alle nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahre. 2. Änderungen in Reaktion auf Rechtsprechung/EU-Verfahren Darüber hinaus gibt es zahlreiche Änderungen, die in Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH und des EuGH oder Verfahren der EU-Kommission vorgenommen wurden. Hier sind insbesondere zu nennen: Reinvestition in ausländische Betriebsstätten (Einkommensteuer) § 6b EStG wird europarechtskonform ausgestaltet, wobei der deutsche Gesetzgeber eine von der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vorgezeichnete „Minimallösung“ gewählt hat: das Steuerstundungsmodell. § 6b EStG erlaubt die Übertragung „stiller Reserven“ (Differenz zwischen Buchwert und Kaufpreis), die bei der Veräußerung von Anlagevermögen eines Betriebs „gehoben werden“. Ein durch die Veräußerung eines Wirtschaftsguts entstehender Veräußerungsgewinn kann auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Wird dieses nicht sofort hergestellt oder angeschafft, kann auch eine entsprechende steuermindernde Rücklage gebildet werden. Der Europäische Gerichtshof hatte geurteilt, dass die bisherige Rechtslage, nach der diese Vorschrift bei Übertragung auf ein Ersatzwirtschaftsgut, das zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im EU/EWR-Raum gehört, nicht anwendbar ist, unionsrechtswidrig ist (EuGH, Urteil vom 16.4.2015, C-591/13). Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorschrift nun mittels eines optionalen Steuerstundungsmodells unionsrechtskonform ausgestaltet: Bei Herstellung oder Anschaffung von Ersatzwirtschaftsgütern, die einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind, ist zwar weiterhin nicht – wie im Inlandsfall – eine Übertragung von stillen Reserven auf diese möglich. Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung von Anlagevermögen kann aber bei einer beabsichtigten Investition im EU/EWRRaum auf Antrag auf einen Zeitraum von fünf Jahren – zinsfrei – verteilt werden (§ 6b Absatz 2a EStG n. F.). Ein Antrag ist wie in Inlandsfällen im Wirtschaftsjahr der Veräußerung zu stellen, spätestens mit Einreichung der Steuererklärung für das betreffende Wirtschaftsjahr. Die neue Rechtslage gilt für alle noch offenen Fälle.

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Grunderwerbsteuer Bei der Grunderwerbsteuer sind zwei wesentliche Anpassungen zu beachten: Sichtweise der Verwaltung bei Änderung im Gesellschafterbestand Im Grunderwerbsteuerrecht wird bei mittelbaren Anteilsübertragungen an Personengesellschaften die Sichtweise der Finanzverwaltung im Gesetz festgeschrieben, nachdem der Bundesfinanzhof zuvor eine gegenteilige Position eingenommen hatte (BFH, Urteil v. 24.4.2013, II R 17/10). Ausgangspunkt ist die Regelung im Grunderwerbsteuergesetz, wonach Grunderwerbsteuer anfällt, wenn sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen (§ 1 Abs. 2a GrEStG). Nach der nun ins Gesetz übernommenen Verwaltungsauffassung ist bei mehrstufigen Beteiligungen die 95 %-Grenze allein bei Personengesellschaften durchzurechnen, bei Kapitalgesellschaften hingegen ist auf der Ebene jeder beteiligten Kapitalgesellschaft die 95 %-Grenze zu prüfen. Der BFH hatte entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass auch bei einer Kapitalgesellschaft als unmittelbarer Anteilseignerin der grundbesitzenden Personengesellschaft im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf den wirtschaftlich Berechtigten, den obersten Anteilseigner, abgestellt werden müsse (Durchrechnungsmodell wie bei Personengesellschaften). Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG zu Bedarfswerten Zudem wird in Reaktion auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.6.2015 – 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11) die Regelung zur Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht (§ 8 Abs. 2 GrEStG) geändert. Der dortige Verweis auf die Bewertung nach den Bedarfswerten (§§ 138 ff. BewG) wird durch den Verweis auf die auch erbschaftsteuerlich relevanten Grundbesitzwerte (§§ 157 ff. BewG) ersetzt, die regelmäßig den Verkehrswerten entsprechen. Die Regelung ist rückwirkend für Erwerbsvorgänge ab dem 1.1.2009 anzuwenden und betrifft alle noch offenen Bescheide (siehe hierzu im Einzelnen unseren Beitrag im Newsletter 3/2015). Für noch offene Veranlagungsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass die verwaltungsseitig gebotene Verböserung der angefochtenen Steuerfestsetzung (durch Zugrundelegung der neuen, höheren Bemessungsgrundlage) durch Rücknahme des Einspruchs verhindert werden kann.

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Änderung bei der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand  Zu dieser wesentlichen Änderung siehe den Beitrag in diesem Newsletter. Weitere Anpassungen im Umsatzsteuerrecht: Entstehung Steuerschuld bei unrichtigem Steuerausweis Weist eine Rechnung eine unrichtige (zu hohe) Umsatzsteuer aus, so wird der Mehrbetrag dennoch geschuldet (§ 14c Abs. 1 UStG). Nunmehr wird klargestellt, dass dieser Mehrbetrag erst mit Rechnungserteilung geschuldet ist und nicht schon im Zeitpunkt der Leistungserbringung entsteht. Damit wird die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nachvollzogen. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn der Unternehmer die nicht geschuldete Steuer schon im Voranmeldezeitraum der Leistungserbringung (bei Ist-Versteuerung: der Entgeltvereinnahmung) anmeldet. Einbeziehung von Betriebsvorrichtungen in das Reverse-Charge-Verfahren Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei Betriebsvorrichtungen nicht um Bauwerke im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG, sodass das ReverseCharge-Verfahren insofern keine Anwendung findet. Wegen der befürchteten Steuerausfälle und Abgrenzungsschwierigkeiten wird die bisherige, der Rechtsprechung des BFH entgegenstehende Auffassung der Finanzverwaltung gesetzlich festgeschrieben. Entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung wird daher eine weiter gefasste Grundstücksdefinition aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie in das Gesetz eingefügt (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 UStG n. F.), die auch Betriebsvorrichtungen umfassen soll. Einschränkung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Leistungsbezug für den nichtunternehmerischen Bereich der öffentlichen Hand Die Auffassung der Finanzverwaltung nach dem Umsatzsteueranwendungserlass, die den Bezug von Leistungen für den nichtunternehmerischen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts teilweise vom Reverse-ChargeVerfahren ausnimmt, wird nun gesetzlich geregelt. Laut Gesetzesbegründung soll damit auch für den leistenden Unternehmer noch deutlicher werden, dass er und nicht die juristische Person des öffentlichen Rechts die Umsatzsteuer schuldet.

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Erleichterung von steuerbegünstigten Zuwendungen ins Ausland (Erbschaftsteuer) Eine weitere Änderung betrifft Zuwendungen an im Ausland ansässige Religionsgesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen für kirchliche oder gemeinnützige Zwecke: Als Reaktion auf ein von der EU-Kommission eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren wird die Erbschaft-/Schenkungsteuerbefreiung nach der Neuregelung auch bei Zuwendungen an Empfänger in EUund Drittstaaten unter grundsätzlich denselben Voraussetzungen gewährt wie bei inländischen Zuwendungen. Anders als bisher ist insbesondere das Vorliegen einer Gegenseitigkeitserklärung, in der sich der Sitzstaat des Zuwendungsempfängers zur Steuerbefreiung für Zuwendungen an entsprechende deutsche Zuwendungsempfänger verpflichtet, nicht mehr Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Allerdings liegen die Nachweispflichten, dass die ausländische Satzung und tatsächliche Geschäftsführung des ausländischen Zuwendungsempfängers den deutschen Anforderungen entspricht, weiterhin beim Steuerpflichtigen. Zudem wird die Steuerbefreiung an die Bedingung geknüpft, dass der Sitzstaat des Zuwendungsempfängers allgemein Amts- und Betreibungshilfe nach den entsprechenden EU-Richtlinien gewährt. Die Regelung gilt für alle noch offenen Veranlagungen.

Marcel Ruhlmann Tel: +49 30 208 88-1328 marcel.ruhlmann@mazars.de

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Aktuelle Schreiben der Finanzverwaltung Neues BMF-Schreiben zu Betriebsveranstaltungen Im lang erwarteten BMF-Schreiben vom 14.10.2015 nimmt die Finanzverwaltung zu der seit Anfang des Jahres geltenden Neuregelung zur Besteuerung von Betriebsveranstaltungen Stellung (IV C 5 – S 2332/15/10001). Das Schreiben ersetzt frühere Verwaltungsanweisungen (auch R 19.5 LStR 2015) und ist rückwirkend für alle Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2014 enden, anzuwenden. Nach dem aktuellen BMF-Schreiben liegen Betriebsveranstaltungen auch vor, wenn sich der Teilnehmerkreis überwiegend (>50 %) aus Betriebsangehörigen und deren Begleitpersonen zusammensetzt. Die Teilnahme von freien Mitarbeitern, Geschäftsfreunden oder Prominenten ändert also am Charakter der Veranstaltung nichts, solange diese betriebsfremden Personen in der Minderheit bleiben. Erstmals lässt das BMF auch eine Konzernbetrachtung zu. So können Leiharbeitnehmer oder Arbeitnehmer anderer Unternehmen im Konzernverbund wie Mitarbeiter des einladenden Unternehmens behandelt werden. Steuerpflichtige Zuwendungen an diese Personen können wahlweise vom einladenden Unternehmen oder von deren Arbeitgeber versteuert werden. Neu geregelt ist außerdem, dass für die Inanspruchnahme des Freibetrages von 110 Euro nur die Veranstaltungen berücksichtigt werden, bei denen der Arbeitnehmer tatsächlich anwesend war (arbeitnehmerbezogene Zählung). Nimmt ein Arbeitnehmer an zwei von drei angebotenen Events teil, kann er jeweils den Freibetrag von 110 Euro nutzen. Die Finanzverwaltung hat die zu berücksichtigenden Gesamtkosten nochmals – über den Gesetzeswortlaut – erweitert. Selbst Kosten, die nur zu einer abstrakten Bereicherung des Arbeitnehmers führen, wie. z. B. Kosten für Sanitäter oder behördliche Auflagen, Stornokosten, Trinkgelder, werden dazugezählt. Sogar die vom Arbeitgeber organisierte Anreise (auch ohne Erlebniswert) soll zu den Gesamtaufwendungen gehören. Der auf eine Begleitperson (z. B. Partner, Kinder) entfallende Anteil wird dem Arbeitnehmer zugerechnet. Soweit die Zuwendung über dem Freibetrag von 110 Euro liegt, besteht weiterhin die Möglichkeit, dass der übersteigende Betrag mit 25 % pauschal besteuert wird. Die Pauschalbesteuerung kann auch für Arbeitnehmer aus dem Konzernverbund oder Leiharbeiter angewendet werden.

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Für die besonderen Veranstaltungen zur Ehrung eines einzelnen Mitarbeiters anlässlich von Dienstjubiläum, Verabschiedung, Einführung oder Geburtstag (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LStR 2015) gelten die bisherigen Regelungen unverändert. Insoweit bleibt es bei einer Freigrenze von 110 Euro. Diese kann neben den zwei 110-Euro-Freibeträgen pro Jahr zur Anwendung kommen, wenn neben zwei Betriebsveranstaltungen beispielsweise ein Geburtstagsempfang auf betrieblicher Ebene zugunsten eines Mitarbeiters stattfindet. Bei der Umsatzsteuer ergeben sich grundsätzlich keine Veränderungen. Neu ist allerdings die Erhöhung der Aufmerksamkeitsgrenze auf 60 Euro. Für den Vorsteuerabzug ist nach wie vor entscheidend, ob es sich um eine übliche Zuwendung (überwiegend unternehmerisches Interesse) handelt oder nicht. Als üblich gelten Zuwendungen von maximal 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall dem Grunde nach zum Vorsteuerabzug berechtigt. Übersteigt dagegen der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt, die Grenze von 110 Euro, ist von einer privaten Mitveranlassung auszugehen, die den Vorsteuerabzug in voller Höhe ausschließt. Es wird nicht beanstandet, wenn die Regelungen zur Umsatzsteuer erst ab der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt, d. h. ab 10.11.2015, angewendet werden.

Ines Otte Tel: +49 30 208 88-1354 ines.otte@mazars.de Isabell Winter Tel: +49 341 60 03-2276 isabell.winter@mazars.de

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Kurz notiert Werbungskostenabzug für Aufwendungen für teilweise privat veranlasste Feiern des Arbeitnehmers Der BFH hat mit Urteil vom 8.7.2015 (VI R 46/14) entschieden, dass Kosten für eine Feier anlässlich des Geburtstages und der Bestellung zum Steuerberater als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG anteilig abziehbar sind, soweit eine berufliche Veranlassung für die Ladung bestimmter Gäste maßgeblich ist. Nach Ansicht des BFH darf der Anlass einer Feier lediglich als Indiz für deren steuerrechtliche Beurteilung gewertet werden. Eine betriebliche Veranlassung sei insbesondere gegeben, wenn die Einladungen nicht nur an ausgewählte Personen, sondern auch an bestimmte Abteilungen oder Mitarbeitergruppen (z. B. an alle leitenden Angestellten) versendet werden. Ebenso sei von Bedeutung, ob die Feier im Gesamtbild den Charakter einer betrieblichen Veranstaltung aufweist. Soweit die Aufwendungen auf private Kontakte entfallen, gilt jedoch weiterhin das Abzugsverbot für Kosten der privaten Lebensführung gem. § 12 Nr. 1 EStG. Hinweis: Aufwendungen für eine Abschiedsfeier können nach dem Urteil des FG Münster vom 29.5.2015 (4K 3236/12E) ebenfalls als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG abziehbar sein, sofern keine privaten Gäste hierzu geladen werden. In diesem Fall sei ausschließlich von einer betrieblichen Veranlassung auszugehen, da der Wechsel des Arbeitgebers ganz überwiegend beruflichen Charakter habe. Dies gilt auch dann, wenn die Feier außerhalb der betrieblichen Räumlichkeiten stattfindet.

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Unternehmerische Tätigkeit bei eBay-Verkäufern Der BFH hat mit Urteil vom 12.8.2015 (XI R 43/13) entschieden, dass der Verkauf von fremden Gebrauchsgegenständen im eigenen Namen als unternehmerische Tätigkeit anzusehen ist, sofern es sich bei den verkauften Gegenständen (ca. 140 Pelzmäntel) nicht um typische Sammlerstücke handelt, da insbesondere die in diesem Zusammenhang übernommene Verkaufsabwicklung (für den Eigentümer) eine typische unternehmerische Tätigkeit sei. Daneben war im Streitfall ebenfalls problematisch, dass der Kläger durch seine Tätigkeit als Finanzdienstleister bereits Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG war. Der EuGH hatte mit Urteil vom 13.6.2015 (C-62/12) entschieden, dass eine Betätigung, die ein Unternehmer neben seiner Haupttätigkeit gelegentlich ausübt, als im Rahmen des Unternehmens ausgeführt gilt. Obwohl der BFH in seiner Urteilsbegründung diese Problematik kurz benennt, nimmt er nicht zu etwaigen Abgrenzungskriterien hinsichtlich der „gelegentlichen“ Tätigkeit Stellung. Die Veräußerung von „typischen Sammlerstücken“ ist jedoch auch nach diesem Urteil möglich, ohne dass dies als unternehmerische Tätigkeit gilt, da insoweit der letzte Akt der privaten Sinnerfüllung (Sammlertätigkeit) vollzogen wird.

Toni König Tel: +49 211 83 99-348 toni.koenig@mazars.de

Veranstaltungshinweis Treffen Sie unsere Partner und Mitarbeiter auf folgenden Veranstaltungen:

Titel der Veranstaltung

Ort

Datum

Webinar Überregulierung oder Innovation?

Lüneburg

09.02.2016

Workshop Unternehmensnachfolge

Berlin

09.02.2016

Besteuerung staatlicher Hochschulen

Berlin Berlin

16.03.2016 17.03.2016

Immobilien in der Nachfolgeberatung

Hamburg Berlin München

12.05.2016 12.10.2016 24.11.2016

Weitere Veranstaltungen und Informationen finden Sie unter www.rbs-partner.de/veranstaltungen.

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Impressum Die Beiträge in dem Steuer-Newsletter sind nach bestem Wissen und nach derzeitigem Kenntnisstand erstellt worden. Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen werden nur auszugsweise wiedergegeben. Wir bitten deshalb, die Beiträge im Einzelfall mit den ungekürzten Veröffentlichungen zu vergleichen, um Informationsfehler zu vermeiden. Die Komplexität und der ständige Wechsel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr für die Richtigkeit der in diesem Newsletter enthaltenen Informationen auszuschließen. Herausgeber Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Domstraße 15 20095 Hamburg www.mazars.de Verantwortliche Redaktion RA/StB Gerhard Schmitt Rankestraße 21 10789 Berlin Tel: +49 30 208 88-2020 gerhard.schmitt@mazars.de Druckerei Max Siemen KG Oldenfelder Bogen 6 22143 Hamburg


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