RBSM Newsletter IFRS 2/2015

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2/2015

Themenübersicht Aktuelle Verlautbarungen und Änderungen des IFRS-Regelwerks

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IASB veröffentlicht Änderungen an IAS 1 bezüglich der Klassifizierung von Verbindlichkeiten

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IASB verschiebt den Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 15 und veröffentlicht weitere Klarstellungen zu diesem Standard

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IASB veröffentlicht Änderungsentwurf zu IAS 19 und IFRIC 14

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IASB veröffentlicht zwei Entwürfe zur Reform des Rahmenkonzepts

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IASB schlägt Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts der Änderungen an IFRS 10 und IAS 28 vor

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IFRS IC veröffentlicht Entwurf zur Bilanzierung von ertragsteuerlichen Unsicherheiten

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IFRS IC veröffentlicht Entwurf zu Geschäftsvorfällen in Fremdwährung und Vorauszahlungen

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IASB verabschiedet Änderungen am IFRS for SMEs

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Der IASB berichtet über den Post-Implementation Review von IFRS 3

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Aktuelles aus anderen Gremien

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EFRAG fordert öffentlichen Review des neuen Standards zur Leasingbilanzierung vor seiner Verabschiedung durch den IASB

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Sonstiges

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Beyond the GAAP: monatlicher IFRS-Newsletter in englischer Sprache

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Aktuelle Auflage der IFRS-Texte auf dem RBS IFRS-Portal

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Veranstaltungshinweis

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Aktuelle Verlautbarungen und Änderungen des IFRS-Regelwerks IASB veröffentlicht Änderungen an IAS 1 bezüglich der Klassifizierung von Verbindlichkeiten Der IASB hat am 10. Februar 2015 mit ED/2015/1 einen Änderungsentwurf zu IAS 1 Darstellung des Abschlusses veröffentlicht, mit dem die Klassifizierung von Verbindlichkeiten als kurz- oder langfristig klargestellt werden soll. In seinem Entwurf stellt der IASB klar, dass die Klassifizierung von Verbindlichkeiten als lang- oder kurzfristig auf Basis der Rechte zu erfolgen hat, wie sie zum Bilanzstichtag bestehen. In diesem Zusammenhang wird in IAS 1.69 ergänzt, dass es zur Klassifizierung auf den Zeitpunkt der Übertragung von Vermögenswerten zur Tilgung/Ausbuchung der Verbindlichkeit ankommt. Dazu sind Beispiele in dem neu eingefügten IAS 1.71R und IAS 1.72R vorhanden, bei denen es zum Bilanzstichtag (nicht) im Ermessen des Unternehmens steht, den Abfluss an Vermögenswerten über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus zu verlängern. Ebenso wird der Zusammenhang zwischen Erfüllung einer Verpflichtung und Abfluss von Ressourcen aus dem Unternehmen verdeutlicht. Die Erfüllung einer Verpflichtung bezieht sich nach dem ergänzten IAS 1.69 auf die Übertragung von Barmitteln, Eigenkapitaltiteln oder sonstigen Vermögenswerten oder Leistungen an die Gegenpartei. Die Kommentierungsfrist zu diesen Änderungen endete bereits am 10. Juni 2015.

IASB verschiebt den Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 15 und veröffentlicht weitere Klarstellungen zu diesem Standard Am 19. Mai 2015 hat der IASB mit ED/2015/2 die Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts von IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden um ein Jahr, d. h. auf den 1. Januar 2018, vorgeschlagen. Am 11. September 2015 wurde die Verschiebung mit Veröffentlichung der Publikation Effective Date of IFRS 15 seitens des IASB bestätigt. Die Möglichkeit der vorzeitigen Anwendung von IFRS 15 besteht weiterhin. Jedoch betrifft dies noch nicht die Unternehmen in Deutschland, die gemäß § 315a HGB ihre Konzernabschlüsse nach den IFRS aufstellen, da IFRS 15 in seiner bisherigen Fassung noch nicht von der Europäischen Union übernommen wurde. Am 30. Juli 2015 hat der IASB darüber hinaus weitere Klarstellungen an IFRS 15 zur Diskussion gestellt (ED/2015/6 Clarifications to IFRS 15). Die Änderungen an IFRS 15 sind das Ergebnis der Facharbeit der Transition Ressource Group for Revenue Recognition (TRG), einem gemeinsamen Beratungsgremium von IASB und FASB, das sich mit der Umsetzung von IFRS 15 befasst. Mit diesem Änderungsentwurf schlägt der IASB die Klarstellung an den folgenden Themenbereichen von IFRS 15 vor: Identifizierung von Leistungsverpflichtungen: Gemäß IFRS 15.22 identifiziert ein Unternehmen seine Leistungsverpflichtungen auf Basis eigenständig abgrenzbarer zugesagter Waren oder Dienstleistungen. Zur Erläuterung der eigenständigen Abgrenzbarkeit hat der IASB in den Illustrative Examples zu IFRS 15 die Beispiele 10 und 11 um weitere Fälle ergänzt. Die neu eingefügten bzw. ergänzten Beispiele betreffen

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wesentliche Integrationsleistungen bei mehreren Komponenten (z. B. die Lieferung eines hoch spezialisierten und komplexen Produkts), eigenständig abgrenzbare Zusagen bei Integrationsleistungen (z. B. bei der Veräußerung von Softwarelizenz, -installation, -update und technischem Support), vertragliche Einschränkungen (z. B. führt der Erwerb von IT-Equipment und die Verpflichtung des Kunden zur Abnahme der damit verbundenen Installation durch den Auftragnehmer nicht zu einer Zusammenfassung der Leistungen), Verbrauchsgüter (z. B. stellt die Zurverfügungstellung von Verbrauchsgütern und zugehörigen Geräten bspw. Drucker und spezialisierte Kartuschen zur Verwendung der Verbrauchsgüter eine separate Leistungsverpflichtung dar, sofern die Verbrauchsgüter auch separat veräußert werden können). Prinzipal-Agenten-Beziehungen: Ist bei einer Lieferung von Waren bzw. der Erbringung von Dienstleistungen eine dritte Partei beteiligt, hat ein Unternehmen zu prüfen, ob es bei diesem Geschäftsvorfall als Prinzipal, d. h. Auftraggeber, oder als Agent, d. h. Vermittler, handelt. Beherrscht ein Unternehmen die Güter oder Dienstleistungen vor deren Übertragung an den Kunden, ist es als Prinzipal tätig. Um die Beurteilung der Beherrschung klarzustellen, schlägt der IASB vor, die in den Anwendungsleitlinien genannten Beispiele zu ändern und zwei neue Beispiele hinzuzufügen (IFRS 15.B34 bis IFRS 15.B38). Nach dem neu hinzugefügten IFRS 15.B35A kommt es im Fall der Beteiligung von Dritten bei der Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen für eine Einstufung als Prinzipal darauf an, dass das Unternehmen das Gut vor Übertragung an den Kunden kontrolliert, das Recht darauf kontrolliert, dass ein Dritter eine Dienstleistung ausführt, wodurch das Unternehmen die Möglichkeit bekommt, den Dritten bei der Erfüllung der Dienstleistung für den Kunden zu leiten, oder das Gut oder die Dienstleistung des Dritten zusammen mit eigenen Gütern oder Dienstleistungen des Unternehmens kombiniert und die eigenen Unternehmensleistungen wesentlich sind. Bei einem Vertrag mit mehreren unterscheidbaren Gütern oder Dienstleistungen kann ein Unternehmen für einige Güter Prinzipal und für andere wiederum Agent sein. Lizenzierung: Für die Umsatzrealisierung von Lizenzerträgen ist die Art der Lizenz entscheidend. Nach IFRS 15.B56 wird unterschieden, ob eine Lizenz das Recht auf Zugang zum geistigen Eigentum des Unternehmens einräumt, wie es über den Zeitraum der Lizenz (zeitraumbezogene Erfassung) oder wie es zum Zeitpunkt der Vergabe der Lizenz (zeitpunktbezogene Erfassung) besteht. Nach IFRS 15.B58 ist Voraussetzung für die zeitraumbezogene Realisierung, dass das Unternehmen entweder verpflichtet ist oder der Kunde erwarten kann, dass Aktivitäten zur wesentlichen Beeinflussung oder Veränderung des geistigen Eigentums vorgenommen werden. Diese Veränderung muss wesentlich, nicht jedoch rechtlich verpflichtend sein. Eine faktische Verpflichtung aus der Erwartungshaltung des Kunden ist ausreichend. In seinem Änderungsentwurf stellt der IASB hinsichtlich der zeitraumbezogenen Realisierung von Lizenzerträgen nunmehr klar, wann Aktivitäten eines Unternehmens maßgebliche Auswirkungen auf das geistige Eigentum haben. Besitzt das geistige Eigentum, an dem ein Kunde Rechte hat, eine wesentliche eigenständige Funktionalität und zieht der Kunde aus dieser Funktionalität einen wesentlichen Nutzen (IFRS 15.B59A (a)), haben die Aktivitäten des Unternehmen nur dann wesentliche Auswirkungen auf das geistige Eigentum, wenn sie die Funktionalität ändern.

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Eine wesentliche Auswirkung auf das geistige Eigentum ist ebenfalls dann zu unterstellen, wenn das Unternehmen durch seine Aktivitäten eine Aufrechterhaltung der Nutzenziehung ermöglicht (z. B. Markenpflege IFRS 15.B59A (b)). Des Weiteren schlägt der IASB mit IFRS 15.B63A und IFRS 15.63B eine Erweiterung der Leitlinien zu umsatz- oder nutzungsbasierten Lizenzentgelten und der damit verbundenen Umsatzbegrenzung vor. Gemäß der Ausnahmevorschrift in IFRS 15.B63 ist der Umsatz aus umsatz- oder nutzungsbasierten Lizenzentgelten für geistiges Eigentum erst zum späteren der beiden folgenden Zeitpunkte zu erfassen: tatsächlicher Verkauf (umsatzbasierte Lizenzentgelte) bzw. erfolgte Nutzung (nutzungsbasierte Lizenzentgelte) durch den Lizenznehmer Erfüllung der Leistungsverpflichtung, der alle oder ein Teil der umsatz- oder nutzungsbasierten Lizenzgebühren zugeordnet wurden Der IASB stellt klar, dass die Ausnahmevorschrift nur Anwendung findet, wenn sich die Lizenzentgelte ausschließlich (oder im Wesentlichen) auf die Nutzung geistigen Eigentums beziehen. Umsatz- und nutzungsabhängige Lizenzentgelte sollen einheitlich nach dieser Ausnahmevorschrift – sofern diese einschlägig ist – erfasst werden. Andernfalls gelten die Vorschriften für variable Vergütungen. Erleichterungsvorschriften für den Übergang: In Bezug auf die retrospektive Anwendung von IFRS 15 schlägt der IASB Übergangserleichterungen vor. Zum einen können Unternehmen bei der Identifizierung erfüllter und nicht erfüllter Leistungsverpflichtungen in einem Vertrag, der vor der frühesten dargestellten Periode modifiziert wurde, sowie bei der Bestimmung des Transaktionspreises nachträglich bessere Erkenntnisse rückwirkend nutzen. Zum anderen können bei der vollständigen retrospektiven Anwendung von IFRS 15 Verträge unberücksichtigt bleiben, die zu Beginn der frühesten dargestellten Periode erfüllt waren. Die dargestellten vorgeschlagenen Änderungen sollen seitens des IASB zeitgleich mit IFRS 15 eingeführt werden, d. h., sie gelten für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2018. Demgegenüber soll sich das Endorsement lediglich auf IFRS 15 in der derzeitigen Fassung (d. h. ohne die Änderungen aus ED/2015/6 Clarifications to IFRS 15) und die Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts beziehen. Das Endorsement wird im ersten Quartal 2016 erwartet.

IASB veröffentlicht Änderungsentwurf zu IAS 19 und IFRIC 14 Der IASB hat am 18. Juni 2015 mit ED/2015/5 einen Änderungsentwurf zu IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer und IFRIC 14 IAS 19 – Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung veröffentlicht. Die vorgeschlagenen Änderungen des ED/2015/5 beziehen sich auf eine Eingabe beim IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) hinsichtlich der Klärung folgender zwei Sachverhalte:

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Neubewertung leistungsorientierter Versorgungspläne bei Plananpassung, Kürzung oder Planabgeltung: Bei Neubewertung der Nettoschuld oder des Nettovermögens aus einem leistungsorientierten Plan bei Änderung, Kürzung oder Abgeltung, werden der laufende Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen für den Zeitraum nach der Neubewertung nach denselben Annahmen bestimmt, die auch für die Neubewertung verwendet wurden. Für die verbleibende Laufzeit werden die Nettozinsen auf Basis der neubewerteten Nettoschuld bzw. des neubewerteten Nettovermögenswerts ermittelt. Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand und ein Gewinn oder Verlust aus einer Planerfüllung beeinflussen weder den laufenden Dienstzeitaufwand noch die Nettozinsen in der laufenden Berichtsperiode vor einer Planänderung, -kürzung oder -abgeltung. Der IASB schlägt eine rückwirkende Anwendung dieser Änderungen an IAS 19 vor, wobei eine Ausnahmeregelung für die Anpassung der Buchwerte von Vermögenswerten außerhalb des Anwendungsbereichs des IAS 19 eingeräumt wird (z. B. Leistungen an Arbeitnehmer, die im Rahmen der Vorratsbewertung aktiviert wurden). Verfügbarkeit von Erstattungen aus einem leistungsorientierten Plan: Die IFRIC 14 betreffende Änderung adressiert die Frage, wie die Verfügungsmacht eines Dritten (z. B. des Plantreuhänders) über die Verwendung eines Überschusses eines leistungsorientierten Plans die Bilanzierung des Rechts des Unternehmens auf die Erstattung dieses Überschusses beeinflusst. Nach dem Vorschlag des IASB darf ein Unternehmen einen Vermögenswert nicht aktivieren, soweit ein Dritter ohne Zustimmung des Unternehmens diesen Vermögenswert auch anders als zur Rückerstattung an das Unternehmen oder zur Senkung zukünftiger Beitragszahlungen des Unternehmens, z. B. zur Erhöhung der Leistungszusagen an den Pensionsberechtigten, verwenden kann. Kann ein Dritter den Versorgungsplan auch ohne Zustimmung des Unternehmens abwickeln, darf das Unternehmen bei der Ermittlung des Barwerts des Nutzens aus dem Versorgungsplan nicht von einer schrittweisen Abgeltung der Planverbindlichkeiten im Sinne des IFRIC 14.11(b) ausgehen. Demgegenüber ist die Gestaltungsmöglichkeit seitens des Dritten für die Bilanzierung unbeachtlich, wenn diese Möglichkeit des Dritten von dem Eintritt oder Nichteintritt unsicherer zukünftiger Ereignisse abhängt, die nicht durch den Dritten beeinflusst werden können.

IASB veröffentlicht zwei Entwürfe zur Reform des Rahmenkonzepts Der IASB hat am 28. Mai 2015 mit dem Entwurf ED/2015/3 Conceptual Framework for Financial Reporting; Basis for Conclusions die geplante Überarbeitung des Rahmenkonzepts veröffentlicht. Der Entwurf baut auf den im Jahr 2010 verabschiedeten Neuerungen am Rahmenkonzept auf. Darüber hinaus hat der IASB einen Entwurf mit Folgeänderungen an einzelnen Standards (ED/2015/4 Updating References to the Conceptual Framework) veröffentlicht. Die ursprünglich bis zum 26. Oktober 2015 laufende Kommentierungsfrist wurde vom IASB bis zum 25. November 2015 verlängert.

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Das neue Rahmenkonzept soll sich in acht Kapitel gliedern:

Kapitel 1: Die Zielsetzung von Mehrzweckfinanzberichterstattung Kapitel 2: Qualitative Merkmale entscheidungsnützlicher Finanzinformationen Kapitel 3: Der Abschluss und die Berichtseinheit Kapitel 4: Elemente des Abschlusses Kapitel 5: Ansatz Kapitel 6: Bewertung Kapitel 7: Ausweis und Angaben Kapitel 8: Kapital- und Kapitalerhaltungskonzepte

Kapitel 1 und Kapitel 2 des Entwurfs enthalten nur geringfügige Änderungen im Vergleich zu dem aktuellen Rahmenkonzept von 2010. In Kapitel 2 schlägt der IASB die Wiederaufnahme des Vorsichtsprinzips vor mit dem Verweis darauf, dass dies die Ausübung des Grundsatzes der Neutralität unterstützt. Die Einführung von Leitlinien zu Bewertungsunsicherheiten und zum wirtschaftlichen Gehalt (substance over form) ist ebenso Gegenstand von Kapitel 2 des Entwurfs. In Kapitel 3 schlägt der IASB als einzige Bestandteile des Abschlusses lediglich die Vermögensdarstellung (Bilanz) und die Darstellung des finanziellen Erfolgs (Gesamtergebnisrechnung) vor. Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalveränderungsrechnung bleiben unerwähnt. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Abschluss Informationen zu monetären Sachverhalten beinhaltet. Des Weiteren wird der Begriff „Berichtseinheit“ eingeführt und definiert. Der IASB schlägt in Kapitel 4 eine neue Definition des Begriffs „Vermögenswert“ vor. Ein Vermögenswert wird künftig definiert als eine am Abschlussstichtag bestehende gegenwärtige wirtschaftliche Ressource, die von dem Unternehmen als Ergebnis vergangener Ereignisse kontrolliert wird. Es wird darüber hinaus eine gesonderte Definition des Begriffs „wirtschaftliche Ressource“ vorgestellt. Danach stellt bereits die wirtschaftliche Ressource selbst und nicht erst der zukünftige Nutzenzu- oder -abfluss einen Vermögenswert dar. Für die Erfüllung der Vermögenswerteigenschaft ist somit die grundsätzliche Möglichkeit (und nicht die tatsächliche Erwartung), zukünftige Nutzenzuflüsse zu generieren, ausschlaggebend. Der IASB vertritt die Auffassung, dass ein Abstellen auf die Erwartung künftiger Nutzenzuoder -abflüsse den Ansatz von Vermögenswerten verhindern kann, weil mit der Erwartung auch eine bestimmte Eintrittswahrscheinlichkeit unterstellt werden kann. Anders als noch im Diskussionspapier vorgesehen, bleiben die Definitionen von Schuld und Eigenkapital unverändert. Vor diesem Hintergrund plant der IASB in Kapitel 5 eine deutlich weiter gefasste Ansatzkonzeption durch die Streichung der allgemeinen Ansatzvoraussetzungen (Wahrscheinlichkeit und verlässliche Messbarkeit) aus dem zukünftigen Rahmenkonzept. Nach Ansicht des IASB wirkt die im derzeit geltenden Rahmenkonzept enthaltene Wahrscheinlichkeitsschwelle wie ein „vorgelagerter Informationsfilter“, der im künftigen Rahmenkonzept aufgehoben werden soll (ED/2015/3.F.BC5 ff.). Dies würde zu einem grundsätzlichen Ansatz aller Vermögenswerte und Schulden führen, der nur von Einzelstandards (z. B. Aktivierungsverbot von Forschungskosten in IAS 38 oder das Wahrscheinlichkeitskriterium für Rückstellungen in IAS 37) eingeschränkt wird. Sind die Ansatzkriterien nicht mehr erfüllt, schlägt der IASB die Ausbuchung vor. Bestehende Unsicherheiten in Bezug auf den tatsächlichen Eintritt von künftigen Nutzenzu- und -abflüssen sollen sich künftig ausschließlich in der Bewertung widerspiegeln.

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In Kapitel 6 des Entwurfs werden drei Bewertungskonzepte ohne Vorgabe einer Hierarchie genannt: kostenbasierte Bewertung, Bewertung auf Basis gegenwärtiger Marktpreise einschließlich beizulegender Zeitwerte, Bewertung auf Basis der Schätzung zukünftiger Cashflows. Damit hält der Bewertungsmaßstab des beizulegenden Zeitwerts erstmals Eingang in das Rahmenkonzept. In F.6.47 enthält der Entwurf einen tabellarischen Überblick über Informationen, die aus den dort vorgestellten Bewertungsmaßstäben abgeleitet werden können. Anhang A des Entwurfs ergänzt diesen durch eine Beschreibung von zahlungsstrombasierten Bewertungsmethoden. In Kapitel 7 macht der IASB auch detaillierte Vorschläge, wie die Berichtsbestandteile als Kommunikationsinstrumente eingesetzt werden. Die Vorschläge umfassen neben Ausweis und Anhangangaben auch Fragen dazu, welche Erfolge der Gewinn- und Verlustrechnung und welche dem sonstigen Ergebnis zuzuordnen sind bzw. ob und wann im sonstigen Ergebnis erfasste Beträge in die Gewinnund Verlustrechnung umgegliedert werden sollen. Im Entwurf sind jedoch keine Angaben dazu enthalten, ob die Erfolgsrechnung in einer einzigen Darstellung oder zwei getrennten Darstellungen erfolgen soll. Er sieht lediglich vor, dass in der Erfolgsrechnung eine Gesamt- oder Zwischensumme für das Periodenergebnis enthalten sein soll, welches jedoch nicht definiert wird. Die Vorschläge für Kapitel 8 des Entwurfs entsprechen größtenteils dem Inhalt des aktuellen Rahmenkonzepts.

IASB schlägt Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts der Änderungen an IFRS 10 und IAS 28 vor Der IASB hat am 10. August 2015 mit ED/2015/7 Effective Date of Amendments to IFRS 10 and IAS 28 die Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts der im September 2014 verabschiedeten Änderungen an IFRS 10 und IAS 28 auf unbestimmte Zeit vorgeschlagen. Die Kommentierungsfrist zu diesem Entwurf endete am 9. Oktober 2015. Die im September 2014 verabschiedeten Änderungen (siehe hierzu auch unseren IFRS-Newsletter 3/2014) beinhalteten Anwendungsleitlinien zu der Frage, in welchem Umfang nicht realisierte Gewinne oder Verluste aus Transaktionen mit Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture im Jahresabschluss des Investors zu erfassen sind. Sofern die Transaktion einen Geschäftsbetrieb im Sinne des IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse betrifft, sollte eine vollständige Erlöserfassung beim Investor erfolgen. Betrifft die Transaktion nur die Veräußerung von Vermögenswerten, welche keinen Geschäftsbetrieb darstellen, so war eine Teilerfolgserfassung vorgesehen. Ursprünglich sollten diese Änderungen für Geschäftsjahre angewendet werden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen.

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Der IASB hat in der Zwischenzeit ein Forschungsprojekt zur Bilanzierung nach der Equity-Methode begonnen. Um Unternehmen eine mehrfache Änderung der Anwendung von IAS 28 innerhalb kürzester Zeit zu ersparen, hat sich der IASB entschlossen, bis zum Abschluss des Forschungsprojekts die Anwendung der Änderungen an IFRS 10 und IAS 28 auf Eis zu legen. Der IASB schlägt jedoch vor, die freiwillige vorzeitige Anwendung dieser Änderungen weiterhin zu gestatten, wobei diese Änderungen von der EU noch nicht übernommen wurden und daher für IFRS-Anwender innerhalb der EU nicht verpflichtend anzuwenden sind.

IFRS IC veröffentlicht Entwurf zur Bilanzierung von ertragsteuerlichen Unsicherheiten Das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) hat am 21. Oktober 2015 den Interpretationsentwurf DI/2015/1 Bilanzierung von ertragsteuerlichen Unsicherheiten zu IAS 12 herausgegeben. Der Interpretationsentwurf enthält Anwendungshinweise zur Bilanzierung von tatsächlichen und latenten Steuerschulden und -ansprüchen, bei denen Unsicherheiten in Bezug auf die ertragsteuerrechtliche Behandlung bestehen. Die Bestimmung des zu versteuernden Ergebnisses oder steuerlichen Verlusts, des Steuerwerts (tax base), der noch nicht eingetretenen bzw. genutzten steuerlichen Gewinne oder Verluste sowie des Steuersatzes ist stets mit Unsicherheiten behaftet und hängt von der Anwendung der Steuergesetze bzw. der Anerkennung durch die Finanzverwaltung und Finanzgerichte ab. Nach den im Interpretationsentwurf gemachten Vorschlägen soll eine einzelne oder gemeinsame Beurteilung von Unsicherheiten in Bezug auf die Ertragsteuern im Ermessen des bilanzierenden Unternehmens liegen. Der Interpretationsentwurf regelt ebenfalls, welche Annahmen ein Unternehmen in Bezug auf die Überprüfung durch die Steuerbehörde treffen soll. Bei der Bestimmung der Unsicherheit hat ein Unternehmen die Wahrscheinlichkeit, ob die Steuerbehörde die betreffende steuerliche Behandlung akzeptiert, zu berücksichtigen. Ebenso hat ein Unternehmen bei Änderungen von Tatsachen und Umständen seine bisherigen Ermessungsentscheidungen zu überprüfen. Die Kommentierungsfrist zu diesem Interpretationsentwurf endet am 19. Januar 2016.

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IFRS IC veröffentlicht Entwurf zu Geschäftsvorfällen in Fremdwährung und Vorauszahlungen Ebenfalls am 21. Oktober 2015 hat das IFRS IC einen Interpretationsentwurf zu IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse veröffentlicht (DI/2015/2). IAS 21 regelt, welcher Wechselkurs beim erstmaligen Ansatz einer Fremdwährungstransaktion in der funktionalen Währung zu verwenden ist. Leistet ein Unternehmen Vorauszahlungen, war bisher unklar, welcher Wechselkurs bei der Umsatzrealisierung anzuwenden ist. Mit DI/2015/2 schlägt das IFRS IC nunmehr klarstellend vor, dass der für die Bestimmung des Wechselkurses zugrunde zu legende Zeitpunkt der frühere der folgenden beiden Zeitpunkte ist: Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung der Vorauszahlung; Zeitpunkt der Erfassung des Vermögenswertes bzw. der Aufwendungen oder Erträge. Die Kommentierungsfrist zu diesem Interpretationsentwurf endet am 19. Januar 2016.

IASB verabschiedet Änderungen am IFRS for SMEs Der IASB hat am 21. Mai 2015 Änderungen an dem IFRS für kleine und mittlere Unternehmen (IFRS für KMU bzw. IFRS for SMEs) verabschiedet. Die Änderungen, die 21 von insgesamt 35 Kapiteln betreffen, sind das Ergebnis der umfassenden Überprüfung, die im Jahr 2012 begonnen wurde. Bei dem überwiegenden Teil der Änderungen handelt es sich um Klarstellungen sowie Hinzufügungen von Leitlinien. Nach Ansicht des IASB sind die wesentlichsten Neuerungen: die nunmehr zulässige Anwendung des Neubewertungsmodells für Sachanlagevermögen sowie die Anpassung der Ansatz- und Bewertungsvorschriften für latente Steuern an die Regelungen des IAS 12. Die Anpassungen am IFRS for SMEs treten für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist jedoch zulässig.

Der IASB berichtet über den Post-Implementation Review von IFRS 3 Am 17. Juni 2015 hat der IASB bekannt gegeben, dass er seinen Post-Implementation Review (PIR) von IFRS 3 nunmehr abgeschlossen hat. In einem Bericht hat der IASB seine wesentlichen Erkenntnisse veröffentlicht. Der IASB kam zu dem Schluss, dass der Standard unter den IFRS-Anwendern eine große Akzeptanz findet. Dennoch hat er einige Bereiche identifziert, die noch weiterer Überprüfung bedürfen:

die Effektivität und Komplexität von Impairment Tests, die Folgebewertung von Geschäfts- oder Firmenwerten, die Definition von Unternehmenszusammenschlüssen, die Identifizierung und Fair-Value-Bewertung von immateriellen Vermögenswerten, insbesondere Kundenbeziehungen und Markennamen.

Der IASB hat im Nachgang zum PIR von IFRS 3 die Forschungsprojekte „Definition eines Geschäftsbetriebs“ und „Geschäfts- oder Firmenwerte und Wertminderung“ in sein Arbeitsprogramm aufgenommen.

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Aktuelles aus anderen Gremien EFRAG fordert öffentlichen Review des neuen Standards zur Leasingbilanzierung vor seiner Verabschiedung durch den IASB Am 15. Juni 2015 hat die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung, European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) in einem Schreiben an den IASB gefordert, eine öffentliche Überprüfung des künftigen Leasingstandards, dessen Verabschiedung noch in diesem Jahr erwartet wird, durchzuführen. Nach Auffassung der EFRAG würde ein derartiger öffentlicher Review sicherstellen, dass der Standard und insbesondere der Anwendungsbereich sowie die Definition eines Leasingverhältnisses von den künftigen Anwendern verstanden werden. Auch vor dem Hintergrund der immer noch nicht final feststehenden Definition eines Leasingverhältnisses weist die EFRAG auf die Notwendigkeit einer derartigen Überprüfung hin, insbesondere, um eine künftige einheitliche Anwendung des neuen Standards zu gewährleisten. Eine erneute Öffnung der Diskussion über die grundlegenden Prinzipien des neuen Leasingstandards möchte die EFRAG mit ihrer Forderung jedoch nicht erreichen. Die EFRAG regt überdies an, den Konsultationsprozess des IASB grundsätzlich zu erweitern und vor der Verabschiedung von Standards oder wesentlichen Änderungen an Standards eine öffentliche Überprüfung verpflichtend einzuführen.

Sonstiges Beyond the GAAP: monatlicher IFRS-Newsletter in englischer Sprache Im April 2015 haben die beiden Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG und Mazars GmbH Deutschland ihren Zusammenschluss zu Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG bekanntgegeben. Die zwischenzeitlich vollzogene Fusion ermöglicht unseren Mandanten und Mitarbeitern, auf deutlich erweiterte interne Ressourcen auf dem Gebiet der IFRS zurückzugreifen. In der Mazars-Gruppe wird durch die IFRS-Grundsatzabteilung in Paris ein monatlicher IFRS-Newsletter in Englisch (Beyond the GAAP) veröffentlicht. Für den Bezug können Sie sich unter www.rbs-partner.de/publikationen/newsletter registrieren. Über diesen Newsletter „Beyond the GAAP“ hinaus werden wir Sie weiterhin über die wesentlichen Neuerungen auf Basis unseres in deutscher Sprache verfassten IFRSNewsletters informieren, der voraussichtlich zweimal jährlich erscheinen wird.

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Aktuelle Auflage der IFRS-Texte auf dem RBS IFRS-Portal Auflage 5.0 der IFRS-Texte stehen zum Download auf dem RBS IFRS-Portal zur Verfügung. Stand des Endorsements der aktuellen Auflage 5.0 ist April 2015. Die wichtigsten Änderungen gegenüber Auflage 4.0 betreffen folgende Standards und Interpretationen: Jährliche Verbesserungen an den IFRS (Annual Improvements to IFRS 2010– 2012 Cycle): IFRS 2, IFRS 3, IFRS 8, IFRS 13, IAS 16, IAS 24, IAS 38 Jährliche Verbesserungen an den IFRS (Annual Improvements to IFRS 2011– 2013 Cycle): IFRS 1, IFRS 3, IFRS 13, IAS 40 IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmern (Bilanzierung von Arbeitnehmerbeiträgen oder von Dritten geleistete Beiträge bei leistungsorientierten Plänen) IFRIC 21 Abgaben Die IFRS-Texte 5.0 können Sie hier downloaden: www.ifrs-portal.com/Publikationen/IFRS_Texte.htm

Veranstaltungshinweis Treffen Sie unsere Partner und Mitarbeiter auf folgenden Veranstaltungen:

Titel der Veranstaltung

Ort

Datum

Herbsttagung

Berlin Frankfurt München Nürnberg Hamburg Düsseldorf

12.11.2015 17.11.2015 18.11.2015 26.11.2015 30.11.2015 02.12.2015

Recruiting Dinner

Lüneburg

17.11.2015

Änderung des Erbschaftsteuergesetzes

Nürnberg

19.11.2015

Accounting Profession meets Campus

Gießen

21.11.2015

Umsatzsteuerforum 2015

Potsdam

24.11.2015

Netzwerk-Tag Cham

Cham

26.11.2015

Weitere Veranstaltungen und Informationen finden Sie unter www.rbs-partner.de/veranstaltungen.

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Impressum Der IFRS-Newsletter stellt Informationen zur Internationalen Rechnungslegung nur auszugsweise oder verkürzt dar. Um Informationsfehler, für die wir keine Haftung übernehmen, zu vermeiden, bitten wir die Beiträge mit den ungekürzten Veröffentlichungen des IASB, der EU oder anderer Organisationen zu vergleichen. Herausgeber Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Domstraße 15 20095 Hamburg www.mazars.de Verantwortliche Redaktion WP/StB/CPA Dipl.-Kfm. Dirk Driesch Domstraße 15 20095 Hamburg Tel: +49 40 415 22-822 dirk.driesch@mazars.de Druckerei Max Siemen KG Oldenfelder Bogen 6 22143 Hamburg


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