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Neues Erbrecht – was sich ändert
nach Abschluss des Erbvertrags keine Schenkungen zugunsten Dritter mehr ausrichten, weil diese den Erbanspruch der Kinder schmälern würden. Schenkungen sind weiterhin erlaubt, wenn es Gelegenheitsgeschenke sind oder wenn sich die Ehegatten diese Möglichkeit im Erbvertrag vorbehalten haben. Eine Schenkung, die das Schenkungsverbot verletzt, kann von den Erben beim Tod des Erblassers angefochten werden.
Seit dem 1. Januar 2023 gilt in der Schweiz das neue Erbrecht. Die Ehegatten Theo und Martha diskutieren mit Freunden, was sich für sie ändert. Denn das neue Erbrecht hat entscheidende Auswirkungen auf ihren Nachlass.
Aufgrund eines tragischen Todesfalls im Bekanntenkreis sprechen die Ehegatten Theo und Martha mit dem befreundeten Paar Rolf und Rita über die erbrechtlichen Folgen beim Ableben. Theo und Martha haben zwei Kinder. Stirbt Martha, würde Theo zusammen mit den beiden Kindern eine Erbengemeinschaft bilden. Martha hat ein Testament errichtet und letztwillig verfügt, dass die Kinder den Pflichtteil erhalten und ihr Ehemann Theo die restliche Hinterlassenschaft.
Mit dem neuen Erbrecht gilt für die Nachkommen ein Pflichtteil von ½ des gesetzlichen Anspruchs. Der gesetzliche Erbanteil beträgt für den Ehegatten ½ und für die Nachkommen zusammen ½.
Konkubinatspaare aufgepasst
Bei Rolf und Rita sieht das anders aus. Als Konkubinatspaar ohne Kinder haben sie auch nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen weiterhin kein gegenseitiges Erbrecht. Sollte einer von ihnen versterben, ohne eine letzt- willige Verfügung zu hinterlassen, würde die Hinterlassenschaft des verstorbenen Partners an seine Eltern bzw. bei deren Vorversterben an die Geschwister und deren Nachkommen (Nichten, Neffen) gehen. Die Eltern haben neu keinen Pflichtteilsanspruch mehr. Somit können Rolf und Rita über ihre gesamte Hinterlassenschaft frei verfügen und sich gegenseitig ohne Einschränkung als Alleinerben einsetzen.
Theo fragt sich jedoch, ob das in jedem Fall sinnvoll sei. Denn falls Rolf und Rita einen Autounfall hätten, Rolf auf der Stelle und Rita fünf Tage später im Spital versterben würde, würde die ganze Hinterlassenschaft von Rolf auf Rita übergehen. Beim späteren Versterben von Rita ginge deren Nachlass ohne anderweitige Regelung, inklusive der Erbschaft von Rolf, auf ihre Eltern bzw. bei deren Vorversterben auf ihre Geschwister über. Und das wäre wohl nicht im Sinne von Rolf.
Schenkungen nicht erlaubt Theo und Martha erzählen ihren Freunden, dass sie mit ihren Kindern einen Erbvertrag mit Erbverzicht abschliessen möchten, um sich im Todesfall des ersten Ehegatten gegenseitig abzusichern. Allerdings ist im neuen Erbrecht ein Schenkungsverbot verankert. Wenn Theo und Martha einen Erbvertrag mit ihren Kindern abschliessen, dürften Theo und Martha
«Lassen Sie auch bestehende Testamente und Erbverträge überprüfen. Dabei geht es insbesondere um die Anpassung der Pflichtteile, die damit einhergehende grössere verfügbare Quote und um das Schenkungsverbot.
So stellen Sie sicher, dass Ihr Nachlass nach Ihren persönlichen Wünschen geregelt ist.»
Zur Checkliste zum neuen Erbrecht www.zugerkb.ch/neues-erbrecht
Wir beraten Sie gerne. Alle Informationen unter www.zugerkb.ch/nachlassplanung