DCSA

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Grundsätzliches (2. Entwurf). Der DCSA ist der erste Berufsverband in Südtürol für den Bereich der kreativen Berufe. Er wird am 00. Januar 2009 als >Designers Club Südtirol/Alto Adige< gegründet (Das endgültige Datum wird von dem beauftragten Notar eingetragen).. Der DCSA vertritt die Interessen aller Kreativen in den unterschiedlichen Formen der Berufsausbildung. Das wesentliche Auswahlkriterium für die Mitgliedschaft ist die berufliche Qualifikation. Zweck des Verbandes ist die Wahrung und Förderung der berufsfachlichen, berufswirtschaftlichen und berufsständischen Belange seiner Mitglieder. Der DCSA arbeitet und kommuniziert für beide Landessprachen (Deutsch/Italienisch), und sofern erforderlich und möglich, auch für die dritte Landessprache (Ladinisch). Ordentliches Mitglied kann jeder qualifizierte Kreative aus folgenden Gruppen/Fachgebieten werden: − − − − − − −

Kommunikationsdesign Produktdesign Fotodesign Text/Konzept Digitale Medien Bildende und darstellende Kunst Textil- und Modedesign

Studentisches Mitglied kann jeder werden, der an einem staatlichen oder privaten Ausbildungsinstitut eingeschrieben ist und einen berufsqualifizierenden Abschluss auf den genannten Gebieten anstrebt. Der DCSA strebt die Vernetzung durch kooperative Mitgliedschaften und Kooperationen mit anderen, auch international tätigen Verbänden und Institution an.

Zu den Aufgaben des DCSA gehört insbesondere: −

die Öffentlichkeit über Tätigkeitsbereiche und Leistungen der Kreativen Berufe und deren wirtschaftliche und kulturelle Bedeutung zu informieren;

der Rechtssprechung ein geschultes und erfahrenes Sachverständigenwesen zur Verfügung zu stellen;

direkt oder über Dachorganisationen und politische Kontakte auf die Gesetzgebung einzuwirken; (ich meine, der Begriff „einzuwirken“ lässt uns immer noch alle Möglichkeiten des Engagement offen – an den Notar: bitte prüfen!).

die Angehörigen der Kreativen Berufe gegen den Missbrauch ihrer Leistungen und gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen;

den beruflichen Nachwuchs zu fördern und auf die fachgerechte Ausbildung Einfluss zu nehmen;

die Mitglieder in berufsfachlichen und berufswirtschaftlichen Fragen zu beraten und sie über die Entwicklung des Berufsstandes laufend zu informieren;

den Informations- und Meinungsaustausch mit anderen Verbänden und Institutionen, insbesondere im Bereich der Kreativen Berufe zu pflegen.

mit nationalen und internationalen Berufsverbänden zu kooperieren.

Wirtschaftliche Vorteile der DCSA-Mitgliedschaft: −

DCSA:Mitglieder erhalten in berufs- und urheberrechtlichen Fragen kostenlose Erstberatungen durch die Anwaltskanzlei des Syndikus.

Darüber hinaus profitieren DCSA:Mitglieder von vergünstigten Abonnements der Fachpublikationen, die aufgrund der Aktualität im einzelnen bekannt gegeben und auch von


den Mitgliedern angeregt werden können.

Das gewählte Präsidium: Das gewählte Präsidium des DCSA nimmt sein Amt offiziell mit Wirksamkeit der Satzung auf und ist wie folgt besetzt: − − − −

Präsident: Laurin Kofler Vizepräsident: Uwe Michael König Schatzmeister: Mirko Bocek Schriftführer: Florian Unterholzer


Satzung (2. Entwurf) Stand 30. November 2008 Seite 1 von 11 verfasst von: Uwe Michael König Laurin Kofler Florian Unterholzer ................................................................................................................................................

Allgemeiner Teil

§1: SITZ UND GESCHÄFTSJAHR −

Der Verband führt den Namen >Designers Club Südtirol/Alto Adige<.

Die zulässige Abkürzung ist >DCSA<.

Der DCSA ist der erste Berufsverband in Südtürol für den Bereich der kreativen Berufe. Er wird am 00. Januar 2009 als „Designers Club Südtirol/Alto Adige“ gegründet.

Sitz des DCSA ist Meran.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2: ZWECK, AUFGABE UND ZIELE −

Der DCSA vertritt die Interessen aller Kreativen Berufe in den unterschiedlichen Formen der Berufsausbildung. Das wesentliche Auswahlkriterium für die Mitgliedschaft ist die berufliche Qualifikation.

Zweck des Verbandes ist – unter Berücksichtigung der kulturellen und gesellschaftspolitischen Verantwortung der Kreativen Berufe - die Wahrung und Förderung der berufsfachlichen, berufswirtschaftlichen und berufsständischen Belange seiner Mitglieder.

Der DCSA nimmt die Interessen der einzelnen Berufsstände wahr, insbesondere obliegt ihm:

die Öffentlichkeit über Tätigkeitsbereiche und Leistungen der Kreativen Berufe und deren wirtschaftliche und kulturelle Bedeutung zu informieren;

der Rechtsprechung ein geschultes und erfahrenes Sachverständigenwesen zur Verfügung zu stellen;

direkt oder über Dachorganisationen und politische Kontakte auf die Gesetzgebung einzuwirken;

die Kreativen Berufe gegen den Missbrauch ihrer Leistungen und gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen;

den beruflichen Nachwuchs zu fördern und auf die fachgerechte Ausbildung Einfluss zu nehmen;

Die Mitglieder in berufsfachlichen und berufswirtschaftlichen Fragen zu beraten und sie über die Entwicklung des Berufsstandes zu informieren;

den Informations- und Meinungsaustausch mit anderen Verbänden und Institutionen insbesondere im Bereich der Kreativen Berufe zu pflegen;

Mit nationalen und internationalen Berufsverbänden zu kooperieren;


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Der DCSA erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn.

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft §3: ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT −

Der DCSA hat ordentliche, studentische und fördernde Mitglieder.

Ordentliches Mitglied kann jeder qualifizierte Angehörige der Kreativen Berufe werden.

Studentisches Mitglied kann jeder werden, der an einem staatlichen oder privaten Ausbildungsinstitut eingeschrieben ist und einen berufsqualifizierenden Abschluss auf dem Gebiet der Kreativen Berufe anstrebt. Die studentische Mitgliedschaft endet nach der Regelstudienzeit plus drei Semester, maximal nach 12 Semestern Studienzeit.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des DCSA ideell und finanziell unterstützen will.

§4: ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT −

Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens regeln die vom Präsidium zu beschließenden Richtlinien. In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche berufliche Qualifikation zum Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft erforderlich ist.

Ordentliche und studentische Mitglieder gehören mit der Aufnahme in den DCSA derjenigen Gruppe an, in deren Zuständigkeitsbereich ihre Berufsgruppen liegen. Auf Antrag des Mitglieds kann in begründeten Fällen die Zuordnung zu einer anderen Gruppe erfolgen. Über den Antrag entscheidet das Präsidium.

§5: EHRENMITGLIEDSCHAFT −

Zum Ehrenmitglied kann die Hauptversammlung auf Vorschlag des Präsidiums berufen, wer sich um den DCSA und den Berufsstand besondere Verdienste erworben hat.

§6: BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT −

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verband.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium. Der Austritt kann nur gegen Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung sechs Wochen verstrichen sind und die Streichung in dieser Mahnung angekündigt wurde. Der Beschluss des Präsidiums über die Streichung soll dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Verbandes verletzt, kann es durch Beschluss des Präsidiums aus dem DCSA ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss das Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss des Präsidiums ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.


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Rechte und Pflichten der Mitglieder

§7: MITGLIEDSCHAFTSRECHTE −

Alle Mitglieder haben grundsätzlich das gleiche Recht auf Förderung, Unterstützung und Beratung durch den DCSA und dessen Organe, auf Teilnahme an den Veranstaltungen des DCSA und auf Benutzung seiner Einrichtungen entsprechend den Satzungsbestimmungen. Sie haben insbesondere Anspruch auf die erste kostenlose Beratung in Rechtsfragen des Berufs- und Urheberrechts durch den bestellten Syndicus.

Die Mitglieder dürfen auf allen beruflichen Schriftstücken, ausgeschrieben oder abgekürzt, die Bezeichnung Mitglied des DCSA: Designer Clubs Südtirol/Alto Adige führen. Darüber hinaus streben wir nach der Berufsbezeichnung die Anführung der 4 Buchstaben DCSA an, als Nachweis der Zugehörigkeit zu einem Berufsverband mit Leistungsanforderungen und rechtlichem Rückhalt.

Alle Mitglieder haben das Recht auf den kostenlosen Bezug der Verbandsmitteilungen.

Die Mitglieder sind aufgerufen und verpflichtet, den DCSA und seine Ziele nach bestem Können zu unterstützen und zu fördern, die Berufsgrundsätze des DCSA anzuerkennen und zu wahren.

Die ordentlichen und die studentischen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht im Rahmen der Satzung. Die fördernden Mitglieder sind weder wahl- noch stimmberechtigt.

Alle Mitgliedschaftsrechte, auch die Ausübung des Stimmrechts auf einer Mitgliederversammlung sind davon abhängig, dass das Mitglied seine Beitragspflicht erfüllt hat.

§8: BEITRAGSPFLICHT −

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe des Jahresbeitrages, auch des Mindest-Mitgliedsbeitrages der fördernden Mitglieder, wird von der Hauptversammlung festgesetzt.

Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus, spätestens bis zum ersten Werktag jedes Geschäftsjahrs zu zahlen. Bei einer Neuaufnahme während des Geschäftsjahrs ist für jeden Monat der Mitgliedschaft 1/12 des Jahresbeitrages zu entrichten und im Voraus zu zahlen.

Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Mitglieder, die das 62. Lebensjahr vollendet haben und dem DCSA seit mindestens 5Jahren angehören, können eine Herabsetzung des Beitrages beantragen. Die Einzelheiten regelt eine vom Präsidium zu beschließende Beitragsordnung.

Fachliche Gliederung des DCSA

§9: GLIEDERUNG IN GRUPPEN/FACHBEREICHE −

Der DCSA gliedert sich in Gruppen. Die Grenzen einer jeder DCSA:Gruppe werden von der Hauptversammlung festgelegt.


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Die Mitglieder einer DCSA:Gruppe bilden die Gruppenversammlung. Die Zugordnung zu einer Gruppe richtet sich nach dem selbst gewählten, beruflichen Schwerpunkt.

Die Fachbereiche/Gruppen sind:

− − − − − − −

Kommunikationsdesign Produktdesign Fotodesign Text/Konzept Digitale Medien Bildende und darstellende Kunst Textil- und Modedesign Die Gruppen führen die Bezeichnung >DCSA:Gruppe< unter Hinzufügen des Namens der zutreffenden Gruppe.

Zur Wahrung der Einheitlichkeit im DCSA haben die DCSA:Gruppen die von der Hauptversammlung beschlossene >Mustersatzung< in ihre Satzung zu integrieren. Weigert sich eine DCSA:Gruppe, die >Mustersatzung< zu integrieren, kann ihr durch Beschluss des Präsidiums das Recht entzogen werden, sich DCSA:Gruppe zu nennen. Vor der Beschlussfassung ist dem Vorstand der DCSA:Gruppe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Präsidiums ist schriftlich zu begründen und der DCSA:Gruppe zuzusenden.

Die DCSA:Gruppen verfolgen die satzungsgemäßen Ziele und Zwecke des DCSA, soweit diese auf gruppenspezifische Interessen beschränkt sind. Sie können nur in Angelegenheiten tätig werden, die sich auf ihr Gebiet beziehen. In Zweifelsfällen hierzu entscheidet das Präsidium.

Zur Finanzierung von Projekten der DCSA:Gruppen kann das Präsidium Haushaltsmittel zur Verfügung stellen. Die Mitgliedsbeiträge fördernder Mitglieder einer Gruppe verbleiben in vollem Umfang bei der Gruppe.

Die DCSA:Gruppe verfügt selbstständig über ihr Vermögen. Sie kann in Erledigung der üblichen Gruppengeschäfte im eigenen Namen Verträge abschließe enden, sofern die Mittel zur Erfüllung dieser Verträge vorhanden sind. Verpflichtungen für den Landes DCSA kann eine DCSA:Gruppe nicht eingehen.

$10: GRUPPENVERSAMMLUNGEN −

Die DCSA:Mitglieder der Gruppen beraten in Gruppenversammlungen über die Belange und Interessen der Gruppen. Die Gruppenversammlungen sind berechtigt, Anträge an die Hauptversammlung zu stellen. Sie wählen:

die Delegierten der Gruppe zur Hauptversammlung und deren Stellvertreter;

einen Kandidaten für die Wahl zum Abgeordneten der Gruppe für das Präsidium und dessen Stellvertreter;

Die Amtszeit der Delegierten der Gruppen zur Hauptversammlung und des Abgeordneten der Gruppe für das Präsidium einschließlich ihrer jeweiligen Stellvertreter beträgt jeweils zwei Jahre.

Ein Abgeordneter der Gruppe für das Präsidium kann nicht zugleich auch Delegierter der Gruppe zur Hauptversammlung sein. Dasselbe gilt auch für die Stellvertreter.


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Die Gruppenversammlung wird durch den Abgeordneten der betreffenden DCSA:Gruppe, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter und bei dessen Verhinderung durch den Delegierten geleitet.

Die Einberufung der Gruppenversammlungen erfolgt auf Beschluss des Abgeordneten. Sie ist mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Eine außerfordentliche Gruppenversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und die Einberufung entweder vom Präsidium mit 2/3-Mehrheit oder von mindestens 1/3 der Mitglieder der betreffenden Gruppe schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.

Die Einladung zur Gruppenversammlung erfolgt durch den Präsidenten des DCSA in schriftlicher Form. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

$11: REFERATE −

Durch Beschluss des Präsidiums können Referate eingerichtet werden, die bestimmte, vom Präsidium festzulegende Fachbereiche betreuen und für die Abwicklung langfristiger Projekte zuständig sind. Ein Referat kann nur durch entsprechenden Beschluss des Präsidiums wieder aufgelöst werden.

Für die grundlegenden Belange der Berufsstände sind folgende Referate als ständige Einrichtungen zu unterhalten:

berufsfachliches Referat

berufswirtschaftliches Referat

Diese Referate gewährleisten kontinuierliche Arbeit, ständig aktuelle Sachkunde der Referatsleiter und die Heranziehung geeigneten Fachpersonals auf den betreffenden Gebieten. Darüber hinaus ist je nach Bedarf die Einrichtung weiterer Referate möglich.

Jedes Referat hat einen Leiter, der für die Arbeit des Referats verantwortlich ist. Bei umfangreichen Aufgaben können Referatsleiter Arbeitsgruppen einrichten, die sie verantwortlich zu leiten haben.

Die Referatsleiter sind zu Hauptversammlungen und Sitzungen des Präsidiums einzuladen. Sie sind in beiden Gremien stimmberechtigt.

Die Referatsleiter werden vom Präsidium bestellt und abberufen.

Zur Finanzierung der Arbeit der Referate und zur Durchführung der Projekte, die von Referaten betreut werden, sind angemessene Haushaltsmittel zu beschließen und bereitzustellen.

Organe des DCSA

§12: BEZEICHNUNG DER ORGANE Die Organe im DCSA sind: −

DIE HAUPTVERSAMMLUNG

DAS PRÄSIDIUM


Satzung (2. Entwurf) Stand 30. November 2008 Seite 6 von 11 ................................................................................................................................................

§13: ZUSTÄNDIGKEIT Die Hauptversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: −

Beschlussfassung über Anträge zur Hauptversammlung;

Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder;

Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Präsidiums;

Bestellung von Kassenprüfern;

Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer;

Entlastung des Präsidiums;

Wahl von Abgeordneten und deren Stellvertretern für das Präsidium;

Beschlussfassung einer Mustersatzung für die DCSA:Gruppen sowie Änderungen dazu;

Berufung von Ehrenmitgliedern;

Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

alle sonstigen Angelegenheiten, die ihr durch Gesetz übertragen sind und über die nicht nach Maßgabe dieser Satzung das Präsidium entscheidet;

Auflösung des DCSA.

§14: ZUSAMMENSETZUNG UND STIMMRECHT −

Die Hauptversammlung besteht aus den Delegierten der Gruppen, den Mitgliedern des Präsidiums sowie den weiteren berechtigten Personen.

Die Delegierten der Gruppen und deren Stellvertreter werden von den Gruppenversammlungen gewählt. Sie müssen spätestens zu Beginn der Hauptversammlung dem Versammlungsleiter namentlich benannt werden.

Jeder Delegierte hat eine Stimme. Die Anzahl der Delegierten, die eine Gruppe zu einer Hauptversammlung entsenden kann, bestimmt sich nach der Mitgliederzahl der jeweiligen Gruppe. Ein Delegierter vertritt auf der Hauptversammlung jeweils 40 ordentliche oder studentische Mitglieder. Sofern die Mitgliederzahl der Region nicht glatt durch 40 teilbar ist, wird sie auf die nächste durch 40 teilbare Zahl aufgerundet. Hat eine Gruppe weniger als 40 Mitglieder steht ihr eine Stimme zu. Stichtag für die Anzahl der Stimmen/Delegierten einer Gruppe ist der erste Tag des Monats, in dem die Einladung zur Hauptversammlung verschickt wird.

Ein Delegierter kann seine Stimme auf einen anderen Delegierten seiner Gruppe übertragen. Die Übertragung der Stimme auf einen Delegierten einer anderen Gruppe ist unzulässig. Ein Delegierter darf maximal zwei Stimmen einschließlich seiner eigenen wahrnehmen. Die Stimmübertragung ist vor Beginn der Hauptversammlung mittels schriftlicher Vollmacht anzuzeigen.

Jedes Mitglied des Präsidiums hat in der Hauptversammlung eine Stimme.


Satzung (2. Entwurf) Stand 30. November 2008 Seite 7 von 11 .........................................................................................................................................

§15: EINBERUFUNG UND ANTRAGSFRIST −

Die Hauptversammlung ist jedes Jahr einmal unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Bekanntgabe des Termins der Hauptversammlung an alle Mitglieder muss mindestens drei Monate vor der Hauptversammlung erfolgt sein. Außerordentliche Hauptversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und die Einberufung entweder vom Präsidium mit 2/3-Mehrheit oder von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.

Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt durch den Präsidenten des DCSA in schriftlicher Form oder in den Verbandsmitteilungen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

Anträge zur Hauptversammlung können von den Organen des DCSA, den Gruppenversammlungen, Arbeitsgruppen und den Referatsleitern gestellt werden. Auch studentische Mitglieder können Anträge stellen, sofern die Anträge von mindestens 10 Mitgliedern unterzeichnet sind. Alle Anträge müssen acht Wochen vor der Hauptversammlung in schriftlicher Form beim Präsidenten eingegangen sein. Die Anträge sind allen Mitgliedern des DCSA mit der Einladung zu dieser Hauptversammlung bekannt zu geben.

Anträge, die nach Ablauf der genannten Frist gestellt werden, kann die Hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit zulassen.

§16: BERATUNG UND BESCHLUSSFASSUNG −

Außer den Delegierten und den Mitgliedern des Präsidiums haben der Rechtsberater des DCSA, geladene Gäste sowie die Mitglieder des DCSA das Recht, an den Hauptversammlungen teilzunehmen. Die Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben Rede recht. Ehrenmitglieder haben Stimmrecht. Die Hauptversammlung wählt einen Protokollführer. Er erstellt das Protokoll der Sitzung, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben wird. In dem Protokoll sind insbesondere die Beschlüsse und das Ergebnis der Wahlen niederzulegen.

Die Hauptversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse vorsehen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten des DCSA und bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter geleitet. Bei der Entlastung des Präsidiums ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Vorgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Delegierten zu übertragen.

Die Hauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, die Einzelheiten der Einberufung und Durchführung von Hauptversammlungen regelt.

§17: ABGEORDNETE DER HAUPTVERSAMMLUNG FÜR DAS PRÄSIDIUM −

Die Hauptversammlung wählt aus den Bereichen der Gruppen/Fachbereiche nominierten Kandidaten Abgeordnete der Hauptversammlung für das Präsidium sowie für jeden Abgeordneten einen persönlichen Stellvertreter.

Die Anzahl der durch die Hauptversammlung zu wählenden Abgeordneten entspricht der Anzahl der Gruppen zum Zeitpunkt der Hauptversammlung.

Die Amtszeit der Abgeordneten der Hauptversammlung und ihrer Stellvertreter beträgt zwei Jahre.


Satzung (2. Entwurf) Stand 30. November 2008 Seite 8 von 11 ................................................................................................................................................

Präsidium §18: AUFGABEN Das Präsidium ist für die Aufgaben des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben: −

Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Zuweisung der Finanzmittel;

Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;

Regelung der Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens;

Beschlussfassung über Vorschläge zur Berufung von Ehrenmitgliedern;

Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern;

Regelung von Beitragsnachlässen, Beitragserlass und Beitragsstundung im Rahmen einer Beitragsordnung;

Wahl des Präsidenten, Vizepräsidenten und Schatzmeister;

Einrichtung und Auflösung von Referaten sowie Bestellung und Abberufung von Referatsleitern;

Erteilung der Einwilligung zur Bestellung und Abberufung eventueller Rechtsberater des DCSA;

Regelung der Kostenerstattung im Rahmen einer Kostenordnung;

Beschlussfassung zu Geschäftsordnungen für Referate und Arbeitskreise und zu wichtigen Verfahrensregelungen der Verbandsarbeit;

Unterstützung und Kontrolle der Arbeit des Präsidenten, Vizepräsidenten und Schatzmeisters;

Das Präsidium kann in dringenden Fällen über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen, Beschlüsse fassen. Die Beschlüsse sind nur vorläufig wirksam und bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch die Hauptversammlung.

§19: ZUSAMMENSETZUNG −

Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, den Referatsleitern, den Abgeordneten der Hauptversammlung und den Abgeordneten der Gruppen/Fachbereiche. Die Mitglieder des Präsidiums haben jeweils eine Stimme.

Den Vorsitz in den Sitzungen des Präsidiums führt der Präsident des DCSA oder in seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.


Satzung (2. Entwurf) Stand 30. November 2008 Seite 9 von 11 ................................................................................................................................................

§20: BERATUNG UND BESCHLUSSFASSUNG −

Das Präsidium ist mindestens halbjährlich vom Präsidenten des DCSA einzuberufen. Darüber hinaus muss es einberufen werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Präsidiums, schriftlich und unter Angabe der Gründe eine Einberufung verlangt.

Das Präsidium beschließt über alle Angelegenheiten, für die es zuständig ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Eine schriftliche Beschlussfassung des Präsidiums ist zulässig, wenn es sich um einzelne, besonders dringliche Fragen handelt. Die schriftliche Beschlussfassung bedarf einer 2/3Mehrheit. Für die Abgabe seiner Stimme ist an dem Stimmberechtigten eine Frist von mindestens 10 Tagen einzuräumen, gerechnet ab dem Tag der Absendung des Schreibens an die Stimmberechtigten.

Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.

Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, die weitere Einzelheiten der Einberufung, Beratung und Beschlussfassung regelt.

§21: PRÄSIDENT, VIZEPRÄSIDENT, SCHATZMEISTER Für die Dauer von jeweils zwei Jahren wählt das Präsidium aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Schatzmeister. Sie bleiben bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt. Gesetzlicher Vertreter des DCSA ist der Präsident, im Fall seiner Verhinderung der Vizepräsident, im Verhinderungsfall beider der Schatzmeister. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden. Die Aufgaben des Präsidenten sind −

den DCSA zu leiten und die Arbeit der Gruppen/Fachbereiche zu koordinieren;

Für eine ordnungsgemäße Verwaltung zu sorgen und diese zu überwachen;

Hauptversammlungen und Präsidiumssitzungen einzuberufen und zu leiten;

Für die Beachtung der Beschlüsse von Hauptversammlung und Präsidium zu sorgen und deren Umsetzung zu überwachen.

Aufgabe des Vizepräsidenten ist, den Präsidenten in allen Aufgaben zu unterstützen und im Bedarfsfall zu vertreten. Er kann durch Präsidentenbeschluss eigenverantwortlich Aufgaben übertragen bekommen, für die sonst der Präsident zuständig wäre.

Die Aufgaben des Schatzmeisters sind: −

die Kasse des Verbands zu führen;

die Haushaltspläne vorzubereiten;

den Kassenbericht zu erstatten.


Satzung (2. Entwurf) Stand 30. November 2008 Seite 10 von 11 ................................................................................................................................................

§22: RECHTSBERATUNG −

Der DCSA kann zur juristischen Beratung des Präsidiums, der Gruppen/Fachbereiche und der Mitglieder des DCSA einen oder mehrere Rechtsberater bestellen.

Die Bestellung und Abberufung erfolgen durch den Präsidenten des DCSA nach Einwilligung des Präsidiums, das auch die Einzelheiten des Beratungsauftrags bestimmt.

§23: KOSTENERSTATTUNG, EHRENÄMTER, KOKURRENZKLAUSEL −

Die Mitglieder, die einem Organ des DCSA angehören oder ein anderes Amt im DCSA übernehmen, sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der Kosten, die sie zur Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte aufwenden müssen. Die Einzelheiten der Kostenerstattung regelt eine vom Präsidium zu beschließende Kostenordnung.

Nur DCSA:Mitglieder dürfen im DCSA oder in einer DCSA:Gruppe ein Ehrenamt übernehmen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im DCSA verliert ein DCSA:Mitglied zugleich die ihm übertragenen Ehrenämter.

Wer in einem Berufsverband mit einer gleichen oder ähnlichen berufspolitischen Orientierung eine Funktion ausübt, kann im DCSA kein Ehrenamt innehaben.

§24: AUFLÖSUNG −

Die Auflösung des DCSA kann nur auf eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung und nur mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Im Auflösungsbeschluss ist über die Verwendung des DCSA:Vermögens zu entscheiden und einen Liquidator zu bestellen.

§25: GLEICHSTELLUNG −

Alle in dieser Satzung mit männlichen Begriffen bezeichneten Funktionen können auch mit weiblichen Personen besetzt werden.

Der DCSA ist für alle Sprachgruppen des Landes Südtirol, soweit möglich und nötig, zuständig und tätig.

§26: WIRKSAMKEIT Die gefasste Satzung tritt zum 00. Januar 2009 in Kraft.

Stand: 30. November 2008


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