Makler Intern 3/21

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Serie Versicherungsvertragsgesetz

VersVG-Bestimmungen in der Praxis § 39 VersVG (Folgeprämienverzug) Gerhard VEITS ÖVM – Ombudsmann

§ 39 VersVG (Folgeprämienverzug) (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, daß sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.

Zweck der Regelung: Der § 39 VersVG regelt die Konsequenzen, wenn sich ein VN mit der Folgeprämie in Zahlungsverzug befindet. Der Eintritt der Verzugsfolgen setzt neben dem Zahlungsverzug auch voraus, dass der VN qualifiziert gemahnt wurde und in der Folge innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist die Folgeprämie nicht entrichtet hat und sich in schuldhaftem Verzug befindet. Abgesehen davon kann der VR auch Verzugszinsen geltend machen. Hier gelten die gleichen „Zinsregeln“ wie etwa umgekehrt bei einem Zahlungsverzug des VR. Somit beträgt der Verzugszins bei Verträgen von Konsumenten 4 % (§§ 1000, 1333 ABGB) und bei Verträgen von Unternehmern 9,2 % über Basiszinssatz (§ 456 UGB). Was ist eine „Folgeprämie“? Folgeprämien sind all jene Prämien, die keine Erst- oder Einmalprämien sind, d.h. dass Fol-

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geprämien bei laufender Prämienzahlungsverpflichtung alle auf die (zeitlich) erste Prämie folgenden Prämienzahlungen des VN an den VR sind. Bei Änderung eines bestehenden Vertrags liegt Folgeprämie nur vor, wenn der „alte“ Vertrag fortgesetzt, nicht aber ein „neuer“ Vertrag begründet wird. Fälligkeit der „Folgeprämie“ Nachdem der § 35 VersVG nur für Erstprämien anzuwenden ist, muss die Fälligkeit von Folgeprämien gemäß den Bestimmungen des ABGB beurteilt werden. Demnach wird die Folgeprämie jeweils am ersten Tag der neuen Versicherungsperiode fällig. Davon abweichend können die Parteien aber auch andere Fälligkeiten vertraglich vereinbaren. Qualifizierte Mahnung Wie bereits erwähnt ist eine „qualifizierte Mahnung“ des VR eine der Voraussetzungen für den Eintritt der negativen Rechtsfolgen für den VN.


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