ÖVM/INTERN
RECHT
WIRTSCHAFT & STEUER
ÖVA/AUSBILDUNG
PETRA SPIOLA
E-Bikes und ihre versicherungsmäßi
Dr. Wolfgang REISINGER
Einleitung Im Jahr 2020 war jedes vierte verkaufte Fahrrad mit einem elektrischen Antrieb versehen. Das hat seine Folgen: Von 39 getöteten Fahrradfahrern waren 19 E-Biker, unzählige andere wurden teils schwer verletzt. Wenn auch die Anzahl der Alleinunfälle wegen der Unterschätzung der Gefahren und der deutlich höheren Geschwindigkeit relativ groß ist, kommt es doch immer wieder zu Kollisionen mit rechtlichen Konsequenzen. Dieser Beitrag soll klarstellen, wann Versicherungen zahlen und wann nicht.
1. Elektrofahrräder Ein Elektrofahrrad (auch Elektrorad oder E-Bike) ist im allgemeinen Sinn jedes Fahrrad mit zusätzlichem Elektromotor. Dabei unterscheidet man zwischen einem Pedelec („Ein auf Vorder- oder Hinterrad platzierter Elektromotor schaltet sich automatisch ein, wenn man die Pedale tritt. Bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h schaltet sich dieser Motor automatisch wieder ab.“; ÖAMTC-Homepage) und einem E-Scooter, dessen Elektromotor unabhängig von Pedalen arbeitet. Die Rechtslage in Österreich ist eindeutig: Gemäß § 1 Abs 2a KFG gelten nicht als Kfz, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit 1. einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und 2. einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Das heißt, dass auch ein E-Bike ohne Tr e t u n t e rstützung
6
02|2021