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Serie Juristische Begriffe
Der Maklervertrag als Alleinvermittlungsauftrag Alleinvermittlungsauftrag - § 14 MaklerG Mag. Alexander MEIXNER Vorstand ÖVM
(1) Verpflichtet sich der Auftraggeber, für das zu vermittelnde Geschäft keinen anderen Makler in Anspruch zu nehmen, so liegt ein Alleinvermittlungsauftrag vor. Bei diesem muss sich der Makler nach Kräften um die Vermittlung bemühen. (2) Der Alleinvermittlungsauftrag kann nur befristet auf angemessene Dauer abgeschlossen werden. Gleiches gilt für jede Verlängerung.
Aus Sicht des Versicherungsmaklers bilden – neben den einschlägigen Bestimmungen des MaklerG – die Versicherungsvollmacht (ein Handeln-Können) nach außen hin und der Maklervertrag (ein Handeln-Müssen) nach innen die Grundlage für die Geschäftsbeziehung zum Kunden. Der Maklervertrag regelt die Rechten und Pflichten der Vertragspartner und dient als Basis für den Provisionsanspruch gegenüber dem Auftraggeber. Bei der Gestaltung des Vertrages sollte darauf geachtet werden, dass es sich um einen Alleinvermittlungsauftrag handelt. Ein solcher bindet den Kunden und ermöglicht unter gewissen Voraussetzungen auch die Verrechnung einer Provision bei fehlendem Vermittlungserfolg. Folglich auch dann, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag gar nicht zustande kommt. Maklervertrag als Dauerschuldverhältnis Der Maklervertag ist grundsätzlich als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren. Dies ergibt sich aus der Natur des vom Versicherungsmakler vermittelten Geschäfts – dem Versicherungsvertrag. Dieser Vertrag ist nicht sogleich mit der Vermittlung bzw. dem Abschluss des Vertrages beendet, sondern erstreckt sich darüber hinaus über einen längeren Zeitraum. Der Versicherungsmakler übernimmt nämlich nicht nur eine Vermittler-, sondern auch eine Betreuungsfunktion. Charakteristika eines Alleinvermittlungsauftrages Ganz allgemein gilt für Maklerverträge das Folgende: ■ Ohne Auftrag darf der Makler für den Kunden nicht tätig werden. ■ Der Maklervertrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Ein Abschluss ist demnach münd-
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lich, schriftlich oder konkludent möglich. ■ Mangels anders lautender Vereinbarung gilt ein Maklervertrag als jederzeit ohne Frist künd bar. ■ Der Kunde ist an den Makler nicht gebunden. ■ Die Provisionszahlung ist erfolgsabhängig. ■ Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, das angebahnte Geschäft zu schließen. Ergänzend ist der Alleinvermittlungsauftrag dadurch charakterisiert, ■ dass es dem Auftraggeber während der Befristung vertraglich verboten ist, einen anderen Makler zu beauftragen; ■ dass ein Abschluss nur befristet auf angemessene Dauer möglich ist. Mit Ablauf der zulässig vereinbarten Frist verliert der Alleinvermittlungsauftrag seine Wirksamkeit. Die Angemessenheit ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, nach der Verkehrssitte und nach billigem Ermessen zu ermitteln. Jedenfalls erachtete der OGH einen Zeitraum von über 2 Jahren ab Abschluss des Auftrages noch als angemessen. Im Sinne eines Urteils des OLG Wien vom 30.1.2020 sind Alleinvermittlungsaufträge, bei denen es zu einer Überschreitung der zulässigen Höchstdauer kommt, nichtig. Alleinvermittlungsaufträge können grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden, somit auch mündlich oder sogar schlüssig. Um jedoch Beweisschwierigkeiten auszuschließen, empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung. Eine Verlängerung des Alleinvermittlungsauftrages