Wegweiser für Lernende im Ausbildungsverbund OdA

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Im Verbund gemeinsam ausbilden.

Wegweiser durch die Berufslehre


Geschätzte Lernende Dieser Wegweiser soll Ihnen Antworten auf verschiedene Fragen oder Unklarheiten geben, welche nicht im Lehrvertrag geregelt sind. Ansprechpersonen Die Hauptverantwortung über Ihre gesamte Ausbildung obliegt dem Ausbildungsverbund OdA Gesundheit beider Basel (OdA). Ihre Ansprechperson in der OdA ist die berufsbildungsverantwortliche Person (BBV). Im beruflichen Alltag jedoch ist in erster Linie Ihre Berufsbildnerin / Ihr Berufsbildner (BB) Ihre Ansprechperson. Sie ist zuständig für alle fachlichen Anliegen sowie die Betreuung und Begleitung von Ihnen, damit Sie Ihre Kompetenzen in der Praxis erlangen. Wir wünschen Ihnen eine interessante, lehrreiche Zeit und viel Erfolg während Ihrer Ausbildungszeit im Ausbildungsverbund OdA Gesundheit beider Basel. Johannes Amend Bereichsleiter Ausbildungsverbund Telefon 061 416 20 26 johannes.amend odagbb.ch


Inhalt 1.

Arbeitszeitregelung / Feiertage / Ferien

1.1 Arbeitszeitregelung 1.2 Ferien

2. Betriebliche Ausbildung 2.1 Kompetenznachweise 2.2 Bildungsbericht 2.3 Lerndokumentation

3. Schulische Ausbildung 3.1 3.2 4.1 4.2 4.3

Ausfallende Schulstunden Schulmaterial Probezeitgespräch Schriftlicher Verweis Lehrvertragsauflösung

5. Entlöhnung 5.1 5.2 5.3 5.4

13. Monatslohn Sozialabgaben Spesen Feiertags- und Wochenendzulagen

6. Absenzen 6.1 6.2 6.3 6.4

Krankheit während der überbetrieblichen Kurse (ÜK) Krankheit während der Berufsfachschule Arztzeugnis Unentschuldigte Absenzen

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7. Berufsunfall (BU) und Nichtberufsunfall (NBU)

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8.

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Persönliche Daten / Adressänderung

9. Erwartungen an die Lernenden

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1.

Arbeitszeitregelung / Feiertage / Ferien

1.1 Arbeitszeitregelung Für die Lernenden ist die Arbeitszeitregelung vom jeweiligen Ausbildungsbetrieb gültig. Der Ausbildungsbetrieb ist zuständig für die Arbeitsplanung. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unterstehen dem gesetzlichen Jugendschutz. Die Arbeitszeit darf für sie nicht mehr als neun Stunden pro Tag dauern. Auch der Besuch der Berufsfachschule und die überbetrieblichen Kurse (ÜK) gelten als Arbeitszeit. Sonn- und Feiertage sind ab dem vollendeten 17. Lebensjahr erlaubt.

1.2 Ferien Der Ferienanspruch beträgt für alle Lernenden in jedem Ausbildungsjahr 25 Arbeitstage. Bitte beachten Sie, dass die Ferientage jeweils nicht in das neue Ausbildungsjahr mitgenommen werden dürfen. Sie müssen somit bis zum Wechsel im Sommer aufgebraucht werden. Die Ferien sind frühzeitig mit dem Ausbildungsbetrieb abzusprechen. Pro Lehrjahr müssen mindestens zwei Wochen zusammenhängend bezogen werden. Während der Schulzeit und den überbetrieblichen Kursen können keine Ferien bezogen werden.

«Ein erreichtes Ziel ist das Ende eines Weges und der Anfang eines anderen.» Ernst Ferstl

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2. Betriebliche Ausbildung 2.1 Kompetenznachweise Das Qualifikationsverfahren FaGe und AGS sieht eine Erfahrungsnote in beruflicher Praxis vor. Der Bildungsplan macht hierzu die folgenden Vorgaben: – Die Erfahrungsnote in beruflicher Praxis wird ermittelt durch Kompetenznachweise jeweils während oder am Ende des Semesters. – Die Beurteilung erfolgt aufgrund einer oder mehrerer Beobachtungssituationen, bezogen auf die ausgewählten Kompetenzen. Die Beurteilung erfordert eine konkrete Situationsbewältigung im Berufsalltag der Lernenden, welche durch die beurteilende Person direkt beobachtet wurde.

2.2 Bildungsbericht Nebst dem Kompetenznachweis nach jedem Semester wird auch immer ein Bildungsbericht erstellt. In diesem bewertet und beurteilt Ihre Berufsbildnerin / Ihr Berufsbildner nach vorgegebenen Gesichtspunkten die Leistung und das Verhalten am Arbeitsplatz. Die Bewertung wird mit den Lernenden gemeinsam besprochen und neue Massnahmen und Zielvereinbarungen für das nächste Semester getroffen. Ende jedes Semesters wird die berufsbildungsverantwortliche Person die Lernenden ebenfalls für ein Semestergespräch einladen, bei dem der Kompetenznachweis, der Bildungsbericht sowie das Zeugnis der Berufsfachschule besprochen werden. Alle Originaldokumente mit den Unterschriften werden der BBV abgegeben. Alle Zeugnisse und Ausbildungsberichte sind aufzubewahren, damit sie bei späteren Stellenbewerbungen beigelegt werden können.

2.3 Lerndokumentation Gesetzlich ist vorgegeben, dass die Lernenden eine Lerndokumentation führen, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und die Erfahrungen im Ausbildungsbetrieb festhalten. Ihre Berufsbildnerin / Ihr Berufsbildner definiert die Anzahl der Lerndokumentationen, bespricht und kontrolliert diese in regelmässigen Abständen. 5


3. Schulische Ausbildung Der Besuch der Berufsfachschule sowie die überbetrieblichen Kurse sind obligatorisch

3.1 Ausfallende Schulstunden Sollten zum Beispiel aufgrund von Klausuren seitens der Lehrpersonen die Schulstunden ausfallen, sind die Lernenden verpflichtet an diesem Tag den Ausbildungsbetrieb aufzusuchen.

3.2 Schulmaterial Der Ausbildungsverbund übernimmt die Kosten der obligatorischen Lehrmittel.

4. Allgemeine Informationen zum Lehrvertrag 4.1 Probezeitgespräch Im 3. Monat nach Ausbildungsbeginn findet ein Gespräch zwischen den Auszubildenden und den Berufsbildenden statt. Ziel ist ein Rückblick auf die vergangenen drei Monate und Ausblick auf den weiteren Lehrverlauf. Bei Möglichkeit ist die berufsbildungsverantwortliche Person ebenfalls bei diesem Probezeitgespräch mit dabei. Eine Verlängerung der Probezeit um drei Monate ist in Ausnahmefällen gemäss Obligationenrecht möglich.

4.2 Schriftlicher Verweis Treten Schwierigkeiten im Verlauf der Lehrzeit auf, die den Erfolg der Ausbildung gefährden, so werden zusammen mit den Lernenden Ziele und Massnahmen gesetzt. Wenn trotz den geplanten Massnahmen wie Gespräche und Ermahnungen keine Verbesserung sichtbar ist, kann ein schriftlicher Verweis erfolgen. Dieser wird, nach Absprache mit den drei Lernorten Berufsschule, Betrieb und Bildungszentrum ÜK, von der BBV erstellt und mit den Auszubildenden besprochen. Je nach Fall werden ausserdem die gesetzlichen Vertreter mit einbezogen.

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4.3 Lehrvertragsauflösung Das Lehrverhältnis ist ein befristetes Arbeitsverhältnis. Es endet somit am letzten Tag des im Lehrvertrag vereinbarten Datums. Beide Parteien können während der ganzen Dauer der beruflichen Grundbildung den Vertrag jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen auflösen. Eine vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages bedingt eine Kontaktaufnahme mit dem Amt für Berufsbildung. In jedem Fall werden gemeinsame Gespräche geführt bevor eine vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages tatsächlich nötig ist.

5. Entlöhnung Der Monatslohn entspricht dem im Lehrvertrag vereinbarten Betrag. Die Auszahlung erfolgt jeweils am 25. jeden Monats durch die Überweisung auf das Bank- oder Postkonto der Lernenden.

5.1 13. Monatslohn Alle Lernenden haben Anrecht auf einen 13. Monatslohn. Die Auszahlung erfolgt jeweils im November durch Überweisung.

5.2 Sozialabgaben Ab dem 1. Januar des Kalenderjahres in dem die Lernenden das 18. Lebensjahr vollenden, müssen sie Beiträge für die AHV, IV, EO und ALV entrichten. Diese werden monatlich direkt vom Lohn abgezogen.

5.3 Spesen Sollten die Lernenden mit der Berufsfachschule einen Ausflug oder eine externe Veranstaltung besuchen und es fallen Kosten an, so entscheidet der Ausbildungsverbund OdA Gesundheit beider Basel individuell, ob die Kosten übernommen werden. Fragen Sie bitte nach.

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5.4 Feiertags- und Wochenendzulagen Es liegt in der Verantwortung der Lernenden, dass sie die Monatsabrechnung oder den Arbeitsplan der berufsbildungsverantwortlichen Person zukommen lassen, damit die Inkonvenienzen mit dem Monatslohn überwiesen werden.

6. Absenzen Absenzen bei der Arbeit müssen unverzüglich dem Ausbildungsbetrieb telefonisch gemeldet werden. Eine Mitteilung an die berufsbildungsverantwortliche Person ist in diesem Fall nicht notwendig. Bei mehrmaligem Fehlen im Ausbildungsbetrieb wird dies an die BBV weitergeleitet. Als weitere Massnahme kann ein gemeinsames Gespräch mit der Berufsbildnerin / dem Berufsbildner, der Lernenden /dem Lernenden und der berufsbildungsverantwortlichen Person einberufen werden. Absenzen in der Schule sind, wenn immer möglich, zu vermeiden. Die Absenzen in der Berufsfachschule werden mittels einem Webtool von der Klassenlehrperson wöchentlich eingetragen. Bei drei oder mehr verpassten Unterrichtslektionen wird automatisch eine Informationsmail an die berufsbildungsverantwortliche Person versendet. Sollten sich Absenzen in der Berufsfachschule häufen, so werden Sie von der Klassenlehrperson zu einem Gespräch gebeten mit Information an die BBV.

6.1 Krankheit während der überbetrieblichen Kurse (ÜK) Diese Absenzen sind spätestens bis 8 Uhr an folgende Stelle zu melden: OdA Gesundheit beider Basel, Telefon 061 416 20 20 Die ÜK-Absenz wird elektronisch festgehalten. Die Mitteilung der Absenz erfolgt am selben Tag an die berufsbildungsverantwortliche Person. Das Nachholen des ÜKs ist nur in bestimmten Fällen möglich. Fragen Sie bitte nach.

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6.2 Krankheit während der Berufsfachschule Diese Absenzen sind spätestens bis 8 Uhr an folgende Stelle zu melden: Berufsfachschule Münchenstein, Telefon 061 552 65 50 Die Absenz in der Berufsfachschule wird durch die Klassenlehrperson mittels einem Webtool eingetragen.

6.3 Arztzeugnis Ab dem dritten Absenztag ist der BBV unaufgefordert ein Arztzeugnis vorzulegen. Ebenfalls muss eine Kopie des Arztzeugnisses der Berufsbildnerin / dem Berufsbildner abgegeben werden. Bei sich häufenden Krankheitsabsenzen kann bereits ab dem ersten Krankheitstag ein Arztzeugnis eingefordert werden.

6.4 Unentschuldigte Absenzen Unabhängig davon, ob am Arbeitsplatz, in der Berufsschule oder im ÜK ein unentschuldigtes Fernbleiben wird nicht akzeptiert.

«Wenn wir ein Ziel vor Augen haben, stellt auch ein steiler oder steiniger Weg kein Hindernis dar.» Ernst Ferstl

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7. Berufsunfall (BU) und Nichtberufsunfall (NBU) Alle Lernenden sind im Rahmen des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall sowie Berufskrankheiten versichert. Die Prämien für Berufs- und Nichtberufsunfall werden vollumfänglich vom Ausbildungsverbund übernommen. Bei einem Berufsunfall ist die berufsbildungsverantwortliche Person unverzüglich zu informieren, damit eine Unfallmeldung vorgenommen werden kann. Bei einem Nichtberufsunfall ist die BBV bis spätestens am folgenden Werktag zu informieren, damit die Unfallmeldung veranlasst werden kann.

8. Persönliche Daten / Adressänderung Jegliche Änderungen der persönlichen Daten wie Name, Adresse, Zivilstand usw. der Auszubildenden oder deren gesetzlichen Vertretung sind schriftlich der berufsbildungsverantwortlichen Person, dem Ausbildungsbetrieb sowie dem Sekretariat der Berufsfachschule frühzeitig mitzuteilen.

9. Erwartungen an die Lernenden Wir setzen uns für eine gute Ausbildung ein. Dazu fördern und fordern wir die Lernenden. Im Gegenzug erwarten wir, dass Abmachungen und Termine verbindlich eingehalten werden und von Ihnen ein Beitrag zum Lernerfolg geleistet wird. Wir freuen uns, Sie auf dem Weg zur Fachfrau Gesundheit / Fachmann Gesundheit oder zur Assistentin Gesundheit und Soziales / Assistent Gesundheit und Soziales zu begleiten und wünschen Ihnen eine lehrreiche und spannende Zeit!

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Gestaltung: Howald Fosco, Basel; Fotos: Stefan Schmidlin, Basel; 06.15

OdA Gesundheit beider Basel Geschäftsstelle Emil Frey-Strasse 100 4142 Münchenstein Telefon 061 416 20 20 oda@odagbb.ch

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI leistet finanzielle Unterstützung für den Aufbau des Verbundes.

www.oda-gesundheit.ch www.facebook.com/oda.gesundheit

Der Ausbildungsverbund OdA ist Euregio-zertifiziert.


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