FATCA zwingt zur Offenlegung von US-Kundendaten

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FATCA zwingt Finanzindustrie zur Offenlegung von US-Kundendaten

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01.06.2011 | Von Master of Law Helen De Roo, Dr. Norbert Bramerdorfer LL.M. (LSE) Schlagworte : Erschienen in Compliance Praxis 2011, 40 (Heft 2) Der „Foreign Account Tax Compliance Act“, kurz FATCA, verpflichtet ab 2013 auch österreichische Finanzinstitutionen zur Offenlegung von Konten US-amerikanischer Personen. Das Gesetzeswerk macht substanzielle Umbauten der Compliance-Organisation innerhalb kurzer Zeit nötig. Der Beitrag gibt Einblicke in die Ziele sowie den rechtlichen Kontext des Gesetzes, definiert die betroffenen Personen bzw Institutionen, zeigt Befreiungsmöglichkeiten von der FATCA-Quellensteuer auf und skizziert die Aufgaben für die Compliance-Abteilung.

1. Ziele und Grundzüge von FATCA Am 18. März 2010 hat US-Präsident Obama den „Hiring Incentives to Restore Employment Act“, kurz HIRE, unterzeichnet. Ein wesentlicher Bestandteil von HIRE sind die FATCA-Bestimmungen, die dem US Steuerkodex (Internal Revenue Code – IRC) ein neues Kapitel 4 (Chapter 4; sec 1471-1474) anfügen und das amerikanische Quellensteuersystem grundlegend erweitern. FATCA – die Abkürzung steht für „Foreign Account Tax Compliance Act“ – wird vor allem für nicht amerikanische Finanzinstitute, die US-Kunden betreuen und/oder in US-Werte investieren bzw deren Kunden in US-Werte investieren, weitreichende Konsequenzen haben. Durch FATCA sollen ab dem 1. Jänner 2013 weltweit nicht-amerikanische Finanzinstitutionen, die Zahlungen aus US-Quellen erhalten und/oder weiterleiten, in ein Vertragsverhältnis mit der US-Finanzverwaltung (Internal Revenue Service – IRS) gezwungen werden, das sie de facto zur Offenlegung aller wesentlichen Kundendaten von US-Bürgern zusammen mit einer regelmäßigen Meldung von Kontendaten (Bestands- und Bewegungsdaten) an den IRS verpflichtet. Ergänzend sollen nichtamerikanische Unternehmen, die Zahlungen aus US-Quellen erhalten, zur Offenlegung ihrer direkten oder indirekten US-Eigentümer verpflichtet werden bzw müssen sie nachweisen, dass solche US-Eigentümer nicht vorhanden sind. Von FATCA betroffene Institutionen, die dieses Vertragsverhältnis nicht eingehen, werden durch die Einführung einer 30-prozentigen Quellensteuer (Withholding Tax) auf US-basierte Erträge (einschließlich Veräußerungserlöse) sanktioniert.

2. Einordung in bzw Abgrenzung von bestehenden Vorschriften Der amerikanische Steuerkodex kennt in seinem Chapter 3 bereits bisher eine 30-prozentige Quellensteuer auf sogenanntes FDAP-Income (zum Begriff siehe 3.1.). Diese Nonresident Withholding kann allerdings bereits bei Auszahlung vermieden werden, wenn der auszahlenden Stelle nachgewiesen werden kann, dass es sich beim nutzungsberechtigen Empfänger der Zahlung um eine Person handelt, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) der USA zu einer gänzlichen oder teilweisen Reduktion der Quellensteuer berechtigt ist. Das mit 1. Jänner 2001 eingeführte Qualified Intermediary-Regime, kurz QI, überprüft


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