Gestaltung der Energiewende in Rheinland-Pfalz

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Anschluss von Smart Metern, örtlicher Strommix), Sonderkündigungsrecht der Kommune nach zehn Jahren.

7.3

Änderung des Gemeindewirtschaftsrechts Rheinland-Pfalz

Am 15.9.2011 verabschiedete der Landtag mehrheitlich den Antrag von SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN „Kommunale Energiewende unterstützen“ (siehe Anhang 2). Darin wird betont, dass für den nachhaltigen Umbau der Energieversorgung den Kommunen, den Stadtwerken sowie den kommunalen Wohnungsunternehmen eine „besondere Bedeutung“ zukomme. Um die Rolle der Kommunen zu stärken wurde die Landesregierung aufgefordert, -

„ die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen und ihrer Stadt- und Gemeindwerke im Bereich der Energieversorgung zu erleichtern; den Kommunen und ihren Stadt- und Gemeindewerken im Bereich der erneuerbaren Energien eine verbesserte überörtliche Betätigung zu ermöglichen; die Beteiligungsmöglichkeiten der Kommunen an Anlagen zur regenerativen Energieerzeugung, auch außerhalb der Gemeindegrenzen, zu erleichtern; die Rekommunalisierung der Energieversorgung bzw. entsprechende Beteiligungen von Kommunen zu unterstützen. durch eine Fortschreibung des LEP IV sowie die durch Überarbeitung des Windkrafterlasses Handlungsspielräume für den Ausbau der erneuerbaren Energien zu vergrößern“.

Diese Forderungen hat der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz in seinem Positionspapier „Energiewende“ vom 14.11.2011 in fast wortgleichen Formulierung unter ergänzender Betonung der Flächennutzungsplan-Ebene beim Ausbau der Windenergie übernommen (siehe Anhang 4)63. Gemäß 85 Absatz 1 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz dürfen Gemeinden wirtschaftliche Betriebe nur dann errichten oder wesentlich erweitern, wenn -

„ der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt, das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und dem voraussichtlichen Bedarf steht und bei einem Tätigwerden außerhalb der Energieversorgung, der Wasserversorgung und des öffentlichen Personennahverkehrs der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann.“

Der öffentliche Zweck des Unternehmens ergibt sich aus der Gemeinwohlorientierung, dem Nutzen für die Einwohner und dem Bezug auf die Kommune. Politisch umstritten ist die Subsidiaritätsklausel, nach der gemeindewirtschaftliche Aktivitäten nur dann zulässig sind, wenn der damit angestrebte öffentliche Zweck nicht genauso gut und wirtschaftlich wie durch ein privates Unternehmen erfüllt werden kann. Im Jahr 2009 wurde die Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz dahingehend kommunalfreundlich ausgestaltet, dass u.a. die „Energieversorgung“ generell von kommunalen Unternehmen durchgeführt werden darf. 63

Verwiesen sei auch auf den Forderungskatalog „Handlungsfähige Gemeinden, Städte und Verbandgemeinden geben den Menschen in Rheinland-Pfalz Heimat Erwartungen der Gemeinden, Städte und Verbandsgemeinden an den Landtag und die Landesregierung Rheinland-Pfalz für die 16. Legislaturperiode 2011 – 2016“ des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz

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