„Die LMIV kommt“

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Recht

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„Die LMIV kommt“ Serie DLR: Kennzeichnung B2B Hanna Knörnschild Neben den Verantwortlichkeiten für Lebensmittelunternehmer regelt Art. 8 LMIV 1169/2011, wenn auch versteckt in den Absätzen 6 bis 8, die Kennzeichnung und Informationsweitergabe im Verhältnis „Business to Business“ (B2B). Hierbei wird zwischen vorverpackten bzw. nicht vorverpackten sowie zwischen Lebensmitteln, die für den Endverbraucher bestimmt bzw. nicht bestimmt sind, unterschieden.

Kennzeichnung im B2B: Außenverpackung

packungen. Sinn und Zweck der Kennzeichnung auf einer Außenverpackung ist es, dass die wesentlichen Informatio-

Hanna Knörnschild

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Zur Person

meyer.rechtsanwälte

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Welche verpflichtenden Informationen

nen auch im B2B-Geschäft für den Käufer

auf einer Außenverpackung der Lebens-

(Händler) unmittelbar auf dem Produkt

mittel im Verhältnis B2B angegeben wer-

erkennbar sind, da diese Informationen

den müssen, regelt Art. 8 Abs. 7 UAbs. 2

auf den primären Fertigpackungen ge-

LMIV 1169/2011 (bislang § 3 Abs. 4 LMKV,

rade durch diese sekundäre Außenver-

von vielen übersehen). Danach sind so-

packung (z. B. geschlossene Kartons) ver-

wohl bei Vermarktung vorverpackter Le-

deckt werden. Daher sind geschlossene,

bensmittel für den Endverbraucher auf ei-

nicht durchsichtige Verpackungen (insbe-

ner dem Verkauf an den Endverbraucher

sondere Pappkartons), durch die mehrere

vorgelagerten Stufe, als auch bei vorver-

Einzelverpackungseinheiten zusammen

packten Lebensmitteln, die für die Ab-

verpackt werden, als Außenverpackung

gabe an Anbieter von Gemeinschaftsver-

i. S. d. Art. 8 Abs. 7 LMIV 1169/2011 ein-

pflegungen (z. B. Restaurants gem. Art. 2

zustufen. Dabei ist unerheblich, ob diese

Abs. 2 lit. d LMIV 1169/2011) bestimmt

Außenverpackung dazu bestimmt ist,

sind, um dort zubereitet, verarbeitet, auf-

auch von dem Endverbraucher oder nur

geteilt oder geschnitten zu werden,

von einem Einzelhändler gesehen zu wer-

• die Bezeichnung des Lebensmittels,

den.

• das Mindesthaltbarkeitsdatum oder

Bloße Transporteinheiten, also keine

das Verbrauchsdatum, ggf. ein Aufbe-

„Außenverpackungen“, sind dagegen

wahrungs-/Verwendungshinweis und

sogenannte Trays, Steigen oder Paletten,

• der Name und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers

die lediglich als eine Art „Tablett“ dienen. Auch wenn die einzelnen Fertigpackungen auf diesem Transportmedium mit

auf der „Außenverpackung“ anzubrin-

durchsichtiger Folie umwickelt werden,

gen. Was genau eine „Außenverpa-

um eine bessere Stabilität zu erreichen,

ckung“ ist, lässt die LMIV 1169/2011 al-

ist dies noch als Transporteinheit einzu-

lerdings offen. Diese ist insbesondere

stufen. Eine Kennzeichnung ist daher hier

abzugrenzen von bloßen Transportver-

nicht erforderlich.

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Juni 2014 | DLR


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