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Kosmetikwerbung
Was ändert sich? Die Werbung für kosmetische Mittel wird gegenwärtig allgemein durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und speziell durch § 27 LFGB (Art. 6 Abs. 3 EG-Kosmetik-Richtlinie) geregelt. Welche Auswirkungen hat die neue EU-KosmetikVerordnung (1223/2009) auf die bisherige Rechtslage?
eben der bevorstehenden Geltung der EU-Kosmetik-VO könnten sich außerdem durch aktuelle Änderungen im Heilmittelwerbegesetz (HWG), welches über §27 Abs. 2 LFGB auch auf die Werbung für kosmetische Mittel anwendbar ist, Liberalisierungen für die Kosmetikwerbung ergeben.
Die durch die 16. AMG-Novelle (Arzneimittelgesetz) bedingten Änderungen im HWG haben den Bereich der Arzneimittelwerbung liberalisiert. So wurde z.B. das Verbot der Werbung außerhalb der Fachkreise aufgehoben, soweit es um Folgendes ging: – „Gutachten, Zeugnisse, wissenschaftliche oder fachliche Veröffentlichungen sowie Hinweise darauf“ (§11 Abs. 1 Nr. 1 HWG alte Fassung) oder – „die bildliche Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels“ (§11 Abs. 1 Nr. 4 HWG alte Fassung) oder – „den Gebrauch von fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind“ (§11 Abs. 1 Nr. 6 HWG alte Fassung) oder – „Veröffentlichungen, die dazu anleiten, bestimmte Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte 14
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Beschwerden beim Menschen selbst zu erkennen und mit den in der Werbung bezeichneten Arzneimitteln, Gegenständen, Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln zu behandeln, sowie mit entsprechenden Anleitungen in audiovisuellen Medien“ (§ 11 Abs. 1 Nr. 10 HWG alte Fassung) Die Bedeutung dieser Liberalisierung für den Bereich der Kosmetikwerbung ist jedoch in zweifacher Hinsicht als sehr gering einzustufen bzw. in ein paar Wochen sogar komplett folgenlos. Werden ausdrückliche Werbeverbote in einem Spezialgesetz wie dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) lediglich aufgehoben bzw. liberalisiert, bedeutet das nicht, dass die früher im HWG verbotenen Werbemaßnahmen jetzt für kosmetische Mittel erlaubt sind. Die HWG-Regelungen gelten nur im Bereich der Werbung für kosmetische Mittel, wenn die konkrete Kosmetikwerbung einen Krankheitsbezug auf-
weist. Der Geltungsbereich des HWG umfasst nur dann die Werbung für kosmetische Mittel, wenn „sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht“ (§1 Abs. 1 Nr. 2 HWG). Eine Werbeaussage, die sich auf die Verhütung von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden bezieht, wird im HWG nicht thematisiert. Eine krankheitsbezogene Werbung für kosmetische Mittel ist grundsätzlich problematisch und deshalb in der Praxis eher selten, da nach der gesetzlichen Definition für kosmetische Mittel (§2 Abs. 5 LFGB) die kosmetische Zweckbestimmung zumindest überwiegen muss. Dabei geht es nicht um „medizinische Hautpflege“ oder „therapiebegleitende Pflege“, bei welchen jeweils die kosmetische Zweckbestimmung klar im Vordergrund steht. Es