VERORDNUNG des Landeshauptmannes über die Festsetzung verbindlicher Tarife für das mit Personenkraftwagen ausgeübte Taxi-, Mietwagen- und Gästewagengewerbe (Tarifverordnung)
Auf Grund des § 14 Abs 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl Nr 112/1996, wird verordnet: 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen §1 Geltungsbereich (1)
Für die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen bis zu neun Sitzplätzen (einschließlich des Lenkersitzes) sind im Rahmen des Taxi-, Mietwagen- und Gästewagengewerbes die in dieser Verordnung bestimmten Entgelte (Tarife) einzuheben.
(2)
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die Beförderung a)
von Schülern auf Grund des § 30f des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,
b) von Personen auf Grund einer Konzession mit dem Standort außerhalb des Landes Vorarlberg, c) von Personen auf Grund einer Konzession mit Standort in den Gemeinden Klösterle, Lech oder Mittelberg, d) von Personen über die Landesgrenze hinaus, e) von Personen, welche überwiegend auf nicht öffentlichen Straßen erfolgt, und f) von Personen im Rahmen des Betriebes von Anrufsammeltaxis (AST-Verkehr) gemäss § 10 Abs 1 der Landesbetriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr. (3)
Diese Verordnung ist weiters nicht anzuwenden auf die unentgeltliche Beförderung im Rahmen des Gästewagengewerbes. Als unentgeltlich im Sinne dieser Bestimmung wird die Beförderung angesehen, wenn kein gesondertes Entgelt eingehoben wird.
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