Rellswerk_UVP

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des Jagdbetriebes kompensiert werden. Diesbezüglich ist aus fachlicher Sicht zu empfehlen, die im Einflussbereich der Baustelle betroffenen Revierteile während der Bauphase überhaupt nicht zu bejagen, um einen allfälligen Aufschaukelungsprozess von baubedingten Störungen und Jagdstörungen am Wild zu vermeiden. Auflagen: • Um die baubedingten Störungen an Wild und Lebensraum im Zuge des Kraftwerkbaues Rellstal zu konzentrieren, sollte mit dem Bau im Frühjahr so rasch als möglich begonnen werden und die Arbeitsvorgänge von der unteren Zaluandaalp Richtung Rellskapelle erfolgen. Dadurch können die Störungen im wildökologisch sensibleren Zaluandtal auf jene Zeit konzentriert werden, in der auch ohne Baustellenbetrieb eine hohe Umtriebigkeit von Mensch und Weidevieh gegeben ist. Gleichzeitig würde diese Maßnahme eine Beruhigung für die attraktive Herbstzeit im Zaluandatal bewirken, was letztendlich zum Wohle von Wild, Wald und Jagd gereicht. Die Antragstellerin erklärt in der UVE, dass sie mit den Jagdverfügungs- und Jagdnutzungsberechtigten der betroffenen Jagdgebiete Möglichkeiten zum Ausgleich eventueller jagdbetrieblicher Beeinträchtigungen erörtern und diesen im Nachweisfall entsprechend abgelten werde. Bezüglich der Auswirkungen der großräumigen Erdverlegungen der Freileitungen ist noch ein ergänzendes Gutachten einzuholen.

6.1.2. Fischerei: Mögliche Auswirkungen auf die Fische bzw. die Fischerei wurden bereits im Kapitel „Wasser – Limnologie und Fischereibiologie“ behandelt und insbesondere vom fischereibiologischen Amtsachverständigen wie folgt schlüssig beurteilt: SCHLUSSFOLGERUNGEN Nachdem das Projekt Rellswerk an einem Standort errichtet wird, der nicht als natürlicher Fischlebensraum bezeichnet werden kann, und keine Auswirkungen auf die Fischbiozönose im Lünersee zu erwarten sind, besteht gegen dieses Bauvorhaben kein Einwand. Alle weiteren gewässerökologischen Sachverhalte, unabhängig davon ob sie den Betrieb (Restwassermenge, Entsanderspülungen, Entleerung Staubecken, etc.) oder den Bau (Wasserhaltung, Ausgestaltung des Gerinnes und der Fassungen) der Anlagen betreffen, werden durch den limnologischen Sachverständigen zu beurteilen sein, weshalb ersucht wird, den Aspekt des Schutzes der Fische durch den Limnologischen Amtssachverständigen mitvertreten zu lassen, der auf ein Besatzverbot oberhalb der Fassung mit fangfähigen Fischen besteht oder andernfalls den Einbau eines Rechens vor der Pumprohrleitung vorschreibt.


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