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Nachbarrecht Spannungsfeld zwischen Rechten, Pflichten und Konflikten Als allgemeiner Grundsatz für die Gestaltung des nachbarschaftlichen Verhältnisses ist bereits seit dem Jahre 2004 im Gesetz verankert, dass Nachbarn „bei Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen“ haben. Selbsthilferecht Schon immer konnte der Nachbar die Wurzeln der fremden Pflanze aus dem Boden reißen und die überhängenden Äste abschneiden. Dieses Selbsthilferecht wurde 2004 dahingehend abgeändert, dass eine fachgerechte Vorgehensweise unter möglichster Schonung der Pflanze verlangt wird. Es wird daher bei mangelndem eigenen Fachwissen in der Regel die Beauftragung eines fachkundigen Dritten (Gärtner, Förster) erforderlich sein, andernfalls aus der Selbsthilfe nicht unerhebliche Schadenersatzforderungen resultieren könnten. Nicht nur der Ersatz einer durch unsachgemäße Vorgehensweise abgestorbenen Pflanze käme in Betracht, sondern auch die weitgehenden Folgen eines umgestürzten Baumes, welcher durch die teilweise Beseitigung seiner Wurzel an Halt verloren hat. Ortsüblichkeit Der Eigentümer hat per Gesetz die Möglichkeit, seinem Nachbarn die Einwirkungen zu untersagen, wenn das für die örtlichen Verhältnisse gewöhnliche Maß überschritten und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Benutzung des eigenen Grundstückes bzw. der Wohnung führt. Wesentliche Beeinträchtigung Es ist hier aber festzuhalten, dass der Gesetzgeber nur unter sehr strengen Voraussetzungen einen Eingriff in das Recht des Eigentümers zulassen will und ausdrücklich eine sehr zurückhaltende Auslegung bei der Beurteilung der geforderten „Wesentlichkeit“ einer Beeinträchtigung wünscht. Es sollten demnach lediglich grobe Nachteile beseitigt werden. Die Neuregelung verschafft dem Nachbarn somit zum Beispiel kein gesetzliches Recht auf Entfernung eines Baumes, nur weil dieser eine besondere Aussicht stört. Vorarlberger EigentümerVereinigung (VEV) e.V.

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