Abteilung IVa Gesellschaft und Soziales Kapitel VIII / Ausgabe 1/2005 / Seite 1 von 1
VIII. SOZIALFONDS 1. Rahmenbedingungen: Die Aufgaben des Sozialfonds sind größtenteils in der Form von „Schlüsselprozessen“ durchzuführen. Festzuhalten ist, dass die Zuständigkeiten und Aufgaben des Sozialfonds Angelegenheiten der Sozial- und Behindertenhilfe sowie der Jugendwohlfahrt betreffen, sodass inhaltlich und organisatorisch primär nur die drei entsprechenden Bereiche unserer Abteilung betroffen sind. In
der
Umsetzung
bedingt
dies
für
unsere
Abteilung,
dass
bestimmte
„Schlüsselprozesse“ für die Fach- bzw Funktionsbereiche, die von der Zuständigkeit des Sozialfonds nicht umfasst werden (Frauen, Jugend und Familie), anders definiert und gehandhabt werden müssen als in den Fachbereichen Behindertenhilfe, Jugendwohlfahrt sowie Senioren, Pflegesicherung und Sozialhilfe. Wie im Folgenden noch näher ausgeführt sind aber auch die Fach- bzw Funktionsbereiche „Recht/Interne Organisation“ sowie „Controlling des Sozialfonds“ mit Angelegenheiten des Sozialfonds befasst.
LEITBILD UND GESAMTKONZEPT