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•A ktion Familienfasttag der ­Katholischen Frauen­be­wegung Österreichs •A ktion Leben Österreich – ­Gemeinschaft zum umfassenden Schutz menschlichen Lebens • Amnesty International ­Österreich • Ärzte ohne Grenzen – ­Médecins Sans Frontiéres ­österreichische Sektion • Bruder und Schwester in Not – Stiftung der Diözese Feldkirch • Bruderschaft St. Christoph • Caritas der Diözese Feldkirch • „CliniClowns Austria" Verein zur Betreuung kranker ­Menschen durch Clowns • Gesellschaft für Mukopoly­ saccharidosen und ähnliche ­Erkrankungen • Hilfswerk Feldkirch • Institut für Sozialdienste (IFS) Gemeinnützige GmbH • Kinderkrebshilfe für Tirol und Vorarlberg • bestimmte Kranken- u. Altenpflegevereine in Vorarlberg • Lebenshilfe Vorarlberg, ­Interessensgemeinschaft für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung • Ma hilft • Österreichische Krebshilfe Vorarlberg • Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Vorarlberg

Gutes tun lohnt sich Spenden an mildtätige Organisationen seit 2009 abzugsfähig Seit 2009 werben viele mildtätige Organisationen speziell in der Vorweihnachtszeit mit dem Hinweis auf die steuerliche Abzugsfähigkeit der geleisteten Spenden. Ziel des Fiskus war es, die Spendenfreudigkeit zu erhöhen, indem es für jede Spende ein „Zuckerl“ vom Finanzamt gibt.

tungskosten soll sicherstellen, dass Spendengelder sparsam verwaltet und höchstmöglich für den eigentlichen Zweck verwendet werden. Karitative Organisationen, die die Spendenabsetzbarkeit für sich in Anspruch nehmen, müssen die

Absetzbarkeit von karitativen Spenden Die Abzugsfähigkeit von Spenden wurde seit dem Jahr 2009 auf folgende Bereiche erweitert: • mildtätige Zwecke, die ­überwiegend im Inland und der EU/des EWR verfolgt werden, • die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, • Hilfestellung in Katastrophenfällen. Voraussetzungen der Organisationen Die Förderung von eigennützigen Zwecken der Spendenorganisation ist ausgeschlossen. Zusätzlich ist eine Kontinuität der Betätigung über einen zumindest dreijährigen Zeitraum erforderlich. Eine Deckelung der erlaubten Verwal-

Foto: VMH-Archiv

Einige Beispiele

Wir haben die Absetzbarkeit von Spenden immer gefordert und sind froh, dass sie nun da ist. Wir hoffen, dass der Nachweis, wie bis 2010 verlangt, auch in Zukunft beim Spender liegt und somit einfach und unbürokratisch erfolgen kann. Die momentane Zielsetzung, dass die Organisation dies pauschal für alle Spender tun muss, lehnen wir ab. Roland Gozzi, Rotes Kreuz

Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen jährlich von einem Wirtschaftsprüfer bestätigen lassen. Abzugsfähigkeit beim Spender Spenden sind für Unternehmen als Betriebsausgaben insoweit absetzbar, als sie insgesamt zehn Prozent des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Weiters sind Spenden als Sonderausgaben bis zu zehn Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres absetzbar. Nicht abzugsfähig sind hingegen echte Mitgliedsbeiträge. Liste der spenden be­ günstigten Organisationen Um die Abzugsfähigkeit für den Spender sicherzustellen, werden die begünstigten Organisationen auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen fortlaufend aktualisiert veröffentlicht: www. bmf.gv.at/Fachinformation/ Einkommensteuer/AbsetzbarkeitvonSpenden. So kann die Abzugsfähigkeit zusätzlich zum Hinweis auf einem Zahlschein „Ihre Spende ist steuerlich absetzbar“ verlässlich überprüft werden.


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