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Steuerberater Die Vorarlberger

2010

Rezept vom Steuerberater Stein auf Stein Sicherheit L u x u sv i l l a o d e r C a b r i o

VORARLBERGER NACHRICHTEN

Ein Ser vice der Vorarlberger Steuerberater, der Vorarlberger Nachrichten und von Vorarlberg Online


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Der Inhalt 2

Stein auf Stein Sicherheit

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Achtung, fertig, Baby!

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Die 13-Wochen-Grenze

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Bilanz ab 700.000 Euro

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Verpachtung und Steuern

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So sparen Sie Steuern!

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Kaufen spart bares Geld

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Welche Rechtsform ist gut? 16

Foto: Shutterstock

Besteuerungsmoral Wie ist es um die Besteuerungsmoral bestellt?

Kein Kavaliersdelikt

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Sanierungen nach Pleite

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Gutes tun lohnt sich

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Luxusvilla oder Cabrio

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Rezept vom Steuerberater

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Steuersparend buchen

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Von schlechter Steuermoral ist in der Diskussion über Steuern oft die Rede. Die Finanzverwaltung appelliert an die Fairness, Ethik und Moral im Steuerrecht und propagiert dies in der Öffentlichkeit. Demgegenüber hört man zu wenig über die schlechte Besteuerungsmoral des Staates. Es geht um die Frage, ob sich der ­Gesetzgeber und die Verwaltung moralisch verhalten, damit die Steuerpflichtigen das Gefühl haben, gerecht besteuert zu werden.

Umsatzsteuer ab 2010

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Zu fragen ist vor allem

Verzeichnis der Vorarlberger Steuerberater

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Impressum I Verleger (Medieninhaber) und Hersteller: Vorarlberger Graph. Anstalt Eugen Russ & Co., 6858 Schwarzach, Gutenbergstraße 1 Herausgeber: Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Landesstelle Vorarlberg und Vorarlberger Nachrichten Redaktionsteam: Mag. jur. Siegfried Metzler, Dipl.-Bw. (FH) Wilfried Erath, Mag. MIntTax Christian Zobel, Mag. Peter Rhomberg, MMag. Dr. LL.M. Daniela Matt, Mag. MBA Ulrich Nosko Redaktionelle Bearbeitung: Marion Hämmerle-Crone. Fotos: Bilderbox, Shutterstock. Titelfoto: Shutterstock Anzeigenberatung: Georg Flatz, Vorarlberger Medienhaus, 6858 Schwarzach, Gutenbergstraße 1, Tel. 05572 501-114, Fax 05572 501-135, E-Mail: georg.flatz@medienhaus.at

• welche Steuern sich zur gleichmäßigen Verteilung der Gesamtsteuerlast eignen und welche nicht • was eine ungleiche Verteilung der Gesamtsteuerlast rechtfertigen kann • ob Steuergerechtigkeit nach einer Grenze der Steuerbelastung für den Einzelnen verlangt • ob die Finanzbehörden besteuerungsunmoralisch handeln, wenn sie die Steuergesetze nicht gleichmäßig anwendet, sondern nach fiskalisch vorteilhaften ­Gesichtspunkten verfahren • inwieweit ist es steuerunmoralisch, wenn Steuerpflichtige Steuergesetze nicht beachten, weil – sie diese für ungerecht oder verfassungswidrig halten

– sie Staat und Kommunen für Steuerverschwender halten – sie die Steuergesetze nicht verstehen oder sie keine Steuergesetze besitzen und auch Fragen in den Steuererklärungen nicht verstehen • handelt die öffentliche Hand unmoralisch, wenn sie Steuermittel verschwendet? Sollte die bisher nicht strafbare Steuermittelverschwendung künftig bestraft werden? • tun Gesetzgeber und Verwaltung genug, um erkannte Verstöße ge-

Foto: VMH-Archiv

Besteuerungsmoral

Wir brauchen dringend eine Steuerreform. Sie darf allerdings nicht zu Gunsten der Steuervereinfachung aufgelöst werden. Bierdeckel-Reformen sind ebenso spektakulär wie unseriös. Mag. jur. Siegfried Metzler Präsident

gen den Gleichheitssatz von sich aus zu beseitigen? Soweit sie dies unterlassen, demonstrieren sie selbst schlechte Besteuerungsmoral. Wer schafft eine Steuerreform? Um im Rahmen eines gerechten Systems zu bleiben, muss sich die Steuerpolitik an orientieren Prinzipien, deren wichtigstes die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist. Deshalb gehört eine Steuerreform in die Hand von Rechtssystematikern, jedenfalls nicht in die Hand der Steuerpolitik, die an Wahlen und Wählern orientierte Interessenspolitik vertritt. Sie ist zu stark abhängig von organisierten Interessen und deren Lobbyisten, zu denen auch viele Abgeordnete gehören. Eine sorgfältige nicht überhastete Steuerreform, die den Namen verdient, gepaart mit einer gleichmäßigen Durchsetzung der Steuergesetze wäre zum Nutzen aller, weil die vielen Ausnahmebestimmungen und Steuerbegünstigungen wegfallen können, die vielen Steuerehrlichen nicht die Dummen sind und die Steuersätze (für alle) gesenkt werden können. mehrwissen.vol.at Besteuerungsmoral. Wie ist es um die Besteuerungsmoral bestellt?


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Stein auf Stein Sicherheit Sichere Investitionen in die Zukunft sind gefragter denn je. Kein Wunder, dass neben Gold und Silber auch Immobilien außerordentlich beliebt sind. Sie zählen wegen ihrer Wertstabilität zu einer der sichersten Veranlagungsformen. Zudem wird die Sicherheit mit steuerlichen Vorteilen verbunden. Gerade die Vorstellung, Vermögen aufzubauen und dabei Steuern zu sparen, ist für viele nämlich zusätzlich reizvoll. Betroffen sind dabei in erster Linie die beiden Steuerarten:

• Umsatzsteuer • Einkommensteuer Wer dabei auf eine solide Zukunftsvorsorge Wert legt, holt sich am

besten Rat beim Steuerberater. Er kann, was den Kauf betrifft, spezifische Fragen beantworten und bereits Planungen vornehmen, die die steuerliche Optimierung und die Kontrolle der Rendite sicherstellen. Dies kann in Form einer „Prognoserechnung“ erfolgen, die vom Finanzamt in den ersten Jahren der Vermietung ohnehin angefordert wird. Sie dokumentiert, dass die vermietete Eigentumswohnung als Einkunftsquelle anzusehen ist und innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren ein Gesamtgewinn erzielt wird. Ist das nicht der Fall, gelten die Einkünfte als „Liebhaberei“ und sind steuerlich nicht mehr relevant.

Verluste daraus dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Gewinne sind steuerfrei. Die Steuerzahlung der in Anspruch genommenen Vorteile kann ganz schön teuer werden. Betroffen ist auch die Umsatzsteuer.

Foto: VMH-Archiv

Steuer vorteile bei Anleger wohnungen machen sich bezahlt

Die Prognoserechnung Aus den Anschaffungskosten der Wohnung abzüglich dem Grundanteil wird die Absetzung für Abnutzung (AfA) (1,5 Prozent) berechnet. Die geschätzten Mieteinnahmen und das Verhältnis zwischen eingesetzten Eigen- und Fremdmitteln wird zur Planung des Zinsaufwandes ermittelt.

Die Investition in eine Immobilie ist eine vernünftige Sache. Es handelt sich um eine wertbeständige und wertsteigernde Anlageform. Der Markt kann derzeit als gut bezeichnet werden. Der Bedarf an Mietwohnungen steigt. Zudem gibt es eine Investorenförderung vom Land. Mag. Elmar Hagen, Fachgruppenobmann

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Das Redaktionsteam

Steuerberater

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Dipl.-Bw. (FH) Wilfried Erath

Mag. MIntTax Christian Zobel

Mag. Peter Rhomberg

MMag. Dr. LL.M. Daniela Matt

Mag. MBA Ulrich Nosko

w.erath@ erathundpartner.at

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peter.rhomberg@ signum-treuhand.com

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ulrich.nosko@einsplus.at


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Achtung, fertig, Baby!

Grund & Boden

Kindergeld: Pauschalmodelle differieren in Dauer und Höhe

Vier Pauschalmodelle Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in den vier Varianten haben Mütter und Väter, die während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld • keiner Erwerbstätigkeit ­nachgehen oder • eine solche Erwerbstätigkeit ausüben, deren Einkünfte die gesetzlich festgelegten ­Grenzen nicht überschreiten. Dabei ist jedoch zwischen zwei Zuverdienstgrenzen zu unterscheiden: Fixe Zuverdienstgrenze: Die Einkünfte des Elternteiles, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht, dürfen 16.200 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Individueller Grenzbetrag: Als Alternative zur fixen Zuverdienstgrenze ist seit 1. Jänner 2010 ein individueller Grenzbetrag mög-

lich. Er beträgt 60 Prozent der Einkünfte des letzten Jahres vor der Geburt, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Personen, die vor der Geburt des Kindes überdurchschnittlich verdient haben, können daher eine höhere Zuverdienstgrenze erreichen. Einkommensabhängig Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld hat die Funktion, jenen Eltern, die sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen wollen und über ein höheres Einkommen verfügen, die Möglichkeit zu geben, in dieser Zeit einen Einkommensersatz zu erhalten. Die Zuverdienstgrenze beträgt bei diesem System 5800 Euro pro Jahr. Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, ist jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienst-

Bei rückwirkender Vorschreibung der Grundsteuer ist auf Verjährung zu achten. Das Geld geht zur Gänze an die Gemeinden, die auch für die Vorschreibung und Einhebung verantwortlich sind. Die Höhe der Grundsteuer hängt neben dem festgelegten Hebesatz vom Einheitswertes (kommt vom Finanzamt) des Grundstücks, als Bemessungsgr undlage der Grundsteuer ab.

grenze überschritten wurde (Einschleifregelung). Sozialrecht Krankenversicherung: Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld besteht grundsätzlich eine Krankenversicherung für den Bezieher und das Kind. Ein gesonderter Antrag ist nicht ­nötig. Pensionsversicherung: Durch die Pensionsharmonisierung gilt seit 2005 für den kindererziehenden Elternteil, der ab 1. Jänner 1955 geboren ist, Folgendes: Für Zeiträume der Kindererziehung ab 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Babys eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

Verjährung nach fünf Jahren Während die rückwirkende Änderung der Einheitswerte keiner Verjährung unterliegt, kann die rückwirkende Vorschreibung von Grundsteuern durchaus verjähren. Das Recht auf Vorschreibung der Grundsteuer verjährt nach fünf Jahren, wenn keine unterbrechenden, nach außen erkennbare Amtshandlungen gesetzt werden.

Kinderbetreuungsgeld Ab Jänner 2010 besteht für Eltern die Möglichkeit, aus zwei Systemen mit insgesamt fünf verschiedenen Bezugsvarianten des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen: Pauschalsystem

Einkommensersatzsystem

30 + 6 Lebensmonate 20 + 4 Lebensmonate 15 + 3 Lebensmonate 12 + 2 Lebensmonate (neu)

12+2 Lebensmonate (Neu)

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Das neue einkommensabhängige Kindergeldmodell ist seit 1. Jänner 2010 in Kraft und kann bei Geburten nach dem 30. September 2009 beantragt und bezogen werden. Dieses Wahl-System gilt bei erstmaliger Antragstellung und bindet auch den zweiten Elternteil. Es ist wichtig, dass sich beide Eltern gemeinsam für eine Variante entscheiden.


Foto: xxx

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Die 13-Wochen-Grenze

Pflege & Kosten

Geringfügige Beschäftigung oder über die Geringfügigkeit hinaus Viele Mütter wollen auch während der Karenzzeit arbeiten, um den Kontakt zur Firma nicht zu verlieren oder einfach um am Ball zu bleiben. Die Karenz beginnt nach Ende der Mutterschutzfrist, nämlich

Foto: Philipp Steurer

Seit 2007 ist die 24-Stunden-Betreuung älterer Menschen gesetzlich geregelt. Das Pflegepersonal kann die Leistung im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder selbstständig erbringen, wobei sich das Modell „selbstständig“ wohl aufgrund niedrigerer Gesamtkosten durchgesetzt hat. Eine 24-Stunden-Betreuung durch selbstständige Pflegerinnen kostet monatlich zirka 2500 Euro. Diese Kosten können nur teilweise durch das monatliche Pflegegeld (z. B. Stufe 5: 902,50 Euro) sowie die einkommensabhängige Förderung der 24-Stunden-Betreuung (z. B. 550 Euro bei zwei Pflegerinnen) gedeckt werden. Die Differenz muss häufig aus der Pension sowie sonstigen Einkünften und Ersparnissen des Pflegebedürftigen oder seines Ehepartners bestritten werden. Diese sind dann zuzüglich sons­ tiger Arzt- und Medikamentenkosten ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Erfolgt die Finanzierung über nahe Angehörige, können diese die Kosten mit Abzug eines einkommensabhängigen Selbstbehaltes geltend machen. Infos zur 24-StundenBetreuung finden Sie auf: http://www.vorarlberg.at/pdf/ informationenrundumdie24s.pdf

acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Zu verstehen ist darunter das Recht auf Freistellung von der Arbeit ohne Lohnbezug. In dieser Zeit erhält die Mutter Kinderbetreuungsgeld, das jedoch auch unabhängig von einer arbeitsrechtlichen Karenz gebührt. Während der Karenz bleibt das Dienstverhältnis grundsätzlich aufrecht. Es besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Achtung: Der Anspruch auf Karenz ist nicht ident mit der Dauer des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld. Arbeiten während der Karenz

Einer Unternehmerin während der Karenz wünsche ich Folgendes: gute Nerven, fitte Großeltern bzw funktionierende Nachbarschaftshilfe wie das Familienempowerment, einen fleißigen Hausmann, nachsichtige Kunden und flexible Mitarbeiter. Die kompetente Steuerberatung im Hintergrund erleichtert individuelle Formen der Beschäftigung enorm. Dr. Angelika Böhler, Boehler-PR Kommunikationsberatung

• Bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2010: 366,33 Euro brutto ­monatlich) kann sowohl beim eigenen als auch bei einem ­anderen Arbeitgeber dazuverdient werden.

• Über die Geringfügigkeits­ grenze kann mit dem eigenen Arbeitgeber eine Beschäftigung bis zu 13 Wochen pro Jahr vereinbart werden oder • mit Zustimmung der Firma ­eine Beschäftigung bis zu 13 Wochen im Jahr bei einer anderen Firma ausgeübt werden. Die 13-Wochen-Grenze hat keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld (die Einkünfte zählen jedoch zum Zuverdienst). Im Fall der Beschäftigung bei einer anderen Firma kann der eigene Arbeitgeber nach Überschreiten der 13-WochenGrenze den sofortigen Dienstantritt verlangen. Wird trotz Verlangens des Chefs die Arbeit nicht an­ getreten, liegt ein Entlassungsgrund vor.

Der große Unterschied Karenz (arbeitsrechtlicher Anspruch)

Kinderbetreuungsgeld (Familienleistung)

dem/der Arbeitgeber/-in bekannt geben

Antrag bei der Krankenkasse

Freistellung von der Arbeit (längstens bis zum zweiten ­Geburtstag des Kindes)

Geldleistung (je nach Variante, längstens bis zum Ende des 30. bzw. 36. Lebensmonats des Kindes)


Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Steuerpflicht, mitunter aber die Kenntnis!

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Bilanz ab 700.000 Euro Seit Jänner gilt das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz Durch das Rechnungslegungsänderungsgesetz (RÄG) 2010 ergeben sich insbesondere nachfolgende Änderungen: Bilanzierungsgrenzen Kapitalgesellschaften (und ähnliche Gesellschaften) sind wegen ihrer Rechtsform zur Bilanzierung verpflichtet. Andere Unternehmen unterhalb dieser Grenzen können ihren Gewinn durch EinnahmenAusgaben-Rechnung ermitteln. Wichtigste Änderung des neuen Gesetzes ist die Anhebung der Buchführungsgrenzen von 400.000 auf 700.000 Euro. Dieser Schwellenwert muss in zwei Vorjahren überschritten werden, um die Buchführungspflicht im viertfolgenden Jahr auszulösen. Wird in einem Jahr ein Umsatz von mehr als einer Million erreicht, so ist der Unternehmer verpflichtet, im nächstfolgenden Jahr zur Rechnungslegung überzugehen. Dieser erhöhte Schwellenwert wurde von 600.000 auf eine Million Euro angehoben. Die neuen Schwellenwerte sind auch für Beobachtungszeiträume vor 2010 zu beachten. Angleichung Eine weitere wichtige Änderung ist die Angleichung der Unter-

nehmensbilanz an die Steuerbilanz. Das heißt, es entfällt das Aktivierungswahlrecht von Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen gemäß § 198 Abs. 3 UGB. Diese Bestimmung wurde aufgehoben, weshalb künftig Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen in dem Jahr, in dem sie anfallen, zur Gänze als Aufwand geltend zu machen sind. Dieser ist im entsprechenden Jahr auch steuerlich voll abzugsfähig. Abschreibungen aus in Vorjahren aktivierten Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen sind jedoch fortzuführen. Firmenwertabschreibung Außerdem entfällt durch das neue RÄG das Wahlrecht zur Aktivierung eines Firmenwerts. Es wird durch eine Aktivierungspflicht

ersetzt. Gemeint ist, dass der Firmenwert planmäßig auf die Jahre verteilt werden muss, in denen er voraussichtlich genutzt wird. Die steuerrechtliche Vorschrift in § 8 Abs 3 Einkommensteuergesetz (EStG) bleibt jedoch unverändert. Demnach gilt nachwievor, dass der Firmenwert steuerlich zu aktivieren und auf 15 Jahre verteilt abzuschreiben ist. Auch in Sachen des „erweiterten Niederstwertprinzips“ ergab sich eine Änderung. Dieses wurde ersatzlos gestrichen. Niederstwertprinzip Bislang bestand für Gegenstände des Umlaufvermögens ein Abschreibungswahlrecht, soweit nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung nach dem Bilanzstichtag weitere Wertminderungen zu erwarten waren. Da diese Abschreibung steuerlich nicht anerkannt war, ergeben sich daraus keine Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung. Die Änderungen durch das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2010 sind auf Jahresabschlüsse für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.

Raschere Afa 2010

Bei Anschaffung und Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern bis Ende 2010 können letztmalig 30 Prozent Abschreibung als Betriebsausgabe abgesetzt werden (inklusive der normalen JahresAfA). Die vorzeitige Abschreibung gilt für neue und abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter (also z. B. keine Software, Rechte, Finanz­ anlagen oder Ähnliches). Gebäude und Mieterinvestitionen kommen nicht in diesen „Genuss“. Tipp: Sind Investitionen selbstständig bewertbare Gebäudeteile, steht die vorzeitige Abschreibung zu (z. B. Einbaumöbel). Ebenfalls ausgenommen sind PKW`s und Kombis, sowie geringwertige Wirtschaftsgüter. Was bringt die vorzeitige ­Abschreibung? Die vorzeitige Abschreibung bringt keine zusätzliche Abschreibungsmöglichkeit von der Steuer, sondern nur einen Steuerstundungseffekt; Sie bezahlen am Beginn durch die schnellere Abschreibung weniger Steuer. Wird ein Wirtschaftsgut also noch vor Silvester angeschafft, so kann man heuer diesen Steuerstundungseffekt nutzen. Relevant ist der Anschaffungszeitpunkt und nicht der Inbetriebnahmezeitpunkt.


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Rente & Steuern Steuerbegünstigungen bei einer Betriebsaufgabe? Hälftesteuersatz Der Aufgabegewinn wird auf Antrag zum halben Durchschnittsteuersatz versteuert: •b ei Vollendung des 60. Lebensjahres, Er werbs­ unfähigkeit oder Tod • bei Einstellung der aktiven Betätigung •d er Betrieb muss seit mindes­ tens sieben Jahren bestehen. Dreijahresverteilung Besteht der Betrieb seit mindestens sieben Jahren, so kann der Aufgabegewinn auf drei Jahre verteilt werden. Diese Steuerbegünstigung kommt in Betracht, wenn die Voraussetzungen für den Hälftesteuersatz nicht erfüllt sind. Freibetrag Kommen Hälftesteuersatz und Dreijahresverteilung nicht zum Einsatz, gibt es noch den Freibetrag. Hier wird nur der Aufgabegewinn versteuert, der 7300 Euro übersteigt. Betriebsgebäude als Wohnsitz Wohnt der Steuerpflichtige im Betriebsgebäude, werden die stillen Reserven nicht versteuert. Dies gilt auch für Grundstücke.

Verpachtung und Steuern Verpachtung kann teuer werden – Folgen einer Betriebsverpachtung Gründe für eine Betriebsverpachtung können vielfältig sein. Ob es das „sabbatical year“ für den Unternehmer ist, die endgültige Betriebseinstellung aus Altersgründen oder die vorübergehende Verpachtung des Geschäftes in der Erwartung, dass die eigenen Kinder nach Ende ihrer Ausbildung den elterlichen Betrieb fortführen. Der Steuergesetzgeber unterscheidet dabei, ob es sich aus Sicht des Unternehmers nur um ein Ruhen des Betriebes oder um eine endgültige Betriebsaufgabe handelt. Eine Betriebsverpachtung kann beides sein. Wenn der Betrieb „ruht“ „Ruht“ der Betrieb nur, so kommt es für den Unternehmer zu keinen direkten Steuerfolgen. Er erzielt weiterhin Einkünfte aus seinem fortbestehenden Betrieb im Wege von Pachteinnahmen. Natürlich kann ein ruhender Betrieb entgegen der ursprünglichen Absicht zu einem späteren Zeitpunkt aufgegeben werden, was zu diesem Zeitpunkt zu einer Betriebsaufgabe führt. Im Zuge einer endgültigen Betriebsaufgabe und anschließender Verpachtung des Betriebes werden die Wirtschaftsgüter aus dem

beendigten Betrieb heraus in das Privatvermögen übertragen. Die Pachteinnahmen nach Betriebsaufgabe stellen Einkünfte aus Vermietung dar. Steuerlich gilt dies als eine außerbetriebliche Vermögensverwaltung. Die Übernahme der Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen im Rahmen der Betriebsaufgabe führt zur steuerlichen Aufdeckung der stillen Reserven. Es ist also der Unterschied zwischen dem Tageswert und dem Buchwert der entnommenen Wirtschaftsgüter (welcher sich aus den ursprünglichen Anschaffungskosten abzüglich jährlicher Abschreibungen herleitet) zu versteuern. Die Steuerbelastung einer Betriebsaufgabe ist insbesondere dann sehr hoch, wenn hohe stille Reserven vorhanden sind. Solche sind meist in betrieblichen Grundstücken und im Firmenwert enthalten. Vielzahl an Abgabenverfahren Da die Absicht und der Zeitpunkt, seinen Betrieb endgültig oder nur vorübergehend einzustellen, oft nicht leicht erkennbar sind, gab und gibt es eine Vielzahl von Rechtsmittelverfahren. In diesen Rechtsmittelverfahren sind sich der Steuerpflichtige

und der Fiskus über die Steuerfolgen der Betriebsverpachtung oft uneinig. Der Grund: Es geht häufig um hohe steuerliche Belastungen für den Verpächter. Die Finanzverwaltung geht im Zweifelsfall nicht von einer endgültigen Verpachtung aus. Sie nimmt die Fortführungsabsicht des Verpächters an. Der Fiskus macht dies vor allem aus Verjährungsgründen. Denn oft erfährt das Finanzamt nicht rechtzeitig von der Betriebsaufgabe, weshalb sie außerhalb der Verjährungsfrist liegt. In diesem Fall wäre die Besteuerung der stillen Reserven endgültig verloren. Endgültige Betriebsaufgabe Von einer endgültigen Betriebseinstellung geht der Fiskus beispielsweise aus, wenn der Verpächter aus betrieblichen oder persönlichen Gründen (Alter, Krankheit) nicht mehr in der Lage ist, seinen Betrieb noch einmal selbst zu führen. Die Beurteilung erfolgt anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse. Da es bei Betriebsaufgaben oft um hohe steuerliche Belastungen geht und zudem eine Reihe von Sonderbestimmungen gelten, empfiehlt es sich, den Rat eines Steuerberaters einzuholen.


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Pflegegeld & Steuer Kosten, die aufgrund einer Behinderung, einer Krankheit oder wegen Pflegebedürftigkeit entstehen, reduzieren als außergewöhnliche Belastungen das steuerpflichtige Einkommen. Bei Pflegegeldbeziehern reduziert die Höhe des Pflegegeldes diese Summe. Übersteigen die Kosten jedoch das Pflegegeld, stellen die verbleibenden Ausgaben eine außergewöhnliche Belastung dar. Diese können dann entweder beim Pflegegeldbezieher oder seinem alleinverdienenden Ehepartner abgeschrieben werden. Selbstbehalt gibt es keinen. Nicht zu verrechnen sind: Nicht mit dem Pflegegeld zu verrechnen sind die Kosten für nicht regelmäßig anfallende Hilfsmittel wie zum Beispiel Rollstuhl, Hörgeräte oder Blindenhilfsmittel, Kosten der Heilbehandlung wie Medikamente, Spitals- und Kurkosten oder Therapiekosten. Außerdem sind Schulgelder für eine Sonderschule oder BehindertenWerkstätte zur Gänze absetzbar, wenn für die Kinder die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird. Achtung: Diese sind nicht um Pflegegelder zu kürzen.

So sparen Sie Steuern! Ein wichtiger Topf für Steuerreduktion sind Werbungskosten Was sind Werbungskosten? Alles, was Sie für den Beruf kaufen, können Sie von der Steuer absetzen. Das beginnt bei Fachliteratur und reicht über Sprachkurse sowie Gewerkschafts­beiträge bis hin zur Pendlerpauschale. Es wird dabei unterschieden ­zwischen •W erbungskosten, die automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt werden wie beispielsweise Pflichtversicherungsbeiträge, Kammerumlagen und Wohn­ bauförderungsbeiträge und Werbungskosten Die folgenden Werbungskosten wirken sich daher nur dann steuermindernd aus, wenn sie insgesamt mehr als 132 Euro jährlich betragen:

• Arbeitskleidung • Arbeitsmittel und ­Werkzeuge • Arbeitszimmer •A us-/Fortbildung, Umschulung • Betriebsratsumlage • Computer • Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten • Fachliteratur • Fahrtkosten • Internet • Kraftfahrzeug • Reisekosten • Sprachkurse

• Werbungskosten, die beim ­Finanzamt geltend zu machen sind. Werbungs­kostenpauschale Allen Arbeitnehmern steht eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 132 Euro jährlich zu. Sie wird automatisch berücksichtigt, wenn keine, oder Werbungskosten von weniger als 132 Euro beantragt wurden.Werbungskosten sind grundsätzlich in dem Jahr abzusetzen, in dem sie geleistet bzw. bezahlt werden (Abflussprinzip). Werden •S tudienreisen • Telefon, Handy Nicht abzugsfähige Werbungskosten Nicht als Werbungskosten anerkannt werden Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind. Diese sind in der Regel nicht abzugsfähig und dürfen auch nicht aliquotiert werden:

• • • • • • • •

osten der Lebensführung K Armbanduhr Ballbesuche Blumengeschenke Fitness-Studio Haushaltsgeräte Kunstwerke Strafen

Werbungskosten aus Fremdmitteln (Kredit) getätigt, so führt bereits deren Anschaffung, nicht erst die Rückzahlung des Kredites zu Werbungskosten. Entgangene oder entgehende Einnahmen sind keine Werbungskosten. Absetzung für Abnutzung Aufwendungen für abnutzbare Arbeitsmittel, deren Anschaffungsoder Herstellungskosten 400 Euro (einschließlich Ust) übersteigen, dürfen nur in Form einer Absetzung für Abnutzung (AfA) abgezogen werden. Sie können auf diese Art alle Anschaffungen von der Steuer absetzen, die Sie auch beruflich nutzen. Ein Beispiel: Wenn Sie einen Computer für zu Hause gekauft haben, den jedoch auch beruflich nutzen, dann kann dieser als „Werbungskosten“ geltend gemacht werden. Für die private Nutzung müssen Sie dann aber einen aliquoten Privatanteil des Kaufpreises abziehen. Der Rest verteilt sich auf drei Jahre. Außerdem gilt der Computer als Einheit. Die Ausgaben sind daher als Gesamtbetrag anzusetzen, nicht einzeln für die Tastatur, Bildschirm usw. Erfolgt die Anschaffung des Computers in der zweiten Jahreshälfte, so ist im Jahr der Anschaffung nur die Hälfte anzusetzen.


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13-prozentiger Gewinnfreibetrag für alle betriebliche Einkunftsarten

Die Steuerberater sind Profis in Sachen Finanzen in einem Unternehmen. Die angebotene Leistungspalette ist enorm. Wichtig für den Klienten sind dabei Kompetenz und Vertrauenswürdigkeit. Als Experten des österreichischen wie auch des europäischen Steuerrechts nehmen Steuerberater zudem eine wichtige Vermittlerrolle zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen ein. Dr. Herbert Sausgruber, Landeshauptmann

Für Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft wurde ab 2010 der bisherige „Freibetrag für investierte Gewinne“ von 10 auf 13 Prozent erhöht und in Gewinnfreibetrag umbenannt. Dieser gilt nun für alle betrieblichen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten, also für Einnahmen-Ausgabenrechner und Bilanzierer gleichermaßen. Der Höchstbetrag von 100.000 Euro pro Veranlagungsjahr und Steuerpflichtigen bleibt jedoch unverändert. Von Gesellschaftern einer Personengesellschaft kann der Gewinnfreibetrag nach Maßgabe ihrer jeweiligen Gewinnbeteiligung und begrenzt mit maximal 100.000 Euro für die gesamte Gesellschaft beansprucht werden.

entsprechende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter nachgewiesen werden. Dieser Teil des Gewinnfreibetrages ist also ein investitionsbedingter Freibetrag. Der Grundfreibetrag kann auch von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH (Beteiligung von mehr als 25 Prozent) zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale geltend gemacht werden. Begünstigte Investitionen Als begünstigte Investitionen gelten neue, abnutzbare, körperliche Anlagen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren. Nicht begünstigt sind Grundstückskäufe und nicht vorsteuerabzugsberechtigte Pkws (ausgenommen Fahr-

Grundfreibetrag und investitionsbedingter Freibetrag Der neue Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilen: 1. Für Gewinne bis 30.000 Euro steht der 13-prozentige Gewinnfreibetrag unabhängig von allfälligen Investitionen zu. Dieser Grundfreibetrag beträgt somit maximal 3900 Euro. 2. Soll der Freibetrag auch für Gewinne über 30.000 Euro beansprucht werden, müssen

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Arbeitnehmer wie Arbeitgeber nutzen das spezialisierte Fachwissen von Steuerberatern, um gut betreut zu sein. Sie sind auch Unternehmensberater und Sozialversicherungsberater.

schulkraftfahrzeuge sowie zum Beispiel Taxis). Optimal investieren Sachinvestitionen (mit Ausnahme von Gebäuden und Mieterinvestitionen) zur Deckung des Gewinnfreibetrages können auch mit 30 Prozent vorzeitig abgeschrieben werden. Als begünstigte Investition gilt auch die Anschaffung von bestimmten Wertpapieren (Anleihen, Anleihefonds), die dann vier Jahre lang behalten werden müssen. Der Kauf ausreichender Wertpapiere rechtzeitig vor Jahresende 2010 ist daher die einfachste Möglichkeit, um bei Gewinnen über 30.000 Euro die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages zu sichern.


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Vorteil Stiftung Stiftungsrechtliche Aspekte Eine Privatstiftung kann sowohl unter Lebenden als auch von Todes wegen gegründet werden. Je nach Zweck und Kreis der Begünstigten ist die Stiftung gemein- oder eigennützig. Bei gemeinnützigen Stiftungen steht die Förderung der Allgemeinheit im Vordergrund. Eigennützige Privatstiftungen verfolgen die Förderung von Familienangehörigen (sogenannte Familienstiftung). Vorsorge in der Privatstiftung Die Privatstiftung ist ideal, um die Versorgung zukünftiger Generationen und den Zusammenhalt von Unternehmen und Vermögensgesamtheiten sicherzustellen. Erb- und familienrechtliche Streitigkeiten können durch eine Stiftung großteils vermieden werden. Die größten Vorteile einer Privatstiftung sind: • e ine große Anpassungsfähigkeit an die persönlichen ­Anforderungen und Bedürfnisse des Stifters • die Erhaltung des Vermögens für nachfolgende Generationen • Steuer vorteile • Vermeidung von Konflikten im Fall einer Erbschaft

Welche Rechtsform ist gut Steuern sparen mit Wahl der richtigen Rechtsform Grundsätzlich ist für die Rechtsform wichtig, ob am Unternehmen eine einzelne Person oder mehrere Personen beteiligt sind. Man unterscheidet daher grob zwischen: • Einzelunternehmen • Gesellschaftsunternehmen Das Einzelunternehmen stellt für sich eine Rechtsform dar. Ab bestimmten Umsatzgrenzen haben sich Einzelunternehmer ins Firmenbuch eintragen zu lassen. Die Gesellschaftsunternehmen gliedern sich in zahlreiche Möglichkeiten auf: •G esellschaft bürgerlichen Rechts (GesnbR) • Personengesellschaften (OG und KG) • Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) • Genossenschaften Qual der Wahl Die Wahl der Rechtsform ist eine wesentliche, allerdings keine unwiderrufliche Entscheidung, die im Zuge der Unternehmensplanung zu treffen ist. Viele verschiedene Fragen sind dabei zu berücksichtigen, unter ande-

rem die Haftungsfrage und die Gründungskosten. Eine der am häufigsten gestellten Fragen ist allerdings die der Besteuerung. Der österreichische Gesetzgeber hat bisher versäumt, eine von der Rechtsform neutrale Besteuerung einzuführen. Was spricht für die GmbH? Die Gesamtsteuerbelastung beträgt bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) unter Berücksichtigung der Körperschaftsteuer von 25 Prozent und der Kapitalertragsteuer bei Ausschüttungen von ebenfalls 25

Für die Entscheidung gilt es zu berücksichtigen: •A lle Faktoren der Rechtsformwahl sind abzuwägen, nicht nur die steuerlichen Aspekte: Viel wesentlicher sind oft Fragen der Betriebsübergabe, der Haftungsbeschränkungen oder Ähnliches. •D ie „beste“ Rechtsform gibt es nicht. Eine individuelle Abklärung aller Aspekte mit Ihrem Steuerberater ist jedenfalls notwendig.

Prozent durchgerechnet 43,75 Prozent. Eine GmbH ist bilanzierungspflichtig. Vorteil: Beschränkung der persönlichen Haftung der geschäftlichen Tätigkeit auf die Stammeinlage von 35.000 Euro. Was spricht für das Einzelunternehmen? Der Gewinn des Einzelunternehmes wird mit dem progressiven Einkommensteuersatz besteuert, weiters fällt Sozialversicherung an. Der Gewinnfreibetrag wurde im Jahr 2010 auf 13 Prozent erhöht, hierfür muss der Unternehmer aber über einen Grundfreibetrag von 30.000 Euro Inves­ titionen tätigen. Ab wann zahlt sich’s aus? Es kann keine allgemeingültige Aussage über die Vorteilhaftigkeit der jeweiligen Rechtsform getroffen werden. Jedes Unternehmen ist für sich zu betrachten. Ausschlaggebend für die Entscheidung sind vor allem auch Faktoren wie die Höhe der Geschäftsführervergütung sowie die angestrebten Ausschüttungen. Der Gang zum Steuerberater ist bei der Entscheidung der Rechtsform dringend anzuraten.


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Kein Kavaliersdelikt

Weitere Änderung

Geplante Änderungen im Betrugsbekämpfungsgesetz 2010

Bezahlter Lohn als Nettolohn Wird ein Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber nicht angemeldet und die Lohnsteuer somit nicht abgeführt, gilt der ausbezahlte Lohn als Nettolohn. Dadurch soll gewährleistet werden, dass ­Lohnabgaben vom tatsächlich ausbezahlten Lohn hochgerechnet werden. Haftung für Subunternehmer Nach der Einführung der Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge im Baugewerbe soll dies nun auch für die Lohnsteuer umgesetzt werden. Auftraggeber sollen auch für die Abfuhr der Lohnsteuer ihrer Subunternehmer bis zur Höhe von fünf Prozent des Werklohnes haften. Diese Haftung

besteht nicht, wenn der Auftraggeber fünf Prozent des Werklohnes an das Finanzamt des Subunternehmers bezahlt oder wenn der Auftragnehmer in einer sogenannten Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFUGesamtliste, abrufbar bei der Krankenversicherung) geführt wird. Selbstständige Leistungen Ähnlich wie bei Dienstnehmern, wo der Dienstgeber die Lohnsteuer einbehält und abführt, soll dies künftig auch bei selbstständigen Leistungen als • Mitglied des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder Stiftungsvorstandes • Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter • Vortragender, Lehrender und Unterrichtender • Privatgeschäftsvermittler • Funktionär von öffentlichrechtlichen Körperschaften für bestimmte Funktions­ gebühren erfolgen. Die Abzugsteuer beträgt 20 Prozent und ist von jenen Entgelten zu bemessen, die den Betrag von 3000 Euro pro Jahr übersteigen. Zum Abzug ist der Leistungsempfänger verpflichtet. Unternehmer, die für bestimmte

Verlängerte Verjährungsfristen im BBKG 2010

Leistungen Zahlungen ins Ausland tätigen, sollen künftig bestimmte Infos mitteilen, wenn die Summe der Zahlungen pro Jahr und Leistungsempfänger 100.000 Euro übersteigt. Für höhere Zahlungen, die innerhalb eines Jahres an denselben ausländischen Leistungsempfänger geleistet werden, soll ab 2011 eine Meldepflicht beim Finanzamt eingeführt werden (§ 109b EStG). Von der Mitteilungspflicht sind folgende Leistungen umfasst: 1. Leistungen für Tätigkeiten aus selbstständiger Arbeit, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. 2. Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden. 3. kaufmännische oder technische Beratung im Inland.

Die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben soll von sieben auf 10 Jahre verlängert werden. Zudem soll die absolute Verjährungsfrist für von der Finanzverwaltung vorläufig festgesetzte Abgaben von 10 auf 15 Jahre verlängert werden. Die verlängerten Verjährungsfristen sollen nur für jene Abgaben gelten, für die der Abgabenanspruch erst nach dem 31. Dezember 2002 entstanden ist. Einführung Finanzpolizei Zudem soll die Effizienz der Finanzverwaltung bei der Bekämpfung von Abgabenhinterziehung durch die Einführung einer eigenen Finanzpolizei gesteigert werden.

Strafsteuer Werden künftig die Empfänger von Betriebsausgaben gegenüber der Finanzverwaltung nicht offengelegt, so soll neben der bereits bisher erfolgten Untersagung des Betriebsausgabenabzugs darüber hinaus ein Zuschlag von 25 Prozent dieser Beiträge zu entrichten sein.

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Das Finanzministerium hat einen Gesetzesentwurf versandt, mit dem vor allem der Betrug durch Schwarzarbeit am Bau und Steuerumgehungsmodelle innerhalb von Konzernen bekämpft werden sollen. Geplant ist, dass das Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 jetzt im Herbst im Nationalrat behandelt wird. Der Ministerrat hat die Regierungsvorlage bereits abgesegnet. Hier ein Überblick über die wichtigsten geplanten Änderungen:


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Finanzen sichern

Eigen- oder Fremdmittel? Die Finanzierung des Unternehmens kann mit eigenen Mitteln oder Fremdmitteln der Bank erfolgen. Der Mix zwischen Eigenmitteln und Fremdmitteln ist von der Branche, dem Gewinn, aber auch der Liquidität des Unternehmers abhängig. Für Kredite sind Zinsen zu zahlen, diese mindern aber wiederum den Gewinn. Das Eigenkapital bleibt unverzinst. Kredite müssen allerdings auch zurückbezahlt werden. Wie ermittle ich den optimalen Finanzbedarf? Im Rahmen der Bilanzerstellung oder bei Beginn der Tätigkeit im Rahmen einer Planungsrechnung, kann der optimale Mix von Ihrem Steuerberater in Zusammenarbeit mit der Hausbank ermittelt werden. Bei der Vielfalt an Unternehmen und Branchen und ihren ganz unterschiedlichen Anforderungen ist eine vielseitige Beratung notwendig.

Sanierungen nach Pleite Mit 1. Juli wurde ein einheitliches Insolvenzverfahren eingeführt Anstelle des bisher bestehenden Konkurs- und Ausgleichsverfahrens wurde mit 1. Juli 2010 ein einheitliches Insolvenzverfahren eingeführt. Dieses Verfahren wird als Sanierungsverfahren bezeichnet, sofern rechtzeitig ein Sanierungsplan vorgelegt wird, ansonsten als Konkursverfahren. Im Vordergrund steht die Absicht, wirtschaftlich gefährdete Unternehmen zu sanieren. Sanierungsverfahren Im neuen Sanierungsverfahren werden Vorteile des bisherigen Ausgleichs mit denen des Zwangsausgleichs (jetzt Sanierungsplan) verbunden. Hier bestehen zwei Möglichkeiten: 1. S anierungsverfahren mit Eigenverwaltung •d ie Mindestquote beträgt 30 Prozent binnen zwei Jahren • dem Schuldner steht die Eigenverantwortung zu. Ziel dieser Maßnahme ist es, dass die Attraktivität des neuen Verfahrens für den Schuldner erhöht wird. Durch ein Einspruchsrecht (auch bei gewöhnlichen Geschäften) des Sanierungsverwalters und der Quote von 30 Prozent wird die

erwähnte Attraktivität allerdings wieder etwas eingeschränkt. 2. S anierungsverfahren ohne Eigenverwaltung • die Mindestquote beträgt 20 Prozent binnen zwei Jahren (für natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, gibt es ebenfalls eine Mindestquote von 20 Prozent, allerdings mit einer Frist von zwei bis fünf Jahren). • Verwaltung durch den Insolvenz­verwalter Das Sanierungsverfahren mit Fremdverwaltung entspricht dem bisherigen Zwangsausgleich. Ziel des Sanierungsverfahrens ist die Vermeidung der Schließung und Verwertung des Unternehmens, um die Chance auf eine rentable Fortführung zu ermöglichen. Die Annahme eines Sanierungsplanes wurde erleichtert, in dem die Kapitalquote von bisher drei Viertel auf die einfache Mehrheit reduziert wurde. Ist der ­Sanierungsplan erfüllt, kann der Insolvenzeintrag aus der Insol­ venzdatei und dem Firmenbuch gelöscht werden. Konkursverfahren Das bisherige Konkursverfahren bleibt bestehen. Scheitert das

Sanierungsverfahren, weil zum Beispiel der Sanierungsplan nicht angenommen wurde, wird von Amts wegen das Konkursverfahren eröffnet. Abweisung mangels Masse bei juristischen Personen: Die Anzahl der Konkursabweisungen mangels Masse soll verringert werden. Der Mehrheitsgesellschafter kann nun zum Erlag eines Kostenvorschusses bis 4000 Euro verpflichtet werden. Kündigungsschutz von wichtigen Dauerverträgen: Ein teilweiser Kündigungsschutz während der ersten Phase des Insolvenzverfahrens hindert die Vertragspartner für die Dauer von sechs Monaten an der Auflösung von wichtigen Dauerverträgen. Es sind jedoch schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile des Vertragspartners zu berücksichtigen. Der Vertragspartner soll daher möglichst rasch Klarheit darüber erhalten, ob der Schuldner seine Sachleistungen, mit denen er in Verzug ist, auch erbringt. Daher wird der Insolvenzverwalter verpflichtet, binnen fünf Arbeitstagen zu erklären, ob er in den Vertrag eintritt.


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•A ktion Familienfasttag der ­Katholischen Frauen­be­wegung Österreichs •A ktion Leben Österreich – ­Gemeinschaft zum umfassenden Schutz menschlichen Lebens • Amnesty International ­Österreich • Ärzte ohne Grenzen – ­Médecins Sans Frontiéres ­österreichische Sektion • Bruder und Schwester in Not – Stiftung der Diözese Feldkirch • Bruderschaft St. Christoph • Caritas der Diözese Feldkirch • „CliniClowns Austria" Verein zur Betreuung kranker ­Menschen durch Clowns • Gesellschaft für Mukopoly­ saccharidosen und ähnliche ­Erkrankungen • Hilfswerk Feldkirch • Institut für Sozialdienste (IFS) Gemeinnützige GmbH • Kinderkrebshilfe für Tirol und Vorarlberg • bestimmte Kranken- u. Altenpflegevereine in Vorarlberg • Lebenshilfe Vorarlberg, ­Interessensgemeinschaft für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung • Ma hilft • Österreichische Krebshilfe Vorarlberg • Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Vorarlberg

Gutes tun lohnt sich Spenden an mildtätige Organisationen seit 2009 abzugsfähig Seit 2009 werben viele mildtätige Organisationen speziell in der Vorweihnachtszeit mit dem Hinweis auf die steuerliche Abzugsfähigkeit der geleisteten Spenden. Ziel des Fiskus war es, die Spendenfreudigkeit zu erhöhen, indem es für jede Spende ein „Zuckerl“ vom Finanzamt gibt.

tungskosten soll sicherstellen, dass Spendengelder sparsam verwaltet und höchstmöglich für den eigentlichen Zweck verwendet werden. Karitative Organisationen, die die Spendenabsetzbarkeit für sich in Anspruch nehmen, müssen die

Absetzbarkeit von karitativen Spenden Die Abzugsfähigkeit von Spenden wurde seit dem Jahr 2009 auf folgende Bereiche erweitert: • mildtätige Zwecke, die ­überwiegend im Inland und der EU/des EWR verfolgt werden, • die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, • Hilfestellung in Katastrophenfällen. Voraussetzungen der Organisationen Die Förderung von eigennützigen Zwecken der Spendenorganisation ist ausgeschlossen. Zusätzlich ist eine Kontinuität der Betätigung über einen zumindest dreijährigen Zeitraum erforderlich. Eine Deckelung der erlaubten Verwal-

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Einige Beispiele

Wir haben die Absetzbarkeit von Spenden immer gefordert und sind froh, dass sie nun da ist. Wir hoffen, dass der Nachweis, wie bis 2010 verlangt, auch in Zukunft beim Spender liegt und somit einfach und unbürokratisch erfolgen kann. Die momentane Zielsetzung, dass die Organisation dies pauschal für alle Spender tun muss, lehnen wir ab. Roland Gozzi, Rotes Kreuz

Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen jährlich von einem Wirtschaftsprüfer bestätigen lassen. Abzugsfähigkeit beim Spender Spenden sind für Unternehmen als Betriebsausgaben insoweit absetzbar, als sie insgesamt zehn Prozent des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Weiters sind Spenden als Sonderausgaben bis zu zehn Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres absetzbar. Nicht abzugsfähig sind hingegen echte Mitgliedsbeiträge. Liste der spenden be­ günstigten Organisationen Um die Abzugsfähigkeit für den Spender sicherzustellen, werden die begünstigten Organisationen auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen fortlaufend aktualisiert veröffentlicht: www. bmf.gv.at/Fachinformation/ Einkommensteuer/AbsetzbarkeitvonSpenden. So kann die Abzugsfähigkeit zusätzlich zum Hinweis auf einem Zahlschein „Ihre Spende ist steuerlich absetzbar“ verlässlich überprüft werden.


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Luxusvilla oder Cabrio Sind die Kosten für Luxusanschaffungen einer GmbH absetzbar? Die Finanz betrachtet bei GmbHs verstärkt Immobilien mit Argusaugen, vor allem jene, die sich im Betriebsvermögen befinden und an die eigenen Gesellschafter vermietet werden. Der Stein des Anstoßes ist einerseits die Angemessenheit der an die Gesellschafter verrechneten Miete und ob bei fremden Dritten ein ähnlicher Betrag verlangt werden würde. Andererseits wird nunmehr verstärkt geprüft, ob die Immobilie überhaupt zum betrieblichen Bereich der GmbH gehört. Dies hängt davon ab, ob es sich dabei um ein speziell für den Gesellschafter zugeschnittenes Mietobjekt handelt oder ob dieses im Rahmen des Betriebes auch verwendbar ist. Extravagant ausgestattete Luxusvilla oder Befriedigung privater Bedürfnisse Ist die Luxusvilla auf den Gesellschafter zugeschnitten, dann ist das Gebäude tatsächlich dem Privatvermögen des Gesellschafters zuzurechnen. In diesem Fall erkennt die Finanz die Anschaffungskosten in der GmbH für das Gebäude nicht an. Es liegt dann eine sogenannte „verdeckte Gewinnausschüttung“ an den Gesellschafter in Höhe der

Anschaffungskosten der Villa vor. Die Konsequenz ist, dass diese „Ausschüttung“ mit 25 Prozent Kapitalertragsteuer zu versteuern ist. Die vom Mieter gezahlten Mieten führen zu keinen Einkünften bei der GmbH. Mietzins zu niedrig?

gebnis kommt, dass das Gebäude dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist, da jederzeit ein anderer Mieter gefunden werden kann, der einen angemessenen Preis dafür zahlen würde. Hier wird lediglich untersucht, ob der an den Gesellschafter verrechnete Mietzins angemessen ist.

Anders ist der Fall, wenn die Finanz bei der Betriebsprüfung zum Er-

Sportwagen

Luxusgüter wie Haus oder Sportwagen in der GmbH •b etriebsnotwendig, dem Wesen nach zum Geschäftszweig passend • Fremdvergleich: Hätte ein anderer gleich viel bezahlt? • Nachweis der betrieblichen Ver wendung des Luxusgutes

Ein Pkw zählt dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn er seinem Wesen nach auch als betriebliches Fahrzeug verwendet werden kann und überwiegend betrieblich verwendet wird. Somit liegt es beim Steuerpflichtigen, den Nachweis für das Ausmaß der betrieblichen Verwendung der Fahrzeuge zu erbringen, und zwar am besten mittels einer ordnungsmäßigen Fahrtenbuchführung. Nur wer führt dieses schon gerne?

Bonusmeilen Wer zahlt die Steuer und Sozialversicherung? Bonusmeilen, die der Mitarbeiter im Rahmen seines Dienstverhältnisses erwirbt und dann jedoch privat verfliegt, sind ein steuer- und sozialversicherungspflichtiges Einkommen. Die Lohnsteuer und Sozialversicherung ist beim privaten Verbrauch der Meilen zu zahlen – und zwar vom Arbeitnehmer selbst. Die Versteuerung erfolgt im Rahmen des Steuerausgleichs. Erst dann, wenn die Bonusmeilen eingelöst werden, ist bekannt, welche Summe sich der Teilnehmer am Vielfliegerprogramm erspart hat und ob diese für private oder für berufliche Zwecke verwendet wurden. Handelt es sich dabei um berufliche Meilen, fallen nämlich keine Steuern an. Fallen Lohnnebenkosten an? Auch Kommunalsteuer sowie Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sind zu bezahlen. Die Abwicklung wird schwierig, da der Mitarbeiter selbst die Abgaben abführen muss. Bonusmeilen steuerpflichtig •S teuerpflicht durch Arbeit­ nehmer •S ozialversicherung fällt an • im Zeitpunkt der Konsumation


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Rezept vom Steuerberater

Sport & Steuern

Neues Sozialversicherungsrecht 2010 für Grenzgänger In Sachen Sozialversicherung heißt es für grenzüberschreitende Sachverhalte: Seit gut 30 Jahren gibt es für EU-/ EWR-Bürger eine gültige Verordnung, die festlegt, dass sich erwerbstätige Personen in jenem Staat sozialversichern, in dem sie auch arbeiten. Diese ist seit 1. Mai 2010 durch eine neue ersetzt worden. Dabei treten etliche Neuerungen in Kraft.

Verbesserte Regelungen Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (Trainer, Masseur, Zeugwart, jedoch nicht Funktionäre, Platzwarte und sonstige Mitglieder) können eine pauschale Reisekostenentschädigung von 60 Euro für den Einsatztag bzw. monatlich höchstens 540 Euro steuerfrei erhalten.

Wohnsitzstaat-Regelung Eine wesentliche Änderung ist, dass bei einer in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübten Arbeitnehmer-Tätigkeit die Sozialversicherung im Wohnsitzstaat zu erfolgen hat, wenn zumindest 25

Mehrere Dienstverhältnisse Bei mehreren Dienstverhältnissen können die pauschalen Aufwandsentschädigungen von jedem Arbeitgeber bis zur Obergrenze steuerfrei belassen werden. Die Korrektur erfolgt in der Arbeitnehmerveranlagung.

Steuerfrei blieben zusätzlich Busund Bahntickets sowie Nächtigungen. Sozialversicherungsrechtlich stellen die steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen kein Entgelt dar, wenn die Tätigkeit für den Sportverein nicht die Hauptquelle der Einnahmen bildet.

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Weitere Vergütungen

Prozent (wesentlicher Teil) auch dort ausgeübt wird. Das gilt auch, wenn die Tätigkeit für mehrere Unternehmen erfolgt, die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben.

dung der neuen Bestimmungen stellen.

Übergangsregelung

Deutschland: Wird die unselbstständige Tätigkeit überwiegend in Deutschland ausgeübt, bleibt der Arbeitnehmer dort auch weiterhin sozialversicherungspflichtig. Eine parallele, jedoch geringfügige Beschäftigung im Wohnsitzstaat löst auch zukünftig keine Sozialversicherungspflicht in Österreich aus. Sollte jedoch durch eine zweite, jedoch nicht geringfügige Beschäftigung am Wohnsitzstaat österreichische Sozialversicherungspflicht ausgelöst werden, kann diese auf Antrag um zehn Jahre verschoben werden.

Käme es auf Grund der neuen Verordnung zu einem Sozialversicherungswechsel, beispielsweise weil nur ein geringfügiger Teil der Arbeit im Wohnsitzstaat ausgeübt wird, gilt eine Übergangsregel. Das heißt: der betroffene Arbeitnehmer kann bis zu maximal zehn Jahre bei der bisherigen Sozialversicherung versichert bleiben. Wer das jedoch nicht will, kann einen Antrag auf die Anwen-

Was bedeutet dies für Vorarlberger Grenzgänger nach Deutschland, Schweiz, Liechtenstein?

Schweiz und Liechtenstein: Wer in der Schweiz oder in Liechtenstein arbeitet, bleibt auch weiterhin dort sozialversicherungspflichtig, weil mit beiden Ländern noch die alte Verordnung gilt. Ein paralleles Beschäftigungsverhältnis in Österreich – auch von untergeordneter Bedeutung – löst wie bisher Sozialversicherungspflicht in Österreich aus.

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Neue Regelungen zur Sportlerbegünstigung sehen pauschalierte Reiseaufwandsentschädigungen vor, die durch gemeinnützige Sportvereine steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden.


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Begünstigte Nebenleistungen sind zum Beispiel: • Begrüßungsgetränk • Tischgetränke (Wert unter fünf Prozent des Pauschalangebotes) • Vermietung von Parkplätzen, Garagenplätzen oder von Hotelsafes • Kinderbetreuung • Überlassung von Wäsche (z. B. Bademäntel) • Fernsehgeräte • Zurverfügungstellung von Sauna, Solarium, Dampf- und Schwimmbad, Fitnessräumen • Verabreichung von Massagen • Verleih von Liegestühlen, Fahr­ rädern und Sportgeräten • geführte Wanderungen oder ­Skitouren • Zurverfügungstellung eines Tennis-, Golf- oder Eislaufplatzes, einer Kegelbahn oder Schießstätte • die Bereitstellung von Tennis-, Ski-, Golf- oder Reitlehrern • Abgabe von Liftkarten (z. B. Skilift), Eintrittskarten (z. B. Theater), der Autobahnvignette und "V-Card" • Animation • Wellness-Leistungen • Aufpreis für mitgebrachten Hund Nicht beg. Nebenleistungen • Leistung wird zur Hauptleistung • Beauty- bzw. Kosmetikbehandlungen • Bereitstellung von Seminarräumlichkeiten

Steuersparend buchen 10 Prozent Umsatzsteuer für All-inclusive-Nebenleistungen Im Tourismus und in der Hotellerie geht der Trend immer mehr in Richtung Pauschal- bzw. Allinclusive-Aufenthalte. Der Preis fürs Package beinhaltet unter anderem die Sauna, Massagen, den Skilehrer oder auch die Golfplatzbenützung. Was den umsatzsteuerlichen Aspekt betrifft, gilt dabei folgende Grundregel: Die Beherbergung in Fremdenverkehrsbetrieben ist mit dem Umsatzsteuersatz von zehn Prozent begünstigt besteuert. Kann diese Begünstigung aber auch auf die zusätzlich angebotenen Leistungen angewendet werden? Im Package-Preis enthalten Der Gesetzgeber trifft dabei generell eine Unterscheidung nach Haupt- und Nebenleistung. Während die Hauptleistung, sprich die Nächtigung, eben dem begünstigten Steuersatz von zehn Prozent unterliegt, gilt dieser nur für jene Nebenleistungen, die regelmäßig mit der Beherbergung verbunden sind. Gemeint sind jene Leistungen, die im Paketpreis enthalten sind und schon zum normalen Standard der Hotellerie gehören. Der Fiskus hat in einer Liste, die ständig erweitert wird, begün-

stigte Leistungen aufgezählt (siehe rechte Spalte). In Diskussion ist derzeit leider die Begünstigung für Sport- oder Freizeitkurse. Ob die aufgezählten Leistungen auch tatsächlich im Paketpreis enthalten sind, wird vom Fiskus geprüft. Das heißt, dass

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Zehn Prozent

Leistungen, die grundsätzlich als Nebenleistungen zu einer Nächtigung gelten, dann nicht mehr begünstigt sind, sobald sie separat verrechnet werden. Ein Beispiel: Ein Gast bucht eine Urlaubswoche inklusive Skipass als Pauschalangebot. Für die gesamte Leistung kann zehn Prozent Umsatzsteuer verrechnet werden. Entschließt sich der Gast vor Ort zur Buchung eines Skilehrers, so muss diese Leistung separat mit 20 Prozent Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Nur bei Nächtigung

Da wir als Vorarlberger Tourismusbetriebe eine höhere Umsatzsteuerbelastung zu tragen haben als unsere direkten Nachbarn, ist der Package Price inkl. 10% Umsatzsteuer eine tolle Sache. Leider sind die Dokumentationserfordernisse arbeitsintensiv. Dabei unterstützt uns der/die Steuerberater/-in zu unserem Vorteil. Irmi-Marie Sachs-Ritter, Löwen-Hotel Schruns

Wichtig ist, dass die Begünstigung nur dann zusteht, wenn die Hauptleistung die Beherbergung, also Nächtigung darstellt und keine separate Hauptleistung zu erkennen ist. Wird zum Beispiel im Rahmen einer Golfwoche annähernd täglich die Benützung des Golfplatzes und dazu auch noch ein mehrmaliger Golfunterricht oder die Teilnahme am Golfturnier angeboten, können diese zusätzlichen Leistungen aufgrund des Umfanges jedoch nicht mehr als Nebenleistungen angesehen werden.


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Umsatzsteuer ab 2010 Umsatzsteuer voranmeldung und Zusammenfassende Meldung Jahresumsatz unter 30.000 Euro Kleinunternehmer Unternehmer, deren Umsätze im Vorjahr 30.000 Euro nicht überstiegen haben, sind grundsätzlich nicht umsatzsteuerpflichtig, haben allerdings auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Sie müssen somit auch keine Umsatzsteuervoranmeldung einreichen. Bis Ende 2010 gilt noch die Pflicht zur Einreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung ab einem Umsatz von 7.500 Euro. Diese Verpflichtung fällt mit 2011 weg. Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung Unternehmer, deren Umsätze im Vorjahr 30.000 Euro nicht überstiegen und die auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet haben, dürfen ab dem 1. Jänner 2010 ihre Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) vierteljährlich erstellen (bisherige Grenze 22.000 Euro). Jahresumsatz von 30.000 bis 100.000 Euro Für Unternehmer, deren Umsätze im Vorjahr zwischen 30.000 und 100.000 Euro lagen, ist im Jahr 2010 der Zeitraum der Umsatzsteuervoranmeldung der Ka-

lendermonat. Es besteht keine Verpflichtung zur Abgabe eines UVA-Formulares. Ab dem 1. Jänner 2011 kann als Zeitraum der UVA das Vierteljahr gewählt werden, allerdings ist ab dann auch die Einreichung des UVAFormulares verpflichtend. Jahresumsatz über 100.000 Euro Für Unternehmer, deren Umsätze im Vorjahr über 100.000 Euro lagen, ist der Zeitraum der Umsatzsteuervoranmeldung der Kalendermonat. Außerdem ist auch die Einreichung des UVA-Formulares verpflichtend. Neues zur Zusammen­ fassenden Meldung (ZM): Für Meldezeiträume ab 1. Jänner 2010 müssen auch bestimmte

innergemeinschaftliche Leistungen in die ZM aufgenommen werden. Bisher galt dies nur für innergemeinschaftliche Lieferungen. Das bedeutet, dass auch klassische Dienstleister (Berater, Werbung und Ähnliche), die ihre Dienstleistungen im EU-Raum erbringen, eine Zusammenfassende Meldung einreichen müssen. Darüber hinaus muss die Zusammenfassende Meldung für Meldezeiträume ab 1. Jänner 2010 innerhalb eines Monats nach Ablauf des Meldezeitraums elektronisch eingebracht werden. Bisher war dies bis zum 15. des auf den Meldezeitraum zweitfolgenden Monats möglich und konnte somit zusammen mit der UVA verbunden werden. Eine verspätete Einreichung kann zu Verspätungszuschlägen führen.

Afa schon ab Kauf Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat sich mit der Frage beschäftigt, ab wann bei einem für Vermietungszwecke angeschafften Gebäude die Absetzung für Abnutzung („Abschreibung“) geltend gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall wurde – die Vermietungsabsicht hat von Beginn an bestanden – nach Erwerb des Gebäudes eine Sanierung durchgeführt und vom Finanzamt die gleich (nach Anschaffung) geltend gemachte AfA nicht anerkannt. AfA ab Tag der Anschaffung Der UFS hat festgestellt, dass die AfA-Berechtigung ab dem Tag der Anschaffung vorliegt. Bei Gebäuden ist nämlich die tatsächliche Nutzung im Regelfall von der „Inbetriebnahme“ unabhängig. Der für die Abschreibung maßgebliche Nutzungszeitraum umfasst auch die Nutzung mittels Sanierung zum Zwecke der anschließenden Vermietung. Zu beachten ist, dass für die AfA der Zeitpunkt der Bezahlung der Anschaffungskosten nicht von Bedeutung ist, weshalb später anfallende Anschaffungsnebenkosten bereits im Jahr der Anschaffung in die Abschreibungsbasis einzubeziehen sind.


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GESER & PARTNER Wirtschaftstreuhandund SteuerberatungsGmbH & Co KG StB Tel. 05512 2385-0 Hof 320/9 E-Mail: office@kanzlei-geser.at

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ÜBELHER Jörg, Dipl.-Bw. (FH)

KIRCHNER Bernhard Karl, Mag.

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BISCHOF Peter, Dr.

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BISCHOF-FUCHS Christine, Mag.

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Tel. 05574 46615-0 Mariahilfstraße 32 E-Mail: steuerberatung@bischof-fuchs.at

NIKOLUSSI + DOBLER Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungs GmbH StB

Mag. Christine BISCHOF-FUCHS, Dr. Peter BISCHOF Wirtschaftstreuhandgesellschaft OG

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3 27 DALPIAZ Markus, Mag.

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Tel. 05574 62078-16 Arlbergstraße 76 E-Mail: dalpiaz.markus@trollheinz.at

DREXEL Astrid, Mag.

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Tel. 05577 89632-12 Mildenbergstraße 11 E-Mail: gabriele.einsle@winkler-wtgmbh.com

ERHART Marco, Dr.

StB

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Tel. 05574 66066 St.-Anna-Straße 1 E-Mail: fenkart@metzler.co.at

GÄCHTER Peter, Mag. Tel. 05574 46615-12 Mariahilfstraße 32 E-Mail: peter.gaechter@bischof-fuchs.at

Tel. 05574 54200 E-Mail: gg@g-g.at

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Tel. 0699 11994531 Belruptstraße 59 E-Mail: info@kanzleimader.at

MAGER Peter Tel. 05574 46194

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HÄMMERLE Stefan, MMag.

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Tel. 05574 52741-0 Brosswaldengasse 12 E-Mail: s.haemmerle@schrottenbaum-partner.at

HERBURGER Ferdinand, Mag.

WP, StB

StB

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Römerstraße 30

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Tel. 05574 42832 Römerstraße 30 E-Mail: g.naegele@wt-msn.at

PENZ Susanne, Mag.

StB

Tel. 05574 54201-12 Kirchstraße 11 E-Mail: s.penz@wt-penz.at

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Tel. 05574 42832-0 Römerstraße 30 E-Mail: w.schertler@wt-msn.at

HOSP Thomas, Mag. LL.M.

SCHNEIDER Annelotte, Mag.

Tel. 00423 2399500 Gerberstraße 6 E-Mail: office@thomashosp.at

JÄGER Markus, Mag.

StB

Tel. 05522 35250 Babenwohlweg 23 E-Mail: markus.jaeger@herburger-partner.at

KANTNER Alexander, Mag.

StB

Tel. 05574 86900 Mariahilfstraße 27d E-Mail: alexander@kantner.at

KANTNER Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungs GmbH

StB

Tel. 05574 86900 Mariahilfstraße 27d E-Mail: alexander@kantner.at

KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Tel. 05574 43175 E-Mail: atw@kpmg.at

WP

Wolfeggstraße 11

LANG Christoph, Mag.

WP, StB

Tel. 05574 46252 Kirchstraße 9a E-Mail: office@kanzlei-lang.at

LANG und SCHILLER Steuerberatung GmbH Tel. 05574 46252-0 Kirchstraße 9a E-Mail: office@lang-schiller.at

WP, StB

Tel. 05574 43175 Wolfeggstraße 11 E-Mail: annelotteschneider@kpmg.at

SCHROTTENBAUM Nikolaus, Mag. WP, StB Tel. 05574 52741-0 Brosswaldengasse 12 E-Mail: kanzlei@schrottenbaum-partner.at

Mag. Nikolaus SCHROTTENBAUM Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH WP

BGR Treuhand GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft

WP

Tel. 05572 25111 Färbergasse 15 E-Mail: office@bgr-treuhand.at

WP

Tel. 05572 25111 Färbergasse 15 E-Mail: office@bgr-treuhand.at

BGR Treuhand und Wirtschaftsprüfung GmbH

WP

Tel. 05572 25111 Färbergasse 15 E-Mail: office@bgr-treuhand.at

BÖHLER Klemens, Mag. Dr.

WP, StB

Tel. 05572 23390 Marktstraße 65/8 E-Mail: kanzlei.wpkb@aon.at

BRÄNDLE Philipp, Mag.Dr.

StB, abgzSV

Tel. 05572 24836 Rosenstraße 23c E-Mail: office@braendle.co.at

BRÄNDLE Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH

StB

Tel. 05572 24836 Rosenstraße 23c E-Mail: office@braendle.co.at

BRÖLL Günter, Mag.

WP, StB, abgzSV

Tel. 05572 25111 Färbergasse 15 E-Mail: guenter.broell@bgr-treuhand.at

BWD Dür Wöginger Busarello Steuerberatung OG

StB

Tel. 05574 52741-0 Brosswaldengasse 12 E-Mail: kanzlei@schrottenbaum-partner.at

Tel. 05572 23823 E-Mail: kanzlei@bwd.at

SCHROTTENBAUM & PARTNER Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH WP, StB

DATA CONTROL-IGERZ Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH WP, StB

Marktstraße 18d

Tel. 05574 52741-0 Brosswaldengasse 12 E-Mail: kanzlei@schrottenbaum-partner.at

Tel. 05572 25312 Goethestraße 5 E-Mail: office.datacontrol@igerz.at

SCHROTTENBAUM & PARTNER Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG WP, StB

DE COSTA Andreas, Mag.

Tel. 05574 52741-0 Brosswaldengasse 12 E-Mail: kanzlei@schrottenbaum-partner.at

Mag. DE COSTA Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs GmbH StB

SIMMA Wolfram, Dr. jur.

Tel. 05572 22270 Färbergasse 15 E-Mail: kanzlei@decosta.at

StB

Tel. 05574 42057 Scheffelstraße 1–3 E-Mail: wsimma@stb-simma.at

SÜDWEST-TREUHAND Ges.m.b.H. Tel. 05574 46194

StB

WP

Tel. 05572 25111 Färbergasse 15 E-Mail: office@bgr-treuhand.at

BGR Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft

Tel. 05574 52741-24 Brosswaldengasse 12 E-Mail: f.herburger@schrottenbaum-partner.at

StB

StB

Tel. 05574 66066 Dorf Rieden 7 E-Mail: kanzlei@metzler.co.at

SCHERTLER Wolfgang, Mag.

StB

BGR Beteiligung GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft

StB

NÄGELE Gebhard, Dr.

Scheffelstraße 7a

DORNBIRN Tel. 0664 4205501 Thomas-Rhomberg-Str. 8 E-Mail: heinzp.balcz@linetta.com

Tel. 05574 66066 Dorf Rieden 7 E-Mail: kanzlei@metzler.co.at

Tel. 05574 42832 E-Mail: office@wt-msn.at

StB

Tel. 0650 5878181 Wälderstraße 50 E-Mail: kurt.unterweger@aon.at

StB

Römerstraße 28

MORIK.SCHERTLER.NÄGELE Wirtschaftstreuhand OG

StB, abgzSV

UNTERWEGER Kurt, Mag. Dr.

BALCZ Heinz Peter, Mag. jur

Gletscherstraße 12

MEDICITREU Steuerberatungsgesellschaft mbH

METZLER Siegfried, Mag. jur. StB

GERMANN-LEINER Gabriele, Mag. Dr.

MADER Wolfgang, Mag. (FH)

METZLER & PARTNER Steuer- und Wirtschaftsberatung GmbH

FENKART Thomas, Mag.

StB

Tel. 05574 46252-0 Kirchstraße 9a E-Mail: office@lang-schiller.at

Tel. 05574 47893 Anton-Walser-Gasse 2 E-Mail: office@drexel-wt.at

EINSLE Gabriele, Mag.

LANG und SCHILLER Steuerberatung GmbH & Co KG

TROLL Heinz

StB

Gletscherstraße 12

WP, StB

Tel. 05574 62078 Arlbergstraße 76 E-Mail: office@trollheinz.at

StB

Tel. 05572 22270 Färbergasse 15/gelb 3 E-Mail: kanzlei@decosta.at

DOBLER Andreas, Ing. Mag. Tel. 05572 394230 E-Mail: office@dobler.at

StB, abgzSV

Riedgasse 11

DOBLER Steuerberatung GmbH Tel. 05572 394230 E-Mail: office@dobler.at

Riedgasse 11

StB


28 4 einsplus Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH Tel. 05572 23653 E-Mail: info@einsplus.at

WP, StB

Mozartstraße 18

Tel. 05572 21652-0 E-Mail: office@lebe.at

StB

Mozartstraße 18

FEURSTEIN Martin, Mag.

StB

FRITSCH Alexander, Mag.

Tel. 05572 200549 E-Mail: gm@wt-maier.at

StB Höchsterstraße 24

MATHIS Ulrike, Mag.

Tel. 05572 26922 Montfortstraße 18c E-Mail: martin.feurstein@igerz.at

StB

Tel. 05572 20368 Gabelsbergerstraße 6 E-Mail: ulrike@mathis-vbg.at

MOOSBRUGGER Harald, Mag. StB

WP, StB

Tel. 05572 29600-25 Schulgasse 7 E-Mail: h.moosbrugger@rtg.at

MÜLLER Peter

Tel. 05523 53975 Mesnergut 27j E-Mail: alexander.fritsch@einsplus.at

GASSER Gernot, Mag. Dr. jur

Eisengasse 34

MAIER Gerald, Mag.

„einsplus Steuerberatung“ Heinzle, Matt, Nosko & Trunk Steuerberatungspartnerschaft Tel. 05572 23653 E-Mail: info@einsplus.at

Lenz, Bereuter, Gehrer Wirtschaftsprüfungs& SteuerberatungsgmbH WP, StB

StB

Tel. 05572 23168 Nägelesgarten 10 E-Mail: office@stb-mueller.at

WP, StB, abgzSV

NOSKO Ulrich, Mag. MBA

StB

SCHROTTENBAUM & PARTNER Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG WP, StB Tel. 05572 21763 Dr.-Waibel-Straße 11 E-Mail: kanzlei@schrottenbaum-partner.at

SFÄ Lenz, Bereuter, Gehrer Steuerberatung für Ärzte GmbH & Co KEG StB Tel. 05572 394554 E-Mail: office@lebe.at

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SIGNUM Treuhand Wirtschaftsprüfungs-GmbH

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Tel. 05572 372300-0 Steinebach 3 E-Mail: office@signum-treuhand.com

SIGNUM Treuhand Steuerberatungs-GmbH

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Tel. 05572 372300 Steinebach 3 E-Mail: office@signum-treuhand.com

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Tel. 05572 36366 Nachbauerstraße 25 E-Mail: a.geismayr@rtg.at

GEISMAYR-KLOCKER Angelika Maria, Mag.

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Tel. 05572 36366 Nachbauerstraße 25 E-Mail: angelika.geismayr@aon.at

GRADISCHAR Michael, Mag.

PLATZGUMMER Steuerberatungsgesellschaft mbH

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KÖNIG Steuerberatungs GmbH

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KREMMEL Brigitte, Mag.

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WEISSINGER Manfred

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WESTREICHER Steuerberatungs-GmbH StB

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RHOMBERG Peter, Mag.

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Tel. 05572 23653 Mozartstraße 18 E-Mail: martin.trunk@einsplus.at

Tel. 05572 25434 Schwefel 93 E-Mail: sekretariat@ph-online.at

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StB

Schwefel 93

Tel. 05572 394032-0 Marktstraße 30 E-Mail: office.vbg@at.pwc.com

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JENNI Ferdinand, Dr.

TRUNK Martin, DI

PLATZGUMMER Manfred, Dr. Tel. 05572 25434-0 E-Mail: mp@ph-online.at

StB

StB

Tel. 0650 4646525 Thomas-Rhomberg-Straße 5a

StB

StB

StB Steggasse 2

Tel. 05572 21763 Dr.-Waibel-Straße 11 E-Mail: kanzlei@westreicher.co.at

WILLAM Helmut Tel. 05572 21528

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WOLFF Franz Sebastian, Mag. Dr.

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RTG Dr. Rümmele Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft

VON DER THANNEN Gerhard

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RÜMMELE Manfred, Dr.

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Tel. 05572 29600-0 Marktstraße 30 E-Mail: m.ruemmele@rtg.at

SCHÖNACH Edith

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E. SCHÖNACH Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand GmbH

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FELDKIRCH ALLGÄUER & STURM Wirtschaftsprüfungsund Steuerberatungs GmbH WP Tel. 05522 71123 Schlossgraben 10 E-Mail: office@allgaeuer-sturm.at

ALLGÄUER Lothar, MMag. Dr.

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WP, StB

Tel. 05522 71123 Schlossgraben 10 E-Mail: lothar.allgaeuer@allgaeuer-sturm.at

BDO Vorarlberg GmbH Steuerberatungsund Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WP Tel. 05522 39440 Gallmiststraße 13 E-Mail: office@bdo-tschofen.com


5 29 BEREUTER-HAUSER Ilse

WP, StB

Tel. 05522 75790 Schüttweg 52/9 E-Mail: bereuter-hauser@utanet.at

BURTSCHER Esther Patrizia

StB

StB

Tel. 05522 39440

Tel. 05522 39440

ZUGGAL Gerhard

StB WP, StB

Tel. 05522 35250 Schlossgraben 10 E-Mail: office@herburger-partner.at

HERBURGER Markus, Mag.

WP, StB

Tel. 05522 35250 Schlossgraben 10 E-Mail: markus.herburger@herburger-partner.at

HERBURGER & PARTNER Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

WP

Tel. 05522 35250 Schlossgraben 10 E-Mail: office@herburger-partner.at

HERBURGER & PARTNER Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH & Co KEG

WP

Tel. 05522 39440 Gallmiststraße 15 E-Mail: office@bdo-tschofen.com

WP

StB

Tel. 05522 79424 Gallmiststraße 17e E-Mail: kofler.thomas@aon.at Tel. 05522 73365 E-Mail: office@trias.co.at

WP, StB Reichsstraße 126

PENNINGER Johann, Dr. jur. Tel. 05522 72332 Tel. 05572 200549

StB

Hirschgraben 37

REMM Michaela, BBA

StB Kohlgrub 18

StB

Tel. 0699 88797134 Kustergasse 17b/20 E-Mail: bentele.anton@vol.at

BERTSCH Eugen

StB

StB

Tel. 05523 62308 Sonderberg 10 E-Mail: g.zuggal@ender-zuggal.at

BEREUTER Reinhold, Dr. jur.

WP, StB

Tel. 05574 71001-0 Kirchstraße 6 E-Mail: reinhold.bereuter@lebe.at

ECA Pfanner und Farmer Steuerberatung GmbH

StB

FEURSTEIN Michael, MMag.

GÖTZIS einsplus Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH

Tel. 05523 52370 E-Mail: an.ender@aon.at

StB

Tel. 05574 85293 Badgasse 8c E-Mail: office@treuhand-am-bodensee.at

Sportplatzweg 11 E-Mail: eugen.bertsch@inode.at

WP, StB

Hauptstraße 5

StB

StB

StB

ENDER & ZUGGAL Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H.

Tel. 05574 642020 E-Mail: wt@kerber.at

WP, StB

Tel. 05574 64202-11 Hofsteigstraße 11 E-Mail: hkleiner@kerber.at

LENZ, BEREUTER, GEHRER Wirtschaftsprüfungs- & SteuerberatungsgmbH WP Tel. 05574 71001-0 E-Mail: office@lebe.at

Kirchstraße 6

REUMILLER Manfred, Mag. rer. soc. oec.

HEINZLE Armin

Tel. 05574 64922 Apfelweg 8 E-Mail: manfred.reumiller@wt-reumiller.at

StB

Tel. 05523 53975 Hauptstraße 5 E-Mail: armin.heinzle@einsplus.at

StB

Tel. 05523 62617 Steinbux 2 E-Mail: office@kathan-partner.at

Tel. 05523 62617 Steinbux 2 E-Mail: office@kathan-partner.at

StB

Tel. 05574 71001-0 Ankergasse 21 E-Mail: nadine.nagel@lebe.at

Tel. 05523 62308 Sonderberg 10 E-Mail: kanzlei@ender-zuggal.at

KATHAN & PARTNER Steuer- und WirtschaftsberatungsGmbH

StB

Hofsteigstraße 11

NAGEL Nadine, Mag. StB

StB

Tel. 05574 642020 Hofsteigstraße 11 E-Mail: rkerber@kerber.at

KLEINER Helmuth

Major-Ellensohn-Str. 29

ENDER Caroline, Mag.

KERBER Reinhard, Mag. rer. soc. oec.

Mag. Reinhard KERBER Wirtschaftstreuhand GmbH

Hauptstraße 5

KATHAN Norbert

StB

Tel. 05574 66066 Am Kohlplatz 5 E-Mail: feurstein@metzler.co.at

Tel. 05523 62308 Sonderberg 10 E-Mail: c.ender@ender-zuggal.at

Tel. 05522 39440 Gallmiststraße 13 E-Mail: office@bdo-tschofen.com

KRISMER Gert, Mag.

BENTELE Anton, Mag. Dr.

Tel. 05523 53975 E-Mail: info@einsplus.at

WELTE Roman, Mag.

HARD

GÖFIS

ENDER Andrea, Mag. HSG

ITW Unternehmensberatung Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. WP

KOFLER Thomas

WP, StB

„einsplus Steuerberatung“ Heinzle, Matt, Nosko & Trunk Steuerberatungspartnerschaft

Tel. 05522 35250 Schlossgraben 10 E-Mail: office@herburger-partner.at

ITW-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H.

WP

Tel. 0650 7927015 Schregenbergstr. 31c/2 E-Mail: office.zobel@vol.at

Tel. 05523 53975 E-Mail: info@einsplus.at

StB

Tel. 05523 62617 Rütte 7/Top 4 E-Mail: walter.simma@kathan-partner.at

ZOBEL Christian, Mag. MIntTax

Josef-Mähr-Straße 1a

HERBURGER Johann, Dkfm. Dr.

SIMMA Walter, Mag. Dr.

Tel. 05523 62617 Steinbux 2 E-Mail: roman.welte@kathan-partner.at

Tel. 05522 39440-21 Gemeindegutstraße 15b E-Mail: gerhard.fritz@bdo-tschofen.com Tel. 05522 72584

StB

Tel. 05523 53490 Vlbg. Wirtschaftspark E-Mail: morscher@morscher.at

Tel. 05522 39440 Gallmiststraße 13 E-Mail: office@bdo-tschofen.com

StB

WP, StB

Tel. 05523 53975 Hauptstraße 5 E-Mail: daniela.matt@einsplus.at

WP

Tel. 05522 72326-0 Göfiser Straße 2a E-Mail: dr.wolfgang.fend@vol.at

FUSSENEGGER Manfred

MATT Daniela, MMag. Dr. LL.M.

MORSCHER Gerhard WP, StB

StB

Tel. 05523 62617 Steinbux 2 E-Mail: office@kathan-partner.at

TSCHOFEN Consulting GmbH Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

WP, StB

FRITZ Gerhard, Mag.

Reichsstraße 126

KATHAN & PARTNER Steuer- und WirtschaftsberatungsGmbH & Co KG

WP

Gallmiststraße 15

FEND Wolfgang, Dr. jur.

Tel. 05522 73365 E-Mail: office@trias.co.at

Tel. 05522 39440 Gallmiststraße 15 E-Mail: office@bdo-tschofen.com

Gallmiststraße 15

EBT Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH & Partner

„TRIAS“ Wirtschaftstreuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft WP, StB

TSCHOFEN Eduard, Mag. Dr.

Tel. 05522 73444 Schlossgraben 10 E-Mail: datentreuhand.senoner@vol.at

EBT Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH

StB

Tel. 0680 2007025 Rote-Au-Weg 6, Tosters E-Mail: etlinger.praxis@aon.at

Tel. 05522 73365-0 Reichsstraße 28 E-Mail: esther.burtscher@trias.co.at

DATEN-TREUHANDBuchführungsgesellschaft m.b.H.

SEILER Rita Dipl.-BW (FH)

WP, StB

Mag. Manfred REUMILLER Wirtschaftstreuhand GmbH

WP

Tel. 05574 64922 Apfelweg 8 E-Mail: manfred.reumiller@wt-reumiller.at

HIRSCHEGG StB

GRUBER Beate Tel. 05517 6966 Walserstraße 33 E-Mail: b.gruber@haller-beratung.at

StB


30 6 HALLER Birgit, Mag.

StB

Tel. 05517 6966-0 Walserstraße 33 E-Mail: b.haller@haller-beratung.at

HALLER, GRUBER & PARTNER Steuerberatung KG

StB

Tel. 05517 6966 Walserstraße 33 E-Mail: office@haller-beratung.at

StB

Tel. 05572 21652 Schwalbenweg 8 E-Mail: stefan.gehrer@lebe.at

KRAPPINGER Marion, Mag. rer. soc. oec. Tel. 0650 4826486 Landstraße 41 E-Mail: mkrappinger@kerber.at

StB

StB

Tel. 05578 72222 Bonigstraße 11 E-Mail: kanzlei@rangger.at

HOHENEMS ACHLEITNER Martin, MMag. Dr.

StB

Tel. 05576 72442 Graf-Kaspar-Straße 3 E-Mail: office@wt-achleitner.at

Dr. ACHLEITNER Steuerberatungsgesellschaft m. b. H.

StB

Tel. 05574 74101 Alter Bahnhof E-Mail: lothar.blum@blum-wt.at

GHESLA Manfred, Mag. (FH) Mag. jur.

StB, abgzSV

KESSLER Jürgen Hermann, Mag. Dr.

StB

Tel. 05576 72442-0 Schulgasse 1 E-Mail: office@wt-achleitner.at

StB

StB

StB

Tel. 05583 3802-0 Nr. 582 E-Mail: a.fetz@prodinger.at

PRODINGER & PARTNER Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. StB

StB

PETER Miriam, MMag.

Tel. 05576 73312-18 Beethovenstraße 23 E-Mail: miriam.peter@winkel-steiner.at

STEINER Peter, Mag.

StB

Tel. 05576 73312-10 Schweizer Straße 77 E-Mail: peter.steiner@winkel-steiner.at

WINKEL Martin, Mag. jur.

StB

Tel. 05576 73312-10 Schweizer Straße 77 E-Mail: martin.winkel@winkel-steiner.at

WINKEL STEINER Wirtschaftstreuhand Steuerberatungsges. m. b. H. StB Tel. 05576 73312-10 Schweizer Straße 77 E-Mail: office@winkel-steiner.at

DÜR Eckhard, Mag. Dr. jur. Tel. 05572 23823 E-Mail: kanzlei@bwd.at

StB

Oberbuch 326

BUSARELLO Peter, Mag. Tel. 05572 23823 E-Mail: kanzlei@bwd.at

WP, StB

Steinfeldstraße 20

StB

Tel. 05577 82628-0 Schillerstraße 22 E-Mail: b.reiner@reiner.cc

REINER Jürgen, Mag. Dr. iur. LL. M

WP, StB

SCHILLER Alexander, Mag.

StB

Schillerstraße 22

Tel. 05577 82628-0 E-Mail: office@reiner.cc

WP Schillerstraße 22

REYNS Monica, Mag.

StB

Bettleweg 50

StB Dr.-Huber-Straße 2

SCHLIERENZAUER Ursula, Mag.

StB

Tel. 05577 89632 K.-Franz-Josef-Straße 40 E-Mail: uschi.schlierenzauer@winkler-wtgmbh.com

WINKLER Klaus, Dr. jur. Mag. rer. soc. oec.

LUDESCH StB

Tel. 05550 2360 Raggaler Straße 49 E-Mail: steuer.schneider@aon.at

SPARR Christoph, Mag. Tel. 05550 3717 E-Mail: c.sparr@aon.at

Tel. 05577 82628-0 E-Mail: office@reiner.cc

StB

REINER & REINER Wirtschaftsprüfungs KG

StB Zementwerkstraße 17

BARNAY Ruth-Astrid, Mag. Dr. LL. M.

StB, abgzSV

Tel. 0699 15555101 Felderstraße 3 E-Mail: barnay@barnay.at

BERNHARD Jürgen, Dipl.-BW (FH)

BERNHART Harald, Ing. Mag. Tel. 05577 82628-0 Schillerstraße 22 E-Mail: h.bernhart@reiner.cc

StB

Tel. 05577 89632 Alpstraße 23 E-Mail: office@winkler-wtgmbh.com

WINKLER & PARTNER Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungs GmbH StB Tel. 05577 89632 Alpstraße 23 E-Mail: office@winkler-wtgmbh.com

WÖGINGER Klaus, MMag.

LUSTENAU

Tel. 05572 23823 E-Mail: kanzlei@bwd

WP, StB

Roseggerstraße 4

MITTELBERG StB

Tel. 05577 62917 Alpstraße 8b E-Mail: jbernhard@aon.at

KENNELBACH

REINER Birgit, Mag. Dr.

REINER & REINER Steuerberatungs-GmbH

SCHNEIDER Friedrich, Dipl.-Vw. StB

StB

LINGENAU

Tel. 05572 372300

Maximilianstraße 7

NAGEL Elmar

Tel. 05583 3802-0 Nr. 582 E-Mail: lech@prodinger.at

SIGNUM Treuhand Steuerberatungs-GmbH

PETER Jürgen, Mag.

StB

Tel. 05577 82628-0 Schillerstraße 22 E-Mail: j.reiner@reiner.cc

HINTERBERGER Heinrich, Dipl.-Vw. Dr

Tel. 0664 4312053 Mauthausstraße 28 E-Mail: hinterberger@msn.com

LUKESCH Ruth, Mag.

Tel. 05577 82206 Reichsstraße 44a E-Mail: elmar.nagel@vol.at

LECH

Tel. 05576 74711 Diepoldsauer Straße 35 E-Mail: kanzlei@benzer.at

WP, StB

StB Badlochstraße 35a

Tel. 05577 89632 Anhängestraße 6 E-Mail: ruth.lukesch@winkler-wtgmbh.com

Buchenweg 16

Tel. 0664 9277594 Flurstraße 14 E-Mail: alexanderschiller@aon.at

Tel. 05572 29600 E-Mail: j.peter@rtg.at

Tel. 05577 86702 E-Mail: p.koegl@rtg.at

LOCHAU

BENZER Helmut, Mag.

StB

Tel. 05577 83343 Pontenstraße 20 E-Mail: monika.geiger@ivnet.co.at

KÖGL Peter, Mag. Dr.

WP, StB

KOFLER Michaela, Mag. Tel. 05574 604-0

StB

Hofsteigstraße 9

GEIGER Monika, Mag. Dr.

FETZ Andreas, Mag.

Tel. 05578 72222 Bonigstraße 11 E-Mail: rrangger@rangger.at

Mag. Rainer RANGGER Steuerberatungs GmbH

BLUM Lothar, Mag. MIM

Tel. 0664 4753133 E-Mail: k.beutel@vol.at

Tel. 05574 83449 Baumweg 1a E-Mail: juergen.kessler@raiba.at

StB

RANGGER Rainer, Mag.

BEUTEL Klaus, Mag. Dr.

Tel. 05574 21968 Bundesstraße 36 E-Mail: kanzlei@ghesla.com

HÖCHST GEHRER Stefan, Mag. Dr.

LAUTERACH

StB

RIEZLER Manfred, Dipl.-Bw. Tel. 05517 6614-0 Walserstraße 80 E-Mail: manfred.riezler@aon.at

Kanzleikurator:

RTG Dr. Rümmele Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft

StB


7 31 NENZING DOBLER Karl

StB

Tel. 05525 64515 Burggasse 17 E-Mail: dobler.karl@aon.at

HEPBERGER Ronald, Mag.

StB

Tel. 05525 62515 Schulstraße 36 E-Mail: office@hepberger.biz

HEPBERGER Steuerberatung GmbH

StB

StB

Tel. 0664 5191278 Landstraße 30 E-Mail: a.kalkhofer@kalkhofer-steuerberatung.at

RANKWEIL BALE Robert, Dr.

StB Klosterreben 3

BAUER Martin, MMag. Dr.

Tel. 05522 44291 Schulgasse 28 E-Mail: office@steuerberater-frick.at

SPETTEL Walter, Dipl.-Bw. (FH) StB

WP, StB

StB

ENGLJÄHRINGER Bruno, Mag. Dr.

StB

Tel. 05522 42166 Bahnhofstraße 21 E-Mail: office@steuerberater-ef.at

ENGLJÄHRINGER & FLEISCH Steuerberater OG

StB

Tel. 05522 42166 Bahnhofstraße 21 E-Mail: office@steuerberater-ef.at

FLEISCH Gerhard, MMag. Tel. 05522 42166 Bahnhofstraße 21 E-Mail: office@steuerberater-ef.at

STEMMER BAHL FEND Steuerberatung KG

StB

WAGERER Roland

StB Bundesstraße 70

HINTEREGGER Andrea

StB Bundesstraße 70

„WTJ“ Steuerberatungs GmbH

StB

Bundesstraße 70

StB

Tel. 05517 5329-0 Walserstraße 25 E-Mail: kanzlei@kanzlei-fritz.at

„WALSER“-Treuhand- und Revisionsgesellschaft mbH Tel. 05517 5197 Westeggweg 2 E-Mail: office@walsertreuhand.at

SULZ StB

Tel. 05522 98233-0 Walgaustraße 37 E-Mail: h.dorner@eunet.at

ERATH Wilfried, Dipl.-Bw. (FH)

StB

Riese 381

SULZBERG MALY Walter, Dr. Tel. 05516 2030

StB Nr. 278

erath & partner Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs GmbH StB

THÜRINGERBERG

Tel. 05515 2880-10 Riese 381 E-Mail: kanzlei@erathundpartner.at

FISCHER Hubert, Mag. Dr. Tel. 05550 2174 E-Mail: fischerwt@aon.at

StB

Haus-Nr. 197

TSCHAGGUNS

FEND Gerhard, Mag.

StB

FEND Patricia Christiane, Mag. Dr.

StB

Tel. 0676 6299100 Rainweg 18 E-Mail: patricia.fend@sbf.co.at

StB WP, StB

Tel. 05522 39440 Wagenweg 3c/14 E-Mail: daniela.gantner@bdo-tschofen.com

TSCHOFEN Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft

VALLASTER Klemens, Mag. jur. Tel. 05556 73327 Batloggstraße 52a E-Mail: k.vallaster@tschofen-treuhand.at

WP, StB

Zelfenstraße 24a

WOLFURT FLATZ Bernhard

Silvrettastraße 97

STEMMER BAHL FEND Steuerberatung KG

StB

ENGSTLER Hubert, Ing. Mag. Dr. Tel. 05556 74820

GANAHL Josef GANTNER Daniela, Mag.

BAHL Peter, Mag. Dr.

Tel. 05522 44388 Unterziegerbergstraße 1 E-Mail: peter.bahl@sbf.co.at

StB

StB

Tel. 05574 73504-2 Hofsteigstraße 30b E-Mail: steuerberater@flatz-wt.at

GHESLA Treuhand Steuerberatung GmbH

StB

Tel. 05574 21968 Holzriedstraße 33 E-Mail: kanzlei@ghesla.com

TRUST LINDER Steuerberatung OG

StB

Tel. 05574 20837 Bahnhofstraße 8b E-Mail: office@trustwest.at

StB

Tel. 05556 73327 Grütweg 8 E-Mail: office@tschofen-treuhand.at

StB

StB

DORNER Harald, Dr.

Tel. 05556 74498-0 Silvrettastraße 21 E-Mail: stemmer.bahl.fend@sbf.co.at

RIEZLERN FRITZ Herbert, Mag. Dr.

StB

Tel. 05524 2651 Kroppenweg 4 E-Mail: andrea.hinteregger@steuerinfo.biz

Tel. 05556 75556

„WTJ“ Steuerberatungs GmbH & Co KG

WP, StB

Tel. 05572 41685 Weidachstraße 16b E-Mail: stefan.werle@aon.at

Tel. 05552 67610 Nr. 151 E-Mail: maria.netzer@gmail.com

Tel. 05556 74498 Silvrettastraße 21 E-Mail: gerhard.fend@sbf.co.at

Tel. 05522 44388 Am Bühel 6 E-Mail: stemmer.bahl.fend@sbf.co.at

StB

Tel. 05572 57000-0 Im Weingarten 1 E-Mail: spettel@stb-spettel.eu

NETZER Maria, Dr.

SCHRUNS StB

Bildsteinerstraße 24

ST. ANTON IM MONTAFON

SCHLINS

Tel. 05515 2880-10 E-Mail: wilfried@erath.at

Tel. 0664 4229319

StB

WERLE Stefan, Mag.

Tel. 05522 44291 Schulgasse 28 E-Mail: hatto.frick@steuerberater-frick.at

SCHOPPERNAU

Tel. 05522 39440 Im Grisseler 28d E-Mail: martin.bauer@cable.vol.at

Tel. 05522 70460-0 E-Mail: office@wtj.at

FINK Judith, Mag.

Tel. 05522 44291 Schulgasse 28 E-Mail: sylvia.frick@steuerberater-frick.at

KALKHOFER Arno, Mag.

Tel. 05522 70460-0 E-Mail: office@wtj.at

FRICK & FRICK Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatung GmbH StB

FRICK Sylvia, Mag.

NÜZIDERS

Tel. 01 2041660

SCHWARZACH

FRICK Hatto, Mag. Dr.

Tel. 05525 62515 Schulstraße 36 E-Mail: office@hepberger.biz

Tel. 05522 44021 E-Mail: robert@bale.at

RÖTHIS

WESTREICHER Guntram, Mag.

StB

Tel. 05572 21763 Eichenstraße 45a E-Mail: g.westreicher@schrottenbaum-partner.at

StB

LEGENDE: StB = Steuerberater, WP = Wirtschaftsprüfer, abgzSV = allgem. beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger


International Taxation Steuerrecht | Steuersysteme | Steuerkooperation | Steuerplanung Zertifikatslehrgang ( CAS ) > Lehrgang zur Vorbereitung auf den Executive Master of Laws ( LL. M. ) in International Taxation > Nationales Steuerrecht : FL, AT, CH, DE > Internationales und Europäisches Steuerrecht > Fallstudien > 1 Semester berufsbegleitend, Präsenz : 3 Tage / Monat über 6 Monate verteilt > CHF 7500.–

Executive Master of Laws ( LL. M. ) > > > > > > > >

Nationales Steuerrecht : FL, AT, CH, DE und ergänzend : HK, Lux, SIN, UK, USA Internationales Steuerrecht : DBA, TIEA Europäisches Steuerrecht : EU / EWR Steuerplanung : Unternehmen, Strukturen, Lebensversicherungen, Finanzinstrumente Private Wealth Management: Fallstudien Studienreise nach Hong Kong und Singapur 3 Semester berufsbegleitend inkl. Master-Thesis, Präsenz : 3 Tage / Monat CHF 24 500.–

Steuerfachtagung > Aktuelle Entwicklungen im nationalen, internationalen und europäischen Steuerrecht > Tagungsveranstaltungen mit ausgewiesenen Experten aus Wissenschaft, Praxis und Steuerverwaltung Steuerforum > Vortragsreihe zu aktuellen Entwicklungen im nationalen, internationalen und europäischen Steuerrecht > Gedankenaustausch für die liechtensteinische / regionale Unternehmens- & Finanzdienstleistungspraxis

Kontakt und Beratung Dipl.- Kffr. Anja Gierhake, Tel. + 423 265 11 65, anja.gierhake@hochschule.li Yvonne Domig, Tel. + 423 265 11 91, yvonne.domig@hochschule.li

www.hochschule.li

Weitere Informationen www.hochschule.li/steuern/weiterbildung


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