Feldkirch_Volksbegehren

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13.08.2020

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Feldkirch

Stadt Feldkirch (Bezeichnung der Gemeinde)

KUNDMACHUNG über die Eintragungsfrist anlässlich der Durchführung des Volksbegehrens betreffend: „Die Offene Jugendarbeit Feldkirch, das Graf Hugo, wird zukünftig wieder selbstverwaltet, ohne städtische Eingliederung agieren." Auf Grund der §§ 27 i.V.m. 12 Abs. 2 des Landes-Volksabstimmungsgesetzes wird kundgemacht: Die Gemeindewahlbehörde hat am 12.08.2020 dem Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren betreffend „Die Offene Jugendarbeit Feldkirch, das Graf Hugo, wird zukünftig wieder selbstverwaltet, ohne städtische Eingliederung agieren", stattgegeben, den 12.10.2020 als Stichtag bestimmt und gleichzeitig die Eintragungsfrist

vom 19.10.2020 bis einschließlich 14.12.2020 festgesetzt. Innerhalb dieser Frist können sich Stimmberechtigte für das Volksbegehren eintragen sowie in den Text des Volksbegehrens Einsicht nehmen, und zwar an den für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden: von / bis

Wochentag Montag bis Donnerstag

107:30 bis 17:00

Freitag

107:30 bis 16:00

Uhr

Für die Eintragung ist das hiefür vorgesehene Eintragungsformular zu verwenden. Die Eintragung kann im Bürgerservice Feldkirch während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden, aber auch an jedem anderen Ort erfolgen. Eintragungsformulare liegen im Bürgerservice Feldkirch auf. Auch wird das Formular auf der Homepage der Stadt Feldkirch zum Download zur Verfügung gestellt. Zur Eintragung zugelassen sind alle Personen, die am Stichtag Landesbürger oder ausländische Unionsbürger waren, in Feldkirch ihren Hauptwohnsitz haben, vom Wahlrecht zur Gemeindevertretung nicht ausgeschlossen sind und spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist für das Volksbegehren das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Eintragung ist dem Bürgermeister der Stadt Feldkirch innerhalb der Eintragungsfrist zu übermitteln. Sie kann auch im Bürgerservice Feldkirch abgegeben werden. Der Bürgermeister

Anschlagsvermerlc: Unterschrift

Diese Kundmachung wurde an der Amtstafel angeschlagen am von der Amtstafel abgenommen am:

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