Auskunft: Mag. Irene Daxer T +43 5522 3591 54221 Zahl: BHFK-II-7101-6/2020-25 Feldkirch, am 27.04.2020
Kundmachung gemäß § 40a Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 104/2019 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 17.04.2020, Zl. BHFK-7101-6/2020-23, wurde der Internationalen Rheinregulierung (IRR), Rheinbauleitung Österreich, Lustenau, die befristete abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 für die Aufstellung und den Betrieb einer Brecheranlage zur Herstellung von Bruchschotter aus Kies aus dem Fluss „Frutz“ auf dem Zwischenlagerplatz im ehemaligen Steinbruchareal der IRR auf GSTNRN 2158 und 557, GB Mäder („Kutzen“), unter Vorschreibung von Auflagen bis zum 30.06.2023 erteilt. Vom Projekt sind folgende Umweltgüter betroffen: Luft. Gemäß § 40a Abs. 1 AWG 2002 gilt der Bescheid mit Ablauf von zwei Wochen nach Kundmachung auf der Internetseite der Behörde gegenüber Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind und gemäß § 42 Abs. 3 zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt sind, als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung auf der Internetseite der Behörde ist einer anerkannten Umweltorganisation und die ihre Rechtsmittelbefugnis glaubhaft macht, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Einsicht kann ab Beginn der Kundmachung bis zu deren Ende während der Amtsstunden bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, 3. Stock, Zimmer Nr. 324 genommen werden (um telefonische Terminvereinbarung wird gebeten). Gemäß § 78c Abs. 1 AWG 2002 ist bei Bescheiden gemäß § 37 Abs. 1, die nicht der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 40 unterzogen wurden und die innerhalb eines Jahres vor der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 73/2018 in Rechtskraft erwachsen sind, § 40a Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 78c Abs. 2 AWG 2002 sind Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide, die den Kundmachungsvorschriften des § 40a Abs. 1 AWG 2002 unterliegen, Rechtsmittel aufgrund von Bezirkshauptmannschaft Feldkirch Schloßgraben 1, 6800 Feldkirch, Österreich | www.vorarlberg.at/bhfeldkirch bhfeldkirch@vorarlberg.at | T +43 5522 3591 0 | F +43 5574 511 954095